Das Infektionsschutzgesetz vom 18.11.2020. Ein „Ermächtigungsgesetz“ oder eine notwendige Konkretisierung des Infektionsschutzes?


Bachelorarbeit, 2021

37 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abstract (deutsch)

Abstract (english)

Abkurzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Jahr 2020 - Im Zeichen von „Corona“
2.1 Die Ausbreitung des Virus
2.2 SchutzmaOnahmen

3 KritischeStimmen

4 Ermachtigungsgesetze in der Weimarer Republik
4.1 Der Begriff des Ermachtigungsgesetzes
4.2 Die Ermachtigungsgesetze vor
4.3 Besonderheiten des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich
4.4 Bedeutung der Verwendung des Begriffs „Ermachtigungsgesetz“
4.5 Zwischeneinschatzung

5 Das Infektionsschutzgesetz als Weg zum Absolutismus
5.1 Die grundsatzliche Moglichkeit der Grundrechtseinschrankung
5.1.1 Gesetzesvorbehalt
5.1.2 Parlamentsvorbehalt
5.1.3 Verhaltnismabigkeit
5.1.4 Verbot des einschrankenden Einzelfallgesetzes
5.1.5 Zitiergebot
5.1.6 Wesensgehaltsgarantie
5.1.7 Bestimmtheitsgebot
5.2 Anwendbarkeit des IfSG auf die Corona-Pandemie
5.3 Grundrechtseinschrankungen im Infektionsschutzgesetz
5.4 Grundrechtseinschrankungen durch Rechtsverordnungen
5.4.1 Erlass von Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates
5.4.2 Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
5.5 Absolutismus durch Verfassungsanderung
5.5.1 Die demokratische Grundordnung
5.5.2 Schutzmechanismen des Grundgesetzes
5.6 Zwischeneinschatzung

6 Die Notwendigkeit der Konkretisierung des Infektionsschutzes
6.1 Der Parlamentsvorbehalt im IfSG
6.2 Zitiergebot

7 Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abstract (deutsch)

Ende 2019 begann sich eine neue Lungenerkrankung uber die ganze Welt auszubreiten. Die Corona-Pandemie machte es notwendig, weitreichende Eindammungsmabnahmen, zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Burger/innen in Deutschland, zu treffen.

Diese waren grobtenteils Einschrankungen von durch das Grundgesetz garantierten Grundrech- ten. Aufgrund der Schwere der Einschrankungen und der langen Zeit, fur die sie galten, regte sich mit der Zeit immer mehr Protest, welcher sich in der Zeit vor und an dem 18.11.2020 zuspitzte, als das dritte Bevolkerungsschutzgesetz verabschiedet wurde. Dieses Gesetz anderte u.a. das In- fektionsschutzgesetz und wurde von Kritikem mit dem Ermachtigungsgesetz, also dem ,,Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ vom 24.03.1933 verglichen, welches den Weg fur Adolf Hitler ebnete, das nationalsozialistische Deutschland als Diktator zu regieren. Dieser Ver­gleich war die scharfste Form von Vorwurfen an die Bundesregierung, namlich ein absolutisti- sches Regime einfuhren zu wollen.

In dieser Arbeit wird anhand von den Ermachtigungsgesetzen der Weimarer Republik dargestellt, weshalb das ,,Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ ein besonderes war und welche Voraussetzungen das Infektionsschutzgesetz erfullen musste, um dem Vergleich gerecht zu wer- den. Dabei wird klar, dass das ,,Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, anders als die vorhergehenden Ermachtigungsgesetze, zum Erlassen von Gesetzen, auch verfassungsandem- den, ermachtigte und die demokratische Grundstruktur der Weimarer Republik auber Kraft setzte. Unter Berucksichtigung der, durch die standige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes entwickelten, verfassungsmabigen Voraussetzungen fur Grundrechtseinschrankungen, wird sich weiter damit befasst, wie Grundrechte eingeschrankt werden konnen. Bezuglich der Grund­rechtseinschrankungen im Infektionsschutzgesetz wird die Gewaltenteilung zum Thema, denn den Bundeslandem obliegt das Erlassen des Grobteils der Grundrechtseinschrankungen. Weiter enthalt das Grundgesetz eine Reihe von Schutzmechanismen, welche aufgrund der Erfahrungen aus der Weimarer Republik etabliert wurden und die demokratische Grundstruktur der Bundes- republik Deutschland schutzen. Daher kann der Vergleich des Infektionsschutzgesetzes mit einem Ermachtigungsgesetz an dieser Stelle widerlegt werden.

