John Locke: Zwei Abhandlungen über die Regierung - Zusammenfassung und Interprtationsansätze für Kapitel 2-5


Hausarbeit, 2004

12 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Einleitung

Diese Arbeit behandelt die fünf Kapitel der zweiten Abhandlung von John Lockes „Zwei Abhandlungen über die Regierung“. Dem Leser soll der Naturzustand und seine Naturrechte näher gebracht werden. Locke behandelt dies in den Kapiteln über Naturzustand, Kriegszustand, Sklaverei und Eigentum. Lockes etwas eigenwillige Strukturierung soll hier in einen in sich schlüssigen Text, welcher Kapitel übergreifend ist, zusammengefasst werden. Die Schwierigkeit des Textes liegt unserer Ansicht nach in den häufigen Wiederholungen die oft in einem anderen Kontext zueinander stehen und dass er Vorgriffe zu bestimmten Begriffen macht, die dann erst in einem späteren Paragraphen oder gar Kapiteln erklärt werden. So wird beispielsweise schon in § 4 die Freiheit als zentraler Begriff eingeführt, welche jedoch erst ab dem § 22 (das Kapitel: „Die Sklaverei“) ausführlich erläutert wird. Unser Anliegen ist es dem Leser mögliche Ansätze zur Interpretation aufzuzeigen und einen Text zu liefern, der zum Verstehen der ersten fünf Kapitel behilflich sein soll.

Zusammenfassung und Interpretation Kapitel 2-5

Wenn man den Naturzustand in Lockes zweiter Abhandlung über die Regierung betrachtet stellt sich als allererstes die Frage, wann dieser Naturzustand existiert haben soll? Nirgendwo schreibt er, wann genau der Naturzustand bestanden hat, bzw. in welchem zeitlichen Rahmen er sich befunden hat. Aus seiner Abhandlung wird nur deutlich, dass der von ihm kreierte Naturzustand überwunden werden muss, bis hin zur bürgerlichen Gesellschaft.

„Ich gebe gerne zu, dass eine bürgerliche Regierung das geeignete Heilmittel gegen die Nachteile des Naturzustandes ist.“(§ 13)

Bedingt dadurch, dass der Naturzustand in keinen zeitlichen Rahmen eingeordnet werden kann ist anzunehmen, dass Locke ein künstliches Gebilde erschaffen hat. Der Naturzustand kann also als eine Gedankenfiktion verstanden werden, die das Ziel hat, die über Jahrhunderte gefestigte politische Herrschaftslegitimation aus den Angeln zu heben. Man sollte bei seiner Betrachtung eher von einem prägesellschaftlichen als von einem prähistorischen Zustand ausgehen, da wie schon erwähnt, keine genaue zeitliche Einordnung stattfindet. Locke beginnt mit einer positiven Darstellung des Naturzustandes:

„Es ist ein Zustand vollkommener Freiheit, innerhalb der Grenzen des Gesetzes der Natur ihre Handlungen zu regeln und über ihren Besitz und ihre Persönlichkeit so zu verfügen, wie es ihnen am besten scheint, ohne dabei jemanden um Erlaubnis zu bitten oder vom Willen eines anderen abhängig zu sein.“ (§ 4)

Oberste Prämisse im Naturzustand ist die Vernunft. Diese ist der Grundbaustein der Naturrechte und der Leitfaden an dem sie sich ableiten lassen.

„Im Naturzustand herrscht ein natürliches Gesetz, das jeden verpflichtet. Und die Vernunft, der dieses Gesetz entspricht, lehrt die Menschheit,(…),daß niemand einem anderen, da alle gleich und unabhängig sind, an seinem Leben und Besitz, seiner Gesundheit und Freiheit Schaden zufügen soll.“(§ 6)

Vernunft, bzw. vernünftiges Handeln heißt also nach Locke, dass der Mensch nach den vier Naturrechten, die es im Naturzustand gibt, handelt. Diese Naturrechte, auf die er ein besonderes Augenmerk richtet sind Gleichheit, Freiheit, Selbsterhaltung und das Eigentum.

Das erste Naturrecht, auf das wir zusprechen kommen, ist das Recht der Gleichheit. Im Zustand der Gleichheit ist alle Macht und Rechtsprechung wechselseitig, da niemand mehr besitzt als ein anderer. Bei Locke sind alle Menschen im Naturzustand von Natur aus gleich. Über das zitieren von Richard Hooker[1], stellt Locke einen theologischen Bezug zur Gleichheit unter den Menschen her. Dieser leitet wiederum die Gleichheit von der Gerechtigkeit und der Barmherzigkeit ab (vgl. § 5).

