Der landwirtschaftliche Kredit im 19. Jahrhundert in Preußen und im Rheinland


Seminararbeit, 2003

39 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

Literaturverzeichnis

A. Vorwort

B. Ausgangssituation vor der Bauernbefreiung

C. Bauernbefreiung im Königreich Preußen

D. Bauernbefreiung im Rheinland
I. Französische Vorgeschichte
II. Übertragung der Französischen Verhältnisse auf die Rheinlande

E. Anforderungen an das landwirtschaftliche Kreditwesen

F. Formen des landwirtschaftlichen Kredits / Das Pfandbriefwesen
I. Unterscheidung nach der Gläubigersicherung
1. Realkredit
2. Personalkredit
II. Unterscheidung nach der Kreditverwendung
1. Betriebskredit/Kauf- oder Erbabfindungskredit
2. Meliorationskredit
3. Betriebsergänzungskredit
III. Pfandbrief

G. Kreditvergabe durch landwirtschaftliche Grundkreditanstalten
2. Grundlagen des landschaftlichen Kredits und des Pfandbriefwesens
a) Allgemeines
b) Höhe des gewährten Kredits
aa) Beleihung nach der Grundsteuer
bb) Beleihung nach einer vereinfachten Grundsteuertaxe
cc) Beleihung auf Grund förmlicher Taxe
dd) Wahl des Taxverfahrens und Beleihung von Forsten
c) Art der Kreditgewährung und Kündbarkeit
3. Grundsteuerminimum bei der Beleihung bäuerlichen Besitzes
4. Zentrallandschaft ab 1873.
III. Landeskulturrentenbanken

H. Ergebnis

Literaturverzeichnis

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A. Vorwort

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Thema des landwirtschaftlichen Kredits im

19. Jahrhundert in Preußen und im Rheinland und untersucht vor dem geschichtlichen Hintergrund der Bauernbefreiung die Einrichtung des landwirtschaftlichen Kreditwe- sens. Nach einem kurzen Überblick über die Entwicklung der Lebensumstände der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung und einer differenzierenden Betrachtung der Lage im Königreich Preußen (insbes. in den preußischen Kernlanden) und im Rheinland (mit Blick auf die französische Entwicklung), wird die Entwicklung des landwirtschaft- lichen Kreditwesens und der mit ihm verbundenen Institutionen aufgezeigt.

Hierbei werden nun zuerst die Anforderungen an das landwirtschaftliche Kreditwesen dargestellt, insbesondere die langsame Kapitalumsetzung und niedrige Verzinsung und mit der parallel ablaufenden Entwicklung in der Industrie verglichen. Der landwirt- schaftliche Kredit wird im Weiteren in seinen einzelnen Erscheinungsformen betrachtet, so der Besitzkredit (Erbabfindungs- oder Kaufkredit) als eine Form des Grundkredits, der Meliorationskredit und der Betriebs- oder Ergänzungskredit, als Teil des Produktiv- kredits. Darüber hinaus werden die für die Kreditvergabe maßgeblichen landwirtschaft- lichen Grundkreditanstalten, wie Landschaften, Landesbanken und Landeskreditkassen und die Landeskulturrentenbanken in ihrer Einrichtung dargestellt. Deren Entwicklung und die Unterschiede im Kreditvergabewesen werden dann im Einzelnen erläutert.

Im Ergebnis der Arbeit soll gezeigt werden, wie die sozioökonomische Ausgangslage der Bauern vor der Bauernbefreiung mittels eines neu strukturierten Kreditwesens weit- gehend verbessert werden konnte und welche unterschiedlichen Institutionen sich her- ausbildeten. Darüber hinaus soll die Herangehensweise der preußischen Staatsregierung mit einer, von Conze so genannten „Revolution von oben“[1] der Entwicklung im franzö-

sisch geprägten Rheinland gegenüber gestellt werden und abschließend festgestellt wer- den, ob die Entwicklung des landwirtschaftlichen Kreditwesens zur Erreichung der zu Beginn der so genannter Bauernbefreiung gesetzten Zielvorstellungen geführt hat.

B. Ausgangssituation vor der Bauernbefreiung

Die Bauernbefreiung[2] vollzog sich als Teilaspekt der Revolution, welche die feudal be- stimmte ständische Gesellschaft in eine vorwiegend industriell-bürgerlich und indus- triell-proletarisch dominierte Gesellschaft der großen Bewegungen überführte. Die Ausgangslage der Bauernbefreiung u]m 1800 war in Deutschland weit stärker agrarisch akzentuiert als der Abschluss des Prozesses[3], der hier in die Industrialisierung fiel und mit der politisch-sozialen revolutionären Erschütterung um 1848 eng zusammenhing.

