Circa ein Viertel aller Familienrechtsstreitigkeiten im Jahre 2005 hatten Unterhaltsforderungen zum Gegenstand . Oft bleibt dem obsiegenden Unterhaltsgläubiger nichts anderes übrig als in das Arbeitseinkommen des Schuldners oder dessen bewegliches Vermögen zu vollstrecken. Dieser muss, neben seinem eigenen Unterhalt, davon jedoch häufig Unterhalt für weitere Personen leisten. Aus dieser Situation ergibt sich eine schwierige Problemstellung für den Gesetzgeber, denn sowohl der der vollstreckende Unterhaltsgläubiger als auch nicht vollstreckende Unterhaltsgläubiger haben einen Anspruch auf einen Teil des Lohns des Unterhaltsgläubiger, der für beide existenznotwendig ist. Der Arbeitslohn stellt in der Mehrzahl der deutschen Familien das einzige Einkommen dar . Daher ist der Gesetzgeber angehalten den Arbeitslohn als Grundlage für den Unterhalt aller Berechtigten zu schützen. Hierfür müssen zum einen Unterhaltsansprüche bei der Pfändung durch Dritte Beachtung finden, zum anderen müssen Regelungen für die Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen bestehen.
Es darf aber auch der jeweilige Gläubiger nicht vergessen werden. Der Schuldner darf auf keinen Fall „besser leben als sein Gläubiger“ . Seine Befriedigung ist Ziel der Vollstreckung. Der Gesetzgeber hat insofern versucht durch diverse Pfändungsbeschränkungen den Unterhalt der Familienangehörigen, sowie das Existenzminimum des Schuldners zu sichern ohne dabei das Gläubigerinteresse auf Befriedigung aus den Augen zu verlieren.
Diese Seminararbeit will diese Abwägung darstellen. Dabei sollen die verschiedenen Konstellationen, in denen Unterhaltsberechtigte betroffen sein können, präsentiert und kritisch gewürdigt werden. Zunächst soll kurz das materielle Unterhaltsrecht dargestellt werden (B.). Hieran schließt sich ein Überblick über die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen an, die durch §§ 850ff beschränkt wird (C.-I., C.-II.), sowie in bewegliche Sachen, die durch § 811 ZPO beschränkt wird (C.-III.). Hierbei soll stets berücksichtigt werden, dass das Arbeitseinkommen die Grundlage familienrechtlicher Unterhaltszahlungen darstellt. Die aufgezeigten Aspekte des Zusammenhangs von Arbeitseinkommen und Familienunterhalt werden in Punkt D. noch einmal zusammengefasst.
Gliederung
A. Einleitung
B. Unterhaltsrecht nach dem BGB
I. Eheleute
1.) Bei Bestehen häuslicher Gemeinschaft
2.) Getrennt lebende Ehegatten
3.) Ansprüche der geschiedenen Ehegatten
II. Unterhalt zwischen Eltern und Kind
III. Kurzzusammenfassung
C. Unterhaltsbezogene Pfändungen
I. Vollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen
1.) Kurzdarstellung der Vollstreckung in Geldforderungen
2.) Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens, das in Geld zahlbar ist
a) Normzweck
b) Die Reglungen im Einzelnen
aa) Formen der Pfändbarkeit von Bezügen
bb) Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
cc) Relativ pfändbare Bezüge
(1) Unpfändbarer Grundbetrag
(2) Teil des Mehreinkommens
(3) Verfahren
(4) Ausnahmen im Einzelfall
dd) Absolut unpfändbare Bezüge
ee) Begünstigung der Unterhaltsvollstreckung
(1) Normzweck des § 850d
(2) Rechtshistorischer Überblick
(3) Geltung des Prioritätsprinzips
(4) Zusammentreffen von Unterhaltspfändungen mit gewöhnlichen Pfändungen
(5) Berechnung des „notwendigen Unterhalts“ des Schuldners
(aa) Mindestselbstbehalt nach den Unterhaltstabellen
(bb) Doppelter „Eckregelsatz“ nach § 22 BSHG
(cc) Sozialhilferechtlicher Mindestbedarf
(6) Berechnung der notwendigen Bezüge für andere Unterhaltspflichten
(aa) Streitstand
(bb) Diskussion
(7) Vorratspfändung
ff) Bedingt pfändbare Bezüge
(1) Die Pfändung von Unterhaltsrenten
(2) Der Begriff der Unterhaltsrente
(aa) Einbeziehung des Taschengeldanspruchs des erwerbslosen Ehegatten
(a) Praktische Bedeutung der Problematik
(b) Diskussion
(bb) Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs
3.) Unpfändbarkeit des ausgezahlten Gehalts
4.) Erweiterung der Pfändbarkeit
a) Lohnschiebung
b) Lohnverschleierung
II. Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen (Fahrnis)
