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Scholary Paper (Seminar), 2007, 21 Pages
Author: Christian Bauer
Subject: Economics / Business: Accounting and Taxes
Details
Institution/College: University of Kassel
Tags: Lagebericht, Ziele, Aufbau, Informationsmöglichkeiten, Bilanzanalyse, Bilanzpolitik
Year: 2007
Pages: 21
Grade: 2,0
Bibliography: ~ 25 Entries
Language: German
ISBN (E-book): 978-3-638-00886-0
File size: 147 KB
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Abstract
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, den Lagebericht nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) ausführlich darzustellen. Dabei sind folgende Fragestellungen von Bedeutung: Welche Ziele werden mit dem Lagebericht verfolgt? Wie ist der Lagebericht strukturiert? Und welche Informationsmöglichkeiten bietet der Lagebericht? Hierzu werden anfänglich wesentliche Grundlagen zum Lagebericht dargelegt. Im Anschluss folgt ausführlich eine Beschreibung der Ziele und Aufgaben des Lageberichts nach HGB bevor auf dessen grundsätzlichen Aufbau eingegangen werden soll. Abschließend erfolgt eine kritische Betrachtung der dargestellten Inhalte der vorliegenden Arbeit.
Excerpt (computer-generated)
Universität Kassel, Fachbereich Wirtschaftswissenschaften
Lehrveranstaltung: „Bilanzanalyse und Bilanzpolitik“
Sommersemester 2007, Kassel, den 15.08.2007
Der Lagebericht nach HGB: Ziele, Aufbau und Informationsmöglichkeiten
von
Christian Bauer
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung... 1
2. Gegenstand und Wesen des Lageberichts... 2
3. Ziele und Funktionen des Lageberichts... 4
4. Inhalt und Aufbau des Lageberichts... 6
4.1 Wirtschaftsbericht... 7
4.2 Nachtragsbericht... 9
4.3 Prognose- und Risikobericht... 10
4.4 Verwendung von Finanzinstrumenten... 11
4.5 Forschung und Entwicklung... 12
4.6 Zweigniederlassungen... 12
4.7 Vergütungsbericht... 13
4.8 Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren... 13
5. Schlussbetrachtung... 14
Literaturverzeichnis... V
1. Einleitung
Die deutsche externe Rechnungslegung steht seit Mitte der 1990er Jahre in einem Veränderungsprozess.1 Ursache hierfür ist die zunehmende Komplexität und Dynamik der Unternehmen und der Unternehmensumfelder. Unternehmen setzen verstärkt auf Internationalisierung, die Unternehmensführung orientiert sich vermehrt an der externen Rechnungslegung. Vorschriften zur Rechnungslegung unterliegen daher einem permanenten Weiterentwicklungsprozess, um eine Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen zu erreichen. Waren vergangene Regelungen noch stark gläubigerschutz- und vergangenheitsorientiert, kommen aktuelle Rechnungslegungsänderungen auch den Anforderungen der Kapitalmärkte hinsichtlich zukunftsgerichteten Informationen nach. Eine Reihe unternehmens- und kapitalmarktrechtlicher Reformen in Deutschland vollzog sich gerade in letzter Zeit zunehmend in Anlehnung an internationale Rechnungslegungsgrundsätze und führte zu Ergänzungen des deutschen Handelsrechts. Auch die Ausführungen zum Lagebericht waren und sind hiervon betroffen. Konzeptionell ist der Lagebericht ein selbstständiges Rechnungslegungsinstrument und bildet neben dem Jahresabschluss die zweite Säule der externen Rechnungslegung.2 Lange Zeit galt er als ein „relativ unwichtige[s] Anhängsel des Jahresabschlusses“3. Seine Bedeutung hat sich allerdings zuletzt durch die Veränderung des Verständnisses der Informationsfunktion der Rechnungslegung verstärkt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber durch verschiedene Gesetzeserneuerungen, wie z.B. das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) oder das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG), auf die zunehmende Relevanz des Lageberichts reagiert.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, den Lagebericht nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) ausführlich darzustellen. Dabei sind folgende Fragestellungen von Bedeutung: Welche Ziele werden mit dem Lagebericht verfolgt? Wie ist der Lagebericht strukturiert? Und welche Informationsmöglichkeiten bietet der Lagebericht? Hierzu werden anfänglich wesentliche Grundlagen zum Lagebericht dargelegt. Im Anschluss folgt ausführlich eine Beschreibung der Ziele und Aufgaben des Lageberichts nach HGB bevor auf dessen grundsätzlichen Aufbau eingegangen werden soll. Abschließend erfolgt eine kritische Betrachtung der dargestellten Inhalte der vorliegenden Arbeit.