Trotz der unterschiedlichen sozialen Gefüge in den einzelnen, noch lose zusammen ge- würfelten, Regionen Deutschlands gab es zu Beginn der Bauernbefreiung innerhalb des Bauerntums eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Der Bauer lebte in der doppelten Ge- bundenheit als Untertan eines Herren und als Genosse einer Dorf- oder Marktgenossen-

schaft[4]. Das bäuerliche Leben wurde primär vom Zusammenspiel dieser beiden Aspekte

bestimmt: vom unbedingten Gehorsam gegenüber dem ständischen Herren und vom genossenschaftlichen Miteinander innerhalb des jeweiligen bäuerlichen Verbundes. In weiten Teilen war das Bauerntum weniger ein Stand im klassischen Sinne, denn mehr eine Untertanenschaft unter den jeweiligen weltlichen oder geistlichen Herrscher.

Die bäuerlichen Besitzrechte und Unterstellungen unter die Herrschaft waren in den einzelnen Landschaften und Territorien sehr verschieden, vielfach bis zum einzelnen Dorf und Hof uneinheitlich. Man unterschied Leibeigenschaft, Grundherrschaft und Gerichtsherrschaft.

Dem Leibherren war der Bauer persönlich „eigen“ oder „leibeigen“, so dass rechtlich die Leibeigenschaft ein die Person betreffendes, deren Freiheit beschränkenden oder aufhebendes Verhältnis bildete5. Praktisch bedeutete die Leibeigenschaft allerdings meist nur noch den Rechtsanspruch auf Gaben bei besonderen Anlässen[6].

Die Grundherrschaft war Herrschaft über Grund und Boden – nicht nur im römisch- rechtlichen Verhältnis „dominium directum“ des Grundherrn und „dominium utile“ des Bauern[7], sondern wenigstens ursprünglich in einem bei weitem tieferen Gegenseitig-keitsverhältnis von so genanntem Wehrstand und Nährstand[8].

Die niedere und höhere Gerichtsherrschaft bis zum Blutbann[9] befand sich weiterhin im Besitz der adeligen Gerichtsherren, die so eine entscheidende, die staatliche Gewalt ausschließende Hoheitsbefugnis und die Rechtsgrundlage für bäuerliche Abgaben und Dienste mit weitreichendem Umfang innehatten.

Dazu kam schließlich der alte, schon längst weltlichen Herren gehörende kirchliche Zehnt, so dass der Gesamtumfang der im Einzelnen vielfach geringen Lasten auf den bäuerlichen Stellen meist sehr groß war. Problematisiert wurde diese Abgabenlage vor allem in den deutschen Randgebieten, v. a. in Südwestdeutschland, durch viele adelige Herren, die keinen geschlossenen Herrschaftsbesitz besaßen, sondern Ansprüche in wei- ter Streulage hatten. Hierdurch wurden dem einzelnen Bauern gegenüber vielfach ver- schiedene Rechte von mehreren Herren ausgeübt, was zu einer weiteren Intensivierung der Abgabenlage führte.

Gegen diese Erstarrung und Vermehrung der Abhängigkeiten, die im Laufe der Jahre immer weiter ausuferte, wandten sich ab dem 18. Jahrhundert so genannte „aufgeklärte“ Fürsten und ein immer stärker religiös, menschlich und wirtschaftlich begründeter Pro- test von Sozialkritikern, Sozialreformern, die zu Teilen selbst Landwirte waren, sowie von Philanthropen und fortschrittlichen Gelehrten der unterschiedlichsten wissenschaft- lichen Bereiche. Diese diskutierten neben dem gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnis auch die Verteilung des Grundeigentums und die Notwendigkeit eines neuen Kreditsystems.

Hauptsächlich wurde jedoch zunächst einmal die „Befreiung der Bauern“[10] gefordert.

Diese Primärforderung wurde eingebracht, vor der Zielsetzung, aus dem Bauern als einem schwer bedrückten Untertan, einen freien Staatsbürger mit stetig steigender Ar- beitslust zu machen. Dazu bedurfte es aber außer der Aufhebung jener Lasten auch der Auflösung der alten Dorfgenossenschaften mit Gemengelage[11], Flurzwang[12] und All- mende, d.h. der Verkopplung bzw. Zusammenlegung einerseits, der Gemeinheitsteilung andererseits.

