War Rousseau ein Befürworter der Demokratie?


Seminararbeit, 2002

16 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Was ist Demokratie?
2.1. Zum Begriff Demokratie
2.2. Identitätstheorie
2.3. Konkurrenztheorie

3. Demokratietheorie im „Contract Social“ (1762)
3.1. Naturzustand des Menschen und Grundzüge seiner Zivilisationspolitik
3.2. Gesellschaftsvertrag und Freiheitsrecht
3.3. Die Entstehung der Republik, der Gemeinwille (volonté générale) und vom Gesetzgeber (législateur)
3.4. Volkssouveränität und aktueller Bezug zur Bundesrepublik Deutschland

4. Fazit

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Jean-Jacques Rousseau (1712-78) hat bereits zu Lebzeiten heftige Diskussionen ausgelöst. Für die einen erschien er als revolutionärer Denker, andere erhoben den Vorwurf, träumerischer, gegenaufklärischer Romantik (Oberndörfer 2000: 305).

Wie unterschiedlich auch in der heutigen Zeit die Interpretationen des Rousseauschen Werkes sind, wird im folgenden beschrieben.

Für Iring Fetscher ist er „der wichtigste Anwalt der Demokratie auf dem Kontinent“ (Fetscher, 1990: 32). Wolfgang Kersting schreibt: „Der Rousseausche Gesellschaftsvertrag ist das Symbol der politischen Selbstermächtigung des Volkes.“ (Kersting, 2000: 52), bzw. Emanuel Richter dazu: „Das Ideal demokratischer Herrschaft im kleinen Raum findet in Rousseaus Staatsphilosophie seinen markantesten Ausdruck.“ (Richter 1994: 55).

Andere Philosophen, wie Jacob Talmon, sahen in seiner Philosophie die Grundlegung des Totalitarismus (vgl. Oberndörfer 2000: 307), die in der jakobinischen Phase der Französischen Revolution, der nationalsozialistischen Herrschaft unter Hitler und während der Unterdrückung in der ehemaligen Sowjetunion unter Stalin in die Praxis umgesetzt worden ist. In diesem Zusammenhang, meint Klemperer: „Die posthume Entlarvung Rousseaus heißt Hitler.“ (zit. nach Mensching 2000: 121). Im Widerspruch dazu steht Marc- Pierre Möll, der den Totalitarismusvorwurf gegen Rousseau zu den „... beharrlichsten Missverständen in der politischen Philosophie ...“ (Möll 1998: 205) zählt. „Rousseaus politische Theorie versteht sich als konsequente Philosophie der Freiheit.“ (Schwan 1993: 220). Vielleicht steht Rousseau auch für eine liberale Demokratie, wie es zumindest Giovanni Satori bejaht (vgl. Sartori 1992: 433).

In seinem wohl wichtigsten politischen Werk „Vom Gesellschaftsvertrag“ (contract social) von 1762, gibt er seinen Rezipienten einen so großen Interpretationsspielraum, dass er somit für gegensätzliche Begriffe wie Demokratie vs. Diktatur, Freiheit vs. Unfreiheit, Liberalität vs. Totalitarismus gleichzeitig stehen kann. An welchen Stellen in seiner Theorie gibt er Anlass, zu so unterschiedlichen Denkansätzen? Oder liegt es auch zum Teil am Rezipienten bzw. Interpreten, die sich nicht mehr in die Sicht der Rousseauschen Zeit hineinversetzen können? Die Hauptfrage dieser Arbeit soll aber sein: ist Rousseau ein Befürworter der Demokratie? Wenn ja, für welche Form der Demokratie steht Rousseau? Ist sie mit unserer modernen Form der Demokratie vergleichbar? Steht er für die vollständige Homogenität der privaten Interessen oder doch für unbegrenzte Entfaltung dieser Interessen, wie im Liberalismus?

In welcher Art und Weise wird sein Entwurf einer Gesellschaftsordnung heute noch diskutiert - in einigen Teilen sogar mit den Gesellschaftsvorstellungen der Grünen Partei verglichen - (vgl. Wostry: 1993) und kann ebenso für Überlegungen zur Herstellung internationaler Institutionen und Rechtsverhältnisse herangezogen werden? (vgl. Asbach: 2001: 1073).

Im folgenden Kapitel werde ich versuchen, den Begriff „Demokratie“ zu definieren. Im weiteren Verlauf wird die Demokratietheorie im Contract Social erläutert, einige Stellungnahmen aus der Sekundärliteratur aufgeführt und ich werde versuchen, anhand einiger Merkmale des Demokratiebegriffes herauszufinden, ob diese Theorie wirklich den Namen „Demokratietheorie“ verdient.

2. Was ist Demokratie?

2.1. Zum Begriff Demokratie

Herkömmlicherweise teilt man die Staatsformen nach der Anzahl der in einem Staatswesen Herrschenden ein. Es kann ein einzelner (Monarchie), es können aber auch einige (Aristokratie oder Oligarchie) oder alle (Demokratie) sein. Auch aus der griechischen Übersetzung von „Demokratie“ ergibt sich aus den Wortbestandteilen demos (Volk) und kratein (herrschen) die Übersetzung „Volksherrschaft“. Somit wird die reine, unmittelbare Demokratie vom gesamten Staatsvolk getragen - alle sind Inhaber der Staatsgewalt. Da dies aber in den hochkomplexen modernen Staaten mit Millionenbevölkerung nicht praktizierbar ist, hat sich eine repräsentative Demokratie entwickelt, die nicht zu Unrecht als eine Mischform von Demokratie und Oligarchie verstanden wird (vgl. Hesselberger 2001: 3).

