Um die bilanzielle Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen international
stärker zu vereinheitlichen und ein höheres Maß an Transparenz zu
schaffen, initiierte das IASB im Juli 2001 das Projekt „Business Combinations“.
Das Ergebnis der ersten Phase dieses Projektes war die Verabschiedung
des Standards IFRS 3 im März 2004, der - i.V.m. IAS 38 (rev. 2004) - die Aktivierung
und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten bei Unternehmenszusammenschlüssen
konkretisiert und neu regelt.
Wesentliches Merkmal dieser Neuregelung war die Abschaffung der Interessenzusammenführungsmethode.
Statt bei der Unternehmensakquisition alle
Aktiva und Passiva zu Buchwerten in die Konsolidierungsbilanz zu übernehmen
ist nun die Erwerbsmethode anzuwenden, in deren Rahmen eine Kaufpreisallokation
durchgeführt wird. In einem ersten Schritt sind dabei sämtliche
Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, sowie Eventualverbindlichkeiten des akquirierten
Unternehmens zu identifizieren und auf ihre Ansatzfähigkeit nach
IFRS zu überprüfen. Diese Analyse umfasst neben den materiellen insbes. die
immateriellen Vermögenswerte des Unternehmens. Hierzu zählt neben der Erfassung
der bereits bilanzierten immateriellen Ressourcen v.a. die Identifikation
der selbst erstellten und noch nicht in der Bilanz aufgeführten immateriellen
Vermögenswerte.
Im Folgenden sind die identifizierten und ansatzfähigen Bilanzpositionen zum
Erwerbsstichtag und unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsdauer
vollständig neu zu bewerten. Maßgeblich für diese Bewertung ist der jeweils
beizulegende Zeitwert, sog. Fair Value. Der Fair Value ist der Betrag, zu dem
sachverständige und vertragswillige Parteien unter üblichen Marktbedingungen
bereit wären, einen Vermögenswert zu tauschen bzw. eine Verbindlichkeit zu
begleichen.
Abschließend werden sämtliche Bilanzpositionen in eine Neubewertungsbilanz
überführt. Aus der Differenz zwischen dem Gesamtkaufpreis und der Summe
der neubewerteten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten
resultiert der Geschäfts- oder Firmenwert. Da der Geschäfts- oder
Firmenwert aber nicht mehr planmäßig abzuschreiben ist, sondern jährlich auf seine Werthaltigkeit geprüft werden muss, bedarf es umfangreicher und konkreter
Vorschriften hinsichtlich der Erfassung und Bewertung immaterieller
Ressourcen...
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Bewertungsmethoden
2.1. Grundlagen
2.2. Market Approach
2.3. Income Approach
2.3.1. Vorbemerkung
2.3.2. Verfahren der Cashflow-Ermittlung
2.3.3. Bestimmung des Zinssatzes
2.3.4. Tax Amortisation Benefit
2.3.5. Ausgestaltungsformen des Income Approach
2.3.5.1. Relief from Royalty-Methode
2.3.5.2. Multi Period Excess Earnings-Methode
2.3.5.3. Incremental Cashflow-Methode
2.4. Cost Approach
3. Abschlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Fallstudie
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Um die bilanzielle Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen inter-national stärker zu vereinheitlichen und ein höheres Maß an Transparenz zu schaffen, initiierte das IASB im Juli 2001 das Projekt „Business Combinations“. Das Ergebnis der ersten Phase dieses Projektes war die Verabschiedung des Standards IFRS 3 im März 2004, der - i.V.m. IAS 38 (rev. 2004) - die Aktivierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten bei Unternehmenszusammenschlüssen konkretisiert und neu regelt.
Wesentliches Merkmal dieser Neuregelung war die Abschaffung der Interessenzusammenführungsmethode. Statt bei der Unternehmensakquisition alle Aktiva und Passiva zu Buchwerten in die Konsolidierungsbilanz zu übernehmen ist nun die Erwerbsmethode anzuwenden, in deren Rahmen eine Kaufpreisallokation durchgeführt wird. In einem ersten Schritt sind dabei sämtliche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, sowie Eventualverbindlichkeiten des akquirierten Unternehmens zu identifizieren und auf ihre Ansatzfähigkeit nach IFRS zu überprüfen. Diese Analyse umfasst neben den materiellen insbes. die immateriellen Vermögenswerte des Unternehmens. Hierzu zählt neben der Erfassung der bereits bilanzierten immateriellen Ressourcen v.a. die Identifikation der selbst erstellten und noch nicht in der Bilanz aufgeführten immateriellen Vermögenswerte.