Abschliebend wird der Grund fur das dritte Bevolkerungsschutzgesetz betrachtet, welcher, bezo- gen auf Grundrechtseinschrankungen, im Erkennen von Formfehlem lag, welche verfassungs- widrige Mangel besaben und beseitigt werden sollten. Aufgrund dieser Erkenntnis werden die am 18.11.2020 beschlossenen Anderungen des Infektionsschutzgesetzes bzgl. einer weiteren Not- wendigkeit der Konkretisierung betrachtet. Aufgrund immer noch bestehender Formfehler wer­den kunftig durch Gesetzesanderungen oder auf Grundlage von Urteilen diese Mangel beseitigt werden mussen, um eine rechtsstaatlich korrekte Handhabung des Infektionsschutzrechts zu ge- wahrleisten.

Abstract (english)

At the end of 2019, a new lung disease began to spread around the world. The Corona pandemic made it necessary to take far-reaching containment measures to protect the life and physical in­tegrity of the citizens of Germany.

These were largely restrictions on fundamental rights guaranteed by the Basic Law. Due to the severity of the restrictions and the long time they were applied, more and more protests arising over time, which intensified in the period before and on November 18,2020, when the Third Civil Protection Law was passed. This law changed, among other things, the Infection Protection Act and was compared by critics to the Enabling Act, so the Law to Remedy the Distress of People and Reich of March 24, 1933, which paved the way for Adolf Hitler to rule Nazi Germany as a dictator. This comparison was the extreme form of accusations against the Federal Government for wanting to introduce an absolutist regime.

In this work will be shown, based on the Enabling Acts of the Weimar Republic why the Law to Remedy the Distress of People and Reich was a special one and which requirements the Infection Protection Act would have to meet in order to dojustice to the comparison. It becomes clear that the Law to Remedy the Distress of People and Reich, unlike the previous Enabling Acts, empow­ered the enactment of laws, including constitutional amendments, and suspended the basic dem­ocratic structure of the Weimar Republic.

Taking into account the constitutional conditions for restrictions on fundamental rights developed by the settled jurisprudence of the Federal Constitutional Court, further consideration will be given to how fundamental rights can be restricted. With regard to the restrictions on fundamental rights in the Infection Protection Act, the separation of powers becomes an issue, because the federal states are responsible for enacting the majority of the restrictions on fundamental rights. Furthermore, the Basic Law contains a number of protective mechanisms, which were established based on the experience of the Weimar Republic and protect the basic democratic structure of the Federal Republic of Germany. Therefore, the comparison of the Infection Protection Act with an Enabling Act can be refuted at this point.

Finally, the reason for the third Civil Protection Act is considered, which, concerning restrictions on fundamental rights, was based on the recognition of formal errors which had unconstitutional defects and were to be rectified. Based on this finding, the amendments to the Infection Protection Act adopted on November 18, 2020 are considered concerning a further need for concrete. Due to still existing formal errors, these deficiencies will have to be rectified in the future by amend­ments to the law or based onjudgments, to ensure that the law is correctly handled by the rule of law.

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Ende 2019 gab es erste Meldungen uber eine neuartige Lungenerkrankung, welche sich in China ausbreitete. Zu diesem Zeitpunkt ahnte noch niemand, was diese neue Erkrankung fur weitrei- chende Folgen haben und wie sehr sie die Menschheit spalten wurde. Diese sich zu einer welt- weiten Pandemie ausbreitende Krankheit fuhrte zu Anderungen der infektionsschutzrechtlichen Gesetze. Insbesondere einer dieser Anderungen wurden schwerwiegende Vorwurfe entgegenge- bracht, namlich die des Vergleichs des Infektionsschutzgesetzes vom 18.11.2020 mit dem Er­machtigungsgesetz vom 24.03.1933.

Ein solcher Vergleich wiegt insbesondere aufgrund der historischen Bedeutung schwer, denn das Ermachtigungsgesetz brachte Adolf Hitler an die Macht und errichtete ein absolutistisches Re­gime in welchem er als Diktator allein regierte1. Wenn nun heute der Vergleich eines Gesetzes mit dem Ermachtigungsgesetz angestellt wird, bedeutet dies zeitgleich, dass ein Vergleich mit der Machtergreifung Hitlers gezogen wird. Dies sind, unser demokratisches Grundverstandnis schwer erschuttemde Vorwurfe, welche aufgrund der Tragweite der resultierenden Folgen, sollten diese zutreffen, einer genaueren Betrachtung bedurfen.