Eine knappe allgemeine und moderne Definition von Demokratie findet man z.B. bei Werner J. Patzelt:

„Politische Ordnungsform, in welcher das Volk mittels seiner in freien Wahlen ausgeübten Auswahl unter konkurrierenden Politik- bzw. Personalangeboten auf die Ausübung politischer Herrschaft Einflußnimmt.“ (Patzelt 2001: 500)

Es ist jedoch nicht so ohne weiteres möglich, eine allgemeine Definition zu finden. Verschiedene Gesellschaftssysteme legen Demokratie unterschiedlich aus. Auch wenn heutzutage fast jeder Staat das Wort „Demokratie“ für sich benutzt, können Diktaturen darunter sein. Es gibt somit verschiedene Demokratie-Definitionen, die beiden wichtigsten Kategorien möchte ich im folgenden kurz erläutern.

2.2. Identitätstheorie

Diese Form der Demokratie orientiert sich an einem einheitlichen (homogenen) Volkswillen und einem vorgegebenen Allgemeinwohl („identitäre Demokratietheorie“). Regierende und Regierte sind identisch. Das Repräsentationsprinzip wird grundsätzlich missbilligt und der „Volkswille“ kann nicht vertreten werden. Weitere Grundsätze sind: Plebiszit (Volksabstimmung), imperatives Mandat oder Abwehr von Teilinteressen (vgl. Jesse 1993: 2).

2.3. Konkurrenztheorie

Die Konkurrenztheorie der Demokratie geht von der Existenz und Berechtigung unterschiedlicher Interessen aus. Die Willensbildung soll in der pluralistischen Gesellschaft durch einen offenen Prozess der Auseinandersetzung zwischen heterogenen Gruppeninteressen vonstatten gehen, wobei ein Minimum gemeinsamer Überzeugung erforderlich ist. Weitere Grundsätze sind: Repräsentation (Herrschaft durch Vertreter), Parlamentarismus, freies Mandat (vgl. Jesse 1993: 2).

3. Demokratietherie im „Contract Social“

3.1. Naturzustand des Menschen und Grundzüge seiner Zivilisationskritik

Der Naturzustand, der im contract social kaum beschrieben wird aber wesentlich für das Verständnis seiner Demokratietheorie ist, wird zum Großteil im Diskurs über „den Ursprung und die Grundlage der Ungleichheit unter den Menschen“ von 1754 beschrieben.

Im Gegensatz zu Thomas Hobbes sind in den ersten Entwicklungsstufen die Menschen friedlich lebende Wesen. Sie leben isoliert und sind geprägt von individueller Selbsterhaltung bzw. von Selbstliebe. Sie haben die Freiheit in der Wahl und im Produzieren der geeigneten Mittel und Fähigkeiten, sich am Leben zu erhalten. Später entwickelt sich aus eher zufällig losen Zusammenschlüssen die erste Gemeinschaftsform - die Hirtengesellschaft. Rousseau bezeichnet sie als das „goldene Zeitalter“ (zit. nach Oberndörfer: 2000: 306) der Menschheitsentwicklung. Es ist eine Gemeinschaft unter Gleichen, es gibt noch kein Privateigentum und keine Abhängigkeit der Menschen voneinander. Sie leben harmonisch und sind wirtschaftlich und psychisch autark. Mit dem Sesshaftwerden und der Einführung des Ackerbaus setzt der moralische Verfall der Menschheit ein. Eigentum und Arbeitsteilung führen zu Besitzdifferenzierung. Als Folge entstehen Ungleichheit und Unfreiheit. In dieser Konkurrenzgesellschaft streben die Menschen nach Anerkennung und werden selbstsüchtig. Die ungleichen Eigentumsverhältnisse sind u.a. Grund für Gewalt und Krieg. Die Menschen verhalten sich in diesem Kontext wirklich so, wie Hobbes es im Leviathan als Naturzustand beschrieben hat. Zum Schutz der Besitzenden wird eine politische Ordnung geschaffen, die sich zur Willkürherrschaft entwickelt. Die ursprüngliche Freiheit des Menschen ist verloren gegangen: „Der Mensch ist frei geboren und überall liegt er in Ketten.“ (Rousseau 2001: 5).

Das Zitat verdeutlicht die Kritik Rousseaus an der Zivilisation seiner Zeit, die Menschen sind seiner Ansicht nach auf dem falschen Weg. Seine Kritik richtet sich gegen den Verlust der natürlichen Unschuld und die zunehmende Ungleichheit unter den Menschen, gegen die herrschende Aristokratie, gegen die Errungenschaften der Technik der Neuzeit allgemein und übertriebene, ungesunde Bedürfnisse. Rousseau sieht zwei Ursprünge der Ungleichheit unter den Menschen. Unterschiede können natürlicher Art sein (Größe, Gesundheit, körperliche Stärke) und gesellschaftlichen Ursprungs, aufgrund von Ansprüchen, Konventionen und von Gewaltverhältnissen (vgl. Heine 2000: 162).