1.) Normzweck
2.) Die Regelung im Einzelnen
a) Problem der Einbeziehung des Familienschutzes – Nutzung der Sache durch den Schuldner
b) Problem der Einbeziehung des Familienschutzes – Nutzung der Sache durch den Ehegatten des Schuldners
aa) Praktische Bedeutung der Problematik
bb) Diskussion
D. Resümee
ANLAGE 1: Familienrechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten zwischen 1998 und 2005
ANLAGE 2: Überblick über die unterhaltsrechtlichen Konstellationen nach dem BGB
ANLAGE 3: Prüfungsschema gesetzlicher Unterhaltsansprüche
ANLAGE 4: Pfändungsgeschützte Vergütungsansprüche nach §§ 850ff ZPO
ANLAGE 5: Unterscheidung der pfändungsgeschützten Bezüge im Rahmen von § 850c
ANLAGE 6: Rechtsbeziehungen im Fall der Pfändungserweiterung nach § 850h I
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Circa ein Viertel aller Familienrechtsstreitigkeiten im Jahre 2005 hatten Unterhaltsforderungen zum Gegenstand[1]. Oft bleibt dem obsiegenden Unterhaltsgläubiger nichts anderes übrig als in das Arbeitseinkommen des Schuldners oder dessen bewegliches Vermögen zu vollstrecken. Dieser muss, neben seinem eigenen Unterhalt, davon jedoch häufig Unterhalt für weitere Personen leisten. Aus dieser Situation ergibt sich eine schwierige Problemstellung für den Gesetzgeber, denn sowohl der vollstreckende Unterhaltsgläubiger als auch der nicht vollstreckende Unterhaltsgläubiger haben einen Anspruch auf einen Teil des Lohns des Unterhaltsschuldners, der für beide existenznotwendig ist. Der Arbeitslohn stellt in der Mehrzahl der deutschen Familien das einzige Einkommen dar[2]. Daher ist der Gesetzgeber angehalten den Arbeitslohn als Grundlage für den Unterhalt aller Berechtigten zu schützen. Hierfür müssen zum einen Unterhaltsansprüche bei der Pfändung durch Dritte Beachtung finden, zum anderen müssen Regelungen für die Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen bestehen. Es darf aber auch der jeweilige Gläubiger nicht vergessen werden. Der Schuldner darf auf keinen Fall „besser leben als sein Gläubiger“[3]. Seine Befriedigung ist Ziel der Vollstreckung. Der Gesetzgeber hat insofern versucht durch diverse Pfändungsbeschränkungen den Unterhalt der Familienangehörigen, sowie das Existenzminimum des Schuldners zu sichern ohne dabei das Gläubigerinteresse auf Befriedigung aus den Augen zu verlieren.
Diese Seminararbeit will diese Abwägung darstellen. Dabei sollen die verschiedenen Konstellationen, in denen Unterhaltsberechtigte betroffen sein können, präsentiert und kritisch gewürdigt werden. Zunächst soll kurz das materielle Unterhaltsrecht dargestellt werden (B.). Hieran schließt sich ein Überblick über die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen an, die durch §§ 850ff[4] beschränkt wird (C.-I., C.-II.), sowie in bewegliche Sachen, die durch § 811 beschränkt wird (C.-III.). Hierbei soll stets berücksichtigt werden, dass das Arbeitseinkommen die Grundlage familienrechtlicher Unterhaltszahlungen darstellt. Die aufgezeigten Aspekte des Zusammenhangs von Arbeitseinkommen und Familienunterhalt werden in Punkt D. noch einmal zusammengefasst.
B. Unterhaltsrecht nach dem BGB
Ein Überblick über das materielle Unterhaltsrecht ist angesichts der verstreuten Regelungen hierzu im BGB schwer zu gewinnen[5]. Unterschieden wird zum einen nach den Verwandtschaftsbeziehungen von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner. Zum anderen wird auf die familiäre Situation der Parteien abgestellt. Aus der Natur der Sache ist klar, dass Eltern und Kinder einander zum Unterhalt verpflichtet sein müssen. Diese Frage ist aber zum Beispiel für getrennt lebende (§ 1361 BGB) oder gar geschiedene Eheleute (§ 1569ff BGB) nicht gleichermaßen offensichtlich. Gem. § 1353 I 1 BGB ist die Ehe grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen[6]. Sie stellt die Verbindung zweier unabhängiger Personen dar, die in keinem Verwandtschafts- und damit Unterhaltsverhältnis stehen. Demzufolge ist im Fall der Scheidung zu differenzieren, um den Unterhaltsanspruch an die geänderte Lebenssituation anzupassen[7].
