Der Begriff der Person von der Vorklassik bis heute


Hausarbeit, 1999

18 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


A. Einleitung

Anhand der angegebenen Quellen soll der Frage nachgegangen werden, welche Funktion der Begriff persona im römischen Privatrecht erfüllt und wie er im geltenden Privatrecht fortlebt.

Dabei wird neben der Darstellung des Inhalts des Begriffs auch auf seine „Entstehungsgeschichte“ eingegangen, d.h. wie das Wort persona seinen Eingang in die juristische Sprache fand und welchen Bedeutungswandlungen bzw. -erweiterungen es im Laufe der Zeit unterlag.

Am Ende der Arbeit soll untersucht werden, ob auch der Wertbegriff der Persönlichkeit, der dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des bürgerlich-rechtlichen Deliktsrecht ein antikes Vorbild zugrunde liegt.

Im folgenden wird die herrschende Lehre zu dem Thema der persona wiedergegeben, wobei die Gegenmeinungen oder andere Thesen über den Gebrauch und die Bedeutung des Wortes in der römischen Rechtsgeschichte wie auch im heutigen Privatrecht im Hinblick auf den begrenzten Umfang der Arbeit nicht weiter berücksichtigt werden sollen.

B. Hauptteil

I. Sprachliche und inhaltliche Entwicklung in der Antike

1. Der Begriff der persona im allgemeinen Sprachgebrauch

Ursprünglich kam der Begriff persona aus der Welt des Theaters, wo er in der Bedeutung von „Maske, Theaterrolle“ verwendet wurde[1]. Von dort gelangte das Wort schließlich in die Bereiche außerhalb des Schauspiels, denn aus „Maske, Theaterrolle, Charakter“ erschloß sich bald die Rolle, die ein Mensch im Leben „spielt“, d.h. innehat.

Diese Funktion beinhaltete die Vorstellung von einem System, in dessen Grenzen sich die persona definierte. Als Beispiele sind hier die Familie zu nennen, in deren Rahmen die verwandtschaftlichen Relationen von Bedeutung sind, oder auch der Staat, bei dem es in dieser Beziehung um die Beamtenhierarchie geht. Zuletzt ist aber auch die Gesellschaft ein solches System, in denen die Stände die Rollen des einzelnen bestimmen.

Unter diesem Gesichtspunkt fand auch der Begriff persona Eingang in die Welt des Rechts, vor allem in Hinblick auf das Agieren vor Gericht, dem Prozeß.

Die Parteien vor dem Richter konnten sich durch einen Anwalt vertreten lassen, der also entweder die Rolle des Klägers oder die des Beklagten annehmen konnte und in dieser Funktion agierte, also handelte wie ein actor (Schauspieler) auf der Bühne[2].

2. Der Rechtsbegriff der persona in der Vorklassik

Mit der Vorklassik wird in der römischen Rechtsgeschichte die Zeit von der Mitte des 3. Jahrhunderts bis 82 v.Chr. bezeichnet. In diesem Stadium der Jurisprudenz steht durch den Einfluß des griechischen Denkens die Ethik im Mittelpunkt der Suche bei die Frage, warum das Recht gelten soll. Als Antwort fand man die Lehren vom Naturrecht und vom Zivilisationsrecht.

Erstes ging davon aus, das es Recht von Natur aus gab, wobei die Natur als von göttlichen Prinzipien durchdrungen gedacht wurde. Der Mensch als vernunftbegabtes Wesen sollte diese Prinzipien erfassen und durch die Logik in klare Formen bringen können, um dann den erkannten Gesetzen, also dem, was die Vernunft gebot, zu folgen[3]. Diese Vorstellung wurde als ius gentium, als Völkergemeinrecht bezeichnet, weil es das Phänomen umschrieb, daß bestimmte Erscheinungen bei allen Völkern im Mittelmeerraum auftraten, obwohl sie sich unabhängig voneinander entwickelten, z.B. das Eigentum, Familien, Staatenbildungen, organisierte Bürgerschaften und dergleichen. Vertreten wurde diese Lehre von den Anhängern der griechischen Philosophie der Stoa[4].

Zu diesem gemeinnützigen Naturrecht , das für alle gleich galt, kam aber bald positives Recht hinzu, d.h. der Mensch selbst setzte Recht, wobei es nun nicht um die Interessen allgemein des Menschen als vernunftbegabtes Wesen ging, sondern um den einzelnen Menschen als Bürger, als Individuum mit seinen eigenen Interessen, die es zu wahren gilt (ius civile). Diese als eigennützig betrachteten Zusätze zum Recht, das aus der Natur begründet war und auch weiterhin gleichberechtigt galt, wurden als notwendig erachtet, um den veränderten zivilisatorischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, womit die Bildung von Staaten gemeint ist, die Begründung von Eigentum, die Einführung von Institutionen wie der Ehe und der Familie. Nach der Stoa waren die Rechtsverhältnisse, in denen sich der Mensch befand, keineswegs rein gedachte Erscheinungen, sondern vielmehr Ausdruck einer schon bestehenden Ordnung der Natur, welche durch die Vernunft des Menschen einen Ausdruck fanden. Es gab eine direkte Verbindung zwischen den bestehenden Rechtsformen und der natürlichen Ordnung[5].