3.2. Gesellschaftsvertrag und Freiheitsrecht

Der Mensch ist von Natur aus frei, aber wie können Freiheitswesen zusammenleben, wenn das Zusammenleben im Prinzip immer schon eine Einschränkung der Freiheit ist?

Rousseau weiß, dass die natürliche Freiheit des Menschen nicht wiederhergestellt werden kann, aber durch die Schaffung einer legitimen politischen Ordnung, kann eine bürgerliche Freiheit geschaffen werden und damit die zunehmende Entfernung vom Naturzustand aufgehalten werden (vgl. Oberndörfer und Rosenzweig 2000: 306).

Diese neue politische Ordnung basiert wie schon bei Hobbes und Locke auf einem Vertrag zwischen allen Menschen, durch den sie den Naturzustand verlassen (vgl. Kersting 1994: 150). Eine legitime Herrschaftsordnung kann nur mit Zustimmung der Herrschaftsunterworfenen geschehen (vgl. Kersting 1994: 151). Alle bisherigen Kontraktdualismusversionen z.B. von Grotius und Pufendorf, Hobbes und Locke erfüllen in den Augen Rousseaus nicht hinreichend das legitimationstheoretische Kriterium, sie sind moralisch unzulässig (vgl. Kersting 1994: 152). Dazu Roussau: „Endlich ist es ein nichtiger und widersprüchlicher Vertrag, einerseits unumschränkte Macht und andererseits unbegrenzten Gehorsam zu vereinbaren.“ (Rousseau 2001: 11). Für ihn ist der Absolutismus eine politische Form von Despotismus und Sklaverei und widerspricht deshalb dem elementaren Menschenrecht der Freiheit (vgl. Kersting 1994: 152). Ein Vertrag, der nicht die Freiheit zum Inhalt hat gilt für Rousseau als illegitim: „Auf seine Freiheit verzichten heißt auf seine Eigenschaft als Mensch, auf seine Menschenrechte, sogar auf seine Pflichten verzichten. Wer auf alles verzichtet, für den ist keine Entschädigung möglich. Ein solcher Verzicht ist unvereinbar mit der Natur des Menschen; seinen Willen jegliche Freiheit nehmen heißt seinen Handlungen jegliche Sittlichkeit nehmen.“ (Rousseau 2001: 11). Eine weitere Textstelle im vierten Kapitel zeigt ebenfalls die Betonung der individuellen Freiheit: „Auch wenn jeder sich selbst veräußern könnte, kann er doch nicht seine Kinder veräußern; sie werden als Menschen frei geboren; ihre Freiheit gehört ihnen, niemand außer ihnen hat das Recht, darüber zu verfügen.“ Diese Sätze beweisen, wie wichtig Rousseau die persönliche Freiheit der Individuen ist. Dieser Freiheitsbegriff ist meiner Ansicht nach auch zu vergleichen mit dem im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, in dem im Art. 2 geschrieben steht: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.“ (Hesselberger 2001: 72). Wolfgang Kersting formuliert in disem Zusammenhang: „Kein politischer Philosoph hat einen anspruchsvolleren Freiheitsbegriff als Rousseau, keiner hat der politischen Welt auch mit der Aufgabe der Freiheitsbewahrung eine drückendere Hypothek aufgebürdet.“ (Kersting 1994: 155). Trotz seines anspruchsvollen Freiheitsbegriffes gelingt Rousseau dessen Umsetzung in seiner ideellen Republik nicht - im Gegenteil, seiner Republik „... liegt dieselbe Grammatik der Herrschaft zugrunde, die auch die absolutistische Herrschaft des Leviathan bestimmt.“ (Kersting 1994: 155). Einzig die Auslegung des Absolutismus ist eine andere, weil der Wille einer Person durch den Willen aller, in demokratischer Art und Weise ersetzt wird.

Rousseau steht demnach vor einem Problem (er nennt es „problème fondamental“), das er wie folgt formuliert: „Finde eine Form des Zusammenschlusses, die mit ihrer ganzen gemeinsamen Kraft die Person und das Vermögen jedes einzelnen Mitglieds verteidigt und schützt und durch die doch jeder, indem er sich mit allen vereinigt, nur sich selbst gehorcht und genauso frei bleibt wie zuvor.“ (Rousseau 2001: 17).

Dieses „problème fondamental“ enthält alle Grundbegriffe der liberalen Lebensauffassung: Verteidigung, Schutz, der Einzelne, sich selbst gehorchen, Freiheit (vgl. Satori 1992: 433). Darin sehe ich ebenfalls einen weiteren Beweis für ein liberales Demokratiemodell des contract social.

3.3. Der Entstehung der Republik, der Gemeinwille (volonté générale) und vom Gesetzgeber (législateur)

Rousseau hat zwei Vorbilder für die Gestaltung einer Gesellschaftsordnung, die der gesellschaftlichen Ungleichheit entgegenwirken: Zum einen die griechische Polisverfassung und der Bezug zur Römischen Republik und zum anderen seine Vaterstadt Genf, die überschaubar, nüchtern und bürgerlich-demokratisch ist.