Diese Arbeit soil diesen Vergleich aufgreifen, ihnjuristisch analysieren und bzgl. seiner Umsetz- barkeit uberprufen. Dabei werden die Lage, welche zu dieser Gesetzesanderung gefuhrt hat und die Vorwurfe, welche dieser entgegengebracht werden, dargestellt. Die weitreichende Bedeutung eines solchen Vergleiches soil unter Darstellung der historischen Fakten belegt werden. Der Schwerpunkt dieser Arbeit beruht auf der Moglichkeit, dass das Infektionsschutzgesetz als Weg zu einem absolutistischen Regime genutzt werden konnte, wobei die einzelnen Optionen aufge- zeigt, analysiert und deren Durchfuhrbarkeit betrachtet werden.

AbschlieBen wird diese Arbeit mit der Frage, ob diese Anderungen zur Konkretisierung des In- fektionsschutzes notwendig waren und ob dies damit erreicht wurde.

2 Das Jahr 2020 - Im Zeichen von „Corona“

Nachdem die Regierung in Wuhan, China, am 31.12.2019 bestatigte, dass die Gesundheitsbehor- den dutzende Faile von Lungenentzundungen unbekannter Ursache behandelten2, stieg die Auf- merksamkeit von Regierungen und der Offentlichkeit.

2.1 Die Ausbreitung des Virus

Das neu erkannte Virus breitete sich unaufhaltsam immer weiter aus, sodass die WHO3 am 30.01.2020 den globalen Gesundheitsnotstand ausrief4. In Deutschland gab es am 27.01.2020 den ersten bestatigten Fall einer COVID195 -Erkrankung bei einem Webasto-Mitarbeiter6, welcher noch eingedammt werden konnte. Zu einem groben Ausbruch, welcher landesweit fur Schlagzei- len sorgte, kam es bei einer Kamevalssitzung am 15.02.20 207. An dieser Sitzung nahm ein zu diesem Zeitpunkt unwissentlich, infiziertes Ehepaar teil, bei welchem nicht nachvollzogen wer­den konnte, wo es sich infiziert haben konnte8. Von da an begann auch in Deutschland die rasante Ausbreitung des neuartigen Virus. Zwischenzeitlich erhielten am 11.02.2020 die Erkrankung (COVID-19) und das verursachende Virus (Sars-CoV-29 ) von der WHO ihre Namen10. Die WHO stufte die Ausbreitung am 11.03.2020 als Pandemie ein11.

2.2 Schutzmabnahmen

Mit den steigenden Infektionszahlen entstand bald auch die Notwendigkeit des Beschliebens von Schutzmabnahmen durch die Bundesregierung. So kam es am 12.03.2020 dazu, dass nach der ersten Bund-Lander-Konferenz erste Beschlusse gefasst wurden, um der sich zuspitzenden Pan­demie zu trotzen12. Unmittelbar danach gab es auch erste Verfugungen der Bundeslander, wie z.B. in Brandenburg durch die Allgemeinverfugung 043/2020 vom 12.03.2020, welche Grobver- anstaltungen untersagte sowie das 14-tagige Verbot des Betretens von offentlichen Einrichtungen nach der Ruckkehr aus einem Risikogebiet13.

2 Das Jahr 2020 - Im Zeichen von „Corona‘

Aufgrund der sehr dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens im Laufe des Jahres 2020 war es notwendig, die Beschlusse und Verordnungen an das sich verandemde Infektionsgesche- hen anzupassen. So kam es in regelmabigen Abstanden zu weiteren Bund-Lander-Konferenzen, bei welchen Beschlusse gefasst und diese dann zeitnah in den Verordnungen der Lander umge- setzt wurden. Fur uns alle wurden der Abstand von 1,5m zu nicht im Haushalt lebenden Personen, Masken und die Reduzierung von Sozialkontakten zum Alltag. Im Vordergrund stand dabei stets der Schutz der vulnerablen Gruppen, zu denen die altere Bevolkerungsgruppe und Personen mit Vorerkrankungen zahlen. Aufgrund der Neuheit der Erkrankung gab es zu Beginn keine Thera- pien und Impfungen, um den Erkrankten zu helfen sowie die Ausbreitung dieses Virus zu ver- langsamen. Daher mussten andere Mabnahmen ergriffen werden, insbesondere als der Herbst 2020 eine Kehrtwende des uber den Sommer beherrschbaren Infektionsgeschehens brachte.