Es wurden somit hinsichtlich der Bauernbefreiung Forderungen auf drei Ebenen aufge- stellt:

1. persönliche Ebene: alle Spuren der Unfreiheit, von der Leibeigenschaft, bis zur Erbuntertänigkeit und alle damit zusammenhängenden Dienste und Pflichten be- seitigen
2. wirtschaftliche Ebene: die Beschränkungen des bäuerlichen Besitzrechtes aufhe- ben und den Bauern freies Eigentum am Hof zu geben
3. politische Ebene: alle öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Patrimonialgerichts- barkeit aufheben, um den Bauern gleichberechtigt neben die anderen Stände im Staat zu stellen

C. Bauernbefreiung im Königreich Preußen

Einen im Vergleich zum restlichen Europa besonderen Verlauf nahm die Bauernbefrei- ung im Königreich Preußen. Dort wurde sie, vor dem Ende des 18. Jahrhunderts in einer fortschrittlichen und blühenden Landwirtschaft beginnend, von Stein [13], der den morali- schen Grund legte, und Hardenberg [14], der der Strömung der Realisten angehörte, bis 1816 umfassend durchgeführt, die persönliche Freiheit verliehen und für den größten Teil des mittleren und großen Bauerntums die Grundentlastung durch Verleihung des Eigentums und Fortfall aller Dienste und Abgaben gegen Entschädigung gesetzlich durchgeführt[15]. Einige Gruppen, besonders die der nicht „spannfähigen“[16] Kleinbauern, Die Bedeutung des preußischen Vorgehens liegt im zeitlichen Vorsprung[17], im Umfang

der Reformen, in der Art, wie diese Reformgesetzgebung durch das agrarkapitalistische Interesse einer Minderheit des Grundadels beeinflusst wurde, schließlich im Ausmaß der so eingeleiteten Umwandlung der Sozialordnung und Verhältnisse innerhalb der Bevölkerung. Nirgendwo im übrigen Deutschland haben die Reformen so tief greifende Umwälzungen verursacht, wurde die ländliche Verfassung so schnell auf neue Grundla- gen gestellt, trat die Verbindung von Bauernbefreiung und großer Politik so sichtbar in Erscheinung[18], wurde gleichzeitig eine so große Menge von Menschen unmittelbar und mittelbar betroffen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Diagramm: Entwicklung der Zahl der in der Landwirtschaft Beschäftigten – von 1801 bis 1841 (zit. nach: Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft, in: James Sheehan (Hrsg.), Propyläen Geschichte Deutsch- lands, Bd. 6: Der Ausklang des alten Reiches (1763-1850), Berlin, 1994, S.442.)

Die preußische Bauernbefreiung in den ostelbischen Gebieten, die in der Gutsherrschaft begann, betraf auf das stärkste die ländliche Arbeitsverfassung. Da der bisher ständig verschärfte und ausgedehnte Arbeitsdienst scharwerkender Bauern fortfiel, musste die Betriebsweise der Güter auf Lohnarbeit umgestellt werden, also eine neue breite Land- arbeiterschicht gebildet werden. Für die standen aus der schon vor der Reform erheblich gewachsenen klein- und unterbäuerlichen Schicht viele Menschen zur Verfügung. Schließlich wurde die Befreiung in diesem Raum nach den Verzögerungen durch die Bauernschutzgesetzgebung im 18. Jahrhundert[19] zum letzten ausschlaggebenden Anstoß für die Entwicklung vom mittelalterlichen „Rittergut“ zum neuzeitlichen kapitalisti- schen Großgrundbesitz. Die Bauernbefreiung entsprach also nicht allein einem allge- meinen Bedürfnis, sie kam auch den Absichten des Gutsbesitzes und des Bauerntums, nicht so sehr und nur über viele wirtschaftliche und soziale Zwischenstufen und mit deutlicher Verzögerung, auch den Besitzlosen auf dem Lande entgegen, die immerhin die sehr beschränkte Freizügigkeit erhielten – im Endergebnis eine wesentliche, von den Reformern jedoch nicht bedachte oder gar beabsichtigte Voraussetzung für die Entste- hung des „freien“ Industrie- (und Land-) Proletariats aus dem unfreien Agrarproletariat. Erste Reformansätze wurden unmittelbar nach der Thronbesteigung 1797 Friedrich Wilhelms III. (1770-1840) sichtbar. In der Provinz Preußen, wo sich um den Provinzi- alminister v. Schrötter [20] ein Kreis von Reformern bildete, und in dem 1793-1795 er- worbenen Neu-Ostpreußen schloß man an Maßnahmen Friedrich Wilhelms I. und Friedrichs II. an und bestätigte 1804 endgültig die persönliche Freiheit der Domänen- bauern. In den übrigen Provinzen wurde diese meist erst im Zusammenhang mit den Reformen nach dem Tilsiter Frieden verordnet; doch war auch sie dort schon vereinzelt früher eingeführt worden, meist seit 1799 in Verbindung mit der Ablösung der Fron- dienste der Domänenbauern durch Geldentschädigung, ohne Aufgabe der grundherrli- chen Abhängigkeit. Als die Niederlage von 1806/07 den Staat vor fundamentale Exis- tenzprobleme stellte, waren also die Agarreformen im Zuge einer allgemeinen Entwick- lung und unter dem Druck der französischen Rechtsreformen seit 1789 bei den Domä- nenbauern weit fortgeschritten, bei den adeligen Gutsherren in Diskussion und teilweise auch bereits im Zuge der Verwirklichung. Danach traten sie unter Stein und Hardenberg in ein neues, stark durch das Ziel des Wiederaufbaues von Absolutismus und Machts- staat bestimmtes Stadium[21].