Das nächste Naturrecht ist die Freiheit. Da Locke den Begriff der Freiheit besonders häufig verwendet kann man davon ausgehen, dass sie besonders wichtig für ihn ist. Bemerkenswerterweise erklärt er die Freiheit am deutlichsten im Kapitel der „Sklaverei“, welche den äußersten Gegenpol darstellt. In der Tat ist ein Begriff wie Freiheit am besten von seiner Negation her, der Unfreiheit, zu profilieren. Locke unterscheidet die „natürliche Freiheit“ und die Freiheit des Menschen in der Gesellschaft. Die natürliche Freiheit ergibt sich aus dem Naturzustand, indem es keine Herrschaft und keine staatlichen Gesetze gibt und man nur dem Naturgesetz gegenüber verpflichtet ist. Die Freiheit des Menschen in der Gesellschaft gilt dann als gewährleistet, wenn die gesetzgebende Gewalt auf Übereinkunft der Bürger gegründet ist und die Gesetzte von dem dafür vorhergesehenem Organ, der Legislativen, beschlossen wurde. Dies im § 22 nachzulesen.

Die Freiheit ist Naturrecht und in der Gesellschaft nur unter bestimmten Bedingungen einzuschränken, aber sie ist auch sittliche Pflicht, denn sie darf nicht preisgegeben werden. Locke begründet das zunächst damit, dass mit der Preisgabe der Freiheit der Mensch gleichzeitig „seine Erhaltung und sein Leben“ verwirke (§ 23). Dass Locke selbst diese Begründung für nicht hinreichend hält, zeigt sein Rückgriff auf eine christliche Auffassung in den nachfolgenden Sätzen:

„Denn da der Mensch keine Gewalt über sein eigenes Leben hat, kann er sich weder durch einen Vertrag noch durch seine eigene Zustimmung zum Sklaven eines anderen machen. Er kann sich auch ebenso wenig unter die absolute und willkürliche Gewalt eines anderen stellen, die es jenem erlauben würde, ihn zu töten, wenn es ihm gefiele. Niemand kann mehr Gewalt verleihen, als er selbst besitzt. Und sich sein eigenes Leben nicht nehmen darf, kann keinem anderen eine Gewalt darüber verleihen.“ (§ 23)

Die einzige Ausnahme Macht über einen anderen auszuüben besteht darin, wenn jemand ein Verbrechen begangen hat und zur Wiedergutmachung seine Arbeitskraft zwangsweise zur Verfügung stellt und dem Geschädigten somit unterstellt ist.

Das dritte Naturrecht ist das Recht auf Selbsterhaltung. Unter Selbsterhaltung versteht Locke, dass „ein jeder verpflichtet ist sich selbst zu erhalten…“ (§ 6). Wenn es der eigenen Selbsterhaltung nicht schadet, soll ebenfalls die übrige Menschheit erhalten werden. Aufgrund dieses Rechts auf Selbsterhaltung hat im Naturzustand jeder das Recht jemand anderes zu bestrafen, der ein Verbrechen begangen hat. Diese Bestrafung ist anlässlich der Selbsterhaltung zulässig, da derjenige der das Verbrechen begangen hat in dieses Recht eingreift, bzw. verstößt.

Die Bestrafung ist abhängig von der Schwere des Verbrechens. Locke weißt aber darauf hin, dass die Bestrafung wohl überlegt sein muss (vgl. § 8). Die Bestrafung darf nur der Wiedergutmachung und der Abschreckung dienen. Die langen Ausführungen über die Bestrafung von Verbrechern verwundert umso mehr, wenn man Lockes Definition des Naturzustands, welche er im nächsten Kapitel „Der Kriegszustand“ nennt, zur Betrachtung heranzieht. Der Naturzustand ist hier einer des Friedens und des Wohlwollens, der gegenseitigen Hilfe und Erhaltung, der, weil der Mensch ist wie er ist, d.h. keineswegs immer vernunftgeleitet, in einen Zustand der Feindschaft, der Bosheit, der Gewalttätigkeit und gegenseitiger Vernichtung umzukippen droht. Locke führt die Unterscheidung mit den Worten weiter:

„Menschen, die nach der Vernunft zusammenleben, ohne auf Erden einen gemeinsamen Oberherrn mit der Macht, zwischen ihnen zu richten, über sich zu haben, befinden sich im eigentlichen Naturzustand. Gewalt aber, oder die erklärte Absicht, gegen die Person eines anderen Gewalt anzuwenden, bedeutet, wo es auf Erden keinen gemeinsamen Oberherrn gibt, den man um Hilfe anrufen könnte, den Kriegszustand.“ (§ 19)

Mit dem Kriegszustand kreiert Locke somit das Gegenstück zum Naturzustand, der ja ein Friedenszustand sein soll.