Mit persona wurde dann unter dem Einfluß dieser Philosophie, wie schon oben erwähnt die Rolle und Funktion eines Menschen gefaßt, die er in der Gesellschaft ausfüllen kann. Unter diesen Begriff fielen deswegen auch Sklaven, die, obwohl unfrei und rechtlos, Menschen waren und als solche auch ihre Funktionen hatten.

Basierend auf der Annahme, daß persona eben dies Rollen- und Funktionsverhältnis ausdrücken sollte, faßte man ebenso körperschaftliche Verbände darunter, zum Beispiel den Staat oder einen Verein, die als eine Gemeinschaft einen bestimmten Sinn und Zweck verfolgten und als eins handelten, wenngleich sie auch den einzelnen Menschen zur Ausführung bedurften[6]. Vergleichbar ist dieses Denkgebilde mit der heutigen Juristischen Person.

3. Die persona in der Klassik

Die Rechtswissenschaft in der Zeit der Klassik (82 v.Chr. bis 27 v.Chr. bzw. 250 n.Chr.) hatte das Naturrecht im Sinne der Stoiker als Grundlage für die Wirkung des Rechts aufgegeben und ersetzte dieses durch ein wissenschaftliches Weltbild.

Alles, was der Mensch durch die Vernunft gewann, wurde als allein von der Vernunft, vom Menschen begründete Sache gesehen, es fehlte ganz der Aspekt einer göttlichen Grundlage der Erkenntnis. Die Natur wurde nicht mehr als eine von göttlichen Prinzipien durchdrungene Ordnung gedacht, sondern wurde auf eine Art zu beschreibendes und zu ordnendes Faktum reduziert. Man verstand den Menschen jetzt als ein von Trieben und sozialen Instinkten geführtes Lebewesen, das in der Lage war, seine Triebe innerhalb einer Gruppe bzw. Gemeinschaft friedlich zu verwirklichen. Diese Fähigkeit der friedlichen Übereinkunft innerhalb einer Gemeinschaft, die freiwillige Anerkennung der Rechten und Werte dieser conventio wurde als ius naturale eine der Grundlagen des klassischen Rechts. Hinzu kam ein neues ius gentium, welches, wie auch nach den Vorstellungen der vorklassischen Zeit, überall kraft der Vernunft des Menschen gelten sollte als Recht, das allen Zivilisationen gemein war. Der Unterschied aber liegt in den Grundlagen, welche bei den Vorklassikern auf der Betonung der Natur als göttliche Ordnung, welche durch die Vernunft des Menschen erkennbar wird, während die Jurisprudenz in der Klassik die Vernunft des Menschen, die ja auch als Grundlage gilt, nicht im Rahmen der Natur versteht, die ja auch als etwas ganz anderes nun gesehen wird, den Menschen selbst in den Mittelpunkt stellt, ohne eine Bedingung von außen (etwa einem Gott oder der Natur). Diese beiden Vorstellungen bildeten das ius commune, welches die wichtigsten Grundverhältnisse der Menschen untereinander regelte.

Hier ist Servius Sulpicius Rufus (ca. 106-43 v.Chr.; Konsul 51 v.Chr.) zu nennen, der als erster zwischen 82 und 63 v.Chr. dieses neues Verständnis vom Recht in die Praxis umsetzte. Er unterschied strikt die von der Natur gewonnenen Erkenntnisse über die Beschaffenheit von bestimmten Dinge einerseits, und die vom Menschen gesetzten Rechtsverhältnisse, die keine natürlichen, körperlichen Grundlagen im Sinne der Vorklassik hatten, sondern vielmehr unabhängig galten. Der Mensch wird als „Bewohner einer natürlichen Lebenswelt“ gesehen, „die durch eine hinzutretende, vom menschliche Geist geschaffene Rechtsordnung rechtlich qualifiziert und ergänzt wird“[7].

Aus dieser strikten Trennung von einer natürlichen, physischen Welt (natura), in welcher der Mensch lebt, und einer gedachten, vom Menschen bestimmten Struktur der Rechtsverhältnisse (institutio)[8], ergab sich für den Begriff der persona eine doppelte Bedeutung. Zum einen beschrieb man damit einfach den Menschen als Lebewesen, das sich durch seine Gabe des Sprechens auszeichnete, also eine faktische Beschreibung des Menschen im Sinne der natura. Zum anderen aber war persona der institutio, der Mensch gemeint, der sich allein durch Rechtsfähigkeit auszeichnete.