Im Folgenden sind die identifizierten und ansatzfähigen Bilanzpositionen zum Erwerbsstichtag und unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsdauer vollständig neu zu bewerten. Maßgeblich für diese Bewertung ist der jeweils beizulegende Zeitwert, sog. Fair Value. Der Fair Value ist der Betrag, zu dem sachverständige und vertragswillige Parteien unter üblichen Marktbedingungen bereit wären, einen Vermögenswert zu tauschen bzw. eine Verbindlichkeit zu begleichen[1].
Abschließend werden sämtliche Bilanzpositionen in eine Neubewertungsbilanz überführt. Aus der Differenz zwischen dem Gesamtkaufpreis und der Summe der neubewerteten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten resultiert der Geschäfts- oder Firmenwert. Da der Geschäfts- oder Firmenwert aber nicht mehr planmäßig abzuschreiben ist, sondern jährlich auf seine Werthaltigkeit geprüft werden muss[2], bedarf es umfangreicher und konkreter Vorschriften hinsichtlich der Erfassung und Bewertung immaterieller Ressourcen. Mit der Neuregelung durch IFRS 3 i.V.m. IAS 38 wird somit versucht zu vermeiden, dass in der Praxis abschreibungspflichtige immaterielle Vermögenswerte und andere stille Reserven im Goodwill aktiviert werden[3].
Die Problematik der Kaufpreisallokation im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen ergibt sich insbes. durch die wirtschaftlich hohe Bedeutung von immateriellen Vermögenswerten auf der einen Seite – diese sind oft die eigentlichen Werttreiber des Unternehmens – und ihrer mitunter schwierigen Identifikation und Bewertung aufgrund der mangelnden Vergleichbarkeit und fehlenden Substanz auf der anderen Seite. Um der Herausforderung der Bewertung immaterieller Ressourcen zu begegnen, lässt das IASB verschiedene Methoden zu. Im Folgenden werden diese Vorgehensweisen vorgestellt und auf ihre Praktikabilität hin untersucht.
2. Bewertungsmethoden
2.1. Grundlagen
Sofern ein immaterieller Vermögenswert der Aktivierungspflicht unterliegt, ist dieser nach IFRS 3.36 zum Erwerbszeitpunkt zum jeweils beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Zwar unterstellt das IASB, dass eine Zugangsbewertung zum beizulegenden Zeitwert normalerweise zuverlässig vorgenommen werden kann[4], doch in der Praxis gestaltet sich dies oft schwierig. Aufgrund der Individualität von immateriellen Werten, erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit deren wirtschaftlichen Nutzenzuflüssen und auch der oft nur ungenauen Zuordnungsmöglichkeit von Überschüssen zu den einzelnen immateriellen Vermögenswerten[5], ergibt sich für das Management ein Ermessensspielraum bei der Bewertung.
Im Rahmen der Bewertung sind grds. drei Methoden zulässig. Zwar ergibt sich aus den Vorschriften keine explizite Rangfolge hinsichtlich der Präferenzstruktur der einzelnen Methoden, allerdings kann auf Grundlage der Fair Value-Konzeption eine Abstufung vorgenommen werden[6].
Primär ist demnach ein marktorientierter Ansatz (Market Approach) zu wählen, der auf das Vorhandensein eines aktiven Marktes abstellt. Kann der beizulegende Zeitwert nicht auf diese Weise ermittelt werden, ist ein einkommensorientierter Ansatz (Income Approach) zu wählen. Hierbei werden künftige Zahlungsströme auf den Erwerbszeitpunkt diskontiert, um so einen hypothetischen Marktwert zu erzielen. Ist auch dies nicht zuverlässig möglich, so ist der beizulegende Zeitwert nach einem kostenorientierten Ansatz (Cost Approach) zu ermitteln, wobei im Wesentlichen auf Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten abgestellt wird.