Jeder hat das Recht sich mit allen Mitteln gegen denjenigen zu verteidigen, der einem den Kriegszustand erklärt hat. Im „Grundgesetz der Natur“ ist die oberste Priorität, dass die Menschheit zu erhalten ist und die Unschuldigen zu schützen sind. Sobald jemand bestrebt ist Macht über einen anderen auszuüben, beschränkt er denjenigen in seiner persönlichen Freiheit und versetzt sich ihm gegenüber in den Kriegszustand.

Diese schon erwähnte Machtausübung kann auch indirekt erfolgen, wenn z.B. ein Dieb versucht mit Gewalt Macht über einen anderen zu bekommen, um so seinen Besitz zu erlangen. Schon bei dem reinen Versuch Gewalt anzuwenden und damit Macht auszuüben, erlaubt es demjenigen auf den der Versuch der Gewalt ausgeübt wurde, den zu töten, der diesen Versuch angestellt hat.

Die Versetzung in den Kriegszustand ist nicht davon abhängig, ob es einen „gemeinsamen Richter“ (§ 19) gibt, oder nicht, sondern nur von der Tatsache dass jemand in die persönliche Freiheit eines anderen eingegriffen hat. Im Widerspruch dazu steht § 21, in dem gesagt wird, dass der Kriegszustand zu vermeiden sei, wenn „sich die Menschen zu einer Gesellschaft zusammenschließen und den Naturzustand verlassen“ (§ 21). Der Widerspruch zwischen den Paragraphen 19 und 21 besteht darin, dass Locke in § 19 anmerkt, dass es für die Versetzung in den Kriegszustand irrelevant ist, ob es einen „gemeinsamen Richter“ gibt. In § 21 sagt er aber, dass die Menschen den Kriegszustand vermeiden könnten, würden sie sich zu einer Gesellschaft zusammenschließen. Es gibt allerdings „gemeinsame Richter“ im Gesellschaftszustand.

Über diese Naturrechte hinaus existieren so genannte Naturgesetze. Der Unterschied zwischen Naturrecht und Naturgesetz lässt sich an folgendem Beispiel erläutern:

Im Naturzustand hat jeder Mensch das Recht sich soviel Nahrung anzueignen, wie er zum Überleben, also zu seiner Selbsterhaltung benötigt. Das Naturgesetz schreibt allerdings vor, dass man sich nicht mehr Nahrung aneignen darf, als man verwerten kann, da sie sonst verderben würde und man so anderen Menschen Nahrung wegnimmt, die man aber selber nicht braucht. Damit würde man negativ in die Selbsterhaltung des anderen eingreifen, was vom Naturgesetz her nicht erlaubt ist.

„Im Naturzustand herrscht ein natürliches Gesetz, das jeden verpflichtet. Und die Vernunft, der dieses Gesetz entspricht, lehrt die Menschheit, wenn sie sie nur befragen will, dass niemand einem anderen, da alle gleich und unabhängig sind, an seinem Leben und Besitz, seiner Gesundheit und Freiheit Schaden zufügen soll.“ (§ 6)

Aus dem Selbsterhaltungsrecht aller und ihrer natürlichen Freiheit folgt das Recht auf Eigentum der Person. Eigentum ist das an seiner Person umschließt nicht nur die freie Verfügung über sich selbst, sondern auch über seine Arbeitskraft und Fähigkeiten. Im Eigentum manifestiert sich „sein eigener Herr“ zu sein. Zum einen hat keiner das Recht auf das Eigentum eines anderen, wobei Eigentum so definiert ist, das die „Arbeit seines Körpers und das Werk seiner Hände (…) im eigentlichen Sinne sein Eigentum“ (§ 27) sind.

Locke ist der Gedanke, die Erde gehöre ursprünglich allen Menschen, so wichtig, dass er ihn mit Berufung auf die Vernunft und auf die Bibel stützt. Nach Locke ist es nicht relevant, ob man sich „nach der natürlichen Vernunft richtet, die sagt, daß die Menschen, nachdem sie einmal geboren sind ein Recht auf ihre Erhaltung haben“, oder ob man sich speziell an die Offenbarung in der Bibel hält[2], denn beides sagt aus, dass die Erde den Menschen durch Gott gemeinsam gegeben wurde (vgl. §25 ). Daraus folgt, dass im Naturzustand niemand ein gottgegebenes Herrschaftsrecht besitzt.