Die Begründungsinstanz des Politischen ist, laut Rousseau, der Gemeinwille, welcher Inbegriff von Souveränität ist, d.h. weder veräußerbar noch übertragbar. Der Gemeinwille ist nicht zu verwechseln mit dem Gesamtwillen, der nur die Summierung der Einzelwillen darstellt und nicht aus dem leidvollen bürgerlichen Zustand heraus führt.

Die Gemeinschaft kommt nach Rousseau durch „... die völlige Entäußerung jedes Mitglieds mit all seinen Rechten an das Gemeinwesen als Ganzes ...“ (Rousseau 2001: 17) zustande. Nur wenn das jeder ohne jeden Vorbehalt tut, sind die Vertragsbedingungen für alle gleich. Dadurch entsteht eine „vollkommene“ Vereinigung, in der kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis entsteht. Jeder verzichtet zugunsten der Gemeinschaft und des Gemeinwillens auf seinen egoistischen Eigenwillen. Dieser Gemeinwille ist für Rousseau immer auf den rechten Weg und zielt auf das öffentliche Wohl ab.

Mit der „Zauberformel“ (Fetscher 1985: 485), wie Fetscher sie nennt, fasst Rousseau zusammen, wie die Verwandlung der Individuen in der Republik erfolgen soll: „Gemeinsam stellen wir alle, jeder von uns seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Richtschnur des Gemeinwillens; und wir nehmen als Körper, jedes Glied als untrennbaren Teil des Ganzen auf.“ (Rousseau 2001: 18). Dieser Zusammenschluss der Einzelpersonen schafft eine „sittliche Gesamtkörperschaft, die aus ebenso vielen Gliedern besteht, wie die Versammlung Stimmen hat.“ (Rousseau 2001: 18). Diese öffentliche Person nennt Rousseau „Republik“ und deren Mitglieder „Volk“. Aus den zuvor selbständigen Individuen, den „natürlichen Menschen“, sind jetzt Glieder eines Kollektivkörpers geworden, die künstlichen „Citoyens“, die ihre Rechte nun von der Gemeinschaft zugewiesen bekommen.

Das der Begriff der volont égéné rale deshalb ein Hauptkritikpunkt am contract social ist, verwundert nicht. Was eigentlich ein Widerspruch ist, nämlich einzelne Menschen mit unterschiedlichen Interessen und Bedürfnissen (die bourgeois) zur einer Einheit zu verschmelzen, löst Rousseau scheinbar leicht mit dem volont égéné rale und der Schaffung eines Staatsbürgers (den citoyen). Dagegen vertritt Alexander Schwan die Ansicht, dass auch, wenn Rousseau alle Bürger an allen Akten des Gemeinwillens mitwirken lässt, er ein klarer Gegner des Pluralismus ist (vgl. Schwan 1993: 225). Daran sehen wir eine „... kühne, wenn nicht waghalsige Konstruktion ...“ (Heine 2000: 175). Kritiker werfen der Idee des volont é g éné rale „... phantastische Annahmen über menschliches Verhalten ...“ und eine „... Moralisierung der Politik vor ...“ (vgl. Petersen 1991: 10). Sie verlangt vom Individuum, sich selbstlos und nur dem Gemeinwohl zu verpflichten, „… that the individual must somehow shift his psychological and moral gears when he moves between the private and the social aspects of life …“ (Buchmann/Tullock 1992: 20). Petersen unterscheidet einen formalen und einen inhaltlichen Begriff der volont égéné rale. Der formale Aspekt meint das staatliche Gesetz, der inhaltliche den Willen, welcher das allgemeine Interesse zum Zweck hat. Für problematisch hält er den substantiellen Begriff. Das allgemeine Interesse ist nach Rousseaus Überzeugung ein Gegenstand des Erkennens und Wissens, womit es erkennbar werden kann und worüber prinzipiell gestritten werden kann. Für Rousseau ist dieser Streit aber ein Streit um Wahrheit und nicht um gegensätzliche Interessen. Wenn es aber um Wahrheit, Wissen und Erkennen geht, sieht Peterson die Gefahr eines Irrtums. Aber wie schon oben beschrieben, kann sich der Gemeinwille im contract social nicht irren (vgl. Petersen 1991: 14). „Die Idee des allgemein Besten als Zweck der volont égéné rale sei nicht nur eine Fiktion, sondern mit der modernen, parlamentaren Demokratie schlechterdings unvereinbar.“ (Petersen 1991:15). Die Begründung sucht Petersen in dem Interessenpluralismus in der modernen Gesellschaft, in der versucht wird, einen Ausgleich der Gegensätze zu erreichen. Peterson hält den Begriff der volont égéné rale für „untauglich“ und „schädlich“, weil so das Allgemeininteresse gegen den Interessenpluralismus ausgespielt werden kann. So kann der Begriff auch zur Rechtfertigung einer Diktatur dienen, „... die unter Berufung auf die - natürlich nur von den Diktatoren selbst zu erkennenden - ‚wahren Interessen des Volkes’ ausüben.“ (Peterson 1991: 16).