Auch die Separationsgesetzgebung war bereits von Friedrich II. in Anlehnung an das englische Vorbild begonnen und vor allem in Ostpreußen durch die Reformer geführt worden. Nach 1816 blieb es aus der Erkenntnis der inneren Zusammenhänge von Bau- ernbefreiung und Separation bei dieser Parallelität der Gesetzgebung auf beiden Gebie- ten. In der Rheinprovinz vollendeten die Reformen die schon weit fortgeschrittene Auf- lösung der Grundherrschaft[22].

Zwar trat die Gesetzgebung zur Bauernbefreiung erst nach dem Anstoß durch die Nie- derlage, durch die anschließende Agrarkrisis und durch das allgemeine Reformwerk in die entscheidende Phase. Doch lag der grundsätzliche und wesentliche Anfang der Ag- rarreformen zwischen 1799 und 1806. Auch Stein brachte in diese seit 1807 beschleu- nigte Entwicklung prinzipiell keine neue Wendung: Das berühmte „Oktoberedikt“ vom 9.10.1807 [23], das allen Bauern der preußischen Monarchie – auf den Domänen 1808, allgemein zum Martinitag 1810 – die persönliche Freiheit gab, war bereits entworfen, als Stein die Geschäfte übernahm. Unter Steins Einfluss kam es nur zu einer Umfangs- erweiterung, so dass die gesamte Monarchie durch das Edikt umfasst wurde. Doch auch durch dieses zweifelsohne revolutionäre Edikt wurden die Verpflichtungen der Bauern, die aus dem Grundbesitz erwuchsen, ebenso wenig angetastet, wie die Gerichtshoheit und die Polizeigewalt des Gutsbesitzers.

Hardenbergs wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gesetzgebung war weniger durch wirtschaftsliberale Überzeugung als „durch die Finanzkalamität des preußischen Staates bedingt“[24], die ihn nach neuen Steuerquellen suchen ließ. Die Gesetzgebung unter Har- denberg neigte immer dazu, alle Bindungen ohne Rücksicht auf Schaffung und Erhal- tung eines gesunden Bauerntums zu beseitigen und die Forderungen der am stärksten durch den radikalen von Marwitz vertretenen Gutsbesitzer zu erfüllen[25]. Sie behaupteten mit der Patrimonialgerichtsbarkeit eine äußerst wichtige Position und erreichten die immer stärkere Einschränkung der Regulierungsfähigkeit, insbesondere die Ersetzbar- keit der Geldablösung durch beträchtliche Landabtrennung sowie den Fortfall des tradi- tionellen preußischen Bauernschutzes[26].

Die nach diesen Reformen einsetzende Zunahme der ländlichen Bevölkerung führt zu einer Verdopplung der Einwohnerzahlen in den agrarisch geprägten Gebieten Preußens bis etwa 1850. Ab 1850 dann begannen starke Wanderungsbewegungen in die neuen west- und mitteldeutschen Industriegebiete[27]. Dieses schnelle nach einander von Über- bevölkerung und extremen Abwanderungen führte zu vielen Problemen, vor allem hin- sichtlich der Fortführung von Höfen durch Nachkommen. So mussten bis 1879 insge- samt 2% der Güter (i.e. ca. 6000 St.) aufgegeben werden, da die jüngeren

Bevölkerungsteile in die industriellen Zentren abwanderten. Ein Großteil dieser Güter entfiel in Ostpreußen und Schlesien, wodurch es zu teils gravierenden regionalen Versorgungsproblemen mit Nahrungsmitteln kam[28].