Die nach dem 12.03.2020 beschlossenen Allgemeinverfugungen wurden bereits am 16.03.2020 prazisiert, als sich Bund und Lander sich auf Leitlinien gegen die Ausbreitung des Coronavirus einigten14. Kurz darauf verabschiedeten die Bundeslander ihre ersten SARS-CoV-2-Eindam- mungsverordnungen, wie bspw. das Land Brandenburg am 17.03.202015.

Im Laufe des Jahres 2020 veranderte sich die Lage standig. Dies erforderte weiterhin eine stetige Anpassung der Eindammungsmabnahmen. Je nach Lage mussten die Mabnahmen verscharft oder gelockert werden. Zu den bereits geltenden Mabnahmen kamen Verscharfungen wie Schulschlie- bungen, einhergehend mit Homeschooling, Betriebsschliebungen, Homeoffice und die perma- nente Angst, nach eigener Infektion oder als Kontaktperson fur 14 Tage in Quarantine zu mussen.

Am 28.10.2020 gab es einmal mehr eine Bund-Lander-Konferenz, bei welcher ein emeuter Lock­down beschlossen16 und dieser am 30.10.2020 mittels SARS-CoV-2-EindV17 umgesetzt wurde18. Diese Eindammungsmabnahmen waren gravierende Einschrankungen, das Leben einesjeden ein- zelnen betreffend. Das gewohnte Leben und der Tagesablauf wurden massiv eingeschrankt und sonst problemlose Aktivitaten, wie arbeiten gehen oder die Freizeitgestaltung, wurden mit einem Mai mit Auflagen belegt, eingeschrankt oder gar untersagt.

Das fuhrte dazu, dass die Stimmen fur ein Ende der Eindammungsmabnahmen immer lauter wur­den und diese ihren Unmut, bei Demonstrationen beginnend im April 2020, kundtaten19.

3 Kritische Stimmen

Als der Entwurf des Dritten Bevolkerungsschutzgesetzes20 und damit die Anderung des Infekti- onsschutzgesetzes21, welche am 18.11.2020 verabschiedet werden sollte, bekannt wurde, regte sich Protest.

Neben durchaus berechtigter und konstruktiver Kritik, beispielsweise von Andrea Kiesling als Einzelsachverstandige fur die offentliche Anhorung im Bundestag dahingehend, dass der §28a IfSG22 nicht den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz genuge23, gab es weitere Stimmen, welche ihre Kritik mit fragwurdigen Vorwurfen und Vergleichen uber die geplanten Anderungen des Infektionsschutzgesetzes vorbrachten.

Bereits am 28.10.2020 verglich Alexander Wolf den §5 IfSG, in der zu dieser Zeit gultigen Fas- sung, mit einem Ermachtigungsgesetz und mahnte an, dass sich, gerade vor dem geschichtlichen Hintergrund, davor gehutet werden sollte zu leichtfertig Macht auf die Exekutive zu verlagem24. Dieser §5 des IfSG, wurde bereits mit dem Ersten und Zweiten Bevolkerungsschutzgesetz25 in- soweit angepasst, dass die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag sowie die damit einhergehenden Ermachtigungen des Bundesministe- riums fur Gesundheit zum Erlassen von Anordnungen und Rechtsverordnungen, welche auch grundrechtseinschrankend sein konnten, ermoglicht wurden.

Dieser Vergleich wurde mit dem Beginn der Diskussionen um das Dritte Bevolkerungsschutzge- setz aufgegriffen und weiterverwendet. So gab Karsten Hilse bereits am 09.11.2020 uber einen Facebook-Beitrag bekannt, dass er gegen dieses Ermachtigungsgesetz stimmen werde26 und au- Berte sich am 13.11.2020 dahingehend, dass dieses Ermachtigungsgesetz viel zu schnell beschlos- sen werde27.

Am 13.11.2020 sagte Beatrix von Storch in der Sendung Corona-Kompakt des YouTube-Kanals der AfD-Fraktion Bundestag, die Bundesregierung setze mit dem Dritten Bevolkerungsschutzge- setz:,,[...] die verfassungsmaBige Ordnung auBer Kraft und ermachtigt sich selbst so zu handeln, wie sie handeln mochte [...]28 “. Weiterhin gab sie an, dies sei,,[...] eine Ruckkehr zum Absolu- tismus. Eine Bundesregierung die sich selber ermachtigt in die Grundrechte aller Burger einzu- greifen[...]“29.