2.2. Market Approach
Der Wert von Vermögensgegenständen und Schulden ist stets mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Am verlässlichsten kann dem entsprochen werden, wenn Preise für identische Werte auf einem aktiven Markt herangezogen werden können[7]. Ein aktiver Markt liegt vor, wenn die gehandelten Produkte homogen sind, jederzeit vertragswillige Käufer und Verkäufer gefunden werden können und die Preise der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen[8]. Hieraus erbeben sich bereits erhebliche Probleme in der Bilanzierungspraxis.
Da immaterielle Vermögensgegenstände nur sehr bedingt homogen sind und auch keine Informations- und Preistransparenz aufgrund eines fehlenden Marktes für solche Güter gegeben ist, kann der Preis für identische immaterielle Werte in der Regel daraus nicht abgeleitet werden.
Sofern ein aktiver Markt für ähnliche Ressourcen besteht, kann der beizulegende Zeitwert über die dort gehandelten Preise ermittelt werden. Unter ähnlichen Ressourcen fallen nach vorläufigen Beschlüssen von Phase II des Projektes „Business Combinations“ diejenigen Werte, die ein ähnliches Zahlungstromprofil aufweisen. Da dies wiederum nur erfüllt wird, wenn die wertbeeinflussenden Faktoren zweier immaterieller Vermögenswerte etwa identisch sind, ist auch dieses Vorgehen nur selten anwendbar[9].
Bei der Wertbestimmung unter Berücksichtigung eines aktiven Marktes, liegt - sowohl bei identischen als auch ähnlichen Gütern - keine Bewertungsmethode i.e.S. aufgrund des geringen Ermittlungsaufwands vor. Anders verhält es sich beim Fehlen eines aktiven Marktes für den jeweiligen immateriellen Vermögensgegenstand. Hiezu zählt im Zuge des Market Approach das Analogieverfahren.
Ziel ist es hierbei, den beizulegenden Zeitwert mittels vergleichbarer Vermögenswerte aufzustellen. Als vergleichbar sind diejenigen Werte einzustufen, die sich hinsichtlich mehrerer wertbeeinflussender Faktoren von dem zu bewertenden Vermögensgegenstand unterscheiden, aber dennoch der gleichen Bewertungskategorie zugeordnet werden können[10]. Grundüberlegung des Analogieverfahrens ist, dass für vergleichbare Güter auch vergleichbare Preise zu zahlen sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der zu vergleichenden Transaktionen nicht wesentlich geändert haben, und dass auch beim Analogieverfahren das Bestehen eines aktiven Marktes für das zum Vergleich herangezogene Gut erforderlich ist. In einem ersten Schritt ist der immaterielle Vermögenswert zunächst auf seine wertrelevanten Einflussfaktoren (z.B. Design, Technologie) hin zu analysieren. Anschließend sind auf einem funktionierenden Markt entsprechende Vergleichsgüter zu suchen. Da der Marktpreis, der für eine vergleichbare Transaktion gezahlt worden ist, in der Regel nicht dem beizulegenden Zeitwert entspricht, müssen Anpassungen vorgenommen werden. Dies umfasst neben der Berücksichtigung besonderer Marktgegebenheiten und erwerbsspezifischer Motive, die Untersuchung und Auswertung von Unterschieden hinsichtlich der wesentlichen Wertfaktoren. Die im Rahmen der Anpassung durchgeführte Objektivierung kann mit Hilfe von Multiplikatorverfahren umgesetzt werden.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit ist auch das Analogieverfahren begrenzt. Zwar bestehen umfangreichere Vergleichsmöglichkeiten, um einen Ansatz für den beizulegenden Zeitwert zu bestimmen, dennoch kann nur vereinzelnd ein funktionsfähiger Markt herangezogen werden. Da ein aktiver Markt aber einen wesentlichen Einfluss auf die Zuverlässigkeit der Bewertung des immateriellen Vermögenswertes hat, bieten marktorientierte Verfahren zwar den theoretisch besten Ansatz zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, lassen sich aber in der Praxis nur selten umsetzen.