Für den Fall der Lohnpfändung beinhaltet § 850c I eine Enumeration der verschiedenen Unterhaltsansprüche[8].
I. Eheleute
In Bezug auf etwaige Unterhaltspflichten zwischen Eheleuten wird verstärkt auf die familiäre Situation abgestellt, so dass anhand von Kriterien wie der häuslichen Gemeinschaft und dem rechtlichen Fortbestand der Ehe differenziert wird.
1.) Bei Bestehen häuslicher Gemeinschaft
Nach § 1360 BGB sind die Ehegatten verpflichtet durch ihre Arbeit oder ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten[9]. Es handelt sich insofern um einen Familienunterhalt und nicht um den Unterhalt der Eheleute untereinander mit individuellen Ansprüchen gegenüber dem anderen[10]. Berechtigt wird jedoch nicht die Familie als solche, der ohnehin die Rechtsfähigkeit fehlen würde, sondern jeder Ehegatte[11]. Nach § 1360a I BGB steht in diesem Zusammenhang jedem Elternteil das Recht auf Unterhalt vom anderen für das gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind zu, ungeachtet eines eigenen Anspruchs des Kindes aus §§ 1601ff BGB[12].
Die Unterhaltspflicht richtet sich nicht etwa in einer hälftigen Verpflichtung eines jeden Ehepartners, sondern richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des einzelnen (Arbeitskraft und Vermögen)[13]. Eine Pflicht zur Arbeit besteht jedoch nicht, weshalb auch die Haushaltsführung nach § 1360 S. 2 BGB einen gleichwertiger Beitrag zum Familienunterhalt darstellt[14]. Anders als andere Unterhaltsansprüche setzt § 1360 BGB keine Bedürftigkeit voraus, so dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob ein Familienmitglied sich selbstständig finanzieren könnte[15].
Das Maß des Ehegattenunterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung beider Ehegatten und ihrem Lebensstil, der seine Grundlage in dem beiderseitigen Einkommen, vor allem dem Arbeitsverdienst, findet[16]. Ungleich des Ehegattenunterhalts bei Trennung oder Scheidung geht es bei dem Unterhaltsanspruch nicht um eine laufende Geldrente[17]. Umfasst ist vielmehr all das, was zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des Ehegatten, sowie der unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich ist. Hierbei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der sich an § 1578 BGB orientieren und damit auf den Lebensstil vergleichbarer Berufsgruppen abstellen kann[18]. Art und Weise der Unterhaltszahlung hängen von den individuellen Verhältnissen der Eheleute ab, so dass auch Unterhalt durch Naturalleistung möglich ist, vgl. § 1360a II BGB.
2.) Getrennt lebende Ehegatten
Der Charakter der Unterhaltspflicht bei „Getrenntlebenden“ nach § 1361 I BGB unterscheidet sich stark von der in § 1360 BGB statuierten beiderseitigen Pflicht bei Bestehen häuslicher Gemeinschaft[19].
Die Vorschrift ähnelt mehr dem Unterhaltsanspruch bei der Scheidung nach §§ 1567ff BGB. Der Trennungsunterhalt wird mit dem weiterhin bestehenden Eheband gerechtfertigt, aufgrund dessen der wirtschaftlich schwächere Ehegatte im Vertrauen auf den Fortbestand der gemeinsamen Planung jedenfalls für eine gewisse Zeit vor nachteiligen Veränderungen der Lebensverhältnisse geschützt werden soll[20].
Eheleute leben gem. § 1567 BGB getrennt, wenn sie nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben und wenigstens einer von ihnen die Lebensgemeinschaft ablehnt.
§ 1361 BGB spricht dem bedürftigen Ehegatten einen einseitigen Unterhaltsanspruch auf Deckung des Lebensbedarfs zu[21]. Obwohl ein Verweis auf die Vorschriften des Scheidungsrechts fehlen, werden nach einhelliger Meinung die Kriterien der Bedürftigkeit nach §§ 1577, 1602 BGB und der Leistungsfähigkeit nach §§ 1581, 1603 BGB analog angewandt[22]. Die Höhe des Unterhalts eines getrennt lebenden Ehegatten darf den eines geschiedenen nicht unterschreiten[23], obwohl letzterer im Vergleich zum ersteren eine erhöhte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Gläubigers hat[24].
