Praxisbericht zur Erlangung der staatlichen Anerkennung für Diplomsozialarbeiter


Hausarbeit (Hauptseminar), 2002

23 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Beschreibung der Arbeitsstelle
1.1 Einleitung
1.2 Organisationsaufbau der Praktikumsstelle
1.2.1 Organigramm des Dezernates 5 - Schwerpunkt Jugendamt
1.3 Rechtliche Grundlagen
1.4 Zielgruppen
1.5 Arbeitsaufgaben des Familien- und Jugendhilfedienstes
1.6 Angewandte Konzepte des beruflichen Handelns

2 Fallbericht
2.1 Aktuelle Situation
2.2 Fallhistorie
2.3 Festlegung der Ziele, die durch die angebotenen Hilfen erreicht werden sollen
2.4 Festlegung der Hilfeart, der Rechtsgrundlage und des zeitlichen Rahmens
2.5 § 35 KJHG Intensive sozialpädagog. Einzelbetreuung
2.5.1 Zielgruppe
2.5.2 Ziele und Grundsätze der Arbeit

3 Reflexion der eigenen Arbeit

Literaturverzeichnis

1 Beschreibung der Arbeitsstelle

1.1 Einleitung

Seit dem 01.04.2002 absolviere ich mein Anerkennungsjahr als Diplom-Sozialarbeiter im Jugendamt der Stadt Neuss. Mein Tätigkeitsschwerpunkt im Jugendamt liegt ich im Familien- und Jugendhilfedienst im Stadtbezirk Süd, des Bereichs Jugendhilfe in besonderen Lebenslagen.

1.2 Organisationsaufbau der Praktikumsstelle

Innerhalb der Stadtverwaltung mit den verschiedenen Fachbereichen und den dazugehörigen Fachämtern, gehört das Jugendamt zum Fachbereich 5 Jugend und Soziales. Das Jugendamt ist eine zweigliedrige Behörde. Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung der öffentlichen Jugendhilfe werden im Auftrage des Leiters der Verwaltung (Bürgermeister), vom Leiter des Jugendamtes, im Rahmen der Beschlüsse und Satzungen des Rates der Stadt und des Jugendhilfeausschusses geführt. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe. Der Jugendhilfeausschuss beschließt über die von der Vertretungskörperschaft (Rat der Stadt) bereitgestellten Mittel[i].

Das Jugendamt der Stadt Neuss ist in zwei Bereiche unterteilt, in den Bereich der Jugendhilfe in allgemeinen Lebenslagen und den Bereich der Jugendhilfe in besonderen Lebenslagen. Der Bereich Jugendhilfe in allgemeinen Lebenslagen umfasst die Abteilungen Tagesbetreuung von Kindern, Kinder- und Jugendarbeit, Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft, Betreuungsstelle und die Sachgebiete Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderbüro und Unterhaltsvorschuss. Im Bereich Jugendhilfe in besonderen Lebenslagen sind die Sachgebiete Familien- und Jugendhilfedienst der Bezirke Mitte, Nord und Süd, die Jugend- und Drogenberatungsstelle, die psychologische Beratungsstelle, den heilpädagogischen Hort, das Betreute Wohnen und die Abteilung wirtschaftliche Jugendhilfe zugehörig.

Das Sachgebiet Familien- und Jugendhilfedienst Bezirk Süd, in dem ich während meines Anerkennungsjahres gearbeitet habe, hat sieben Planstellen von Diplom-Sozialarbeiter in der Bezirkssozialarbeit, 1 Planstelle in der Jugendgerichtshilfe und eineinhalb Planstellen im Pflegekinderdienst. Im Team des Sachgebietes arbeiten also insgesamt zehn Kollegen.

Eine graphische Darstellung der Organisationsstruktur des Jugendamtes der Stadt Neuss, innerhalb des Fachbereiches (Dezernates) 5 finden Sie im nachfolgenden Organigramm.

1.3 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Arbeit des Jugendamtes bildet das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) in der neuen Fassung mit Gültigkeit seit dem 01.07.1998.

§1 Abs.1 legt zunächst fest, dass jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat. Recht und Pflicht der Eltern ist die Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die staatliche Gemeinschaft wacht über ihre Ausübung (§1 Abs.2 KJHG). Dieses Wächteramt des Staates wird auch in Artikel sechs des bundesdeutschen Grundgesetzes erwähnt. In §1 Abs.3 KJHG wird dann die konkrete Aufgabenstellung der Jugendhilfe definiert, die das zuvor genannte Recht der Heranwachsenden sichern soll:

1. junge Menschen in ihrer Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und jugendfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Die Aufgaben der Jugendhilfe gliedern sich dabei in Leistungen[ii] und anderen Aufgaben der Jugendhilfe[iii]. Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe erbracht, wobei die Leistungsverpflichtungen des KJHG sich auf die Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehen. Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von den öffentlichen Trägern wahrgenommen, Träger der freien Jugendhilfe können Aufgaben übernehmen, die in §76 KJHG Abs.1 ausdrücklich bestimmt sind (vgl. §3 Abs.2 und 3 KJHG). Die öffentliche Jugendhilfe soll von eigenen Maßnahmen absehen, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen durch die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe bereitgestellt werden (vgl. §4 Abs.2 KJHG).