Um den Allgemeinwillen zum Ausdruck bringen zu können, muss sich das gesamte Volk, zumindest alle stimmfähigen Bürger, versammeln. Nur wenn alle an der Gesetzgebung mitwirken, können legitime Gesetze Zustandekommen. Die gesetzgebende Körperschaft und zugleich auch das Staatsoberhaupt stellt die Volksversammlung aller Bürger dar. Eine Vertretung durch Repräsentanten lehnt Rousseau ab: „Um wirklich die Aussage des Gemeinwillens zu bekommen, ist es deshalb wichtig, dass es im Staat keine Teilgesellschaften gibt und dass jeder Bürger nur seine eigene Meinung vertritt.“ (Rousseau 2001: 31). Parteien und Interessenverbände sind also für ihn undenkbar. Hier zeigt sich eine weitere Schwäche in Rousseaus Theorie, denn wie sollte man in großen Staaten ein ganzes Volk versammeln können? Realisierbar ist sein Modell nur in kleinen Staaten, Stadtstaaten oder Landgemeinden. Ein Rechenbeispiel von Robert Dahl verdeutlicht, dass die Grenze für eine Herrschaft, die zur Not ohne Repräsentation auskommt, schon bei einem Volk von 1000 Mitgliedern oder weniger liegt (vgl. Dahl 1989: 113). Rousseau erkennt dieses Problem selbst, das für große Staaten seiner Zeit besteht. Für solche Staaten empfiehlt er deshalb die Gesetze von Zeit zu Zeit durch ein Plebiszit, also durch eine allgemeine Volksabstimmung, zu verabschieden.

Ein weiterer häufig genannter Schwachpunkt seiner Theorie, wird in Rousseaus Vorstellung vom Gesetzgeber (législateur) deutlich. Wobei dieser Titel irreführend ist, denn es geht um den Verfasser der Gesetzestexte, weil nur das Volk als Souverän der eigentliche Gesetzgeber sein kann. Die Aufgaben des législateurs umfassen die Vorbereitung, Ausarbeitung und Formulierung der Gesetze. Als Grund führt Rousseau an, dass das Volk zwar das Gute will, es aber nicht immer erkennt und deshalb für die Errichtung einer politischen Ordnung der Gesetzgeber (législateur) vonnöten ist. Dieser Verfassungsgeber muss imstande sein, das Volk zur Freiheit zu erziehen und muss „... sozusagen die menschliche Natur ändern ...“ (Rousseau 2001: 43). Er ist also faktisch der Stifter des Allgemeinwillens, der Personifizierung von Sittlichkeit und von geradezu übermenschlicher Größe (vgl. Oberndörfer 2000: 308). Aufgrund seines Vorbildcharakters besitzt er eine gewisse Autorität, die ihm Anerkennung und Wirkungskraft verleiht, die ein Volk ohne Gewalt mitreißen und überreden kann (vgl. Möll 1998: 207). Auch Rousseau zweifelt daran, eine geeignete Person (ohne Eigeninteresse, nur dem Allgemeinwohl dienend) zu finden: „Es bedürfe Götter, um den Menschen Gesetze zu geben.“ (Rousseau 2001: 43). Dieser législateur könnte als Sprecher des Gemeinwillens, zu einem Volksführer werden, wie es nicht nur Alexander Schwan kritisch sieht (vgl. Schwan 1993: 227). So konnten sich zum Beispiel die Jakobiner als erste, während der Französischen Revolution, ihre Führer- und Erzieherrolle mit basisdemokratischer Legitimation bis zur Schreckensherrschaft ausdehnen, welches Rousseau aber sicher nicht beabsichtigte und auch nicht voraussehen konnte.

Marc-Pierre Möll kann diesen Totalitarismusvorwurf nicht teilen, schon dadurch nicht, weil Rousseau die Verwirklichung des Gemeinwillens in großen Staaten ebenso suspendiert, wie auch unter Bedingungen des Vorherrschens partikularer Bürgerinteressen. Für solche Gesellschaften sieht Rousseau den Vertrag von Anfang an scheitern (vgl. Möll 1998: 209).

3.4. Volkssouveränität und aktueller Bezug zur Bundesrepublik Deutschland

Alle Macht geht in Rousseaus Staatslehre vom Volk aus. Jeder Einzelne verpflichtet sich durch den Vertrag doppelt: „... nämlich als Glied des Souveräns gegenüber den Einzelnen und Glied des Staates gegenüber dem Souverän.“ (Rousseau 2001: 19). In der Doppelrolle des Souveräns, der ja aus den Einzelnen besteht „... hat er kein und kann auch kein dem ihren widersprechendes Interesse haben ...“ und es ist unmöglich, dass er den Einzelnen einen Schaden zufügt (Rousseau 2001: 20). Damit der Gesellschaftsvertrag nun „... keine leere Formel ...“ (Rousseau 2001: 21) bleibt, kann damit Rousseau begründen, dass jeder gezwungen werden kann, dem Gemeinwillen zu folgen und somit auch gezwungen wird „... frei zu sein ...“ (Rousseau: 2001: 21). Nur so kann der einzelne Bürger sich vor jeder persönlichen Abhängigkeit schützen. Durch die im Gesellschaftsvertrag geschaffene Gleichheit zwischen den Bürgern, können sich alle „... der gleichen Rechte erfreuen ...“, und sind gleichzeitig „... unter den gleichen Bedingungen verpflichtet ...“ (vgl. Rousseau 2001: 35). Die Souveränität, „... die nichts anderes als die Ausübung des Gemeinwillens ...“ ist, „... kann niemals veräußert werden ...“ und ist unteilbar (Rousseau 2001: 27/28).