Nach der zuletzt genannten Auffassung war ein Sklave also nicht persona im juristischen Sinne der Klassik, auch wenn er zweifellos als Mensch galt, also homo war. Entscheidend aber war die Tatsache, daß es ihm an jeder Rechtsfähigkeit fehlte und er somit nach der institutio keine Person sein konnte [9] .

Die körperschaftlichen Gemeinschaften nun, die in der Vorklassik als Person klassifiziert werden konnten, wurden nicht mehr als Einheit gedacht, sondern erschienen als eine „formale, durch die übereinstimmenden Merkmale der Mitglieder konstituierte Einheit von singuli[10] “, wobei mit singuli der Einzelmensch, die einzelne Person gemeint war. Die Vorklassik hatte eine Einheit solcher Vereinigungen in bezug auf Sinn und Funktion gedacht, die einzelnen Menschen waren innerhalb dieser Art der Person mit den Organen eines Leibes vergleichbar. Für die Klassik allerdings bestand hier lediglich eine gedankliche Zusammenfassung vieler einzelner Personen, die durch ein bestimmtes Merkmal verbunden waren. Aber es bestand eine strikte Trennung zwischen den vielen einzelnen Individuen innerhalb dieser Gemeinschaft, der sogenannten universitas personarum, und dem gedanklichen Gebilde dieser Vereinigung. Da, wie ausgeführt, aber persona einen rechtsfähigen Menschen bezeichnete, kam diesen Gemeinschaften für sich nicht die Bezeichnung Person zu, wohl aber wurde ihnen zuerkannt, daß die universitas wie eine persona (personae vice fungi) behandelt wurde, wobei dies aber betont nur eine Fiktion sein sollte[11].

4. Die Definition der persona im Laufe der Klassik/ Hochklassik

Wenn zu Beginn der Klassik mit Servius Sulpicius noch die strikte Trennung von persona nach den Aspekten der natura und institutio den Sklaven in der Rechtssprache nicht so nannte, weil ihm die Rechtsfähigkeit fehlte, so änderte sich das vor allem unter naturrechtlichen Einfluß[12] und den darauf fußenden Kaisergesetzen zu Zeit Marc Aurels (161-180) und Antonius Pius( 138-161).

Unter Marc Aurel schrieb der Rechtsgelehrte Gaius seine Institutionen, die den Sklaven zwar unter das Sachenrecht fallen, ihm aber auch den grundsätzlichen Status einer persona zukommen lassen, und so auch im Personenrecht zu finden sind, weil sie, wenn auch in geringem Umfang, vom Kaiser mit einigen rechtlichen Qualifikationen ausgestattet wurden[13].

Denn der strenge Unterschied zwischen dem faktischen, natürlichen Begebenheiten und dem durch die institutio festsetzen von rechtlichen Verhältnissen wich der Vorstellung, daß die körperlichen Sachen, welche aus der natura erkennbar waren und die man in Beziehung setzte, schon von sich aus, ohne die eben die gedachten Relationen der institutio, eine Fähigkeit zu einem rechtlichen Verhältnis hatten. Damit trat an die Stelle des Gegensatzes der körperlichen und der gedanklichen sprich unkörperlichen Welt die Idee, daß die alte institutio eben nur kraft der Rechtsvernunft die faktisch bestehenden Situationen und Eigenschaften einer Sache beschrieb und zum Ausdruck brachte[14].

Wenn man nun den Begriff der persona definieren soll, dann ist damit in der (hoch)klassischen Jurisprudenz des römischen Rechts eine Bezeichnung gemeint, die „von allen konkreten Unterschieden des Alters, des Geschlechts, der Familienstellung und der Herkunft abstrahiert.“[15]

5. Die persona in der Nachklassik

Die Zeit der Nachklassik, also von ungefähr 250 ab, steht unter dem Einfluß des Christentums. Der römische Staatsmann und Philosoph Anicius Manlius Severinus (um 480-524) definierte die Person als „die unteilbare Substanz eines vernünftigen Wesens“[16], also vergleichbar mit dem Stoismus, wo die göttlich durchdrungene Natur in dem Menschen durch die Vernunft wirkt. Der Unterschied nun aber liegt in der Betonung eben der Vernunft. In der Vorklassik beschrieb persona einen Menschen oder eine andere, philosophisch gesehene „körperliche“ Einheit von Menschen, die innerhalb eines Systems Rollen und Funktionen wahrnahmen. In der Nachklassik aber zeichnet den Menschen seine Vernunft aus, seine Individualität, von einer Rolle ist nicht mehr die Rede[17].