Nun stellt sich die Frage, wie und nach welchen Kriterien sich „aneignen“ vollzieht oder anders formuliert, wie es vom Gemeineigentum zum legitimen Privateigentum kommen kann. Die nahe liegende Antwort ist: die private Aneignung vollzieht sich über die Bearbeitung der vorfindlichen Natur, denn das Gemeingut besteht ja aus Naturressourcen. Primäres Kriterium für legitimes Eigentum ist bei Locke die eigene Arbeit. Der Arbeitsvorgang ist zugleich Aneignungsakt, und das ist Recht so, weil in der Arbeit dem Naturstoff etwas hinzugefügt wird. Da es hier noch um den Naturzustand geht und der Zugriff auf Naturressourcen im Zuge der neuen, gewaltsamen Landeinhegung für die Landbevölkerung immer schwieriger wird, wählt Locke fundamentale Beispiele für Aneignung[3].

Die Aneignung durch eigene Arbeit ist sein Hauptkriterium für Legimitation von Eigentum und dessen Begrenzung:

„So viel Land ein Mensch bepflügt, bepflanzt, bebaut, kultiviert und so viel er von dem Ertrag verwerten kann, so viel ist sein Eigentum. Durch seine Arbeit hebt er es gleichsam vom Gemeingut ab.“(§ 32)

Gerichtet ist das selbstverständlich gegen den Adelsbesitz, der in der Regel verpachtet war und nicht von den Besitzern selbst bewirtschaftet wurde. Unter den aufstrebenden Bürgern lässt das Kriterium einen Spielraum für die Fleißigeren und Tüchtigeren, die sich mehr aneignen durch mehr Arbeit.

Es empfiehlt sich, genau zu lesen, wenn Locke von „mein “und „sein“ in Bezug auf die Eigentum legitimierende Arbeit spricht; so heißt es in § 28:

„Das Gras, das mein Pferd gefressen, den Torf, den mein Knecht gestochen, und das Erz, das ich an irgendeiner Stelle gegraben, wo ich mit anderen gemeinsam ein Recht dazu habe, werden ohne die Anweisung und Zustimmung von irgendjemandem mein Eigentum. Es war meine Arbeit, die sich dem gemeinsamen Zustand, in dem sie sich befanden, enthoben hat und die mein Eigentum an ihnen bestimmt hat.“ (§28)

Die Erwähnung des Knechts geschieht so nebenher, aber sie signalisiert uns, dass bei aller Betonung der Gleichheit im Naturzustand die soziale Differenz der Zeit als Selbstverständlichkeit auch von Locke gedacht wird, und dass die Rede von „mein“ und „sein“ sich auf den Vorsteher des ganzen Hauses bezieht, keineswegs auf jedes menschliche Individuum, unabhängig von Geschlecht und sozialer Hierarchie.

Neben der Arbeit benennt Locke noch ein zweites Kriterium für legitimes Eigentum, nämlich den Bedarf. Ein drittes ist, dass die Aneignung keinem anderen schaden darf, aber das ist für ihn weniger brisant, weil er, wohl Amerika im Blick, von grenzenloser Fülle an Land und Naturstoffen im Naturzustand ausgeht. Der Bedarf ist neben der Arbeit im projizierten Naturzustand wichtig, weil nicht gebrauchte Naturprodukte verderben können und weil nicht genutztes Land den gottgegebenen Kultivierungsauftrag der Erde blockieren würde. Das Bedarfskriterium als Begrenzung des Eigentums verliert indessen seine Basis durch die Einführung der Geldwirtschaft. Somit gab es schon im Naturzustand eine Art von Übereinkunft, dass ungleicher Besitz rechtens war.

„Und wie die verschiedenen Stufen des Fleißes das unterschiedliche Verhältnis ihres Besitzes bedingte, so gab die Erfindung des Geldes ihnen Gelegenheit, Besitz zu vergrößern und beständig zu machen.“ (§ 48)

Geld verdirbt nicht, und mit Geld kann man die Arbeitskraft anderer kaufen, die das Land bestellen. Es klingt durchaus Bedauern an, wenn Locke auf die Veränderung zu sprechen kommt, die das Geld bewirkt hat. Locke behauptet in § 36, dass wenn es die Einführung des Geldes nicht gegeben hätte, die zur Folge hatte, das größere Besitztümer möglich wurden, hier vor allem auf den Landbesitz bezogen, würde es immer genug Land für alle Menschen geben, da sie dann ja nur soviel besitzen dürften, wie sie zum Überleben benötigen.