3.) Ansprüche der geschiedenen Ehegatten
Der Scheidungsunterhalt nach §§ 1569ff BGB ist nicht identisch mit dem Trennungsunterhalt nach § 1361[25]. Ersterer muss nach der Scheidung erneut eingeklagt werden[26]. Wie beim Trennungsunterhalt hat auch der geschiedene Ehegatte einen eigenständigen Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Grundsätzlich hat jeder Ehegatte nach der Scheidung selbstständig für seinen Unterhalt aufzukommen (Grundsatz der Eigenverantwortung), er ist allerdings nur zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit verpflichtet, vgl. § 1574 I BGB. Der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung verlangt insofern, dass der wirtschaftlich stärkere Ehegatte für den anderen aufkommt[27]. Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass ein besonderer Unterhaltsgrund (§§ 1570ff BGB) und eine allgemeine Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (§ 1577 I BGB) bestehen, sowie, dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist (§ 1581 BGB). Ferner darf keine grobe Unbilligkeit (§ 1579 BGB) bestehen. Der Gläubiger ist nach § 1577 I BGB nicht bedürftig, wenn er den zumutbaren Einsatz von Arbeitskraft und Vermögen nicht wahrnimmt. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird hingegen gem. § 1581 BGB durch alle erzielten und erzielbaren Einkünfte begründet.
Der Unterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. § 1578 I 1 BGB bezweckt insofern eine Lebensstandardgarantie[28]. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden hierbei nicht nur durch das zur Verfügung stehende Einkommen[29], sondern durch alles geprägt, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt tatsächlich von Bedeutung war[30]. Umfasst sind also auch die Ersparnisse für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch den nicht erwerbstätigen Ehepartner[31]. In der Praxis wird die Bemessung der Unterhaltsansprüche anhand des zu verteilenden Einkommens unter zur Hilfenahme der Düsseldorfer Tabelle ermittelt[32].
II. Unterhalt zwischen Eltern und Kind
§ 1601 BGB bestimmt, dass Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Nach § 1589 S. 1 BGB handelt sich dabei um Personen, die von einander abstammen, also Eltern und Kinder. Vorrangig ist die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern, obgleich auch in umgekehrter Konstellation Unterhaltspflichten bestehen können[33]. Voraussetzung ist auch hier die Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1603 BGB). Besonderen Schutz genießen minderjährige Kinder, für die in § 1602 II BGB eine Sonderregelung im Hinblick auf ihre Bedürftigkeit geschaffen wurde und denen auch im Fall der Leistungsunfähigkeit der Eltern dennoch Unterhaltszahlungen nach § 1603 II 1 BGB zugestanden werden.
Entscheidend ist der angemessene Unterhalt, der sich nach § 1610 I BGB nach der Lebensstellung der Bedürftigen richtet. Umfasst sind nach Absatz 2 neben der existenzbefähigenden Lebensbedarfsdeckung auch eine zumutbare Finanzierung der Ausbildung, wobei die gesellschaftliche Stellung der Eltern unbeachtlich ist und es ausschließlich auf den Willen des Kindes ankommt[34].
Die Art der Unterhaltsgewährung untersteht nach § 1612 II 1 BGB dem elterlichen Bestimmungsrecht, so dass auch Naturalleistungen in Betracht kommen. Aus gesetzessystematischer Sicht stellt allerdings die Geldrente nach Absatz 1, Satz 1 die Primärform dar, zu der der Naturalunterhalt nur Surrogat ist[35]. Für minderjährige Kinder ist § 1612a BGB die zentrale Vorschrift. Sie bestimmt in Absatz 1, dass Kinder von dem Elternteil, mit dem sie nicht in einem Haushalt leben, Unterhalt als Vomhundertsatz des Regelbetrags nach der Regelbetrags-Verordnung[36] verlangen können. Das Kind kann also entweder einen konkreten Festbetrag i.S.v. § 1610 BGB oder einen dynamischen Unterhalt entsprechend der Reglungen des § 1612a BGB verlangen, der stetig an das Einkommensniveau des Unterhaltsschuldners, das steigende Alter des Berechtigten und den inflationäre Geldentwertung angepasst wird[37].
Diese Vorschriften gelten gem. § 1615a BGB für eheliche und nichteheliche Kinder gleichermaßen[38].