6. Die Stellung der persona im klassischen Recht

Im ganzen klassischen Recht steht die Person im Mittelpunkt.

Mit der Trennung in institutio und natura gewährleistete die klassische Jurisprudenz, daß der Mensch im Zentrum des Privatrechts stand, denn die Differenzierung anhand des Status der betroffenen Menschen betonte ein klares rechtsethisches Bewußtsein aus den Vorstellungen der institutio[18].

Gaius‘ Institutionen, die, wie bereits ausgeführt, diesen Gegensatz aufgegeben hatten, leisteten dies nicht minder, denn die Dominanz der Person gegenüber der Sache ist schon formal zu erkennen. So beginnt Gaius in seinem vier Bücher umfassenden Werk mit den Personen. Er unterteilt diese zwar nochmals, aber allen unterschiedlichen personae ist gemein, daß sie aufgrund ihrer physischen Natur Menschen sind, egal ob Freie oder Sklaven, wie er sagt[19].

Wenn sich Gaius im zweiten und dritten Buch über die Sachen ausläßt, so liegt die Betonung auf den Beziehungen dieser mit dem als Person begriffenen Menschen. Dabei verbirgt sich hinter der Person je nach gerade behandeltem Thema ein anderer Status, eine Art andere „Rolle“[20] aber dennoch stets der Mensch.

Und im letzten Buch, das sich mit der Klage beschäftigt, Spielt wieder die Person die Hauptrolle, die als aktive Klägerin auftritt und überhaupt erst ein Rechtsverfahren initiiert.

Die Person ist nun nicht mehr der rechtsfähige Bürger kraft institutio allein, sondern wird als der freie Mensch, wie er im ersten Buch benannt ist, verstanden, der, auch als Fremder kraft ius gentium, in seinen Interessen bewahrt und beschützt werden soll[21].

II. Die Person im heutigen Privatrecht

1. Die natürliche Person

Bei der Bedeutung der Person im BGB muß man das dahinterstehende Menschenbild verstehen, das dem Personenbegriff als Grundlage dient. Die Definition lautet:

„Person ist jeder Mensch als Lebewesen mit der Anlage zur Entschließungsfähigkeit.[22]

Damit ist, wie in der Hochklassik auch, zunächst jeder Mensch aufgrund seiner biologischen Eigenschaft als Lebewesen gemeint. Was den Menschen aber nun von allen anderen Lebewesen abhebt und somit zur Person erhebt ist die „Anlage zur Entschließungsfähigkeit.“ Wiederum biologisch gesehen ist die Anlage der Entschließungsfähigkeit mit der Anlage des Gehirns gegeben, das als Organ letztere ermöglicht. Es spielt keine Rolle, wie entwickelt das Organ ist und in welchem Grad es tätig wird. Demnach ist jeder Mensch von Natur aus gleichzeitig eine Person[23], die Person sozusagen eine Eigenschaft des Menschen. Zu diesen sich aus dem Wortlaut der Definition begründeten Eigenschaften kommt die Rechtsfähigkeit hinzu, d.h., daß die Person an rechtlichen Verhältnissen teilhat und deswegen Träger eben solcher rechtlicher Verhältnisse sein können. Da dies an die Person geknüpft und die Person eben jeder Mensch ist, so hat ist jeder Mensch mit der Rechtsfähigkeit ausgestattet[24], die Rechtsfähigkeit wird zu einem natürlichem Attribut der Person. Mit Rechtsfähigkeit ist eine unabhängige Größe gemeint, denn sie leitet sich nicht her von „Art und Zahl der rechtlichen Verhältnisse, an denen ihrem Inhalt entsprechend ein bestimmter Mensch nach seine individuellen Eigenschaften und Zuständen, z.B. nach seinem Alter oder Geschlecht, beteiligt sein kann.“[25]

Zusammenfassend für die Rechtsfähigkeit mag man sagen, das es um die Teilhabe an irgendwelchen rechtlichen Verhältnissen geht, die nicht näher spezifiziert oder aufgezählt werden sollen, denn dann müßte man alle besonderen rechtlichen Verhältnisse nennen, an denen ein Mensch gleichzeitig aber nicht teilhaben kann. Kennzeichnend für die Person sind zwei Folgerungen, die man aus der Erläuterung der Rechtsfähigkeit ziehen kann. Zum ersten ist die Rechtsfähigkeit eine natürliche Eigenschaft, einzig allein begründet aus der natürlichen Eigenschaft des Menschen, weswegen sie weder entzogen noch verliehen werden kann. Als zweites ist festzustellen, daß die Rechtsfähigkeit, da sie ja jedem Menschen eigen ist, die Menschen rechtlich gleichstellt[26].

