Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um eine Marginalie zur politischen Rechts-, Sprach- und Übersetzungsgeschichte des 20. Jahrhunderts in Deutschland zum Thema "Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Menschlichkeitsverbrechen oder Verbrechen gegen
die Menschheit als Menschheitsverbrechen?"
Völkerstrafrecht, Völkermord und/als Genozidpolitik
Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Menschlichkeitsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschheit als Menschheitsverbrechen ? - Marginalie zur politischen Rechts-, Sprach- und Übersetzungsgeschichte des/im 20. Jahrhundert/s in Deutschland.
Richard Albrecht
Richard Albrecht ist Sozialwissenschaftler (Dr.phil.; Dr.rer.pol.habil.) und lebt als Sozialpsychologe, Autor und Ed. von rechtskultur.de in Bad Münstereifel.
1.
Zugegeben: Mit der Veröffentlichung meiner sog. Kasseler Antrittsvorlesung vom 1. Februar 1989 zur Genozidpolitik als „Staatsverbrechen gegen die Menschheit“[1] in einer Internationalen Zeitschrift in Form eines ´grand essay´ hatte ich, lebensgeschichtlich gesehn, eine nunmehr vor zwanzig Jahren, 1984, begonnenen Forschungsstrecke“ zunächst abgeschlossen.
Gleichwohl hat mich -Anfang Juni 2004 - die Brühler Tagung der Bundeszentrale für politische Bildung, sowohl thematisch als auch wegen der Hochkaräter als Referent(inn)en, so sehr interessiert, dass ich an den ersten drei Tagen als Gast an dieser internationalen Konferenz: Von Nürnberg nach Den Haag. Völkerrecht und internationale Strafgerichtsbarkeit teilnahm.
Am zweiten Konferenztag sprach unter anderem ein Göttinger Jungordinarius als einer der gegenwärtig führenden deutschen Völkerstrafrechtler[2] über den ´Schutz internationaler Rechtsgüter durch das Strafrecht – Möglichkeiten und Grenzen´. Und weil ich - wie gesagt: Bis vor anderthalb Jahrzehnten - selbst früher mit dem Anspruch, zur Entwicklung eines Gedächtnisses historischer Zeitzeugenschaft (´una memoria historica, testimonial, non ideologica´) im Sinne Jorge Semprúns[3] geforscht hatte, trug ich im Anschluss ans Referat zwei kritisch-fragende Punkte vor. Der Referent ging auf keine dieser ein und ward auch von mir später nicht mehr gesehen.
2.
Zunächst ging es mir um die Besonderheit des staatlich geplanten und organisierten, aber nicht notwendig staatsadministrativ exekutierten, Menschheitsverbrechens, das international genocide und im Deutschen Völkermord, wissenschaftlich auch: Genozid, genannt wird. Denn auch das erste „staatlich geplante und organisierte Menschheitsverbrechen, verübt am armenischen Volk im Osmanischen Reich ´hinten in der Türkei´ 1915“ unter Regie des jungtürkischen Regimes war „im später genauer bestimmten Sinn Völkermord und Genozidpolitik: physische Vernichtung eines Volkes oder einer ethnischen Gruppe mit unwiderruflichen biopolitischen Folgen“ – „a strucural and systematic destruction of innocent people by a state bureaucratic apparatus“ (Irving Louis Horowitz) und „an organized state murder“ (Helen Fein)[4].
Diese Überlegung greift auf Hinweise des ´späten´ Raphael Lemkin (1901-1959), eines zunächst polnischen, dann US-amerikanischen Völkerrechtlers, zurück, der in seiner Begriffsbestimmung und Definition des Völkermord 1944 als Besonderheit und historisch-qualitativ Neues dieses herausragenden Destruktionsereignisses und Staatsverbrechens gegen die Menschheit die biopolitischen und auf die Zukunft bezogenen Aspekte in ihren unwiderruflichen Folgen für Generationen herausarbeitete, indem er betonte:
„In this respect genocide is a new technique of occupation, aimed at winning the piece even though the war itself is lost.”[5]
Genau diese Zukunftsdimension erschwert das Verständnis von Völkermord und Genozidpolitik erheblich und erfordert, das Undenkbare zu denken („thinking the unthinkeable“) ... denn auch wer, militärpolitisch, den Krieg verliert, kann, biopolitisch, über Generationen andauernd gewinnen. Und es hat im Fall des „Armenocide“ drei Generationen gedauert, ehe sich die zunächst mit dem blanken Existenzkampf des Überlebens beschäftigte, dazu noch erheblich qualitativ und quantitativ geschwächte und verminderte viktimisierte Ethnie oder Opfer(volk)gruppe, darum kümmern kann, das Destruktionsereignis und seine Konsequenzen aufzuarbeiten und entschädigen zu lassen:
„In diesem Sinn meint das Staatsverbrechen: Völkermord immer staatlich geplanten und organisierten Massenmord als spezifische Form destruktiver Biopolitik und ist gerade in seiner Amoralität als Staatsverbrechen an der Menschheit dem ´gesunden Menschenverstand´ unserer Zeit so schwer verständlich“[6].
