Studienleistung MPäd AG 4


Referat (Ausarbeitung), 2005

9 Seiten, Note: bestanden


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Zusammenfassung der Argumentation der Artikel in der Zeitschrift für Medienpädagogik „medien praktisch“ (Heft 90, 2/99, Seiten 4-34) zum Thema Jugendmedienschutz

3 Neuregelungen im Jugendschutzgesetz (JuSchG)

4 Neuregelungen im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV)

5 Fremdbewahrung

6 Selbstbewahrung/ kritische Rezeption

7 Mündigkeit und Emanzipation

8 Handlungs- und Lebensweltorientierung

9 Medienkompetenz

10 Aktiver Mediengebrauch

11 Fazit

1 Einleitung

In dieser Arbeit sollen verschiedene Aspekte des Jugendmedienschutzes auf der Grundlage vorgenannter Texte erörtert werden. Nachdem ich zunächst die Sichtweisen verschiedener Autoren der Zeitschrift „medien praktisch“ wiedergebe, soll auch der gesetzliche Rahmen des Jugendmedienschutzes, der in erster Linie vom Jugendschutzgesetz und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gebildet wird, erläutert werden. Abschließend sollen einige Fachbegriffe aus der Medienpädagogik mit den zuvor beschriebenen Texten in Zusammenhang gebracht werden.

2 Zusammenfassung der Argumentation der Artikel in der Zeitschrift für Medienpädagogik „medien praktisch“ (Heft 90, 2/99, Seiten 4-34) zum Thema Jugendmedienschutz

Betrachtet man die Entwicklung des Schutzes der Kinder und Jugendlichen im Allgemeinen, so kann festgestellt werden, dass sich die schutzwürdigen Belange im Laufe der Zeit stark verändert haben. Galt es Früher noch als legitim, unerwünschte Kinder zu töten, so ist dies vom Gesetzgeber heute unter Strafe gestellt worden. Jedoch geht diese Verlagerung noch weiter: Im Gegensatz zu diesen existenziellen Werten (Leben und körperliche Unversehrtheit) sind inzwischen das geistige und seelische Wohl ebenso Bestandteil der Kinder- und Jugendschutzbestrebungen wie die vorgenannten. Jedoch scheint es sinnvoll, den Begriff des Jugendmedienschutzes näher zu differenzieren, denn als eigentlich schutzwürdig erschein dem Autor des Artikels „Kinder- und Jugendmedienschutz“, Stefan Aufenanger, das Kind als solches in der stark prägenden Frühphase des Lebens, während er dem Jugendlichen weitest gehende Kompetenz zuspricht.

Jürgen Hilse beschreibt anschließend den Aufbau und die Funktionsweise der in Deutschland existenten Institutionen, die sich mit dem Jugendmedienschutz beschäftigen und umschreibt deren Aufgabenbereiche.

Schließlich weist er darauf hin, dass ein Schwergewicht auf der Vermittlung der Fähigkeit zur selbstständigen und bewussten Nutzung liegen sollte.

Volker Hönge beschreibt in seinem Betrag die Veränderung der Spruchpraxis der Kommission der Feiwilligen Selbstkontrolle und weist besonders darauf hin, dass sich verändernde gesellschaftliche Gegebenheiten und stetige Fortentwicklung der technischen Möglichkeiten auch den Stellenwert der Medien einem ständigen Wandel unterziehen. Diese Umstände in die Bewertungskriterien einzubeziehen sei eine kontinuierliche Aufgabe der FSK-Gremien.

Hierbei sei es Aufgabe auch dieser Institution, einen selbstständigen und kritischen Umgang mit Medieninhalten zu fördern.

Joachim von Gottberg stellt fest, dass die Werte, nach denen Altersfreigaben im internationalen Vergleich ausgesprochen werden, unterschiedlich sind. Dabei hält er eine Abstimmung, über die klassischen visuellen Medien hinaus auch bei der Bewertung von Musik und Inhalten neuer Medien, für notwendig, da sich die Medien sonst selbst nach eigenen Richtlinien positionierten und dabei der Schutzgedanke untergehen könnte.

Ralf Vollbrecht beleuchtet die Problematik der Verantwortlichkeit für die Verbreitung jugendgefährdenden Materials über das WWW und weist darauf hin, dass in den USA zwar diesbezügliche Regelungen getroffen worden sind, diese aber an der Realität vorbeizielen. Ferner wird festgestellt, dass eine gesetzliche Regelung aller Details der Realität weder sinnvoll noch machbar ist, sondern die Pädagogik maßgeblich an der Erziehung zur sachbestimmten Nutzung mitzuwirken habe.