7. Die juristische Person

Unter einer juristischen Person versteht man „für bestimmte Zwecke geschaffene Organisationen, die die Rechtsordnung als Rechtssubjekte anerkennt, indem sie ihnen durch Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht.“[27]

Wenn man der strikten Definition der Person folgt, die eben erläutert wurde, dann erscheint die juristische Person als Unmöglichkeit, denn die Rechtsfähigkeit ist allein an die Person gebunden, kann als natürliche Eigenschaft weder verliehen noch aberkannt werden. Die Person wiederum ist per Definition an den einzelnen Menschen als Lebewesen in natürlicher Art und Weise gebunden. Eine Personhaftigkeit kann nicht anders, also künstlich, festgelegt werden, aber allein durch das Gesetz werden juristische Personen „erschaffen“, wobei dies aber der oben erläuterten Eigenart der Rechtsfähigkeit, allein natürlich dem Menschen als Person anzuhaften.

Der Gegensatz ist mit den unterschiedlichen intellektuellen Grundlagen zu erklären:

Vertreter der Unmöglichkeit argumentieren auf einer rein ethischen Basis, die bereits in ihren Grundzügen dargelegt worden ist. Wenn man aus ihrer Sicht die juristische Person anerkennen müsse, weil das Gesetz, also vom Staat her, Rechtsfähigkeit verleihen könne, dann wäre die Natürlichkeit dieser Eigenschaft der Person nichtig, es gäbe nur noch Rechtsfähigkeit kraft „künstlichem“ Gesetz, die man auch wieder entziehen könne. Eine natürliche Beschaffenheit kann aber vom Staat nicht hergestellt, sie kann auch nicht abgesprochen werden. Im Endergebnis nämlich würde man einem Menschen eine Eigenschaft als Mensch wegnehmen können, und das sei rechtlich unmöglich[28].

Die andere Meinung nun argumentiert in sich unterschiedlich für das Bestehen einer juristischen Person. Anstelle der verschiedenen Theorien, welche die juristische Person erklären oder rechtfertigen wollen, soll nur die folgende Überlegung interessieren.

Die juristische Person trägt als wesentliches Merkmal „die Trennung ihrer eigenen Rechts von derjenigen ihrer Mitglieder wie auch der Personen, die als ihre Organe fungieren.“[29]

Sie ist der natürlichen Person insoweit gleichgestellt, als daß sie ebenfalls Rechte und Pflichten wahrnehmen kann, also Rechtsfähigkeit besitzt. Aber deswegen wird sie selbst nicht zur Person im ursprünglichen Sinn.

Es liegt hier eine klare Trennung zwischen Person als ethischer Begriff vor, wie nach der strikten Auslegung die Person als Mensch nur vorkommt, und einem formalisierten Sinngehalt, mit dem der BGB arbeitet, welcher von der Person als abstrakten Begriff mit allein der Rechtsfähigkeit als Merkmal spricht. Die Künstlichkeit solcher Gebilde wird nicht in Frage gestellt, denn die juristische Person, unabhängig in welcher Form auftretend, hat im Unterschied zum Menschen „kein eigenes Bewußtsein und daher keinen Willen im psychologischen Sinn.“[30]

III. Die Persönlichkeit im Rechtssinne

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das Grundgesetz enthält allgemeine Rechtsgrundsätze, die sich unter anderem in dem Grundrechtskatalog am Anfang finden. Darin kommen bestimmte ethische Werte zum Ausdruck, denen die Gesetzgeber zu folgen haben und denen auch die Gerichte in ihrer Rechtsprechung folgen sollen.

Artikel 2 der Verfassung nennt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das es zu achten gilt, Artikel 1 fordert dies für die Würde des Menschen[31].

Die Würde des Menschen ist allein dadurch gegeben, daß dieser Person ist, damit einen Wert an sich selbst hat, und damit auch eine Würde, denn die Person ist nicht reines Mittel zum Zweck, sondern durch ihre Definition ein selbständig „Seiendes“.[32]

Der Mensch als Person, als vernünftiges Wesen, dessen Rechte nicht nur in seiner bloßen Existenz, also an Leben, Leib und Gesundheit geschützt werden sollen, sondern auch in seiner Individualität, seiner Persönlichkeit, hat nicht nur dieses Recht auf Achtung, sondern ebenso die Pflicht, die gleiche Achtung jedem anderen Menschen, jeder anderen Person also entgegenzubringen.[33] Die Menschenwürde ist damit so verstanden, daß jeder Mensch hat jeden Menschen in seiner Eigenschaft als Person zu behandeln.

Neben diesem allgemeinen Grundsatz trägt Artikel 2 der Persönlichkeit Rechnung, denn ohne eine inhaltliche Beschränkung durch eine Konkretisierung im Grundgesetz gibt es auch eine besondere Würde des Menschen, weil er selbst als einzelner besondere Eigenschaften hat, ein bestimmtes Verhalten an den Tag legt oder in speziellen Verhältnissen lebt und wirkt[34].