3.
Dem hier präzisierten, auf der Tagung nur kurz als Diskussionsbeitrag vorgetragenen Hinweis auf die differentia specifica, nämlich die biopolitisch-projektive Seite, des Lemkin-Konzepts: ius crimen gentium folgte beredtes Schweigen. Das Schweigen wurde noch beredter nach meiner zweiten kritischen Anmerkung, die mit einem historischen Hinweis begann:
Nachdem über zahlreiche –sowohl offiziell-diplomatische als auch inoffiziell-konspirative- Kanäle während des Ersten Weltkriegs Ende April/Anfang Mai 1915 deutlich wurde, dass ´hinten in der Türkei´ etwas begann, das welthistorisch, nach dem ´kleinen Völkermord´ (Micha Brumlik) im schwarzafrikanischen Deutsch-Südwest 1904-1907, der erste voll ausgebildete Genozid im 20. Jahrhundert genannt werden sollte[7] – reagierten die Triple-Entente-Mächte auch in Form einer wichtigen Völkerrechtssetzung:
„Dieser Völkermord ist [...]bereits etwa einen Monat nachdem die ersten Maßnahmen in Form von Festnahmen und Deportationen armenischer Repräsentanten und Intellektueller am 24. April 1915 in Konstantinopel begannen, mit einer bis heute völkerrechtlich bedeutsamen öffentlichen Erklärung der Regierungen der Triple-Entente (Frankreich, England, Russland) am 24. Mai 1915 beantwortet worden: von neuen Verbrechen des türkischen Regimes gegen die Menschheit und Zivilisation war dort die Rede, und davon, dass die politisch Verantwortlichen später zur Rechenschaft gezogen würden.“[8]
Und wer immer sich diesen in der damaligen universalen und Diplomatensprache Französisch erstveröffentlichte Völker(straf)recht setzenden Text genau ansieht – wird nicht von ´Verbrechen gegen die Menschlichkeit´ - als Substantiv und Kompositum im Deutschen auch höchstungebräuchlich, nämlich: Menschlichkeitsverbrechen – lesen. Vielmehr war die öffentliche Rede von „ces nouveaux crimes [...]contre l´humanité et civilisation“[9] – also sowohl in der Hauptbedeutung von humanité als auch sich in einer kontextual anbietenden Übersetzung von Verbrechen gegen die Menschheit und Zivilisation. Schon Hannah Arendt hat/te zu Recht in ihrem Einchmann-Prozess-Bericht von der Banalität des Bösen darauf hingewiesen, dass es sich beim Holocaust genannten Massen- und Völkermord an europäischen Juden um Verbrechen gegen die Menschheit, am jüdischen Volk verübt, handelt/e; und dass jede deutsche Übersetzung als ´Verbrechen gegen die Menschlichkeit´ verharmlost, grad so, als liesse sich „der grundsätzliche Charakter des Verbrechens in einer Flut einzeln registrierter Greueltaten“ überhaupt sinnhaft verstehen[10].
Auf die Triple-Entante-Erklärung, in der auch angedroht wurde, die Verantwortlichen nach Weltkriegsende zur Verantwortung zu ziehen, reagierten die deutsche und die türkische Regierung erst Wochen später, nämlich am 7. Juni 1915, in Form einer gemeinsamen öffentlichen Erwiderung. Diese wurde, gemeinsam mit der Triple-Entente-Erklärung vom 24. Mai 1915, am 7. Juni 1915 zunächst in einer nichtamtlichen Textversion über das Berliner Wolff´sche Telegraphenbüro (W.T.B.) veröffentlicht[11] sowie später auch in den damals wichtigsten Geschichtskalender übernommen[12]. Und in dieser ersten und bis heute gleichsam ´gültigen´ Textversion finden sich gleich zwei ´objektive´ und zugleich die deutsche politisch-moralische Mitverantwortlichkeit für diese neuen Menschheitsverbrechen verharmlosende und kleinredende Falschübersetzungen. Es sind dies mehr als blosse stümperhafte Übersetzungsfehler sprachlicher Dilettanten: Denn einmal wird aus dem originalen französischen Plural das falsche deutsche Singular, aus ´ces nouveaux crimes´ wird „dieses neue Verbrechen“. Und zum anderen wird aus ´humanité´ anstatt „Menschheit“ nur „Menschlichkeit“ und aus dem Verbrechen „contre humanité“ anstatt „Verbrechen gegen die Menschheit“ nur „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“.