Die Vergleiche mit einem Ermachtigungsgesetz setzten sich fort und so verglich auch Marc Bern­hard in seinem YouTube-Video am 15.11.2020 das dritte Bevolkerungsschutzgesetz mit dem Er­machtigungsgesetz von 193 330. Weiterhin wurde dieser Vergleich auf den Demonstrationen in Berlin am 18.11.2020 verwendet, wo z.B. Hansjorg Muller den Vergleich zur Errichtung eines totalitaren Regimes 1933 anstellte und u.a. sagte: [...] wir brauchen kein zweites Ermachtigungs­gesetz [,..]“31. Es wurden Plakate mit diesem Vergleich gezeigt32 und dieser sogar in Kombina- tion mit dem Vergleich zwischen Angela Merkel und AdolfHitler33 verwendet.

Jedoch bemangelten nicht nur Politiker und die dieser Meinung angetanen Burger/innen das Dritte Bevolkerungsschutzgesetz. Auch Rechtsanwalte wollten sich Gehor verschaffen und grundeten z.B. den „Anwalte fur Aufklarung e.V“. In ihrem zweiten offenen Brief an alle Abgeordneten des Bundestages nannten sie, bezogen auf die geplante Anderung des Infektionsschutzgesetzes am 18.11.2020, bereits fruhere Anderung als massive Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und der Demokratie und warfen den Abgeordneten, welche dem Gesetzentwurf zustimmen wurden, vor, sich selbst weiter zu entmachten34. Dies ist zwar kein so offensichtlicher und aggressiver Ver­gleich mit einem Ermachtigungsgesetz, wie er oben dargestellt wurde. Er weist allerdings in die- selbe Richtung, jedoch bemuht um die Vermeidung des Vergleiches mit dem nationalsozialisti- schen Deutschland. Am 24.03.1933 schaffte das ,,Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“35, heute haufig als das Ermachtigungsgesetz bezeichnet, den Parlamentarismus ab, musste aber vorher durch das Parlament verabschiedet worden sein36.

All diese Vergleiche zielten, mal direkter und mal indirekter, auf das ,,Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ vom 24.03.193337 ab und sollten damit einen Beweis dahingehend dar- stellen, dass die aktuelle Bundesregierung die Demokratie abschaffen wollte, um ein absolutisti- sches Regime zu errichten. Die Reaktionen in der Bevolkerung, welche aufgrund der angespann- ten Lage in der Pandemie mit weitreichenden Einschrankungen und Existenzangsten bereits ver- unsichert war, zeigte sich in den sozialen Medien, wie Facebook und Twitter, sowie auf Demonst­rationen, auf denen gegen die Eindammungsmabnahmen und immer zunehmender, wie oben dar­gestellt, gegen dieses vermeintliche Ermachtigungsgesetz demonstriert wurde. Diese Verunsiche- rung sorgte dafur, dass aus dem Zusammenhang gerissene Formulierungen, wie z.B. die des §5 II S.l IfSG „Das Bundesministerium fur Gesundheit wird [...] ermachtigt [...]“ dazu fuhrten, dass im Zuge der Verunsicherung die historisch gepragte Angst vor einer emeuten Diktatur geschurt wurde, wogegen die deutschen Bundesburger, sollte dies zutreffen, nur zu Recht de- monstrieren durften.

Ob die beiden Gesetze jedoch uberhaupt miteinander vergleichbar sind oder ob das Infektions- schutzgesetz diesem Ermachtigungsgesetz gleichkommt, lasst sich an dieser Stelle noch nicht ab- schlieBend klaren. Aufgrund der Fulle an Vorwurfen, welche diesen Vergleich immer wieder an- stellen, kommt allerdings der Verdacht auf, dass dies zutreffen konnte.

4 Ermachtigungsgesetze in der Weimarer Republik

Um einschatzen zu konnen, ob es sich bei der Anderung des Infektionsschutzgesetzes vom 18.11.2020 um ein Ermachtigungsgesetz i.S.d. ,,Gesetz[es] zur Behebung der Not von Volk und Reich“, handeln konnte, ist es erforderlich, sich mit dem Vergleichsgegenstand zu befassen.

4.1 Der Begriff des Ermachtigungsgesetzes

Der Brockhaus Enzyklopadie zufolge ist ein „Ermachtigungsgesetz, ein Gesetz, durch das das Parlament eine Staatsstelle [...] ermachtigt, an seiner Stelle Gesetze oder Verordnungen mit Ge- setzeskraft [...] zu erlassen“38. Einer weiteren Definition des Dudens zufolge ist ein Ermachti­gungsgesetz ein ,,Gesetz, das (in Notzeiten) gewisse Rechte der Gesetzgebung vom Parlament auf die Regierung ubertragt“39. Weiter spezifizierend beschreibt die Brockhaus Enzyklopadie, das ,,Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ habe „die gesamte Staatsgewalt der nat.-soz. Regierung uberantwortet und ihr die Moglichkeit gegeben, ein totalitares Reg.-System zu errich- ten“40.

