Die 'Cohabitation' oder Das Ende der Gaullistischen V. Republik


Hausarbeit, 2002

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

EINLEITUNG

I. DER VERFASSUNGSINN

II. DIE KOHABITATION: EINE NEUE LESART DER VERFASSUNG
A. Die Kohabitation setzt eine Rückkehr zum parlamentarischen Charakter des Systems voraus
1. Das vom Verfassungstext definierte System
2. Konkrete Folgen: Die stricto sensu Lesart der Verfassung entzieht dem Staatschef mehrere Befugnisse
B. Die Kohabitation stellt eine exekutive „Dyarchie“ erneut her
1. Eine größere Selbständigkeit des Premierministers
2. Eine fortdauernde, aber umgeformte präsidentielle Macht

III. DIE „DIABOLISIERTE“ KOHABITATION
A. Politische Unverantwortlichkeit der zwei „Köpfe der Exekutive“
B. Unterschiedliche Bedeutungen im Bezug auf die Erreichung der präsidentiellen Funktion: Typologie
1. Die „ordentliche“ Kohabitation: ein institutionelles Zwischenspiel
2. Die „außerordentliche“ Kohabitation: schwerwiegende institutionelle Verstümmelung..

SCHLUSS

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

EINLEITUNG

A cette question, [wie es in dieser neuartigen Situation weitergehen solle] je ne connais qu’une réponse (…), la seule conforme aux intérêts de la nation : la Constitution, rien que la Constitution, toute la Constitution“. So hat F. Mitterrand in seiner Botschaft an das Parlament[1] zu den Ängsten geantwortet, die von dem Sieg der Rechten bei den Parlamentswahlen zwei Jahre vor dem Ende des Mandates eines linken Staatspräsidenten verursacht wurden. Diese Situation wurde als „cohabitation“[2] bezeichnet. Die Kohabitation kann nämlich wie folgt definiert werden: „Bezeichnung für die in den letzten Jahren in Frankreich mehrfach eingetretene Situation, dass ein Staatspräsident mit einem Premierminister und einer Parlamentsmehrheit anderer politischen Couleur kooperieren muss“[3].

Innerhalb von fast dreißig Jahren war es das erste Mal[4], dass Frankreich eine solche Situation erlebte, da die parlamentarische Mehrheit bisher immer der Präsidentenmehrheit entsprochen hatte. Im Jahre 1986 (und dann später 1993 und 1997) wurde der Staatsoberhaupt der Chef der Opposition, was der Logik eines Systems entgegensteht, die vor allem die Wirksamkeit der Macht fördert.

Der Verfasser von 1958 wollte nämlich mit dem „absoluten Parlamentarismus“ der III. und IV. Republik brechen, der die Exekutive paralysierte. Général de Gaulle wollte die Mächte des Staatspräsidenten stärken und auch seine Legitimität mit dem Vorschlag seiner Direktwahl vergrößern[5].

In den Situationen übereinstimmender Mehrheiten, verfügt der Staatspräsident über erhebliche Befugnisse. Nun hat die Kohabitation mehrere dieser Kompetenzen in Frage gestellt, weil der Antagonismus der Akteure eine Rückkehr zu den Buchstaben des Verfassungstextes als Antwort gefunden hat.

Die Kohabitation kann in keinem Fall Gegenstand eines Vergleiches mit Deutschland werden, weil die Rolle des Bundespräsidenten einfach daraus besteht, genauso wie die der französischen Staatspräsidenten der III. und IV. Republik, Chrysanthemen einzuweihen[6].

Es sieht so aus, dass die Väter der Verfassung von 1958 die Möglichkeit einer Kohabitation nicht im Kopf hatten, auch wenn es stimmt, dass das freie Ermessen des Präsidenten über die Auflösung der Nationalversammlung[7] als einen Mittel interpretiert werden kann, um einer Regierung zu widerstehen, die mit der Unterstützung der Nationalversammlung verzichten würde, die Hauptinteressen des Staates zu berücksichtigen.

