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Bild eines Mannes, der etwas in einen Taschenrechner tippt
27. Juli 2022 • Lesedauer: 7 min

Muss ich mein GRIN-Honorar versteuern?

In diesem Interview klärt Steuerberaterin Frau Fellinger häufige Fragen zum Thema Steuern. Vorneweg: Oft lohnt sich eine Steuererklärung für Studierende!

Das Wichtigste vorweg:

  • Eine Steuererklärung lohnt sich in den meisten Fällen, unabhängig davon, ob du Texte bei GRIN veröffentlichst.
  • Eine Autorentätigkeit ist keine gewerbliche Tätigkeit, sondern eine freiberufliche Tätigkeit.

Immer wieder erhalten wir steuerrechtliche Fragen von unseren Autor:innen bezüglich ihrer Honorare. Wir haben uns deswegen Unterstützung bei Frau Fellinger geholt. Sie erklärt, worauf man achten sollte, welche Freibeträge es gibt und welche Möglichkeiten für Studierende bestehen.

GRIN: Guten Tag Frau Fellinger. Vielen Dank, dass Sie sich heute Zeit für uns nehmen. Wir möchten unseren Autor:innen eine Hilfestellung bieten und heute die häufigsten Steuerfragen, die wir im Support erhalten, beleuchten. Möchten Sie sich kurz vorstellen?

R. Fellinger: Nach meiner Ausbildung zur Steuerfachangestellten, meinem Wirtschaftsinformatik-Studium und meiner Tätigkeit als Steuerassistentin habe ich schließlich im Jahr 2019 erfolgreich mein Steuerberaterexamen abgelegt. Seit 2021 bin ich Mit-Teilhaberin einer Wirtschaftsprüfungs-AG in München, Pasing. Wir betreuen unter anderem Verlagskund:innen.

GRIN: Viele unserer Autor:innen sind noch im Studium und hatten noch keine Berührungspunkte mit der Steuererklärung. Müssen sie für die Honorare nun extra eine Einkommensteuerklärung erstellen?

R. Fellinger: Grundsätzlich muss jede selbständige Tätigkeit dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Dazu kann man den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung des ELSTER-Portals verwenden. Das Finanzamt klärt dann ab, ob Bedarf für die Einreichung einer Steuererklärung besteht. Wenn eine Steuererklärung gefordert wird, besteht eine Pflicht zur Abgabe.

Wenn keine Steuererklärung angefordert wird, tritt § 56 EStDV ein. Dabei unterscheidet man insbesondere die folgenden zwei Fälle:

Fall 1 – Anstellung und nebenberuflich selbständige Tätigkeit, also wenn eine Person neben einer Festanstellung einer selbständigen Tätigkeit nachgeht. Dann besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, da die Einkommensteuer bereits über den Lohnsteuerabzug abgegolten wird. Allerdings besteht eine Abgabepflicht, wenn alle Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug insgesamt 410 EUR übersteigen (z. B. inkl. Vermietung von Eigentum).

Zudem kann es sich gegebenenfalls lohnen, in diesem Fall eine Steuererklärung abzugeben, da beispielsweise die Ausbildungskosten oder Kosten für das Erststudium als Sonderausgaben abziehbar sind. Auch bei einem Zweitstudium (hierzu zählt auch ein Masterstudium!) kann eine Einreichung von Vorteil sein, da die Kosten als Werbungskosten bei beruflicher Tätigkeit absetzbar sind. Außerdem können gegebenenfalls weitere Werbungskosten angesetzt werden.

Fall 2 – Selbständige Tätigkeit ohne parallele Anstellung, also eine rein freiberufliche Tätigkeit. In diesem Falle besteht eine Abgabepflicht erst dann, wenn sämtliche Einkünfte insgesamt den Grundfreibetrag übersteigen. Dieser liegt 2022 bei 10.347 EUR.

Hier kann es für Studierende im Zweitstudium von Vorteil sein, eine Steuererklärung abzugeben, da die Studienkosten als Werbungskosten angesetzt werden können und dann über den Verlustvortrag in zukünftigen Steuererklärungen zu einer Minderung von zu versteuernden Einkünften führen können.

GRIN: Müssen diese Einnahmen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden? Wenn ja, wie?

R. Fellinger: Wenn eine Steuererklärung abgegeben wird, dann müssen sämtliche Einkünfte angegeben werden. Eine Autorentätigkeit ist als schriftstellerische Tätigkeit eine freiberufliche Tätigkeit, somit als selbständige Arbeit in Anlage S zu erklären. Die Einnahmen und Ausgaben werden in der sogenannten Einnahmenüberschussrechnung, also der Anlage EÜR, angegeben. Die EÜR ist im Rahmen der selbständigen Tätigkeit zwingend digital über ELSTER abzugeben.

GRIN: Müssen GRIN-Autor:innen ein Gewerbe anmelden, um ihre Texte veröffentlichen zu können?