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist aber ein Rechtsgrundsatz, das durch seine Unbestimmtheit nicht als solcher eingeklagt werden kann. Der Grund hierfür liegt in der Absicht des Persönlichkeitsschutzes. Dieser soll nämlich die freie Entfaltung der Individualität einer Person gewährleisten und nach außen schützen. Aber da es nicht um ein Individuum geht , sondern vielmehr auch um das Nebeneinander vieler einzelner Personen, müssen Interessen verschiedenster Art abgewogen werden, wie zum Beispiel auch das Recht auf Unterrichtung der Öffentlichkeit oder der Schutz anderer Persönlichkeitsrechte, die rechtlich ja gleichwertig sind.[35] Dennoch sind bestimmte Rechtsgüter, die der Persönlichkeit eines Menschen Ausdruck geben, in gewissem Umfang gesetzlich fixiert[36] ( besondere Persönlichkeitsrechte), wie der Schutz des Namen (§12 BGB), das Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG), nebst den vier „Lebensgütern“, also das Leben, der Körper, die Gesundheit und die Freiheit.[37]

Diese Bestimmung kann nie im Umfang aller Persönlichkeitsrechte erfolgen, der Artikel des Grundgesetzes ist eben darum als Rechtsvorstellung wichtig, weil an ihm die Rechtsprechung nicht den unendlichen Konfliktmöglichkeiten, die sich aus einer umfassenden Fixierung der Persönlichkeitsrechte ergeben würde, ausgesetzt ist, sondern die schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wenn denn nicht schon im besonderen festgelegt, abwägen und darüber entscheiden kann[38].

2. Die Persönlichkeit in der römischen Rechtsgeschichte

Weder die Jurisprudenz in der vorklassischen noch in der klassischen Zeit kannten eine vergleichbare rechtliche Grundwertung einer Persönlichkeit. Das hing mit der Definition der Person zusammen, die, wie bereits erläutert, ein rein abstrahierender Begriff für den Menschen in seiner Umwelt war. Aber genau diese Abstraktion ermöglichte eine Individualität, denn mit der persona waren die Einzigartigkeiten des Menschen insofern berücksichtigt, als die abstrakte Form eine Gleichheit aller Menschen ausdrückt. Person ist nicht abhängig von irgendwelchen Faktoren wie Alter, Stand etc. sondern ein reiner Formalbegriff, der „die individuelle Vielfalt erhält.“

Der farblose Begriff der Person zieht die „Vielseitigkeit des menschlichen Wesens“ im Recht zusammen.[39]

Man kann den Gedanken über die Persönlichkeit, der Individualität des einzelnen schon in der vorklassischen Zeit erkennen, in der die Person als Rolle und Funktion in der Gesellschaft aufgefaßt wurde. Die Erläuterung der persona im Sinne von Rolle des Menschen, „die ihm seine Individualität aufgibt“[40], ist an folgendem zu sehen:

In seinem Werk „De officiis“ unterscheidet Cicero vier Rollen (personae), die ein Mensch in seinem Leben gleichzeitig spielen muß und damit auch vier Aufgaben zu erfüllen hat, die gleichsam als Pflichten zu verstehen sind.

Das ist erstens die Pflicht, ein vernünftiger Mensch zu sein, so wie es auch alle anderen Menschen zu sein haben, „2. die Rolle und Aufgabe, seine besondere Natur zu verwirklichen, 3. die Rolle und Aufgabe, den gesellschaftlichen Umständen seiner Geburt zu entsprechen und 4. die Rolle und Aufgabe, seinen biographischen Entscheidungen zu folgen.“[41]

Diese vier personae des Menschen lassen sich nach Cicero so erklären.

Die erste ist allen Menschen gemein aufgrund der Tatsache, daß man an der Vernunft teilhat, die den Menschen als Gattung vom Tier unterscheidet (1.Rolle). Innerhalb dieser Gattung wird aber der einzelne äußerlich wiederum spezifiziert, und zwar durch die verschiedenen Konstitutions- und Charaktertypen, die es unter den Menschen von Natur aus gibt ( 2.Rolle).

Die dritte Rolle ergibt sich aus den Umständen der Geburt, dem Milieu, in dem ein Mensch sein Leben verbringt.