III. Kurzzusammenfassung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die gesetzlichen Unterhaltsansprüche ihrer Höhe nach an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners orientieren. Lebensverhältnisse des Schuldners sowie solche der Unterhaltsgläubiger und deren Bedürftigkeit sind entscheidende Kriterien bei der Bemessung unterhaltsrechtlicher Ansprüche. Es bleibt zu sehen, inwiefern diese Kriterien Einfluss auf das Vollstreckungsverfahren haben.
C. Unterhaltsbezogene Pfändungen
Der Arbeitslohn sichert die Existenz des Einzelnen und den Unterhalt Berechtigter. Daher hat der Gesetzgeber Spezialvorschriften geschaffen, die die Zwangsvollstreckung zugunsten eines Gläubigers des Unterhaltsverpflichteten zum Teil beschränken, zum Teil ganz ausschließen. Auf der anderen Seite werden anderweitig garantierte Pfändungsbeschränkungen im Fall der Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen aufgehoben.
I. Vollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen
In §§ 829 ff ist die Vollstreckung in Geldforderungen geregelt, die auch die Pfändung von Arbeitseinkommen umfasst.
1.) Kurzdarstellung der Vollstreckung in Geldforderungen
Typischerweise strebt der Gläubiger, dem oft nur das Arbeitseinkommen des Schuldners bleibt, eine Pfändung einer Geldforderung (Lohn oder Gehalt) nach §§ 828ff an. Im Rahmen der Geldforderungspfändungen besteht grundsätzlich ein Dreiecksverhältnis zwischen Gläubiger, Schuldner und dessen Arbeitgeber als Drittschuldner. Das zuständige örtliche Amtsgericht erlässt in der Person des Rechtspflegers nach § 828 I, II i.V.m. § 20 Nr. 17 RPflG den Pfändungsbeschluss i.S.v. § 829 I[39]. Mit dem Pfändungsbeschluss verbunden ist ein Verbot gegenüber dem Arbeitgeber (Arrestatorium), dem Schuldner, also seinem Arbeitnehmer, weiterhin das volle Gehalt auszuzahlen, vgl. § 829 I 1. Dem Schuldner wird zugleich das Gebot (Inhibitorium) auferlegt, nicht mehr über die Gehaltsforderung zu verfügen[40]. Diese Rechtsfolgen treten allerdings nach § 829 III erst mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ein.
Voraussetzung ist, dass sowohl die Forderung als auch die Person des Schuldners und des Drittschuldners einschließlich des Schuldgrundes im Antrag des Gläubigers enthalten sind. Diese Angaben müssen so deutlich sein, dass dem Rechtspfleger eine Beschlussfassung ohne weiteres möglich ist[41]. Dieser überprüft nicht die materielle Rechtslage zwischen Schuldner und Drittschuldner. Entscheidend ist lediglich, dass das Bestehen der Forderung möglich ist[42]. Nach § 834 erfolgt keine Anhörung des Schuldners, damit dieser vom Pfändungsbeschluss „überrascht“ wird und sich ihr so „nicht mehr durch Absprache mit seinem Arbeitgeber entziehen kann“[43]. Gepfändet wird mithin mangels Überprüfungsmöglichkeit durch den Rechtspfleger in eine angebliche Forderung[44]. Nach allgemeiner Meinung ist der Pfändungsbeschluss daher gegenstandslos, wenn die Forderung nicht oder zur Zeit der Zustellung nicht mehr besteht[45].
Die Pfändung einer künftigen Forderung muss grundsätzlich im Pfändungsbeschluss ausgesprochen werden[46]. Ansonsten erstreckt sich die Forderung des Gläubigers aus dem Beschluss nur auf bereits dem Schuldner zustehende Forderungen[47]. Umfasst wäre somit lediglich der bereits erarbeitete Lohnanspruch. Nach § 832 erstreckt sich allerdings die Pfändung von Arbeitseinkommen ohne weiteres auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge ohne Rücksicht darauf, ob die Bezeichnung oder Benennung sich ändert, der Schuldner versetzt wird (§ 833 I) oder ob der Beschluss diese zukünftigen Forderungen ausdrücklich umfasst[48]. Dadurch entfällt die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Ausspruches im Pfändungsbeschlusses gem. § 832 III[49].