Andrea Urban weist in Ihrem Beitrag darauf hin, dass es für Jugendliche nicht schwierig ist, sich jugendgefährdende Inhalte über das Internet zu beschaffen. Als problematisch wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es eine Großzahl von Erziehern und Pädagogen gibt, die es bisher ablehnten, sich mit dem Medium Internet oder anderen Medien, die in Ihrer jeweiligen Zielgruppe konsumiert werden, auseinander zu setzen. Dies erschwert die den Zugang zu relevanten Themen, die mit den zu erziehenden zu erörtern wären. Pädagogen werden von ihr in die Pflicht genommen, sich mit den Angeboten, die von Ihren Zielgruppen vornehmlich genutzt werden, selbst zu beschäftigen und somit den Klienten dort abzuholen, wo er steht.

Lothar Mikos bezieht nun auch die Verantwortung der Eltern für Art und Umfang der von Kindern konsumierten Medien in die Überlegungen mit ein. Es sollte nicht nur auf die Kinder abgezielt werden, sondern auch den Eltern muss bewusst gemacht werden, dass zum einen ihr eigenes Verhalten Einfluss auf das Verhalten der Kinder hat und andererseits auch in diesem Personenkreis der kritische Umgang mit Medien gefördert werden sollte.

Thomas Hausmanninger wendet sich dem Aspekt des Horrorfilmes zu. Es vertritt die Auffassung, dass eine übersteigerte Regelungswut kontraproduktiv ist und den Mediennutzer nicht zur selbstbestimmten Mediennutzung bringt, sonder ihm vielmehr „die Butter vom Brot nimmt“. Erplädiert für eine freie Nutzung auch umstrittener Stilblüten des Films wie des Horrorfilms und führt in diesem Zusammenhang einmal mehr die vielmissbrauchte Standarte der kritisch-rezeptiven Mediennutzung.

Frank Hiddemann wirbt schließlich dafür, Kindern ein gewisses Maß an Verständnis in Ihrer Mediennutzung entgegenzubringen und nicht immer nur nach erwachsenen Wertesystemen zu beurteilen. Er spricht hierbei das Kind im Manne an, welches dem Erwachsenen die Kinderwelt wesentlich verständlicher erscheinen lässt und somit ermöglicht, mit dem Kind als gleichberechtigter Partner verständnisvoll zu kommunizieren.

3 Neuregelungen im Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Am 01.04.2003 trat das Jugendschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.2002 (BGBl. S.2730) in Kraft. Im Zuge dieser Gesetzesnovelle wurden Tatbestandsmerkmale festgelegt, die ein Verbot der Verbreitung von Medien bestimmten Inhaltes legitimieren. Hierunter fallen "den Krieg verherrlichende Trägermedien" (§ 15 Absatz 2 Nr. 2 JuSchG), Medien, die "Kinder und Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen" (§ 15 Absatz 2 Nr. 4 JuSchG) und Medien, die „Menschen, die sterben oder schweren seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an

dieser Form der Berichterstattung vorliegt“ (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG). Außerdem wurde eine Regelung eingeführt, die die Bewertung und Kennzeichnung von Computerspielen regelt. Spiele, die auf den Markt kommen, müssen nun der USK vorgelegt werden, die eine Altersfreigabe ausspricht, welche dann rechtsverbindlichen Charakter besitzt.

4 Neuregelungen im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV)

Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien hat gemeinsam mit dem Jugendschutzgesetz das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjSM) abgelöst. Das JuSchG regelt hier insbesondere die Weitergabe von Trägermedien wie CD, DVD, Video etc, während der Staatsvertrag sich vornehmlich mit Rundfunk und Telemedien beschäftigt.

Neu ist in diesem Staatsvertrag, dass eine Stelle (jugendschutz.net, §18 JMStV) eingerichtet wurde, die sich mit dem Internet beschäftigt. Somit sind nun die Nutzung und Verbreitung aller Medienformen per Gesetz geregelt und es gibt in jedem Aspekt der Mediennutzung eine Vorschrift und eine zuständige Stelle, die dem Bürger mitteilen können, was erlaubt ist und was nicht.

5 Fremdbewahrung

Fremdbewahrung ist ein medienpädagogisches Konzept, das stets kritisch betrachtet werden sollte, da es dem Gedanken der Selbstbewahrung meines Erachtens strikt zuwider läuft. Anstatt zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Medien und der Medienwirkung in der Öffentlichkeit und im eigenen Bewusstsein anzuregen, wird hier von außen bestimmt, was die Entwicklung eines Menschen fördert und was nicht. Letztendlich führt dieses Konzept lediglich zu einem obrigkeitshörigen Konsumenten, der konsumiert, was ihm angeboten wird, da er ohnehin eine Wahl hat. Entscheidungs- und Meinungsbildung ist m.E. nur bei einem entsprechenden Angebot möglich. Vorgegebenes zu repetieren regt niemanden zur selbstständigen Denkleistung an.