Alle Staatsgewalt wird bei Rousseau strikt aus dem Prinzip der Volkssouveränität abgeleitet (vgl. Schwan 1993: 219), sie ist nicht delegierbar auf Repräsentanten, nicht teilbar und sie ist unveräußerlich. Im Idealfall muss es zu einer totalen Übereinstimmung aller politischer Gewalten kommen. Die Regierung die Rousseau zur Verwaltung einsetzen will, ist nichts anderes als ein „Diener“ (Rousseau 2001: 62) des Souveräns, welche jederzeit wieder abgesetzt werden kann. Für Rousseau ist „Jedes Gesetz, welches das Volk nicht selbst beschlossen hat ...“ nichtig (Rousseau: 2001: 103). Das heißt die Abgeordneten des Volkes können nicht seine Vertreter sein, sondern nur die Beauftragten, die nicht endgültig entscheiden können (vgl. Rousseau 2001: 103). Seine schroffe Ablehnung gegenüber des Repräsentationsprinzips zeigt sich auch in folgender Formulierung: „Von dem Augenblick an, wo ein Volk sich Vertreter gibt, ist es nicht mehr frei; es ist nicht mehr.“ (Rousseau 2001: 105).

Alexander Schwan zufolge liegt für Rousseau „... in der Totalisierung der Demokratie die einzige Gewähr der Freiheit.“ (Schwan 1993: 220) und damit strebt er eine Totaldemokratisierung an, welche zur Tyrannei im Namen der Demokratie führen kann.

Bei einem Vergleich mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland lassen sich durchaus Gemeinsamkeiten feststellen, dort heißt es im Art. 20: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ (Hesselberger 2001: 173). Soweit die Übereinstimmung mit Rousseau, doch im weiteren Wortlaut werden die Unterschiede deutlich: „Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt.“ (Hesselberger 2001: 173). Also Elemente der Repräsentation und Gewaltenteilung, die Rousseau aufgrund seiner radikalen Volkssouveränitätslehre für seine ideelle Republik ablehnte.

Damit unterscheidet sich Rousseaus Demokratiebegriff vom heutigen Demokratieverständnis. Während heute in den meisten westlichen Demokratien der Akt der Souveränität durch gewählte Volksvertreter vollzogen wird, versteht Rousseau unter Demokratie, wenn das ganze Volk oder die Mehrheit des Volkes eine souveräne Regierung bildet (vgl. Rousseau 2001: 70). „Eine Repräsentativdemokratie wie in der Bundesrepublik Deutschland hätte deshalb Rousseau als eine Variante der Aristokratie oder Oligarchie eingestuft.“ (Schmidt 2000: 98). Das die Bedenken, die Rousseau gegenüber der Volksvertretung hatte, nicht völlig unberechtigt waren, zeigen Negativbeispiele der heutigen Zeit: „schwarze Kassen“, dubiose Spenden und gezielte Einflussnahme von Lobbyisten auf Regierungsentscheidungen sind beinahe schon Alltag. Das der Wille des Volkes dabei oftmals unberücksichtigt bleibt, ist offensichtlich, Abwanderung von Parteipolitik ist die Folge. Doch die Politik, scheint dieses Problem zu erkennen und versucht zum Beispiel mit dem Gesetzesentwurf der der Bundesregierung vom 13. März 2002 „... zur Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in das Grundgesetz.“ (Bachmeier u.a. 2002: 1), diesem entgegenzuwirken und neue, direkte Beteiligungsrechte der Bürger zu schaffen, ohne dabei die repräsentative Demokratie abzuschaffen.

4. Fazit

Rousseaus Entwurf einer demokratischen Republik ist immer unter der Prämisse zu sehen, dass er sie als ideelle Republik geschaffen hat, die ausdrücklich nicht für große Staaten anwendbar ist. Auch zweifelte Rousseau selbst an der Realisierbarkeit, weil die Bedingungen für seine Demokratie „extremen Voraussetzungen“ (Schmidt 2000: 98) unterliegen.

Rousseau kennt diese Voraussetzungen und nennt sie selbst „... schwer zu vereinigende Dinge ...“ (Rousseau: 2001:73): „Erstens einen sehr kleinen Staat, in dem das Volk einfach zu versammeln ist und jeder Bürger alle anderen leicht kennen kann; zweitens eine große Einfachheit in den Sitten, die der Vielfalt der Angelegenheiten und heiklen Diskussionen steuert; dann weitgehende Gleichheit der gesellschaftlichen Stellung und der Vermögen, ohne welche die Gleichheit von Recht und Einfluss nicht lange bestehen kann; schließlich wenig oder gar keinen Luxus [...].“ (Rousseau 2001: 73).

Rousseau entwirft im contract social seine Idealvorstellung von einer demokratischen Gesellschaft und er weißdabei genau, dass es diese Form der direkten Demokratie nie gegeben hat und nie geben wird (vgl. Rousseau 2001: 72). Die Menschen müssten zu viele Voraussetzungen erfüllen, die sie aber von Natur aus nicht erfüllen können und deshalb würde sich ein Volk nur demokratisch regieren, „Wenn es ein Volk von Göttern gäbe ...“ (Rousseau 2001: 74).