Rechtsfolge der Pfändung ist die Verstrickung, also die Beschlagnahme der Forderung, die in den Figuren des Arrestatoriums und des Inhibitoriums ihren Ausdruck findet[50]. Der Drittschuldner erhält mit dem Gläubiger des Arbeitnehmers einen weiteren Gläubiger bzgl. des Arbeitslohns[51]. Der Drittschuldner kann zwar weiterhin mit befreiender Wirkung an den Schuldner nach § 362 I BGB leisten, gegenüber dem Gläubiger kommt dieser Leistungserbringung jedoch gem. §§ 136, 135 BGB keine Wirkung zu, so dass er diesem gegenüber verpflichtet bleibt. Leistet der Drittschuldner irrtümlich an den Schuldner geht dieser Irrtum zu seinen Lasten[52].
2.) Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens, das in Geld zahlbar ist
Der Umfang der Lohnpfändung ist von der Art und der Höhe des Arbeitseinkommens abhängig. So legt § 850 I fest, dass Arbeitseinkommen in Geld nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i pfändbar ist. § 850 stellt insofern die Zentralnorm im Bereich des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen dar. Sie ist vom Gericht von Amts wegen zu beachten[53].
a) Normzweck
Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes ist in erster Linie der Schutz des Schuldners vor einer Kahlpfändung. Diese würde ihm und seiner Familie die zur Sicherung ihres Existenzminimums benötigten Vermögenswerte entziehen und ein menschenwürdiges Leben unmöglich machen[54]. Nach dem Schutzgedanken der Grundrechte aus Art. 1 und 2 GG und insbesondere des in Art. 20 und 28 GG verankerten Sozialstaatsprinzips muss dem Schuldner, in dessen Arbeitseinkommen vollstreckt wird, mindesten der Betrag verbleiben, der für die eigenverantwortliche Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendig ist[55]. Auffallend ist hier der Gleichlauf mit den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)[56], welches nach § 17 I 2 SGB XII dem einkommenslosen Schuldner die Sozialhilfe als unpfändbar zuspricht. Um dem Verfassungsgebot gerecht zu werden, sind daher die Sozialhilfe und der Pfändungsschutz an gleichen Maßstäben ausgerichtet worden[57].
Nicht zuletzt wird mit dem Pfändungsschutz auf die Entlastung der Sozialhilfeträger abgezielt[58]. Würde dem Schuldner nicht das Existenzminimum belassen, müsste der Staat in Form von Sozialhilfe diesen Mindestbedarf garantieren und so mittelbar die Schulden des Arbeitnehmers tilgen[59]. Eine ausschließliche Berücksichtigung der Interessen des Fiskus wäre aber mit dem Eigentumsrecht des Gläubigers nach Art. 14 I GG nicht zu vereinbaren[60]. Demnach muss das schützenswerte Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung seines Anspruchs mit den Interessen des Staates und des Schuldners abgewogen werden[61].
Nicht zu vernachlässigen ist hierbei, dass es auch im Gläubigerinteresse liegt, den Schuldner vor dem sozialen Abstieg zu bewahren und seinen Antrieb zu erhalten, Verpflichtungen aus eigener Kraft zu erfüllen[62].
b) Die Reglungen im Einzelnen
Anknüpfungspunkt für den Pfändungsschutz ist nach § 850 das Arbeitseinkommen des Schuldners. Dieses soll entweder nicht oder nur bedingt pfändbar sein. Der Begriff des Arbeitseinkommens ist in den Absätzen 2 bis 4 des § 850 definiert. Gemeint ist insofern eine stetig fließende Einnahmequelle, die aus einer Arbeitsleistung herrührt,[63] letztlich also alle Bezüge, die der Lohnsteuer unterliegen[64]. Ohne Rücksicht auf die Bemessung und Berechnungsart (§ 850 IV) sind alle in Geld zahlbaren Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (Voll-, Teilzeit- oder Nebenarbeitsverhältnis), die als Gegenleistung für die Arbeitsleistung erbracht werden, also Gehälter, Prämien, Gratifikationen, Ruhegelder usw., von dem Begriff umfasst[65]. Die in § 850 II, III genannten Beispiele sind nicht erschöpfend[66].
Nicht umfasst ist die nicht wiederkehrende Entlohnung von Freiberuflern, die allerdings über § 850i I Pfändungsschutz genießt[67]. Außerdem erstreckt sich das Arbeitseinkommen nicht auf Ansprüche auf Naturalleistungen, die zumeist nach § 851 i.V.m. § 399 BGB unpfändbar sind, da eine Leistung an Dritte zur inhaltlichen Veränderung des Anspruchs führen würde[68].