4.2 Die Ermachtigungsgesetze vor 1933

Im Grunde waren die Ermachtigungsgesetze, bis auf Ausnahmen, die Verfassung durchbrechende Gesetze41, also Gesetze zur Verfassungsanderung ohne Anderung der Verfassungsurkunde. Be- reits der 33. Deutsche Juristentag vom 11. - 13.09.1924 beschaftigte sich mit der Frage der Zu- lassigkeit und Form solcher Verfassungsanderungen42. Zu den diese Frage betreffenden Gesetzen zahlten die bis dahin bereits erlassenen Ermachtigungsgesetze43, wie z.B. der Artikel VI des Not- gesetzes vom 24.02.192344 und das Ermachtigungsgesetz vom 13.10.192345. Im Laufe der fol- genden Jahre kam es zu einer Reihe weiterer die Verfassung durchbrechender Gesetze, wie z.B. ,,[...] [den] Gesetze[n] uber die Aussetzung von Rechtsstreitigkeiten bei der Auseinandersetzung mit den ehemals regierenden Furstenhausem von 1926, [...], [dem] Gesetz betr. die Aussetzung von Rechtsstreitigkeiten uberaltere staatliche Renten von 1929 [_]“46.

Die Durchbrechung der Verfassung war damals unter Juristen umstritten. Der 33. Deutsche Ju­ristentag entwickelte Leitsatze, welche besagten, dass verfassungsandemde Gesetze niemals ohne Anderung der Verfassungsurkunde erfolgen durften und wenn doch, dass diese Gesetze zum Aus- druck bringen mussten, nach Mabgabe des Art. 76 WRV47 beschlossen worden zu sein48. Dem- gegenuber stand u.a. die Auffassung ..jcdc Verfassung wurde an ihrer eigenen Sprodigkeit zer- springen und sich selbst mit Sicherheit ad absurdum fuhren, wenn sie auf Grund eines falsch verstandenen Dogmas der Unantastbarkeit auf die potentielle Anpassungsfahigkeit des Allgemei- nen an das Besondere mit Hilfe des verfassungsdurchbrechenden Gesetzes verzichten wurde“49. Trotz dessen, dass sogar der 33. Deutsche Juristentag Leitsatze entwickelte und eine Verfassungs- durchbrechung ohne Anderung der Verfassungsurkunde grundsatzlich ablehnte, blieb dieser Vor- schlag unverbindlich und die Verfassung weiterhin antastbar50.

Ein bedeutender Aspekt in alien vor 1933 erlassenen Ermachtigungsgesetzen war die Zweckbin- dung51. Diese Gesetze benannten explizit den Zweck, fur welchen sie erlassen wurden. So be- nannte das Ermachtigungsgesetz vom 13.10.192352 den Zweck ,,[...] die Mabnahmen zutreffen, welche sie auf finanziellem, wirtschaftlichem und sozialem Gebiete[...]“ und das Ermachtigungs­gesetz vom 08.12.192353,,[...] die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich fur dringend und erforderlich erachtet“.

Zu bemerken isthier auch, dass das Ermachtigungsgesetz vom 13.10.192354 das Abweichen von den Vorschriften der Reichsverfassung erlaubte, wahrend das Ermachtigungsgesetz vom 08.12.192355 dies explizit ausschloss, was belegt, dass Ermachtigungsgesetze nach damaligem Verstandnis nicht zwingend mit einer Verfassungsdurchbrechung einhergehen mussten.

Weiterhin war, wie in den Gesetzestexten der o.g. Gesetze nachzulesen ist, in den vor 1933 erlas­senen Ermachtigungsgesetzen die Moglichkeit der Aufhebung der erlassenen Verordnungen, auf Verlangen des Reichstags bzw. Reichsrats enthalten, sie bedurften, um uberhaupt verabschiedet werden zu konnen, der Zustimmung des Reichsrats und/oder enthielten ein Auberkraffsetzungs- datum.

4.3 Besonderheiten des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich

Das ,,Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, welches heute allgemein als das Er­machtigungsgesetz bekannt ist, unterschied sich gravierend von den bis dahin bekannten Ermach­tigungsgesetzen.