Auch wenn durch die Bauernbefreiung insgesamt die wirtschaftliche Situation für die Landbevölkerung deutlich verbessert wurde, so blieben doch die politischen Reformen aus, was dazu führte, dass sich die Gesamtsituation kaum besserte.

„Was die neuere Zeit politische Freiheit nennt, ist den Untertanen dieses Staates (Preu- ßen) nicht gar reichlich zugemessen; dagegen genießen sie der bürgerlichen Selbstän- digkeit in höchstem Grade.[29]

[...]


[1] Werner Conze, Quellen zur Geschichte der deutschen Bauernbefreiung, Göttingen/Berlin/Frankfurt, 1957, S.102ff.

[2] grundlegend zur Ausgangslage vor der Bauernbefreiung: Ernst Bruckmüller, Europäische Bauernauf- stände, in: Peter Feldbauer/Hans-Jürgen Puhle (Hrsg.), Bauern im Widerstand, Beiträge zur Historischen Sozialkunde: Beiheft 1, Wien, 1992, S.45-78

[3] Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft, in: James Sheehan (Hrsg.), Propyläen Geschichte Deutsch- lands, Bd. 6: Der Ausklang des alten Reiches (1763-1850), Berlin, 1994, S.434ff.

[4] Werner Großkopf, Landwirtschaftliche Genossenschaften, in: Eduard Mändle/Werner Swoboda (Hrsg.), Genossenschaftslexikon, Bonn/Wiesbaden, 1992, 403f., zum Begriff der Genossenschaft und der Historie allgemein: Wilhelm Jäger, Genossenschaft, in: Reinhold Sellien/Helmut Sellien (Begr.), Gabler Wirt- schaftslexikon, 14. Auflage, Wiesbaden, 1997, Bd. 2, S.1505ff.

[5] Leibeigenschaft, in: Franz Rössler/Günther Franz/Willy Hoppe (Hrsg.), Sachwörterbuch zur deutschen Geschichte, München, 1958, S.621ff.; Leibeigene, in: Hans Hattenhauer (Hrsg.), Europäische Rechtsge- schichte, 3. Auflage, Heidelberg, 1999, S. 517ff., ab Rnn.1540

[6] v.a. bei Heirat und Tod, wobei dieser Rechtsanspruch fast ausschließlich nur noch in Bayern und Süd- westdeutschland geltend gemacht wurde. Im Bereich des nordwestdeutschen Meierrechtes und der mittel- deutschen Grundherrschaft wurden diese Rechte kaum mehr ausgeübt.

[7] Dominium (privatrechtl.), v.a. Lehre vom geteilten Eigentum (Dominium Utile und Dominium Direc- tum), in: Adalbert Erler/Ekkehard Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, Berlin, 1971

[8] Wobei dieses Verhältnis zwischen Kriegeradel und Bauern zugunsten erster Gruppe ab etwa 1525 zu- nehmend entartete und zu einer stetig stärker werdenden Position der Grundherren führte. Grundherrschaft in: Franz Rössler/Günther Franz/Willy Hoppe (Hrsg.), a.a.O., S.374ff.

[9] Gericht, v.a. III. Blutgericht und Hochgerichtssachen in: Franz Rössler/Günther Franz/Willy Hoppe (Hrsg.), a.a.O., S.342ff.

[10] Begriff geprägt von G.F. Knapp (1887), danach von den Anhängern der Strömungen der Physiokraten (Lehre von der Bedeutung des Bodenertrags für die Volkswirtschaft), der Aufklärung und des Naturrechts aufgenommen

[11] „Flurzustand, bei dem die zu einem Hof gehörenden Grundstücke in vielen Parzellen innerhalb einer Feldmark verstreut liegen, woraus sich Nachteile für die Bewirtschaftung und gegenseitige Abhängigkeit ergeben“ (zit. nach: Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl., Leipzig/Mannheim, 1997, Stichwort: Gemenge- lage)