Für den Schuldner ist der Pfändungsschutz auch insoweit wichtig, als er eine unpfändbare Forderung materiell-rechtlich gem. §§ 400, 1274 II BGB nicht abtreten oder verpfänden kann, so dass er nicht im Voraus zum Verzicht auf sein geschütztes Existenzminimum rechtlich verpflichtet werden kann[69].
aa) Formen der Pfändbarkeit von Bezügen
Es sind drei Gruppen von pfändungsgeschützten Vergütungsansprüchen zu unterscheiden[70]. Absolut unpfändbare Bezüge sind aufgrund der abschließenden Regelung in § 850a der Pfändung entzogen. Sie werden von der Pfändung des Arbeitseinkommens kraft Gesetzes nicht erfasst, dürfen nicht selbständig gepfändet werden und bleiben bei der Pfändungsberechnung unberücksichtigt[71]. Bei bedingt pfändbaren Bezügen, vor allem Renten, handelt es sich um Forderungen aus den in § 850b abschließend aufgezählten Rechtsverhältnissen, die das Gesetz über den Kreis der Ansprüche aus Arbeitsleistungen hinaus unter Pfändungsschutz gestellt hat[72]. Die Pfändbarkeit dieser Bezüge ist insofern bedingt, als zunächst in das übrige Schuldnervermögen vollstreckt werden muss, bevor auf diese Forderungen zurückgegriffen werden kann[73]. Die letzte Gruppe ist die der relativ pfändbaren Forderungen nach § 850c. Die Bestimmung der in dieser Norm geregelten Pfändungsfreibeträge stellt einen Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Praxis dar[74]. Nach § 850c dürfen nur die Bezüge gepfändet werden, die die hier normierten Pfändungsfreibeträge übersteigen[75].
[...]
[1] Vgl. ANLAGE 1 für Grafik des Statistischen Bundesamtes.
[2] Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht (1999), S. 148.
[3] Ders, ebd.
[4] Alle zitierten Vorschriften in dieser Arbeit sind solche der ZPO, außer wenn anders vermerkt.
[5] Vgl. ANLAGE 2 für Übersicht über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche.
[6] Vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht (2006), § 4, Rn. 13.
[7] Vgl. ANLAGE 3 für Prüfungsschema für Unterhaltsansprüche in Familiensachen nach dem BGB.
[8] Aufgezählt sind hier auch die Unterhaltsverpflichtungen eingetragener Lebenspartner, die seit der Novelle von 2005 den ehelichen Unterhaltsregelungen entsprechen. Auch sie sind Teil des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts, vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, FN 6, § 43, Rn. 57.
[9] Das gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften nach § 5 LPartG, der zusätzlich auf §§ 1360 II, 1360a und 1360b BGB verweist.
[10] Braun NJW 2000, 97, 98.
[11] BAG FamRZ 1986, 573.
[12] Kropholler, StudKom BGB (2006), § 1360a, Rn. 1.
[13] Ders, § 1360, Rn. 2.
[14] Brudermüller in: Palandt (2006), § 1360, Rn. 9
[15] BGHZ 56, 389, 392.
[16] BGH FamRZ 1970, 636.
[17] Brudermüller, FN 14, § 1360a, Rn. 1.
[18] Ders., ebd.
[19] Für eingetragene Lebenspartnerschaften vgl. § 12 LPartG mit Verweis auf § 1361 BGB.
[20] BGH NJW 1981, 1214; Brudermüller, FN 14, § 1361, Rn. 1.
[21] Ders., § 1361, Rn. 12, 28.
[22] Zu den Kriterien sogleich.
[23] BGH FamRZ 1990, 283.
[24] BGH FamRZ 1988, 256; OLG Düss FamRZ 1999, 1673; BGH FamRZ 1986, 556.
[25] § 16 LPartG verweist weitestgehend auf die Vorschriften des BGB zum nachehelichen Unterhalt.
[26] BGHZ 78, 130.
[27] BVerfG FamRZ 1981, 745.
[28] Kropholler, FN 12, § 1578, Rn. 1.
[29] So noch BGH FamRZ 1986, 783, 785.
[30] BGHZ 148, 105, 116.
[31] Brudermüller, FN 14, § 1578, Rn. 38.
[32] Heirzu Maurer in: Münchener Kommentar (2000), § 1578, Rn. 49ff.
[33] Kropholler, FN 12, § 1602, Rn. 1; Geschwister sind einander nicht zum Unterhalt verpflichtet, da sie nach § 1589 S. 2 BGB nur in der Seitenlinie im 2. Grad verwandt sind.