6 Selbstbewahrung/ kritische Rezeption

Jegliche (Medien-) Pädagogische Aktivität sollte den Rezepienten zu eigenständigem Tätigwerden im Felde der Medien anregen. In dem Falle, in dem eine Person selbst zu entscheiden vermag, was er warum wie möchte, ist er in der Lage, Selbstbewahrung aktiv auszuüben. Kritische Rezeption mag eine Fähigkeit sein, die nicht jedem ohne weiteres zuzusprechen ist, dennoch sollte davon ausgegangen werden, dass sie von jedem (wenn auch mit einigen Denkanstössen) eigenständig erworben werden kann.

7 Mündigkeit und Emanzipation

Siehe 6.

Mündigkeit und Emanzipation können vom Menschen nur selbst erworben werden, eine Vermittlung dieser Eigenschaften durch einen Pädagogen ist nicht möglich. Allenfalls Denkanstösse können gegeben werden.

8 Handlungs- und Lebensweltorientierung

In der Art und Weise, in der die unter 6 und 7 genannten Hinweise gegeben werden, muss sich zwingen die Handlungs- und Lebensweltorientierung des Pädagogen finden lassen, andernfalls kann davon ausgegangen werden, dass die gegebenen Hinweise ungehört, da nicht verstanden, verhallen werden.

9 Medienkompetenz

Sollte es dem Pädagogen gelingen, eine Kommunikationsebene mit dem Klienten zu finden, so kann davon ausgegangen werden, dass seine an dieser Stelle vorausgesetzte Emanzipation und die daraus hervorgehende Mündigkeit zu einem selbstbewahrerischen Einsatz von

Medien führen wird. Im weiteren Verlaufe dieser Nutzung steigen die Erfahrungen, die mit Medien gemacht werden, immer weiter an und Medienkompetenz wird sich entwickeln.

10 Aktiver Mediengebrauch

So die Stufe der relativen Medienkompetenz erreicht ist, werden Medien nicht länger (nur) unbewusst und ungerichtet konsumiert, sonder auch genutzt, um bestimmte Zwecke zu erreichen und Ziele zu erreichen. Dies kann vom bewussten Konsum zu Vergnügungszwecken über das Auffinden von Informationen über bestimmte Themen bis hin zur eigenständigen Medienproduktion unter definierten Zielsetzungen reichen.

10 Fazit

Wie so vieles anderes ist auch der Gebrauch von Medien als ein Kontinuum von möglichen Konstellationen innerer Einstellungen und äußerer Einflüsse zu betrachten. Sicherlich ist es angebracht, bestimmte Formen der Mediennutzung zu beschränken oder gar zu unterbinden, denn sicherlich gibt es immer wieder kranke Geister, die sich am Leid anderer Menschen ergötzen, dennoch scheint es mir fraglich, ob ein Verbot des Konsums ein wirksames Mittel ist. Wie in allen anderen Lebensbereichen geht vom verbotenen ein besonderer Reiz aus. So wird es dem kundigen Nutzer keineswegs schwer gemacht, Bild- und Filmmaterial sodomistischen Inhaltes zu finden, auch die Darstellung REALER körperlicher Gewalt, bei dem das Leid der Opfer zum Vergnügen des Konsumenten wird, ist nicht unauffindbar (Happy Slapper!).

Menschen, die sich auf den Weg zum aktiven Mediengebrauch machen, werden im Laufe der Zeit Ihre Medien sorgfältiger auswählen und bestimmte Formen der Medien irgendwann nicht mehr nutzen. Dies ist ein Prozess, der begleitet, aber nicht gesteuert werden kann. Trotz allen Jugendmedienschutzes gibt es Menschen, die die körperliche Unversehrtheit und Würde anderer mutwillig verletzen. Hier zu wirken halte ich für eine weitaus vordringlichere Aufgabe.

Quellen:

Zeitschrift für Medienpädagogik „medien praktisch“ (Heft 90, 2/99, Seiten 4-34)

www.wikipedia.de

Jugendschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 2730), zuletzt geändert durch Artikel 2 G zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23.07.2004 (Bundesgesetzblatt I Seite1857)

Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien vom 10.09.2002

Ende der Leseprobe aus 9 Seiten

Details

Titel
Studienleistung MPäd AG 4
Hochschule
Fachhochschule Lausitz
Veranstaltung
Einführung in die Medienpädagogik
Note
bestanden
Autor
Jahr
2005
Seiten
9
Katalognummer
V109415
ISBN (eBook)
9783640075966
Dateigröße
343 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Studienleistung, MPäd, Einführung, Medienpädagogik
Arbeit zitieren
Daniel Schulz (Autor:in), 2005, Studienleistung MPäd AG 4, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109415

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