R. Fellinger: Wie schon angedeutet, ist eine Autorentätigkeit eine freiberufliche Tätigkeit und damit keine gewerbliche Tätigkeit. Es muss also kein Gewerbe angemeldet werden. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit steht die eigene Selbstverwirklichung im Vordergrund. Das bedeutet, eine Person verwirklicht ihre Ausbildung in dieser Tätigkeit. Bei einer gewerblichen Tätigkeit steht dagegen die Absicht, einen Gewinn zu erzielen und nicht Selbstverwirklichung im Vordergrund.

GRIN: Gibt es Freibeträge, die für diese Einnahmen greifen?

R. Fellinger: Es gibt keinen „Freibetrag“. Allerdings gibt es den sogenannten Härteausgleich bei Nebeneinkünften neben Anstellung. Dieser ist auf Summe aller Nebeneinkünfte als abschmelzende Freigrenze anwendbar. Dabei gelten Nebeneinkünfte bis 410 EUR pro Jahr als vollständig steuerfrei und werden stufenweise bis 820 EUR ermäßigt besteuert. Bei Nebeneinkünften über 820 EUR pro Jahr gilt der reguläre Steuersatz. Das Finanzamt berücksichtigt den Härteausgleich automatisch im Steuerbescheid.

Dann gibt es noch die Betriebsausgabenpauschale für Schriftsteller:innen als Alternative zum Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben. Hauptberufliche Schriftsteller:innen und Journalist:innen können 30% der Betriebseinnahmen bis zu höchstens 2.455 EUR jährlich ansetzen. Bei nebenberuflichen schriftstellerischen Tätigkeiten können 25% der Betriebseinnahmen bis zu höchstens 614 EUR pro Jahr angesetzt werden.

GRIN: Können GRIN-Autor:innen ihre Steuererklärung über die Lohnsteuerhilfe e.V. erledigen lassen?

R. Fellinger: Nein. Lohnsteuerhilfevereine sind lediglich beschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Sie können in erster Linie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Nebeneinkünften bis 8.000 EUR / 16.000 EUR (z. B. Mieten) Unterstützung leisten. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben oder selbständiger Arbeit dürfen Lohnsteuerhilfevereine nur dann Hilfe leisten, wenn die Einkünfte in voller Höhe steuerfrei sind. Außerdem sind sie nur zur Hilfeleistung bei der Einkommensteuererklärung, nicht aber bei der Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, befugt.

GRIN: Sollten GRIN-Autor:innen eine Veröffentlichung im Vorhinein mit ihrem Arbeitgeber absprechen? 

R. Fellinger: Das kann man pauschal nicht beantworten, da es sich um eine arbeitsrechtliche Frage handelt. Ein Blick in den Arbeitsvertrag kann auf jeden Fall nicht schaden, da dort solche Klauseln in der Regel schriftlich vereinbart werden sollten.

GRIN: Muss auf der Abrechnung von GRIN der volle oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz angegeben sein? Für welche Leistungen gilt „Nicht ermäßigt gemäß § 12 (2) UStG“ und für welche Leistungen „Ermäßigt gemäß § 12 (2) UStG“?

R. Fellinger: Als Kleinunternehmer:innen gelten Personen, die Umsätze bis 22.000 EUR im vorangegangenen Jahr und im laufenden Jahr bis 50.000 EUR erzielen. Es darf kein Ausweis der Umsatzsteuer auf den Rechnungen erfolgen und es ist grundsätzlich keine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Allerdings muss auf den Rechnungen ein Hinweis auf Kleinunternehmerregelung gemacht werden.

Es kann freiwillig auf Kleinunternehmerregelung verzichtet werden. Dann muss die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und die Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Das hat den Vorteil, dass die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer anderer Unternehmer als Vorsteuer abziehbar ist.

Wenn die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, gilt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG der ermäßigte Steuersatz von 7%, wenn eine Leistung als Urheber:in erbracht wurde (also beispielsweise ein selbst verfasster Text, wobei Autor:innen als „Schöpfer des Werks“ gelten) und hierbei das Nutzungsrecht an diesem Werk eingeräumt wird.

Wenn keine Leistung als Urheber:in vorliegt, kein Nutzungsrecht eingeräumt wurde oder ein anderer geschäftlicher Vorgang mit den Autor:innen stattgefunden hat, gilt ein Steuersatz von 19%.

GRIN: Gibt es sonst noch etwas, was unsere Autor:innen vielleicht wissen sollten?

R. Fellinger: Wer BAföG bezieht und nebenher noch Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, sollte prüfen, ob das BAföG aufgrund der Anrechnung gemindert wird oder ob die Leistungen komplett gestrichen werden. Es gibt hierbei eine Freigrenze. Infos hierzu kann man auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einholen.

Vielen Dank, Frau Fellinger! Wir freuen uns sehr, dass Sie heute mit uns geredet haben.

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