2.3. Income Approach
2.3.1. Vorbemerkung
Sofern eine Bewertung anhand des Market Approach nicht möglich ist, findet der Income Approach Anwendung. Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mittels dieses Verfahrens stellt auf die Diskontierung der erwarteten Cashflows ab, die durch den immateriellen Vermögenswert generiert werden. Im Vordergrund steht folglich die Fähigkeit der Ressource zukünftig Einzahlungsüberschüsse zu erzielen und deren Barwert zum Zeitpunkt der Bewertung. Ziel ist es dabei einen hypothetischen Marktwert als Wertansatz des beizulegenden Zeitwerts nachzubilden[11].
Grundlage für die Bestimmung der erwarteten Zahlungsströme stellen Plandaten des Managements dar. Dabei ist zunächst auf einen Planungshorizont von maximal 5 Jahren abzustellen, sog. Detailplanungsphase. Sofern die Nutzungsdauer des Vermögenswertes bestimmbar ist und diesen Zeitraum übersteigt, ist für die verbleibenden Perioden eine pauschalierte Planung der Cashflows anzusetzen[12] und wie folgt zu diskontieren:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Für Vermögenswerte mit einer unbestimmten Nutzungsdauer (z.B. Marken) setzt sich der beizulegende Zeitwert aus zwei Barwertkomponenten zusammen. Zum einen ist der Barwert im Rahmen der Detailplanungsphase zu bestimmen. Darüber hinaus ist für die Folgeperioden eine konstante oder rückläufige Wachstumsrate anzusetzen, sofern nichts Gegenteiliges gerechtfertigt werden kann[13]. Für diesen zweiten Planungszeitraum ist in einem ersten Schritt der Residualwert festzulegen und anschließend auf den Bewertungszeitpunkt zu diskontieren, wobei sich der Residualwert folgendermaßen ergibt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Da im Zuge der Barwertermittlung alle Faktoren zu berücksichtigen sind, die auch einen theoretischen Marktwert beeinflussen würden, ist bei der Zahlungsstromprognose entscheidend, dass die geschätzten Cashflows ausschließlich dem immateriellen Wert zugeordnet werden können und Aussagen über die Höhe und den zeitlichen Anfall möglich sind. Zudem sind Zinseffekte durch einen risikoloser Zinssatz bei der Kalkulation abzubilden, sowie Unsicherheiten anhand einer Risikoprämie[14].
Da alle Einflussfaktoren lediglich auf Einschätzungen des Managements beruhen, bedingt die Abkehr einer marktorientierten Betrachtung eine Abschwächung der Objektivierung zugunsten subjektiver Ermessensspielräume.
[...]
[1] vgl. IAS 38.8
[2] vgl. IAS 36.96
[3] vgl. KUNATH, Kaufpreisalloaktion: Bilanzierung erworbener immaterieller Vermögenswerte nach IFRS 3 (2004)/IAS 38 (rev.2004) und ED IFRS 3 (amend.2005), in Zeitschrift für Controlling und Management 2005, Sonderheft 3, S. 108
[4] vgl. IAS 38.35
[5] vgl. BAETGE/HEYN/STRÖHER, IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse, in Rechnungslegung nach IFRS, Kommentar auf der Grundlage des deutschen Bilanzrechts, hrsg. von Baetge, Jörg/Wollmert, Peter/ Kirsch, Hans-Jürgen/Oser, Peter/Bischof, Stefan, S. 65
[6] vgl. JÄGER/HIMMEL, Die Fair-Value-Bewertung immaterieller Vermögenswerte vor dem Hintergrund der Umsetzung internationaler Rechnungslegungsstandards, in Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis 4/2003, S. 426-427
[7] vgl. IAS 38.39
[8] vgl. IAS 38.8
[9] vgl. HEIDEMANN, Die Kaufpreisallokation bei einem Unternehmenszusammenschluss nach IFRS, S. 177
[10] vgl. HEIDEMANN, Die Kaufpreisallokation bei einem Unternehmenszusammenschluss nach IFRS, S. 177
[11] vgl. HEIDEMANN, Die Kaufpreisallokation bei einem Unternehmenszusammenschluss nach IFRS, S. 199
[12] vgl. GRÜNER, Behandlung der immateriellen Vermögenswerte im Rahmen der Erstkonsolidierung nach IAS/IFRS, S. 100
[13] vgl. IAS 36.33 (b)-(c)
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Ziel dieses Dokuments?