In der Praxis wird die Umsetzung des §3 KJHG z.B. im Fall des §17 und des §18 KJHG deutlich. Im Fall einer Ehescheidung, aus der minderjährige Kinder hervorgegangen sind, wird das Jugendamt durch das Familiengericht informiert. Die Eltern haben die Möglichkeit, sich nach § 17 KJHG bei der Entwicklung eines Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge beraten zu lassen. Das Beratungsangebot der unterschiedlichen Stellen wird den Eltern durch das Jugendamt mitgeteilt, die Eltern entscheiden selbst, ob sie sich durch das Jugendamt oder einen anerkannten Träger der Jugendhilfe beraten lassen wollen. Einige Aufgaben nach §§ 27ff KJHG (Hilfe zur Erziehung) werden sogar ausschließlich von freien Trägern der Jugendhilfe angeboten.

1.4 Zielgruppen

Die Zielgruppe der Arbeit des Familien- und Jugendhilfedienstes sind in erster Linie Kinder (0 -14 Jahre) und Jugendliche (14 - 18 Jahre) und deren Eltern, junge Volljährige bzw. junge Erwachsene (18 - 21 Jahre) sowie Personensorgeberechtigte[iv]. Aber auch Familienfremde, wie z.B. Lehrer, Erzieher oder Gruppenbetreuer lassen sich in allgemeinen Fragen, aber auch in bestimmten Fällen beraten. Der Beratungsbedarf der Klienten, die sich an das Jugendamt wenden, ist unterschiedlicher Art. Er wird erkenntlich aus den nachfolgend beschriebenen Arbeitsaufgaben des Familien- und Jugendhilfedienstes.

1.5 Arbeitsaufgaben des Familien- und Jugendhilfedienstes

- Hilfe zur Erziehung (§ 27 insbesondere nach Maßgabe §§ 28-34 KJHG)
- Beratung in Fragen der Partnerschaft, der Trennung und Scheidung (§ 17 KJHG)
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (§ 18 Abs. 1 KJHG)
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechtes (§ 18 Abs.3 KJHG)
- Beratung von Kindern und Jugendlichen in Not- und Konfliktlagen (§ 8 Abs. 3 KJHG)
- Beratung und Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Lebensführung und der Persönlichkeitsentwicklung (junge Volljährige) (§41 KJHG)
- Unterbringung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der Herkunftsfamilie (§ 42 KJHG)
- Stellungnahmen bei Namensänderungen.

Das Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist dem Wohl des Kindes verpflichtet (vgl. § 1 Abs.2 und 3 Satz 3 KJHG). Nicht alle Klienten nehmen aus eigener Motivation Kontakt zum Jugendamt auf. Das Jugendamt ist ebenso verpflichtet, Hinweisen (z.B. von Lehrern und Nachbarn) nachzugehen, um eine akute Gefährdung des Kindeswohls ausschließen zu können, und im Bedarfsfall den Personensorgeberechtigten zu einer Annahme von Unterstützung und Beratung bei der Ausübung der Personensorge zu motivieren.

Dieses wird als Wächteramt, welches den zuständigen Kollegen auferlegt ist, bezeichnet.

Das Jugendamt wird in familiengerichtlichen Verfahren bei einer strittigen Sorgerechtsregelung oder einer gerichtlich zu findenden Umgangsregelung zu einer Stellungnahme aufgefordert. Da das Jugendamt in diesem Fall von sich aus bzw. vom Familiengericht aufgefordert wird, beide Elternteile zu Beratungsgesprächen einzuladen, handelt es sich nicht um eine Eigeninitiative der Klienten, sondern um ein Beratungsangebot aufgrund des Verfahrensverlaufes. Im Blickpunkt dieser Beratung und letztendlich auch des gerichtlichen Verfahrens steht das Kindeswohl.

[...]


[i] vgl. §70 KJHG Organisation des Jugendamtes und des Landesjugendamtes und §71 KJHG Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß

[ii] §2 (2) KJHG Leistungen der Jugendhilfe sind : 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§11 bis 14), 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§16 bis 21), 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25), 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§27 bis 35, 36, 37, 39, 40), 5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§35a bis37, 39,40), 6. Hilfe für Volljährige und Nachbetreuung (§41).

[iii] §2 (3) KJHG Anderen Aufgaben der Jugendhilfe sind 1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§42), 2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§43), 3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§44), 4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§45 bis 47, 48a), 5. die Tätigkeitsuntersagung (§48, 48a), 6. die Mitwirkung in Verfahren vor dem Vormundschafts- und dem Familiengericht (§50), 7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§51), 8. Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§52), 8. die Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§53), 10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§54), 11. Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamtes (§§55 bis 58), 12. Beurkundung und Beglaubigung (§59), 13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden.

[iv] vgl. §7 KJHG

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Praxisbericht zur Erlangung der staatlichen Anerkennung für Diplomsozialarbeiter
Hochschule
Fachhochschule Düsseldorf  (Fachbereich Sozialarbeit)
Note
sehr gut
Autor
Jahr
2002
Seiten
23
Katalognummer
V11094
ISBN (eBook)
9783638173476
Dateigröße
600 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jugendamt, Sozialarbeit, Jugend, Stadtverwaltung, Hilfe zur Erziehung
Arbeit zitieren
Götz Barkey (Autor:in), 2002, Praxisbericht zur Erlangung der staatlichen Anerkennung für Diplomsozialarbeiter, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11094

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