2. Gegenstand und Wesen des Lageberichts
Der Begriff „Lagebericht“ ist seit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) 1985 im HGB gesetzlich kodifiziert.4 Die mit ihm einhergehende gesetzliche Regelung ist gegenwärtig in § 264 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz HGB gegeben.5 Danach haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) ihren Jahresabschluss um einen Lagebericht zu ergänzen, während für kleine Kapitalgesellschaften die Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB gilt.6 Gleichgestellt mit den Kapitalgesellschaften werden nach § 264a HGB offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Eingetragene Genossenschaften haben nach § 336 Abs. 1 Satz 1 HGB ebenfalls einen Lagebericht erstellen. Unabhängig von der Rechtsform haben alle Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach § 340a Abs. 1 bzw. 4 HGB und Versicherungsunternehmen nach § 341a Abs. 1 HGB einen Lagebericht aufzustellen. Die Bedeutung des Lageberichts als eigenständiges Rechnungslegungsinstrument, wie bereits in der Einleitung angesprochen, verdeutlicht Abbildung 1.7 Im Gegensatz zum Jahresabschluss gibt es hier nicht die Einschränkung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.8 Die Vorschriften zum Lagebericht sind folglich „sehr rudimentär geprägt.“9
Abb 1: Der Lagebericht als eigenständiges Rechnungslegungsinstrument [Abbildung in der Downloaddatei vorhanden]
Der Inhalt des Lageberichts ergibt sich aus der Generalnorm § 289 Abs. 1 HGB. Zentrale Aufgabe der Lageberichterstattung ist demnach – losgelöst von den einzelnen Posten des Jahresabschlusses – den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.10 Flankiert wird diese zentrale Aufgabe insbesondere von einer Zukunftsorientierung, in der Form, dass „die voraussichtliche Entwicklung mit ihren Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern [ist]“11. Der Lagebericht dient damit schwerpunktmäßig als Informations- und Kommunikationsinstrument der Finanzen.12 Dies macht ihn zu einer wichtigen Informationsquelle für den externen Leser.13
Das Gesetz trifft keine konkreten Aussagen zu Berichtsumfang, -tiefe, -form sowie zum Zeitbezug.14 Folglich ermöglicht eine entsprechende Lageberichterstattung, „den letztlich in eine monetäre Bewertung mündenden Meinungsbildungsprozess des Kapitalmarktes aktiv mit originären Unternehmensinformationen mitzugestalten.“15 Trotz der gesetzlichen Regelungen besteht damit eine große Bandbreite für die positive Unternehmensdarstellung.16 Zur Konkretisierung des Gesetzes wurde vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) ein Rechnungslegungsstandard veröffentlicht (DRS 15).17 Im DRS 15 werden auch Berichterstattungsgrundsätze aufgeführt: Hierzu zählen Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Vermittlung aus der Sicht der Unternehmensleitung sowie Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung.18
[...]
1 Vgl. hierzu und im Folgenden: Selch (2003), S. 1.
2 Vgl. Tesch/Wißmann (2006), S. 9.
3 Vgl. Selch (2003), S. 3 auf Grundlage von Streim (1995), S. 708.
4 Vgl. Selch (2003), S. 22; siehe hierzu auch Sahner/Kammers (1984), S. 2309ff.
5 Vgl. hierzu auch Winnefeld (2006), S. 1505.
6 Vgl. Tesch/Wißmann (2006), S. 11; Hachmeister (2006), S. 3390; die Definition der Größenklassen erfolgt in § 267 HGB anhand der drei Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer.
7 Vgl. hierzu auch Baetge et al. (2005), S. 793; Hachmeister (2006), S. 3391 und die dort angeführte Literatur.
8 Vgl. hierzu und im Folgenden: Scheffler (2004), S. 110.
9 Selch (2003), S. 25.
10 Siehe hierzu Kapitel 3 und 4.1 dieser Arbeit.
11 § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB.
12 Vgl. Tesch/Wißmann (2006), S. 119ff.; Hachmeister (2006), S. 3391 und Kapitel 3 dieser Arbeit.
13 Vgl. Hengstberger/Tumfart (2006), S. 1.
14 Vgl. hierzu und im Folgenden: Tesch/Wißmann (2006), S. 27.
15 ebenda, S. 123.
16 Vgl. ebenda, S. 123.
17 Vgl. Hachmeister (2006), S. 3391f.; 1998 wurde das Deutsche Rechnungslegung Standard Committee (DRSC) als nationaler Stardardsetter geschaffen. Es handelt sich dabei um ein privates Gremium von unabhängigen Fachleuten, die um Flexibilität und schnelle Reaktionen zu gewährleisten, entsprechend die Aufgabe haben, Rechnungslegungsstanadrds festzulegen. Vgl. Tesch/Wißmann (2006), S. 40ff. oder auch Maul/Greinert (2002), S. 2605ff.
18 Vgl. hierzu und im Folgenden: Tesch/Wißmann (2006), S. 27; Hachmeister (2006), S. 3392f.; Fink/Keck (2005), S. 140.
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