Man hat oft gesagt[8], dass die Kohabitation dem Sinn der Verfassung gegensätzlich ist. Ziel dieser Arbeit ist zu verstehen, inwiefern die Kohabitation eine Definition der Mächte voraussetzt, die anders als die von de Gaulle ist, da sie den parlamentarischen Charakter des Systems dank des Zerbrechens einer auf Zeit übereinstimmender Mehrheiten entwickelten Verfassungspraxis wiederherstellt.

I. DER VERFASSUNGSINN

Die Frage dieses Teils ist es zu wissen, ob diese „neue Praxis“[9] dem Sinn der Verfassung gegensätzlich ist, das heißt dem Willen der Väter der Verfassung[10] und dem von der Verfassungspraxis hergestellten System. Erstens ist es wichtig zu sagen, dass auf eine solche Situation in den vorbereitenden Ausarbeitungen der Verfassung hingewiesen wurde, auch wenn das Wort „cohabitation“ nicht benützt wurde[11].

Für de Gaulle war die Kohabitation unvorstellbar, weil seine Politik- und Verfassungsdenken wesentlich auf einer stabilen, kräftigen und kohärenten Macht basierte[12]. Daraus folgt die Unmöglichkeit einer horizontalen Teilung der Machtfülle zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister. Die Exekutive muss sich einig sein und der Vorrang muss sowieso dem Staatschef gehören. Selbst hatte er dazu gesagt:

„Comment cette unité, cette cohésion, cette discipline seraient-elles maintenues à la longue si le pouvoir exécutif émanait de l’autre pouvoir auquel il fait équilibre, et si chacun des membres du Gouvernement n’était, à son poste, que le mandataire d’un parti ? C’est donc du chef de l’Etat, placé au-dessus des partis, que doit procéder le pouvoir exécutif“[13].

Und in der folgenden Verfassungspraxis des Generals konnte nämlich von einer „Dyarchie“ an der Spitze des Staates keine Rede sein: es bestand eine klare Hierarchie .

In einem von Michel Debré vorbereiteten Vorentwurf hatte sogar der Artikel 1 vorgesehen: „Le président de la République, (...) assisté du Gouvernement, (...) définit l’orientation générale de la politique intérieure et extérieure du pays et en assure la continuité“[14]. Diese Auffassung einer geeinigten exekutiven Macht hat sich dann aber entwickelt, und der endgültige Text war viel mehr von Parlamentarismus geprägt[15].

Deshalb wurden Vieldeutigkeiten geboren und Fragen über die Möglichkeit einer Kohabitation - auch wenn nicht so klar ausgedrückt - sind unter den Mitgliedern des Comité Consultatif Constitutionnel aufgekommen. Edmond Barrachin hat sich die folgende Frage gestellt:

„Admettons un Président de la republique qui soit de droite avec un Parlement axé à gauche : vous aurez là, inévitablement, des sources de conflits (...). Il s’agit de savoir, (...) si nous aurons un Président qui préside ou un Président qui gouverne“[16].

Aber um diese Fragen und Zweifel zurückzuweisen hat Janot klar die Möglichkeit einer „zweikopfigen Exekutive“ verneint. Seiner Meinung nach war es unmöglich: „Le chef du pouvoir éxécutif, c’est le Premier Ministre, le Président de la république ayant un rôle différent, un rôle d’arbitre“[17]. Aber in der Praxis führte de Gaulles „präsidentialistisches Temperament“ dazu, dass er sehr bald die Rolle nicht nur eines präsidierenden, sondern auch regierenden Staatschefs übernahm .

Eigentlich hat man sich keine Sorgen gemacht, wenn man an die zukünftige Präsidentschaft de Gaulles dachte. Aber manche, wie Pierre-Henri Teitgen[18], haben die Probleme vorhergesehen, wenn die zukünftigen Präsidenten nicht das gleiche Charisma wie der General hätten, was mehr als wahrscheinlich war.