[34] BGHZ 69, 190, 192.
[35] Diederichsen in: Palandt (2006), § 1612, Rn. 1.
[36] Siehe Regelbetragsverordnung v. 6. April 1998, BGBl. I 1998, 666, 668.
[37] Diederischsen, FN 35, § 1612a, Rn. 1ff; vgl. zu den Anpassungen der Regelbeträge Schumacher FamRZ 1999, 749ff.
[38] Bundesverfassungsrechtlich basiert die Gleichstellung auf dem Schutzgedanken des Art. 6 V BGB. Vgl. zur Rechtsentwicklung bzgl. der nichtehelichen Kindschaft Lüderitz, Familienrecht (1999), Rn. 620ff.
[39] Zumeist erlässt der Rechtspfleger zeitgleich den Überweisungsbeschluss i.S.v. §§ 835, 836, der die förmliche Zustimmung des Schuldners auf Einziehung der Forderung ersetzt und so den Gerichtsvollzieher unmittelbar zur Eintreibung autorisiert.
[40] Helwich/Frankenberg, Pfändung des Arbeitseinkommens (2002), S. 14.
[41] Stöber in: Zöller (2005), § 829, Rn. 3.
[42] Ders, ebd.
[43] Helwich/Frankenberg, FN 40, S. 14.
[44] Ders, ebd.
[45] Vgl. Putzo in: Thomas/Putzo (2005), § 829, Rn. 27.
[46] Stöber, FN 41, § 829, Rn. 10.
[47] OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 242.
[48] Bengelsdorf, Pfändung und Abtretung von Lohn (2002), Rn. 68a.
[49] Stöber, FN 41, 3 832, Rn. 2.
[50] Vgl. hierzu ders, § 829, Rn. 16.
[51] Bengelsdorf NZA 1996, 176.
[52] Ders, ebd.
[53] Putzo, FN 45, § 850, Rn. 1.
[54] Smid in: Münchener Kommentar - ZPO (2001), § 850, Rn. 1; Stöber, FN 41, § 850, Rn. 1; BT-Drucks. 8/693, S. 45; Becker JuS 2004, 780 weist daraufhin, dass diese Regelung schon seit Reichsgerichtszeiten besteht, damals jedoch zugunsten bevorzugter Unterhaltsgläubiger eine Kahlpfändung möglich war, vgl. Nachw. in BGHZ 156, 30. Zum Recht auf Sicherung des Existenzminimums siehe Soria JZ 2005, 644ff.
[55] BGH Rpfleger 2004, 232; BVerfGE 35, 348, 355; BGHZ 137, 193, 197; Stöber, Forderungspfändung (2002), Rn. 872.
[56] SGB XII v. 1.1.2005, BGBl. I 3022.
[57] Münzberg in: Stein/Jonas (1995), § 811, Rn. 3; vgl. auch BT-Drucks. 8/693, S. 45.
[58] BGH FamRZ 2004, 621, 622; Becker JuS 2004, 780. Ablehnend dazu, den Schuldnerschutz als Instrument zur Entlastung der öffentlichen Fürsorge zu verwenden Brehm in: FS für Henckel (1995), S. 41ff.
[59] Zu dieser Ausrichtung des Pfändungsschutzes kritisch Brehm, FN 58, S. 41ff.
[60] Ebenso Münzberg, FN 57, § 811, Rn. 4.
[61] Ders, ebd.
[62] Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (2003), Rn. 540; Smid, FN 54, § 850, Rn. 1; Münzberg, FN 57, § 811, Rn. 4.
[63] BGH NJW 1978, 756; 1981, 2465, 2466.
[64] Detaillierter hierzu Stöber, FN 41, § 850, Rn. 2ff.
[65] Schaub, Arbeitsrecht von A-Z (2004), Pfändungsschutzvorschriften.
[66] Brox/Walker, FN 62, Rn. 541.
[67] Ders., Rn. 583.
[68] Schaub, FN 65.
[69] Becker JuS 2004, 780, 781.
[70] Vgl. zur Übersicht ANLAGE 4.
[71] Bengelsdorf NZA 1996, 176, 178.
[72] Becker JuS 2004, 780, 781.
[73] Bengelsdorf NZA 1996, 176, 178.
[74] Ders, ebd.
[75] Schaub, FN 65.
- Arbeit zitieren
- Lars Haverkamp (Autor:in), 2007, Schutz des Arbeitseinkommens als Grundlage des Familienunterhalts in der Zwangsvollstreckung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111131