Ludwig-Maximilians-Universität München Institut für Kommunikationswissenschaft (Zeitungswissenschaft) Veranstaltung: Medienrecht I WS 2001/02
10.12.2001
Unzulässige Bild- und Bildnisveröffentlichungen: Verletzung eines berechtigten Interesses (§ 23 I KUG)
- 22 KUG bestimmt, dass ein Bildnis erkennbarer Personen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden darf.
- 23 I KUG definiert die Fälle, in denen ein Bildnis ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden darf, stellt also eine Ausnahmeregelung zu § 22 KUG dar.
- 23 II KUG wiederum legt die Ausnahmen zu dieser Ausnahmeregelung lt. Abs. I fest, damit diese zu keinem ungerechtfertigtem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten führt.
!! Abs. II kann nur greifen, wenn zuvor festgestellt wurde, dass ein Fall der Abbildungsfreiheit
nach Abs. I vorliegt. !!
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Entscheidung des BGH geschieht durch eine Güter- und Interessenabwägung zwischen
- dem Persönlichkeitsrecht (fi Art. 2 Abs. 1 in Verb. mit Art. 1 Abs. 1 GG) des Abgebildeten und
- dem Informationsinteresse der Allgemeinheit (fi Art. 5 GG).
Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei dem Abgebildeten bzw. seinen Angehörigen! (¹ Abs. I: Beweislast liegt beim Publizierenden)
Eine Verletzung kann auch durch unzulässige Begleitumstände erfolgen, auch wenn das Foto alleine korrekt ist.
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] z.B. durch den Begleittext
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] z.B. durch die bloße Anordnung der Fotos
Konkret können folgende grundsätzliche Spielarten unterschieden werden:
1. Intim- und Privatsphäre: Die Intimsphäre (z.B. Nacktaufnahmen) ist prinzipiell tabu, die Privatsphäre (z.B. Familienleben, auch außerhalb der Privaträume, z.B. am Strand) ist in den meisten Fällen zu schützen. ABER: Fotos Prominenter in ihrer Sozialsphäre sind erlaubt! („wg. Leitbild- und Kontrastfunktion“)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten z.B. Bilder von Prinzessin Caroline v. Monaco
(BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. (1 - 120))
2. Verletzung von Ehre und Ruf
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] z.B. Foto einer Person vor einem Bordell
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] z.B. Ausschnittsvergrößerung eines Fotos eines Bundesligaspielers, dem während eines Spiels die Hose hoch und etwas anderes herausgerutscht ist
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] z.B. Fotomontage mit Kopf von Björn Engholm auf Körper des toten Uwe Barschel mit der Bildunterschrift „Sehr komisch, Herr Engholm“
3. Soziale Prangerwirkung
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] z.B. Leute in der Schlange vor dem Sozialamt
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] z.B. Abgebildeter wird mit Handschellen dargestellt, obwohl diese keinen sachlichen Bezug zum Thema der Berichterstattung haben
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] z.B. Fotos der Vorstandsvorsitzenden von FCKW-produzierenden Unternehmen auf bundesweitem Greenpeace-Plakat mit Spruch: „Alle reden vom Klima. Wir ruinieren es.“ => wurde abgewiesen
(BVerfG, 1 BvR 2126/93 vom 8.4.1999, Absatz-Nr. (1 - 39))
4. Wahrheitsschutz: ein unzutreffender Eindruck beim unbeteiligten Betrachter entsteht.
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] z.B. wenn die Aufnahme eines Unfalls den Eindruck erweckt, ein Unbeteiligter hätte direkt etwas mit dem Geschehen zu tun
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] z.B. Foto eines unbeteiligten Radfahrers neben einer Dame, über deren lockere Sexualmoral berichtet wird (Schmerzensgeld: 2000 DM)
[Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] z.B. abgebildete Person wird zu Unrecht mit einer politischen Partei in Verbindung gebracht