Dieses Dokument gibt einen umfassenden Überblick über die Bewertung von immateriellen Vermögenswerten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS (International Financial Reporting Standards). Es behandelt insbesondere die Kaufpreisallokation und die damit verbundenen Herausforderungen.
Warum ist die Bewertung immaterieller Vermögenswerte wichtig?
Immaterielle Vermögenswerte sind oft die eigentlichen Werttreiber eines Unternehmens. Eine korrekte Bewertung ist entscheidend, um zu vermeiden, dass abschreibungspflichtige immaterielle Vermögenswerte im Goodwill aktiviert werden, was die Transparenz der Finanzberichterstattung beeinträchtigen würde.
Welche Methoden zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte werden im Dokument behandelt?
Das Dokument behandelt drei grundlegende Bewertungsmethoden: den marktorientierten Ansatz (Market Approach), den einkommensorientierten Ansatz (Income Approach) und den kostenorientierten Ansatz (Cost Approach). Es wird auf die Vor- und Nachteile jeder Methode eingegangen und ihre Anwendbarkeit in der Praxis untersucht.
Was ist der Market Approach und wann kann er angewendet werden?
Der Market Approach basiert auf dem Vorhandensein eines aktiven Marktes für identische oder ähnliche Vermögenswerte. Er ist der bevorzugte Ansatz, da er die verlässlichste Schätzung des beizulegenden Zeitwerts liefert. Aufgrund der Individualität immaterieller Vermögenswerte und des Fehlens aktiver Märkte ist dieser Ansatz jedoch oft schwierig anzuwenden.
Wie funktioniert der Income Approach?
Der Income Approach ermittelt den beizulegenden Zeitwert durch Diskontierung der erwarteten Cashflows, die durch den immateriellen Vermögenswert generiert werden. Er basiert auf Plandaten des Managements und berücksichtigt sowohl eine Detailplanungsphase (max. 5 Jahre) als auch eine pauschalierte Planung für die verbleibenden Perioden. Dabei sind alle Faktoren zu berücksichtigen, die auch einen theoretischen Marktwert beeinflussen würden.
Was ist der Cost Approach?
Der Cost Approach ermittelt den beizulegenden Zeitwert basierend auf den Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten des immateriellen Vermögenswertes. Diese Methode kommt zum Einsatz, wenn weder der Market Approach noch der Income Approach zuverlässige Ergebnisse liefern.
Was bedeutet Kaufpreisallokation?
Kaufpreisallokation ist der Prozess, bei dem der Kaufpreis eines Unternehmenszusammenschlusses auf die identifizierten und bewerteten Vermögenswerte, Schulden und Eventualverbindlichkeiten des erworbenen Unternehmens verteilt wird. Die Differenz zwischen dem Gesamtkaufpreis und der Summe der neubewerteten Positionen ergibt den Geschäfts- oder Firmenwert.
Was sind die wesentlichen Änderungen durch IFRS 3 und IAS 38?
IFRS 3 (in Verbindung mit IAS 38) hat die bilanzielle Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen international vereinheitlicht. Ein wesentliches Merkmal ist die Abschaffung der Interessenzusammenführungsmethode und die Einführung der Erwerbsmethode, die eine Kaufpreisallokation erfordert. Außerdem werden Aktivierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten bei Unternehmenszusammenschlüssen konkretisiert und neu geregelt.
Was ist der beizulegende Zeitwert (Fair Value)?
Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem sachverständige und vertragswillige Parteien unter üblichen Marktbedingungen bereit wären, einen Vermögenswert zu tauschen bzw. eine Verbindlichkeit zu begleichen (IAS 38.8).
Was ist der Tax Amortisation Benefit (TAB)?
Der Tax Amortisation Benefit (TAB) bezieht sich auf steuerliche Vorteile, die sich aus der Abschreibung erworbener immaterieller Vermögenswerte ergeben können.
- Quote paper
- Marco Mokros (Author), 2007, Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111764