Zunachst mangelte es, entgegen der wie oben bereits beschriebenen gangigen Praxis bei Ermach- tigungsgesetzen, an der Zweckbindung56. Der Art. 1 des ,,Gesetz[es] zur Behebung der Not von Volk und Reich“57 besagte lediglich, dass neben den vorgegebenen Verfahren auch die Reichsre- gierung Reichsgesetze erlassen durfe. In Art. 2 wurde dann die Verfassungsdurchbrechung er- moglicht. Dem Wortlaut nach konnte die Reichsregierung somit, mit Ausnahme der Einrichtung des Reichstags und Reichsrats sowie der Rechte des Reichsprasidenten, jegliche Reichsgesetze, auch verfassungsdurchbrechende und nicht nur Verordnungen beschlieBen.

Der Moglichkeit der Aufhebung durch den Reichstag bzw. Reichsrat und des Zustimmungsvor- behaltes durch den Reichsrat fehlte es ebenfalls. Lediglich ein Auberkraftsetzungsdatum wurde durch den Art. 5 mit dem 01.04.1937 bestimmt, was allerdings die Verlangerung durch die o.g. Moglichkeit, Gesetze zu erlassen, nicht behinderte58 59. Vielmehr wurde mit dem Art. 3 bestimmt, dass die Art. 68 - 77 WRV auf die auf dieser Grundlage erlassenen Gesetze keine Anwendung finden wurden und der Reichskanzler die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze ausfertige und im Reichsgesetzblatt verkunde. Dies kam der Abschaffung des funften Abschnitts WRV gleich und schloss somit den Reichstag, den Reichsrat und den Reichsprasidenten aus der Gesetzgebung aus.

Wie hier dargestellt, unterschied sich das ,,Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ gravierend von den vorher erlassenen Ermachtigungsgesetzen. Aus diesem Grund ist die Nutzung des Begriffs „Ermachtigungsgesetz“ unter Betrachtung dessen damaliger Etablierung nicht kor- rekt, denn damit wurde an die Tradition fruherer Ermachtigungsgesetze angeknupft. Aufgrund dessen, dass mit diesem Gesetz allerdings die Ermachtigung des Reichskanzlers dahingehend, allein Gesetze zu erlassen, erteilt wurde, trifft dieser Begriff ohne ruckblickende Betrachtung auf ehemalige Ermachtigungsgesetze aufgrund der enormen Tragweite dieser Ermachtigung, wieder

4.4 Bedeutung der Verwendung des Begriffs „Ermachtigungsgesetz“

Nach den nun dargestellten historischen Fakten lasst sich sagen, dass eine Nutzung des Begriffs „Ermachtigungsgesetz“ in der heutigen Zeit stets einen Bezug zur Weimarer Republik und den dort verwendeten Ermachtigungsgesetzen aufweist. Aufgrund der historischen Brisanz des ,,Ge- setzes zur Behebung der Not von Volk und Reich“, der gebrauchlichen Nutzung des Begriffs „Ermachtigungsgesetz“ in diesem Zusammenhang und der Tatsache, dass damit derWeg fur das nationalsozialistische Deutschland geebnet wurde, wird jedweder Vergleich mit einem Ermachtigungsgesetz im Subtext auch einen Vergleich mit der Errichtung eines absolutistischen Regimes nach sich ziehen.

4.5 Zwischeneinschatzung

Die Ermachtigungsgesetze der Weimarer Republik waren, wie oben dargestellt, haufig dazu ge- dacht die engen Schranken der Verfassung zu durchbrechen und nach damaliger Auffassung eine ansonsten unmogliche, aber notwendige Flexibilitat der Regierung, zu ermoglichen. Dies ging haufig mit der Einschrankung von Grundrechten einher, was als Extrem hin zu einem absolutis­tischen Regime fuhrte. Das ,,Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, war dazu ge- dacht, der Reichsregierung die alleinige Macht zum Erlassen von Gesetzen, auch solche verfas- sungsandemder Art, zu ermoglichen. Alle Gewaltenteilung, der Parlamentarismus und im Grunde die Demokratie wurde mit diesem Gesetz abgeschafft, um als Resultat Adolf Hitler zum Diktator zu erheben.