[12] „Für alle Grundbesitzer einer Gemarkung verbindliche Ordnung über gleichen Fruchtbau sowie über gleiche Saat- und Erntetermine…“ (zit. nach: Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl., Leipzig/Mannheim, 1997, Stichwort: Flurzwang)

[13] Heinrich Friedrich Karl Freiherr vom und zum Stein (1757-1831)

[14] Karl August Fürst von Hardenberg (1750-1822), preuß. AußenMin., InnenMin., FinanzMin., Staats- kanzler, SchatzMin., Präs. d. Staatsrates

[15] Stein verwandte hierfür den von ihm eingeführten Begriff „Regulierung“ blieben jedoch bis 1850 von der Regulierung ausgeschlossen; die gutsherrliche Ge- richtsbarkeit wurde einstweilen vollständig erhalten.

[16] Spannfähigkeit, i.e. der Nachweis, den ein Bauer zu bringen hatte, dass er ein Gespann Zugtiere halten konnte

[17] einzig Bayern führte diese Maßnahmen noch früher und konsequenter durch

[18] Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft, in: James Sheehan (Hrsg.), Propyläen Geschichte Deutsch- lands, Bd. 6: Der Ausklang des alten Reiches (1763-1850), Berlin, 1994, S.440ff.

[19] Maßnahmen zur Erhaltung des Bauerntums vor der Bauernbefreiung, bedeutend: 1748/49 Verbot des Bauernlegens durch Friedrich den Großen

[20] Reichsfreiherr Friedrich Leopold von Schrötter (1743-1815)

[21] German Constitutional And Social Development, in: C.W.Crawley, The New Cambridge Modern History, Vol.IX, War And Peace In An Age Of Upheaval 1793-1830, Cambridge, 1965, S. 378ff.; Preußi- sche Reformen, in: Theodor Schieder (Hrsg.), Handbuch der europäischen Geschichte, Bd. 5: Europa von der französischen Revolution zu den nationalstaatlichen Bewegungen des 19.Jh., Stuttgart, 1981, S.417ff.

[22] vgl. hierzu D. Bauernbefreiung im Rheinland

[23] Friedrich-Wilhelm III: Edikt, den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums, sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner betreffend (1807), in: Werner Conze (Hrsg.), Quellen zur Geschichte der deutschen Bauernbefreiung, Göttingen/Berlin/Frankfurt, 1957, S.102ff.; Preußische Reformen, in: Theodor Schieder (Hrsg.), Handbuch der europäischen Geschichte, Bd. 5: Eu- ropa von der französischen Revolution zu den nationalstaatlichen Bewegungen des 19.Jh., Stuttgart, 1981, S.417ff.

[24] Klein, Von der Reform zur Restauration, 1965; Mieck, Preußische Gewerbepolitik in Berlin 1816-1844, 1965

[25] Ipsen, Die preußische Bauernbefreiung als Landesausbau, Zs. F. Agrargeschichte und Agrarsozialogie 2; 1954, 29ff.

[26] Preußens traditionelle Bauernschutzpolitik im Interesse der Gesamtgesellschaft wurde im Hinblick auf eine liberal-wirtschaftlicher Begründung auf Verlangen der politisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich im Staate führenden Gruppe aufgegeben

[27] Landwirtschaft und ländliche Sozialverhältnisse, in: James Sheehan (Hrsg.), Propyläen Geschichte Deutschlands, Bd. 6: Der Ausklang des alten Reiches (1763-1850), Berlin, 1994, S.79ff.; ebd., Landwirt- schaft und ländliche Gesellschaft, S.434ff.

[28] Landwirtschaft und ländliche Sozialverhältnisse, in: James Sheehan (Hrsg.), a.a.O., S.79ff.; ebd., Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft, S.434ff.

[29] Dt. Vierteljahresschrift, 1840, zitiert in: Gebhard, Hdb. d. dt. Gesch., Bd.3, S.290

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Details

Titel
Der landwirtschaftliche Kredit im 19. Jahrhundert in Preußen und im Rheinland
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn  (Institut für Rechtsgeschichte)
Veranstaltung
Seminar zur Privatrechtsgeschichte
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
39
Katalognummer
V110917
ISBN (eBook)
9783640090495
ISBN (Buch)
9783640119639
Dateigröße
679 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
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Schlagworte
Kredit, Jahrhundert, Preußen, Rheinland, Seminar, Privatrechtsgeschichte
Arbeit zitieren
Christoph Barth (Autor:in), 2003, Der landwirtschaftliche Kredit im 19. Jahrhundert in Preußen und im Rheinland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/110917

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