Es ist grad so wie Hannah Arendt, eine Generation später, mit Blick auf die faschistische Genozidpolitik des deutschen Nationalsozialismus sarkastisch anmerkte:
„Das den Nürnberger Prozessen [IMT 1945/46] zugrunde liegende Londoner Statut hat [...] die ´Verbrechen gegen die Menschheit´ als ´unmenschliche Handlungen´ definiert, woraus dann in der deutschen Übersetzung die bekannten ´Verbrechen gegen die Menschlichkeit´ geworden ist – als hätten es die Nazis lediglich an ´Menschlichkeit´ fehlen lassen, als sie Millionen in die Gaskammern schickten, wahrhaft das Understatement des Jahrhunderts.“[13]
4.
Wie hier im Anschluss an eine Anmerkung in meiner bereits vor fünfzehn Jahren publizierte Studie[14] erneut (und jetzt erweitert kommentierend) nachgewiesen, ist dieses Understatement des Jahrhunderts freilich nicht erst mit dem Nürnberger Internationalen Militärtribunal nach dem Zweiten, sondern schon zu Beginn des Ersten Weltkriegs bereits im Juni 1915, gleichsam regierungsamtlich, in Deutschland politisch produziert worden. Und es wird bis heute in Gestalt der so geronnenen wie unüberprüften Formel in Form des Völkerrechtstaftatbestands ´Verbrechen gegen die Menschlichkeit´ im deutschen Völkerstrafrecht von Jurist(inn)en, aber auch von Historiker(inn)en, nach wie vor so ganz unkritisch benützt.
Ich halte diesen Tatbestand nicht nur für einen Hintertreppenwitz der deutschen Rechts-, Sprach- und Übersetzungsgeschichte, dessen Ursprung in der schon im Juni 1915 erkennbaren deutschen Täterangst liegt, sondern auch für veränderbar. Denn wenn es um Genozidpolitik als besonderem Staatsverbrechen gegen die Menschheit einerseits und die Begründung eines humanen Völker(straf)rechts anderseits geht, - dann geht es immer schon um Verbrechen gegen die Menschheit.
Und damit auch und vor allem ihre Verhinderung und/durch Ächtung[15].
Anmerkungen
[...]
[1] Albrecht, Richard: Die politische Ideologie des objektiven Gegners und die ideologische Politik des Völkermord m 2o. Jahrhunderts; in: Sociologia Internationalis, vol. 27 (1989) I, pp. 57-88 [engl. summary online http://de.geocities.com/earchiv21/halec010289.zip]; ders., Staatsverbrechen [1989]; http://rechtskultur.de/pages/staatsverbrechen.htm; der erste wichtige Versuch über Genozidpolitik im 20. Jahrhundert ist eine zuerst in jiddisch erschienene Broschüre von Guttmann, Joseph: The Beginning of Genocide. A Brief Account on the Armenian Massacres in the World War I (New York 1948, 19 p.); vgl. Yivobleter [New York], 28 (1946) 2, pp. 239-253
[2] Kai Ambros, Der Allgemeine Teil des Völkerstrafrechts. Ansätze zu einer Dogmatisierung [Jur. Habil LMU München]; Berlin: Duncker & Humblot, 2002, 1058 p.
[3] Semprún, Jorgé: Autobiografía de Federico Sánchez. Novela. Barcelona: Ed. Planeta, 1977, 347 p.
[4] Albrecht, op.cit., p. 72
[5] Lemkin, Raphael: Axis Rule in Occupied Europe; foreword George A. Finch. Washington (D.C.) 1944, xxxviii/674 p.
[6] Albrecht, op.cit., p. 75; verstärkend wirkt dann noch der in Deutschland besonders ausgeprägte „Staatsbonus“ (Peter Waldmann), den es freilich auch in der angelsächsischen Welt gibt (´The state can´t do wrong´)
[7] Vgl. Richard Albrecht, Holocaust, Einzigartikeit und Geschichtspolitik in Deutschland seit 1986; ders., Biopolitical Destruction: The Irrevocable Consequences of Genocide Within 20th Century; vide http://de.geocities.de/earchiv21/rechtskulturaktuell.htm; vgl. als Übersichtsdarstellungen auf Deutsch etwa Peter Lanne: Armenien - Der erste Völkermord des 20. Jahrhunderts. München-Zürich: Institut für Armenische Fragen, 1977, 241 p.; Wolfgang Gust, Der Völkermord an den Armeniern - Die Tragödie des ältesten Christenvolks der Welt. München: Hanser, 1993, 335 p.