Die vierte Rolle aber schließlich ist vom Willen der Person abhängig, denn hier entscheidet der Mensch aufgrund seiner Neigungen (aus der 2. Rolle), welchen Werdegang er beschreiten, auf welchem Gebiet er tätig werden will.[42]

Das bei Cicero verwendete Wort persona für die vier Rollen kann bei der Übersetzung dieses Gedankenganges ersichtlich nicht mit Maske wiedergegeben werden, es kommt vielmehr die erweiterte Bedeutung des Begriffs zum Vorschein, nämlich „die notwendigen Rollen, die in ihrer notwendigen Verbindung den Menschen konstituieren“[43]. Die Rollen bedingen sich aber nicht allein durch die äußeren Faktoren wie der Geburt, sondern vielmehr durch einerseits den Eigenarten eines jeden Menschen in bezug auf Charakter, Konstitution und dergleichen, und andererseits, und das soll hervorgehoben werden, auf den eigenen Entscheidungen, die man für sein Leben trifft, im ganzen also dem, was heute mit Persönlichkeit umschrieben werden kann.

IV. Resümee

1. Schlußbetrachtung

Der Begriff Person hat im Laufe der römischen Rechtsgeschichte seine Bedeutung gewandelt, wurde aber dennoch immer als formale Abstraktion für den Menschen gebraucht. In der Vorklassik fehlte dem Wort Person die unbedingte Eigenschaft als rechtsfähiges Subjekt, da es von der Stoa beeinflußt war, die den Menschen im Rahmen einer Natur sahen, die durch göttliche Prinzipien bestimmt war, Die Person war nur die Rolle, die Funktion des Menschen in einer Gesellschaft.

In der Klassik wurde strikt unterschieden zwischen dem in der Natur vorkommenden Gegebenheiten und den gedachten, vom Recht gesetzten Normen, welche allein die Person mit der Eigenschaft der Rechtsfähigkeit belegte, der Mensch wurde als nur Person durch Verleihung der Rechtsfähigkeit durch das positive Recht. Der Gegensatz zwischen natura und institutio wurde in der Hochklassik dann von einer naturrechtlichen Weltanschauung überbrückt, die dem Menschen als besonderes Lebewesen mit der Gabe des Sprechens auch mit dem Begriff persona belegte, somit also auch den Sklaven, dem es an Rechtsfähigkeit mangelte und nach der strikten Auslegung des klassischen Systems nicht Person gewesen ist. Im heutigen Recht ist mit der Definition der Person diese naturrechtliche Überzeugung konsequent ausgeführt worden. Jeder Mensch ist von Natur aus Person, und als solche ist ihm die Rechtsfähigkeit als natürliche Eigenschaft gegeben.

Die Persönlichkeit, in das heutige Recht als Grundsatz und ethischer Wert eingegangen, ist bei im römischen Recht in dem Formalbegriff persona angelegt, wenn auch nicht ausdrücklich als rechtlich geschütztes Gut. Vielmehr ist mit dem Wort Person als Abstraktion eines Menschen im Rechtsverhältnis ein Gleichheitsgrundsatz gegeben, da der Mensch durch diesen Begriff in seiner Individualität als ganzes gefaßt und auch ist und bewahrt wird.

Dies kommt weniger bei einer reinen Betrachtung des Rechts zur Geltung als bei dem Verständnis der dahinterstehenden Auffassung von der Person, wie sie hier in Ciceros Schrift zum Ausdruck gebracht worden ist.

Sowohl die Person als auch die Persönlichkeit haben als Wertbegriff geistige Vorläufer in der römischen Rechtsgeschichte, wenngleich diese dort weniger klar formuliert im heutigen Sinne definiert sind.

Literaturverzeichnis

- Behrends, Okko: Die Person oder die Sache?, in: Labeo 44 (1998)
- Fetz, Reto Luzius, Hagenbüchle, Roland und Schulz, Peters (Hrsg.): Geschichte und Vorgeschichte der modernen Subjektivität, Band 1, Berlin und New York 1998
- Heuß, Alfred und Mann, Golo (Hrsg.): Propyläen Weltgeschichte. Griechenland. Die hellenistische Welt, Band 3, Frankfurt a. M. 1991
- Hirzel, Rudolf: Die Person, Begriff und Name derselben im Altertum. Sitzungsberichte der Kgl. Bayer. Akademie der Wissenschaften, Phil. Und hist. Klasse, 10. Abhandlung, München 1914
- Hörster, Norbert (Hrsg.): Klassische Texte der Staatsphilosophie, 9. Auflage, München 1997
- Larenz, Karl: Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 7. Auflage, München 1989
- Larenz, Karl: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Auflage, München 1997
- Marquard, Odo und Stierle, Karlheinz (Hrsg.): Identität, München 1979
- Schlossmann, Siegmund: Persona und PROSWPOP im Recht und im christlichen Dogma, Kiel 1906
- Schnorr von Carolsfeld, Ludwig: Geschichte der juristischen Person, Band 1, München 1933
- Wolf, Ernst: Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 3. Auflage, Köln 1982
- Wolf, Ernst (Hrsg.): Beiträge zur Rechtsforschung, Berlin 1950

[...]