Ist er nun ein Vertreter des klassischen Demokratiemodells? Rousseaus Demokratieentwurf entspricht dem der „Identitätstheorie“ (Siehe Punkt 2.2.) im Sinne weitgehender Identität von Herrschenden und Beherrschten. Rousseau versteht unter Demokratie im Wesentlichen die Real- oder Idealtypen politischer Ordnungen, die sich durch Direktdemokratie, insbesondere durch Volksversammlungsherrschaft nach Art der athenischen Demokratie auszeichnen (vgl. Schmidt 2000: 100). Diese Direktdemokratie kam für ihn aus Praktikabilitätsgründen aber kaum in Frage.

Gerne berufen sich Praktiker und Theoretiker der Direktdemokratie auf den basisdemokratischen Teil, doch lassen sie dann die autoritätsanfällige Seite der Theorie beiseite (vgl. Schmidt 2000: 109). Die Volkssouveränitätlehre wurde zur Grundlage der Demokratie und Parlamentarismuskritik der Linken und Rechten ebenfalls.

Manfred Schmidt behauptet, dass Rousseau sich nicht als der gesehen habe, als er später vielfach gewertet worden sei, nämlich als Fürsprecher der Demokratie oder Vorkämpfer der Direktdemokratie (vgl. Schmidt 2000: 100).

Iring Fetscher schreibt, dass eine Betrachtung des gesamten Rousseauschen Werkes deutlich erkennen lasse, dass Rousseau kein Vordenker von Despotismus und Diktatur sei. Nur wenn man wesentliche Aspekte seiner Philosophie vernachlasse und einzelne Punkte herausgreifen würde, könne eine solche Interpretationen entstehen. Doch er sagt auch über Rousseau, „... dass er sich für eine pluralistische Gesellschaft mit weitgehenden sozialen Differenzen keine freiheitliche politische Institution vorstellen konnte und dass er an dieser Aufgabe [...] verzweifelte.“ (Fetscher 1989: 23). Auch Karlfriedrich Herb kommt zum Ergebnis, dass „... Rousseau wie kein anderer Autor des achtzehnten Jahrhunderts die politische Teilhabe aller Bürger fordert ...“ aber „... die Republik jenseits von streitbarer Demokratie und idealer Kommunikationsgesellschaft ...“ verortet (Herb 2001: 60). Öffentlicher Diskurs führt bereits zur Krisenstimmung der Republik.

Giovanni Satori versucht die Frage nach der Liberalität in Rousseaus Gesellschaftsentwurf zu beantworten. Konkret stellt er die Frage, „Ob Rousseau eine unfreie Demokratie konzipiert habe, eine Demokratie, die die Freiheit nicht achtet - und besonders die vom Recht geschützte Freiheit, die der Liberalismus schützt?“ (Satori 1992: 433). Seine Antwort lautet: nein. Er begründet das mit den schon oben angegebenen liberalen Grundbegriffen, die Rousseau immer wieder formuliert: Verteidigung, Schutz, der Einzelne, sich selbst gehorchen, und Freiheit. Auch als sich Rousseau selbst die Frage im „Gesellschaftsvertrag“ stellt, „... worin das höchste Wohl aller genau besteht, das den Endzweck jeder Art von Gesetzgebung bilden soll ...“, antwortet er: „... man wird finden, dass es sich auf jene zwei Hauptgegenstände Freiheit und Gleichheit zurückführen lässt.“ (Rousseau 2001: 56). Satori findet keinen Beweis, dass Rousseau eine zweite, nicht liberaldemokratische Auffassung der Demokratie eingeführt hat. Er steht damit im Gegensatz zu Deutungen von Talmon, der Rousseaus Werk die Vaterschaft an der totalitären Demokratie zuschreibt. “Wenn Rousseau als Theoretiker der illiberalen Demokratie dargestellt wird, werden in Wirklichkeit die Lücken seiner Theorie dargestellt.“ (Satori 1992: 434). Satori ist sich sicher, Rousseau hatte das Ziel, die Freiheit des Einzelnen vor Unterdrückung zu schützen. Nur seine Deuter haben ungefähr zweihundert Jahre später die Schwachpunkte der Theorie verstärkt, weil sie als „... Rezept für eine kleine homogene Gesellschaft ...“ (Satori 1992: 434) gedacht war. Rousseau liefert aber den „Bauplan für die Konstruktion einer Republik.“ (Herb 2001: 60). Dieser Republik fehlt es aber an vielen praktikablen Umsetzungsmöglichkeiten und sie ist nicht mit der heutigen Repräsentativdemokratie zu vergleichen.

Rousseaus Vorstellung von einer kleinenräumigen Republik zeigt, dass er nicht als Theoretiker der modernen Massendemokratie gesehen werden kann. Direkte Demokratie und moderner Großflächenstaat waren für ihn unvereinbar. Das die Überlegungen Rousseaus dennoch für aktuelle Themen taugen meint Dieter Oberndörfer, denn die Vermutung, dass überschaubarere politische Strukturen günstigere Voraussetzungen für die Ausbildung politischen Interesses und die Bereitschaft zu politischen Engagement bieten, erscheint aktueller und moderner denn je (vgl. Oberndörfer 2000: 308).