[8] Albrecht, op.cit., pp. 70/71
[9] Arthur Beylirian (ed.) Les grandes puissances, l´empire ottoman et les Arméniens dans les archives Francaises (1914-1918); preface Jean-Babtiste Duroselle. Paris: Publ. de la Sorbonne, Serie Documents No. 34, 1983, p. 29; englisch in: Papers Relating to the Foreign Relations of the United States. 1915. Supplement; Washington (D.C.) 1928, p. 981
[10] Hannah Arendt, Eichmann in Jerusalem. Ein Bericht von der Banalität des Bösen; m.e. Essay v. Hans Mommsen; aus dem Amerikanischen von Brigitte Granzow; München-Zürich: Piper, 1986: Neuausgabe[SP 3089, p. 325; vgl. auch Richard Albrecht, Politik und mehr. Zum 20. Todestag von Hannah Arendt; in: vorgänge, 34 (1995) 132, pp. 23-26
[11] Nacht-Ausgabe, Wolffs Telegraphisches Büro (W.T.B.), 66. Jg. 1915, Nr. 2276, Berlin, Montag, 7. Juni 1915, pp. 1-2
[12] Schulthess´ (Neue Folge) 1915, p. 1151
[13] Arendt, op.cit., p. 324
[14] Albrecht, op.cit., p. 71, Anmerkung 48
Häufig gestellte Fragen zu Völkerstrafrecht, Völkermord und/als Genozidpolitik
Worum geht es in diesem Text?
Der Text diskutiert die politische Rechts-, Sprach- und Übersetzungsgeschichte des Begriffs "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" (im Original "crimes contre l'humanité") im 20. Jahrhundert in Deutschland, insbesondere im Zusammenhang mit Völkermord und Genozidpolitik. Der Autor argumentiert, dass die deutsche Übersetzung "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" eine Verharmlosung des eigentlichen Verbrechens darstellt, das korrekterweise als "Verbrechen gegen die Menschheit" bezeichnet werden sollte.
Wer ist der Autor des Textes?
Der Autor ist Richard Albrecht, ein Sozialwissenschaftler, Sozialpsychologe, Autor und Herausgeber von rechtskultur.de.
Was ist die Ausgangssituation für diesen Text?
Der Text basiert auf einem Diskussionsbeitrag des Autors auf einer Konferenz der Bundeszentrale für politische Bildung zum Thema "Von Nürnberg nach Den Haag. Völkerrecht und internationale Strafgerichtsbarkeit" im Jahr 2004. Der Autor kritisiert die Verwendung des Begriffs "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" in der deutschen Rechtssprechung und argumentiert für die Verwendung von "Verbrechen gegen die Menschheit".
Was ist die zentrale These des Autors?
Die zentrale These des Autors ist, dass die deutsche Übersetzung "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" eine Verharmlosung der Verbrechen gegen die Menschheit darstellt und auf einer Fehlübersetzung aus dem Französischen im Jahr 1915 basiert. Er argumentiert, dass es sich dabei um ein "Understatement des Jahrhunderts" handelt, das die politische und moralische Mitverantwortung Deutschlands für diese Verbrechen verschleiert.
Welche Rolle spielt der Völkermord an den Armeniern in der Argumentation des Autors?
Der Völkermord an den Armeniern im Osmanischen Reich (1915) dient als Beispiel für ein "staatlich geplantes und organisiertes Menschheitsverbrechen", das als Genozid bezeichnet werden kann. Der Autor argumentiert, dass die Reaktion der Triple Entente (Frankreich, England, Russland) auf diesen Völkermord, nämlich die Verurteilung von "Verbrechen gegen die Menschheit und Zivilisation", ein wichtiger völkerrechtlicher Präzedenzfall war.
Was kritisiert der Autor an der aktuellen Verwendung des Begriffs "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" im deutschen Völkerstrafrecht?
Der Autor kritisiert, dass der Tatbestand "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" im deutschen Völkerstrafrecht unkritisch übernommen wurde, obwohl er auf einer Fehlübersetzung und einer politischen Motivation (Täterangst) beruht. Er hält ihn für einen "Hintertreppenwitz der deutschen Rechts-, Sprach- und Übersetzungsgeschichte".
Was schlägt der Autor als Alternative vor?
Der Autor schlägt vor, anstelle von "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" den Begriff "Verbrechen gegen die Menschheit" zu verwenden, um die Schwere der Verbrechen angemessen zu erfassen und die Verhinderung solcher Verbrechen durch Ächtung zu fördern.
Welche historischen Persönlichkeiten werden im Text erwähnt?
Der Text erwähnt unter anderem Raphael Lemkin (Begründer des Begriffs Genozid), Hannah Arendt, Jorge Semprún, und Fritz Bauer.
- Quote paper
- Dr. Richard Albrecht (Author), 2004, Völkerstrafrecht und Völkermord als Genozidpolitik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108760