Unter alleiniger Betrachtung dieser Fakten und der Vorwurfe, welche in Kapitel 3 erlautert wur- den, konnte das Infektionsschutzgesetz vom 18.11.2020 durchaus als Ermachtigungsgesetz zur Ermachtigung der Einschrankung von Grundrechten und als erster Schritt hin zur Errichtung eines absolutistischen Regimes bezeichnet werden. Diese Betrachtungsweise ist allerdings sehr ober- flachlich und berucksichtigt die Grenzen des Infektionsschutzgesetzes sowie die Schutzmecha- nismen des Grundgesetzes uberhaupt nicht. Um sich nun ein vollumfangliches Bild machen zu konnen, ist die Betrachtung weiterer wichtiger Aspekte in diesem Zusammenhang unumganglich.

[...]


1 Vgl. Strenge, 2002, S. 208 f.

2 Vgl. Taylor, 2021

3 World Health Organization

4 Vgl. Metzger, 2020

5 coronavirus disease 2019

6 Vgl. Merlot, 2020

7 Vgl. Vogel, 2020

8 Vgl. Gortana, et al., 2020

9 schweres akutes respiratorisches Syndrom Coronavirus Typ 2

10 Vgl. dpa/aerzteblatt.de, 2020

11 Vgl. Zweites Deutsches Femsehen, 2020b

12 Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 2020b

13 Vgl. Ministerium fur Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, 2020

14 Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 2020c

15 Vgl. Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, 2020a

16 Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 2020a

17 Verordnung uber Mabnahmen zur Eindammung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID- 19 in Brandenburg

18 Vgl. Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, 2020b

19 Vgl. dpa, 2020

20 Drittes Gesetz zum Schutz der Bevolkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

21 Gesetz zur Verhutung und Bekampfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

22 Infektionsschutzgesetz

23 Vgl. KieBling, 2020, S. 2

24 Ygl. Alexander Wolf, in: Burgerschaft derFreienund HansestadtHamburg, 2020, 01:26:00 - 01:27:00

25 Gesetz zum Schutz der Bevolkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

26 Vgl. Hilse, 2020b

27 Vgl. Hilse,2020a

28 Aeairixvon Storch, in: AfD-FraktionBundestag, 2020a, 00:01:21- 00:01:34

29 ebd. 00:04:19-00:04:28

30 Vgl. Bernhard, 2020, 00:03:21 - 00:03:42

31 Vgl. HansjorgMuller, in: Clown World Observer, 2020, 00:00:35 - 00:01:14

32 Vgl. Zweites Deutsches Femsehen, 2020a, 00:03:54

33 Vgl. Judisches ForumfurDemokratie und gegenAntisemitismus, 2020, 00:01:10

34 Vgl. Adrian, et al., 2020

35 RGB1.I 1933, S. 141

36 Vgl. Strenge, 2002, S. 186

37 Von nun an: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich

38 F.A. Brockhaus GmbH, 1988, S. 532

39 Bibliographisches Institut GmbH, 2021

40 F.A. Brockhaus GmbH, 1988, S. 532

41 Vgl. Leibholz, 1932, S. 8

42 Vgl. Jellinek, 1924, S. 351

43 Vgl. Strenge, 2002, S. 170

44 RGB1.I 1923, S. 147- 151

45 RGB1.1 1923, S. 943

46 Vgl. Leibholz, 1932, S. 8 f.

47 WeimarerReichsverfassung

48 Vgl. Jellinek, 1924, S. 352 f.

49 Leibholz, 1932, S. 3

50 Vgl. Strenge, 2002, S. 171

51 Vgl. ebd. S. 172

52 RGB1.I 1923, S. 943

53 RGB1.I 1923, S. 1179

54 Vgl. RGB1.1 1923, S. 943

55 Vgl. RGB1.1 1923, S. 1179

56 Vgl. Strenge, 2002, S. 172

57 Vgl. RGB1.1 1933, S. 141

58 Vgl. Strenge, 2002, S. 173

59 Vgl. ebd. S. 176 f.

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Das Infektionsschutzgesetz vom 18.11.2020. Ein „Ermächtigungsgesetz“ oder eine notwendige Konkretisierung des Infektionsschutzes?
Hochschule
( Europäische Fernhochschule Hamburg )
Note
1,5
Autor
Jahr
2021
Seiten
37
Katalognummer
V1042631
ISBN (eBook)
9783346466327
ISBN (Buch)
9783346466334
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Corona, COVID-19, Infektionsschutzgesetz, Ermächtigungsgesetz
Arbeit zitieren
Robin Hansche (Autor:in), 2021, Das Infektionsschutzgesetz vom 18.11.2020. Ein „Ermächtigungsgesetz“ oder eine notwendige Konkretisierung des Infektionsschutzes?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1042631

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