5. Literaturverzeichnis

Asbach, Olaf 2001: „Zwischen Souveränität und Förderation: Moderne Staatlichkeit und die Ordnung Europas beim Abbé de Saint-Pierre und bei Jean-Jaques Rousseau“, in: Zeitschrift für Politikwissenschaft 11. Jg. Heft 3, S. 1073 - 1099.

Bachmaier, Hermann, Wilhelm Schmidt, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Gerald Häfner, Cem Özdemir, Irmgard Schewe-Gerigk, Antje Vollmer, Kerstin Müller, Rezzo Schlauch und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 2002: „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in das Grundgesetz“, in Deutscher Bundestag (http://dip.bundestag.de/btd/14/085/1408503.pdf, Zugriff am 29.03.2002).

Buchmann, James M. und Tullock, Gordon 1992: The calculus of consent. Logical foundations of constitutional democracy. Ann Arbor.

Dahl, Robert A. 1989: Democracy and its Critics. New Haven/London.

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Fetscher, Iring 1990: „Die kleinbürgerlich-egalitäre Demokratie Rousseaus und Fichtes“, in: Politikwissenschaft. Begriffe - Analysen - Theorien - Ein Grundkurs, hrsg. von Iring Fetscher und Herfried Münkler. Reinbek bei Hamburg.

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Herb, Karlfriedrich 2001: „Licht und Dunkel. Zum Republikideal bei Jean-Jaques Rousseau und Hannah Arendt“, in: Politisches Denken: Jahrbuch Heft 2001, S. 59-68.

Hesselberger, Dieter 2001: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung. Lizenzausgabe für politische Bildung. Bonn.

Jesse, Eckard 1993: „Was ist Demokratie?“, in: Informationen zur politischen Bildung, hrsg. von der Bundeszentrale für politische Bildung Bonn: Heft 227 (1993), S. 2.

Kersting, Wolfgang 1994: Die politische Philosophie des Gesellschaftsvertrages. Darmstadt

Kersting, Wolfgang 2000: „Die Vertragsidee des contract social und die Tradition des neuzeitlichen Kontraktdualismus“, in: Jean-Jacques Rousseau. Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts, hrsg. von Reinhard Brandt und Karlfriedrich Herb. Berlin.

Mensching, Günther 2000: Rousseau zur Einführung. Hamburg.

Möll, Marc-Pierre 1998: Gesellschaft und totalitäre Ordnung: Eine theoriegeschichtliche Auseinandersetzung mit dem Totalitarismus. Baden-Baden.

Oberndörfer, Dieter und Rosenzweig, Beate 2000: „Jean-Jacques Rousseau“. in: Klassische Staatsphilosophie: Texte und Einführungen von Platon bis Rousseau, ausgew. und hrsg. von Dieter Oberndörfer und Beate Rosenzweig. München.

Patzelt, Werner J. 2001: Einführung in die Politikwissenschaft: Grundriss des Faches und studiumbegleitende Orientierung. Passau.

Petersen, Thomas 1991: Volonté générale und volonté particulière: Konsens, Konflikt und Kompromiss in der Demokratie. Bachem.

Richter, Emanuel 1994: Die Expansion der Herrschaft. Eine demokratietheoretische Studie. Opladen.

Rousseau, Jean-Jacques 2001 (franz. 1762): Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts, in Zusammenarbeit mit Eva Pietzcker neu übersetzt und hrsg. von Hans Brockard, durchgesehene und bibliographisch ergänzte Ausgabe 1986. Stuttgart.

Sartori, Giovanni 1992: Demokratietheorie, aus dem Engl. übersetzt von Hermann Vetter und hrsg. von Rudolf Wildenmann. Darmstadt.

Schmidt, Manfred G. 2000: „Radikale Lehre der Volkssouveränität: Rousseaus Beitrag zur Demokratietheorie“, in Demokratietheorien. Eine Einführung, hrsg. von Manfred G. Schmidt. Opladen.

Schwan, Alexander 1993: „Politische Theorien des Rationalismus und der Aufklärung. Rousseaus Konzept radikaler Demokratie“, in: Politische Theorien von der Antike bis zur Gegenwart, hrsg. von Hans-Joachim Lieber. Bonn.

Wostry, Nikolaus 1992: Die Beziehungen zwischen Rousseaus politischer Philosophie und den Gesellschaftsvorstellungen der „Grünen“. Dissertation der Universität Wien; 241. Wien.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
War Rousseau ein Befürworter der Demokratie?
Hochschule
Technische Universität Dresden
Veranstaltung
Proseminar
Note
1,7
Autor
Jahr
2002
Seiten
16
Katalognummer
V106907
ISBN (eBook)
9783640051823
Dateigröße
443 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rousseau, Befürworter, Demokratie, Proseminar
Arbeit zitieren
Marco Dziallas (Autor:in), 2002, War Rousseau ein Befürworter der Demokratie?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106907

Kommentare

  • Gast am 7.4.2003

    Kapitulation?.

    sollte mann rousseau so verstehen,
    dass er schlicht keine ernsten
    Vorschläge zu seiner Zeit anbot,
    sondern aus Verzweiflung von einem
    umsichtigen, verantwortungsbewußten und stets nach dem Gemeinwohl strebenden Menschen träumte?

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