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Verpackungsteuer

Termpaper, 2002, 38 Pages
Author: Franziska Lenz
Subject: Economics / Business: Economic Policy

Details

Event: Politikfeldanalyse
Institution/College: Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Tags: Verpackungsteuer, Politikfeldanalyse
Category: Termpaper
Year: 2002
Pages: 38
Grade: 1,3
Language: German
Archive No.: V8985
ISBN (E-book): 978-3-638-15806-0

File size: 357 KB


Excerpt (computer-generated)

Verpackungsteuer

von Franziska Lenz


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis I

Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen II

1. Einführung 1

1.1. Kommunale Steuern 1
1.1.1. Definition 1
1.1.2. Zweck 1
1.1.3. Rechtsgrundlagen 2
1.1.3.1. Allgemeines (prinzipielles) Steuerfindungsrecht 2
1.1.3.2. Besonderes Steuerfindungsrecht 2
1.1.3.3. Allgemeiner Subsidiaritätsgrundsatz kommunaler Steuern 3

2. Kommunale Verpackungsteuer 3

2.1. Ziele 4

2.2. Ökonomische Wirkungen 5
2.2.1. Steuerwirkungen 5
2.2.2. Substitutions- und Einsparmöglichkeiten der Einwegverpackungen 5
2.2.3. Verteilungswirkungen 6
2.2.4. Arbeitsplatzwirkungen 7
2.2.5. Wettbewerbswirkungen 7

2.3. Die praktische Ausgestaltung der Verpackungsteuer am Beispiel Kassel 7

3. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
einer kommunalen Verpackungsteuer 9

4. Befürworter und Gegner
der kommunalern Verpackungsteuer 13

5. Weitere Instrumente zur Vermeidung
von Einwegverpackungen 15

5.1. Kommunalpolitische Maßnahmen 15
5.1.1. Appelle 15
5.1.2. Subventionen 16
5.1.3. Staatliche Eigenproduktion 16
5.1.4. Verbot 16

5.2. Maßnahmen übergeordneter Gebietskörperschaften 16
5.2.1. Die Verpackungsverordnung 17
5.2.1.1. Rechtliche Grundlagen 17
5.2.1.2. Anwendungsbereich 18
5.2.1.3. Abfallwirtschaftliche Ziele 18
5.2.1.4. Verpackungsarten 18
5.2.1.5. Rücknahme-, Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten 19
5.2.1.6. Pro und Kontra der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen..... 20

6. Fazit 26

Literaturverzeichnis 28

Anlagen 33


1 Einführung

1.1 Kommunale Steuern

1.1.1 Definition

Nach der für kommunale Steuern heranzuziehenden Definition des § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) vom 16. März 1976 sind Steuern "Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine be-sondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. ..."
Bei den kommunalen Steuern handelt es sich im engeren Sinne um Steuern, deren Aufkommen allein den Gemeinden, aufgrund ihrer Steuerertragshoheit, zufließt. Kommunalsteuern sind an einen örtli-chen Tatbestand oder Vorgang geknüpft und in ihrer unmittelbaren Wirkung örtlich begrenzt. Zu die-sen Steuern gehören insbesondere die Gewerbesteuer, bei der die Gemeinden Ertragshoheit haben, aber einen Teil als Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abführen müssen, die Grundsteuer, die Vergnügungsteuer, der Grunderwerbsteuerzuschlag, die Jagd- und Fischereisteuer, die Hundesteuer und die in einigen Bundesländern erhobene Schankerlaubnis- und Zweitwohnsteuer. Diese Steuern stehen den Gemeinden gemäß Artikel 106 Absatz 6 Satz 1 Grundgesetz (GG) zu.
Im weiteren Sinne umfassen die kommunalen Steuern die Gesamtheit der den Gemeinden zur Verfü-gung stehenden Steuereinnahmen, die aus den Gemeindesteuern im engeren Sinne sowie dem Ge-meindeanteil an den Gemeinschaftssteuern besteht.
Ihrem Charakter nach sind kommunale Steuern - mit Ausnahme der Schankerlaubnissteuer - Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern.
Die Höhe des Aufkommens kann von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden weitgehend nach eigenem Ermessen bestimmt werden. Trotz unterschiedlicher Anspannung in den einzelnen Gemein-den führen die kommunalen Steuern nicht zu Störungen im überörtlichen Wirtschaftsverkehr.

1.1.2 Zweck

Die Steuererhebung auf kommunaler Ebene erfolgt erheblich aus ordnungspolitischen Faktoren. Die fiskalische Perspektive ist hier nicht ausreichend. Das geringe Aufkommen einiger Steuern decken noch nicht einmal ihre Erhebungskosten. Diese Steuern werden auch als Bagatellsteuern bezeichnet. Zu ihnen zählen auf der Ebene der Gemeinden unter anderem (u.a.) "die Schankerlaubnis-, Jagd- und Fischerei-, Getränke-, Vergnügungs- und Hundesteuer, zeitweilig die Verpackungsteuer und sicher auch die Zweitwohnsteuer" .
Beispielsweise kommt der Hundesteuer im Hinblick auf die Eindämmung der Hundehaltung, insbe-sondere der Haltung von Kampfhunden, eine wesentliche Lenkungsfunktion zu. Aber auch die Ver-packungsteuer ist ein ordnungspolitisches Instrument, welches geeignet ist, massiven Müllanfall zu vermeiden, indem es ihn steuerlich sanktioniert. Eine Verpackungsteuer kann also auch mit einem geringen Ertrag ökologisch sehr wirkungsvoll sein.
So sind Steuern "mit außerfiskalischem Zweck [...] manchmal der einfachste und im Vergleich zu anderen Lösungen kostengünstigste Weg zum staatlichen Ziel" .
Eine Vorgehensweise, bei der die Erzielung von Einnahmen bloßer Nebenzweck der Steuererhebung ist, die Steuererhebung mithin ordnungspolitische Funktion hat und ihr eine Lenkungsfunktion zu-kommt, ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) grundsätzlich als zulässig bestätigt worden .

1.1.3 Rechtsgrundlagen

1.1.3.1 Allgemeines (prinzipielles) Steuerfindungsrecht

[...]


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