[1] Behrends, Okko: Der römische Weg zur Subjektivität: Vom Siedlungsgenossen zur Person und Persönlichkeit, in: Geschichte und Vorgeschichte der modernen Subjektivität, Bd.1, hrsg. Von R.L. Fetz, R. Hagenbüchle und P. Schulz, Berlin und New York 1998, S. 229 ( im weiteren angegeben als Behrends: Subjektivität)

[2] Fuhrmann, Manfred: Persona, ein römischer Rollenbegriff, in: Identität, hrsg. von O. Marquard und K. Stierle, München 1979, S. 88

[3] Vgl. Marcus Tullius Cicero: Naturrecht als universale Teilhabe am ewigen Weltgesetz, in: Klassische Texte der Staatsphilosophie, hrsg. von N. Hörster, 9. Auflage, München 1997, S. 60-67

[4] C. Bradford Wells: Die hellenistische Welt: Kyniker, Stoiker, Epikureer, in: Propyläen Weltgeschichte, Band 3, hrsg. von G. Mann und A. Heuß, Frankfurt a. M. 1991, S. 539 ff.

[5] Behrends, Okko: Die Person oder die Sache?, in: Labeo 44 (1988), S. 43 ( im weiteren angegeben als Behrends: Person)

[6] Behrends: Subjektivität, S. 229

[7] Behrends: Person, S. 47

[8] Behrends: Subjektivität: S. 233

[9] Behrends: Subjektivität, S. 232

[10] Behrends: Subjektivität, S. 238

[11] Behrends: Subjektivität, S. 238f.

[12] Behrends: Subjektivität, S. 233

[13] Behrends: Persona, S.41

[14] Behrends: Persona, S. 39ff.

[15] Behrends: Persona, S. 36

[16] Fuhrmann, Manfred: Persona, ein römischer Rollenbegriff, a.a.O., S. 102

[17] Coing, Helmut: Der Rechtsbegriff der menschlichen Person und die Theorien der Menschenrechte, in: Beiträge zur Rechtsforschung, hrsg. von E. Wolf, Berlin 1950, S. 194-196

[18] Behrends: Persona, S. 46

[19] Gaius I.8 und 9

[20] Vgl. Fuhrmann, Manfred: Persona, ein römischer Rollenbegriff, a.a.O., S. 97

[21] Behrends: Persona, S.37

[22] Wolf, Ernst: Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 3. Auflage, Köln 1982, S. 174

[23] Wolf, Ernst: a.a.O., S. 177

[24] Wolf, Ernst: a.a.O., S. 178

[25] Wolf, Ernst: a.a.O., S. 179

[26] Wolf, Ernst: a.a.O., S. 181

[27] Larenz, Karl: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 8. Auflage, München 1997, S. 165f.

[28] Wolf, Ernst: a.a.O., S. 182

[29] Larenz, Karl: Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 7. Auflage, München 1989, S. 134f.

[30] Larenz, Karl: Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 7. Auflage, a.a.O., S. 134

[31] Larenz, Karl: Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 7. Auflage, a.a.O., S. 82f.

[32] Vgl. Wolf, Ernst: a.a.O., S. 174

[33] Larenz, Karl: Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 7. Auflage, a.a.O., S. 34f.

[34] Wolf, Ernst: a.a.O., S. 182

[35] Larenz, Karl: Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 7. Auflage, a.a.O., S.129

[36] Coing, Helmut: a.a.O., S. 193

[37] Larenz, Karl: Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 7. Auflage, a.a.O., S.124ff.

[38] Larenz, Karl: Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 7. Auflage, a.a.O., S. 131

[39] Behrends: Subjektivität, S. 250

[40] Behrends: Subjektivität, S. 246

[41] Behrends: Subjektivität, S. 230

[42] Fuhrmann, Manfred: Persona, ein römischer Rollenbegriff, a.a.O., S. 99

[43] Behrends: Subjektivität, S. 231

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Der Begriff der Person von der Vorklassik bis heute
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen
Veranstaltung
Pflichtfach Römische Rechtsgeschichte
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
1999
Seiten
18
Katalognummer
V107821
ISBN (eBook)
9783640060443
Dateigröße
468 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Begriff der Person im Rechtssinn, beginnend beim Wortursprung. Der Hauptaugenmerk liegt auf dem Verständnis in Klassik und Vorklassik, wobei ein Vergleich zum Personenbegriff im heutigen dt. Recht gezogen wird.
Schlagworte
Begriff, Person, Vorklassik, Pflichtfach, Römische, Rechtsgeschichte
Arbeit zitieren
Jan Wendorf (Autor:in), 1999, Der Begriff der Person von der Vorklassik bis heute, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107821

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