Aber das wichtigste, warum die Väter der Verfassung daran nicht glaubten, dass eine Kohabitation passieren konnte, war einfach, weil die Idee einer präsidentiellen Mehrheit noch nicht existierte. Deshalb konnte von einer Opposition zwischen den beiden Mehrheiten keine Rede sein. 1958 war nämlich noch nicht von der Direktwahl des Präsidenten die Rede. Es geschah erst 1962, als de Gaulle auf das für diesen Fall verfassungsrechtlich höchst zweifelhafte Verfahren des Referendums zurückgriff, das ihm am 28. Oktober 1962 den gewünschten Erfolg brachte[19], da nicht zu erwarten war, dass die Parlamentarier die nötige Verfassungsänderung beschließen würden. Außerdem existierte der Begriff der parlamentarischen Mehrheit auch noch nicht wirklich, weil im Zusammenhang der IV. Republik niemand daran glauben konnte, und auch weil man nicht gedacht hatte, dass die Mehrheitswahl in Frankreich so erfolgreich wie in anderen Ländern sein könnte.

[...]


[1] Am 8. April 1986.

[2] Der Begriff wurde erstmals in einer Artikel von Le Monde am 16. September 1983 von Edouard Balladur benützt, Clapié, S. 68.

[3] Länderbericht Frankreich, S. 637.

[4] Innerhalb der V. Republik, weil früher gab es auch Arten von Kohabitationen mit Charles dem X. ab 1824, mit Napoleon im Jahre 1869, mit Mac Mahon am Ende des 19. Jahrhunderts und mit Millerand ab 1920, Choisel, S. 21-27.

[5] 1962 Referendum.

[6] „inaugurer les chrysanthèmes“ hatte de Gaulle gesagt, d.h. aus einer fast ausschließlichen Vertrettungsrolle.

[7] Art. 12 der Verfassung, Abs. 1 : „Le Président de la République peut, après consultation du Premier Ministre et des Présidents des assemblées, prononcer la dissolution de l’Assemblée Nationale“.

[8] Besonders neulich bei dem parlamentarischen Wahlkampf.

[9] Mitterrand hatte die Kohabitation so in seiner Botschaft ans Parlament am 8. April 1986 beschrieben, Passelecq, S. 51.

[10] Die sogenannten Väter der Verfassung sind wesentlich General de Gaulle, Michel Debré und Raymond Janot.

[11] Passelecq, S. 52.

[12] Im Gegenteil zum Parteiregime.

[13] Zitiert nach Passelecq, S. 53.

[14] Zitiert nach Passelecq, S. 54.

[15] Aus folgenden Gründen: Erstens, weil die Natur des Systems parlamentarisch sein musste (vom Verfassungsgesetz vom 3. Juni 1958 vorgesehen); zweitens weil eine bestimmte Anzahl von Leuten, die an der Ausarbeitung der Verfassung teilgenommen haben, echte Parlamentaristen waren; drittens weil de Gaulle und seine Mitarbeiter die Vertreter der großen Parteien nicht brüskieren dürften, weil ihre Unterstützung nützlich war, Passelecq, S. 55f.

[16] Zitiert nach Passelecq, S. 59.

[17] Zitiert nach Passelecq, S. 59.

[18] „Malheureusement, une bonne constitution, c’est une constitution qui n’est pas faite „sur mesure“, c’est une constitution „de confection“, appelée à durer généralement longtemps. Après le Général de Gaulle, viendront d’autres Présidents qui seront d’un gabarit normal (...)“ hatte Teitgen gesagt, nach Passelecq zitiert, S.61.

[19] (61,7 Prozent Ja-Stimmen), Kimmel, Länderberricht Frankreich, S. 319.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die 'Cohabitation' oder Das Ende der Gaullistischen V. Republik
Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg  (Seminar für wissenschaftliche Politik)
Veranstaltung
Politik in Frankreich
Note
1,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
21
Katalognummer
V11260
ISBN (eBook)
9783638174664
Dateigröße
391 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
cohabitation kohabitation frankreich
Arbeit zitieren
Patrick Nitsch (Autor:in), 2002, Die 'Cohabitation' oder Das Ende der Gaullistischen V. Republik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11260

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