Mit der Möglichkeit der Besitzmehrung ohne Verderben ändert sich für Locke auch das Verhalten der Menschen, sie wollen jetzt auch mehr. Und es klingt am Ende so, als ob die Menschen das Geld gerade deshalb erfunden hätten, um zu diesem „mehr“, ohne die Rechte anderer zu verletzen und sich an ungleicher Besitzverteilung zu stoßen, haben kommen wollen. Dieses „mehr“ haben die Menschen dadurch erreicht, dass sie dazu übergegangen sind, Metallen wie Gold und Silber einen Wert beizumessen, um so im Tausch gegen verderbliche Güter mehr besitzen zu können. Dieses „mehr besitzen“ konnte so auch auf Land übertragen werden, da der verderbliche Überschuss des Ertrags von diesem „mehr“ Land in Gold und Silber umgetauscht werden konnte. Dieser Prozess des Gebrauchs von Geld erfolgte mit stillschweigender und freiwilliger Zustimmung der Menschen. (vgl. § 50)

Am Kriterium Arbeit als Quelle des Eigentums hält Locke fest. Die sich unter den Bedingungen des Geldes herstellende Ungleichheit in der Besitzverteilung führt er auf ein „mehr“ oder „weniger“ an Leistung zurück, die durch die Möglichkeit der Anhäufung bei einigen angestachelt wird, bei anderen nicht. Locke wiederholt noch einmal in Verbindung mit dem Geld, das „die Arbeit doch zum größten Teil den Maßstab setzt“ (§ 50), aber die Frage der Anteilsrechte des Knechtes[4] und anderer, die ihre Arbeitskraft verkaufen müssen, ist ihm noch kein Problem. Ein Problem ist ihm aber, dass mit der Geldwirtschaft die natürlichen Gesetze des Naturzustandes nicht mehr ausreichen und positive Gesetze durch einen Staat zur Regelung von Streitigkeiten notwendig werden. Diese sind damit vorprogrammiert, dass mit dem Geld die natürlichen Grenzen des „mehr haben wollen“, der eigene Bedarf und die Sinnlosigkeit der Anhäufung von Naturprodukten, ausgelöscht sind. Und weil die Eigentumsverteilung jetzt strittig wird, ist der Schutz des Eigentums einer der Hauptgründe, warum der Naturzustand aufgegeben werden muss zugunsten eines Gesellschaftszustands.

[...]


[1] Richard Hooker: Of the Laws Ecclesiastical Polity (1593-97), Book I, chap. 8. Hooker (1554-1600) war der bedeutenste anglikanische Theologe der elisabethanischen Zeit

[2] Psalm 115,16

[3] Um eine Wiederholung zu vermeiden, verweisen wir auf das Beispiel, mit dem wir den Unterschied zwischen Naturrecht und Naturgesetz verdeutlicht haben; S.7

[4] vgl. Zitat zu § 28

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
John Locke: Zwei Abhandlungen über die Regierung - Zusammenfassung und Interprtationsansätze für Kapitel 2-5
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Veranstaltung
Die Rechtsphilosophie bei Locke und Rousseau
Note
2
Autoren
Jahr
2004
Seiten
12
Katalognummer
V108847
ISBN (eBook)
9783640070381
Dateigröße
448 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit wurde analog zum Seminar "Die Rechtsphilosophie bei Locke und Rousseau" erstellt. Aufgabe war es, zu zweit die ersten Kapitel auszudiskutieren und dann eine Zusammenfassung und mögliche Interpretationsansätze zu erstellen. Schon im Seminar wurde deutlich, dass Lockes zweite Abhandlung vielfältig verstanden werden kann. Aus diesem Grund erhebt diese Arbeit keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit. Sie soll Interessierten als Verständnishilfe dienen.
Schlagworte
John, Locke, Zwei, Abhandlungen, Regierung, Zusammenfassung, Interprtationsansätze, Kapitel, Rechtsphilosophie, Locke, Rousseau
Arbeit zitieren
Jann-Christoph Hennings (Autor:in)Alexandralena Emmermann (Autor:in), 2004, John Locke: Zwei Abhandlungen über die Regierung - Zusammenfassung und Interprtationsansätze für Kapitel 2-5, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108847

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: John Locke: Zwei Abhandlungen über die Regierung - Zusammenfassung und Interprtationsansätze für Kapitel 2-5



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden