Die Luftsicherheit im verfassungsrechtlichen Kontext. Möglichkeiten des Luftsicherheitsgesetzes und die Vereinbarkeit mit der deutschen Verfassung


Diplomarbeit, 2006

126 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Kapitel: Einführung in die Problemstellung
Vorstellen der umstrittenen Rechtsvorschriften
§ 7 LuftSiG: Zuverlässigkeitsüberprüfung
§ 13 LuftSiG
§ 14 LuftSiG
Erläuterung des Verfahrens zur Abwehr eines Luftangriffes

2. Kapitel: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des LuftSiG
2.1 Allgemeine Anmerkung und Festlegung der Prüfungsschritte
2.2 Formelle Verfassungsmäßigkeit
2.2.1 Zuständigkeit des Bundes
Einhaltung der Grundsätze des Gesetzgebungsverfahrens, sowie Einhaltung der Form
Zwischenergebnis
Materielle Verfassungsmäßigkeit (unbestritten Art. 20 GG)
Prüfung der Zulässigkeit eines Streitkräfteeinsatzes im Innern
Art. 87a II GG i.V.m. Art. 115a GG: Verteidigung
Art. 87a II i.V.m. Art. 35 I GG
Art. 87a II GG i.V.m. Art. 35 II S.2 und III GG
Art. 87a II i.V.m. Art 87a III GG
Art. 87a II i.V.m. Art. 87a IV GG innerer Notstand
Zusammenfassung
Verletzung von Grundrechten
Grundrecht auf Leben in Verbindung mit Recht auf Menschenwürde
Grundrecht auf freie Berufswahl
Zwischenergebnis
Fazit der Verfassungsmäßigkeitsprüfung

3. Kapitel: Prüfung weiterer Rechtfertigungs- und
Entschuldigungsgründe
§ 32 StGB Notwehr/Nothilfe
§ 34 StGB rechtfertigender Notstand
§ 34 StGB Defensivnotstand
§ 35 StGB entschuldigender Notstand
Übergesetzlich entschuldigender Notstand
3.6. Abschließende Bemerkungen

4. Kapitel: Verwaltungsrechtliche Problematik
4.1 Allgemeines
4.2 Auswahl der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage
Prüfung der Vollstreckbarkeit eines Abschusses

5. Kapitel: Zusammenfassung
5.1 Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse
Möglichkeiten zur Beseitigung der Problematik
Einsatz der Streitkräfte
Grundrecht auf Leben Art. 2 II S.1 GG
5.2.3 Grundrecht auf Berufsfreiheit Art. 12 GG
5.3 Verdeutlichung des eigenen Standpunktes
5.4 Ausblick

Literaturverzeichnis

Nachtrag

Abkürzungsverzeichnis

Es werden die gebräuchlichen Abkürzungen nach Duden (Die deutsche Rechtschreibung, Mannheim, 22. Auflage, 2001) verwendet.

Die juristischen Abkürzungen sind diejenigen nach Kirchner/ Kastner: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, Berlin/ New York, 3. Auflage, 1983

AMRAM Advanced Medium-Range-Air-to-Air Missile

BA FVK Betriebsanweisung Flugverkehrskontrolle

BR-PlPr. Bundesrats - Plenarsitzungsprotokolle

BT-Drs. Bundestags-Drucksachen

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung

GeschoBT Geschäftsordnung des Bundestages

Insb. insbesondere

LuftSiG Luftsicherheitsgesetz

LuftSiZüV Verordnung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit im

Rahmen des LuftSiG

NATINADS NATO Integrated Air Defence System

NLFZ SiLuRa Nationales Lage- und Führungszentum Sicherheit im

Luftraum

S. bei § Satz

SZ Süddeutsche Zeitung

UnCh Charta der UN

Verf. Verfasser

Einleitung

Der 11.September, ein Tag, der fast in Vergessenheit geraten ist und doch den Bürgern Deutschlands den Atem stocken ließ. Gemeint ist nicht der 11.September 2001, an dem der Terrorismus in unserer Welt ein neues Ausmaß annahm, sondern der 11. September 1972. Es war der Tag der Abschlussfeier der Olympischen Spiele in München, als den damaligen Verteidigungsminister Georg Leber die Meldung erreichte, ein von Terroristen entführtes Flugzeug sei auf dem Weg zum Olympiastadion, um Bomben über dem vollbesetzten Stadion abzuwerfen. Der damalige Verteidigungsminister reagierte sofort. Er ließ den Luftraum räumen und eine „Alarmrotte“ der Luftwaffe aufsteigen. Da das unbekannte Flugzeug den Sinkflug einleitete, stand der Verteidigungsminister kurz vor der Erteilung des Abschussbefehls. Seine Zweifel waren es, die ihn noch einen Moment innehalten ließen. 3 Minuten später stellte sich heraus, dass es sich bei dem Flugzeug um eine verirrte finnische Maschine handelte, vollbesetzt mit Passagieren, die in München um Landeerlaubnis bat, weil das Radar ausgefallen war1. Die Fehleinschätzung der Lage führte fast zur Katastrophe. Für einen eventuellen Abschussbefehl des damaligen Verteidigungsministers gab es keinerlei Rechtsgrundlage. Erst mit Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes2 am 15. Januar 2005 wurde erstmals eine Grundlage für einen solchen Abschuss geschaffen. Den Anstoß für den Entwurf des LuftSiG gaben die Vorfälle des 11. September 2001 sowie des 05.Januar 2003.

11. September 2001

An jenem Tag wurden in den Vereinigten Staaten von Amerika vier Verkehrsflugzeuge von einer internationalen Terrororganisation entführt. Zwei der Flugzeuge wurden absichtlich in das World Trade Center in New York gelenkt, eins stürzte in das Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika (Pentagon). Möglicherweise war das Eingreifen der Passagiere dafür verantwortlich, dass die vierte Maschine ihr Ziel nicht erreichte und auf einem Feld abstürzte. 3000 Menschen starben durch die Anschläge am 11.September 2001.

Die beschriebenen Anschläge stellen sowohl politisch, als auch rechtlich eine Zäsur dar3.

05.Januar 2003

Ein bewaffneter Mann kaperte am 05.01.2003 ein Sportflugzeug und drohte damit, das Flugzeug in das Hochhaus der Europäischen Zentralbank in Frankfurt am Main zu stürzen, es sei denn, ihm würde ein Telefonat in die Vereinigten Staaten von Amerika ermöglicht. Nachdem die Innenstadt geräumt war und ein Polizeihubschrauber sowie zwei Düsenjäger der Luftwaffe aufgestiegen waren und den Motorsegler umkreisten, gab der Mann auf und ließ sich widerstandslos festnehmen. Seine Forderung nach einem Telefonat in die Vereinigten Staaten von Amerika wurde zuvor erfüllt4.

Die Gefahr von Flugzeugentführungen und Sprengstoffanschlägen existiert bereits seit den frühen Anfängen der Fliegerei, wobei sie in den 70er Jahren Ihren vorläufigen Höhepunkt fand. Die Entführungen der damaligen Zeit hatten jedoch eher einen politischen Charakter, sie sollten auf Randgruppen aufmerksam machen oder hatten den Zweck, Häftlinge aus den Gefängnissen freizupressen. Die Terroranschläge und daher auch die möglichen Flugzeugentführungen heutzutage erfüllen den Zweck, einen größtmöglichen Schaden anzurichten, konkret, so viele Menschen wie möglich zu töten. Gerade für die westliche Welt stellt dies eine Gefahr dar, der mit Diplomatie und Erfüllung von Forderungen nicht mehr entgegenzutreten ist. Die Beleuchtung der Ursachen für solche Anschläge und Flugzeugentführungen sind ebenso wichtig, wie deren Bekämpfung. Sie soll jedoch nicht Bestandteil dieser Arbeit sein. Die Tatsache, dass es in Deutschland noch zu keiner Flugzeugentführung mit Charakter des 11.September 2001 gekommen ist, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die

Gefahr einer solchen Entführung keine ausschließlich theoretische Möglichkeit mehr ist5. Der Fall des 05.Januar 2003 in Frankfurt/Main zeigt, dass Deutschland durchaus einer Gefahr von Luftangriffen gegenüber steht. Die brisantere Fallkonstellation ist jedoch eine Entführung nach New Yorker Vorbild, da sowohl der Schaden am Boden als auch die Zahl der umkommenden Passagiere eine Größere wäre. Unstrittig ist, dass Deutschland versuchen sollte, einer solchen Gefahr angemessen zu begegnen.

Das am 15. Januar 2005 in Kraft getretene Luftsicherheitsgesetz war ein erster Versuch, die Rechtsmaterie den neuen Gegebenheiten anzupassen. Zweck des Gesetzes ist es, für die Bundesrepublik Deutschland ein Höchstmaß an Luftsicherheit herzustellen. „Luftsicherheit ist der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten“6. Das LuftSiG dient neben der Zusammenfassung der bisher vorhandenen, aber auf verschiedene Rechtsgrundlagen7 verstreute Sicherheitsbestimmungen und der Umsetzung der Europäischen Luftsicherheitsverordnung, insbesondere dem Ziel, eine klare Kompetenzgrundlage für den Einsatz von Kampfflugzeugen im Falle einer Verwendung eines Luftfahrzeuges als Waffe zu schaffen8.

Das LuftSiG untergliedert sich in die Abschnitte 1 - 6. Im 1. Abschnitt (§§1 - 2) ist Zweck und Aufgabe des LuftSiG beschrieben. Der 2. Abschnitt (§§3 - 12) enthält die Sicherheitsmaßnahmen, gefolgt von Abschnitt 3 (§§13 – 16), der die Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte umfasst. Abschnitt 4 (§§17 -18) regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren, Abschnitt 5 (§§19 - 21) thematisiert die Bußgeld- und Strafvorschriften. Der 6. Abschnitt (§22) normiert die Schlussbestimmungen, die sich in Grundrechtseinschränkungen niederschlagen.

Einige Regelungen des LuftSiG sind in der Vergangenheit häufig in Kritik geraten. So regelt der § 7 des LuftSiG beispielsweise die Zuverlässigkeitsüberprüfung, welcher sich jeder Berufs- oder Privatpilot unterziehen muss, bevor er erstmals eine Lizenz oder eine Verlängerung erhält. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung war bereits im § 29d LuftVG festgeschrieben, jedoch umfasst die Zuverlässigkeitsüberprüfung des § 7 LuftSiG einige Neuerungen, die einer näheren Betrachtung bedürfen. Daher wird Prüfungsgegenstand dieser Arbeit sein, ob die Zuverlässigkeitsüberprüfung verhältnismäßig ist und ob sie gegen Grundrechte der Lizenzerwerber verstoßen.

Des Weiteren sind die §§ 13 und 14 LuftSiG ständiger Gegenstand politischer und fachliterarischer Diskussionen. § 13 LuftSiG regelt den Einsatz der Streitkräfte im Innern der Bundesrepublik Deutschland. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Selbstverständlichkeit, da der Einsatz der Streitkräfte nur unter den strengen Vorgaben des Grundgesetzes erfolgen darf. Ob das LuftSiG tatsächlich eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz der Streitkräfte im Innern darstellt, soll im Verlauf dieser Arbeit geprüft werden. § 14 LuftSiG erlaubt den Streitkräften im Luftraum Luftfahrzeuge abzudrängen, zur Landung zu zwingen, den Einsatz von Waffengewalt anzudrohen, Warnschüsse abzugeben und als Ultima Ratio9 die Waffengewalt tatsächlich anzuwenden, das heißt, das Flugzeug abzuschießen, wenn nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll. Nie zuvor hat eine Regelung existiert, die dem Staat die gezielte Tötung unschuldiger Menschen erlaubt. Der Konzeption einer solchen Vorschrift sollte eine ausführliche Auseinandersetzung mit allen Gesichtspunkten vorgeschaltet sein. Man stelle sich nur einmal vor, man selbst oder ein naher Angehöriger säße in jenem Flugzeug10. § 22 LuftSiG weist zwar darauf hin, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch das LuftSiG eingeschränkt wird, ob dies jedoch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, bleibt zu prüfen.

Bemerkenswert ist, dass sich die fachliterarische Auseinandersetzung mit dem Luftsicherheitsgesetz zwar in den letzten Monaten auch auf die Einschränkung des Grundrechtes auf Leben bezog11, das Hauptaugenmerk jedoch auf dem Einsatz der Streitkräfte im Inneren lag12. Dabei nun zu unterstellen, dass die Politiker und die Fachpresse den Gesichtspunkt der eventuell unzulässigen Verletzung des Grundrechts auf Leben als weniger wichtig erachten, wäre vermessen, zumindest lässt jedoch die Auswertung der Fachliteratur und der Kommentare aus der Politik eine Gewichtung zugunsten des Einsatzes im Inneren vermuten.

Der Bundespräsident Horst Köhler hat am 12.01.2005 von seinem Prüfungsrecht nach Art. 82 I GG Gebrauch gemacht und das Luftsicherheitsgesetz auf Verfassungsmäßigkeit geprüft. Er hatte erhebliche Zweifel, ob die §§ 13 und 14 LuftSiG mit dem Grundgesetz vereinbar sind und regte daher eine Überprüfung der Regelungen durch das Bundesverfassungsgericht an. Auf die Frage, warum er das Gesetz trotz seiner Bedenken ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkünden lassen hat, antwortete Köhler: „Auch wenn die Regelungen der §§ 13 und 14 III LuftSiG meines Erachtens verfassungsrechtlich höchst bedenklich sind, so halte ich die übrigen Vorschriften des Gesetzes wegen der gesteigerten Bedrohungslage für dringend erforderlich. Daher halte ich durch meine Entscheidung nicht die für die von terroristischen Bedrohungen notwendigen zusätzlichen Sicherheitsanforderungen auf. Hierbei war für mich auch entscheidend, dass § 14 III LuftSiG eine Fallgestaltung zugrunde liegt, die höchst außergewöhnlich ist, und zu der es- so hoffe ich- in der Praxis niemals kommen wird. (...)“13.

Der Empfehlung des Bundespräsidenten, die zweifelhaften Regelungen des LuftSiG durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen, kamen vier Rechtsanwälte, ein Patentanwalt und ein Flugkapitän nach, in dem sie Verfassungsbeschwerde einlegten, weil sie aus beruflichen und privaten Gründen häufig ein Flugzeug benutzen und sich daher von den Regelungen der §§ 13-15 LuftSiG unmittelbar bedroht fühlten. Nachdem am 09.November 2005 die mündliche Verhandlung stattfand, sprach das Bundesverfassungsgericht am 15.Februar 2006 sein Urteil und erklärte die Abschussermächtigung für nichtig. Nach Meinung des Gerichtes kann das LuftSiG nicht als Kompetenzgrundlage für den Einsatz der Streitkräfte im Inneren dienen. Des Weiteren verstößt § 14 III LuftSiG unzulässig gegen das Grundrecht auf Leben und die Garantie der Menschenwürde.14 15 Um die Verfassungsmäßigkeitsprüfung unvoreingenommen vornehmen zu können, erfolgt eine Betrachtung des Urteils des BVerfG vom 15.02.2006 nur an den zwingend erforderlichen Stellen. In der Zusammenfassung erfolgt eine vergleichsweise Betrachtung der von mir gelieferten Ergebnisse mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. Des Weiteren wird die Nichtigkeitserklärung des § 14 III LuftSiG durch das BVerfG größtenteils nicht berücksichtigt, bei der Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit wird der Einfachheit halber von einem noch bestehenden § 14 III LuftSiG ausgegangen.

Bestandteil dieser Arbeit wird sein, das Gesetz im eigenen Ermessen auf Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und dabei zu beurteilen, ob das Bundesverfassungsgericht eine tragbare Entscheidung getroffen hat. Des Weiteren eröffnen sich aufgrund der Nichtigkeitserklärung gegebenenfalls neue Wege, die beschritten werden können. So soll Prüfungsbestandteil sein, ob bei einer Bedrohung des Luftverkehrs andere Rechtsgrundlagen herangezogen werden können, aufgrund derer ein Abschuss doch möglich ist. Die CDU und CSU sahen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Glauben an eine „Win-Win-Situation“ entgegen. So versprachen sie sich vom Urteil entweder die Rechtmäßigkeitserklärung oder eine Anleitung zur notwendigen Änderung des Grundgesetzes16. Die erhoffte Anleitung zur Grundgesetzänderung wurde jedoch durch das Urteil nicht erteilt. Daher sollen in dieser Arbeit Überlegungen getroffen werden, inwieweit eine Änderung des Grundgesetzes erfolgen muss und kann.

Als verwaltungsrechtlich problematisch stellt sich bei der Umsetzung des LuftSiG die Frage dar, welches Vollstreckungsrecht für einen möglichen Abschuss angewandt werden muss. Zu unterscheiden ist daher die Vollstreckung nach dem Vollstreckungsrecht des Bundes oder der Länder. Da die Streitkräfte, angenommen ein Einsatz im Inneren ist möglich, die Länder und somit die Polizeikräfte unterstützen, ist es fraglich, ob sie für die Vollstreckung das Vollstreckungsrecht des Bundes anwenden dürfen oder ob sie sich dem Vollstreckungsrecht der Länder unterordnen müssen. Dass diese Fragestellung auch verwaltungspraktische Probleme in der Umsetzung aufwirft, wird die Bearbeitung des entsprechenden Abschnittes zeigen.

Inwieweit sich Betroffene17 nach Anwendung des Luftsicherheitsgesetzes auf ein Recht auf Schadensausgleich berufen können, ist sicherlich ein interessanter Aspekt, soll jedoch in dieser Arbeit aufgrund der eher in den Hintergrund gerückten Problematik nicht bearbeitet werden.

Das Luftsicherheitsgesetz regelt beispielsweise auch Änderungen des Bundesgrenzschutzgesetzes, des Ausländerzentralregistergesetzes, sowie weitere datenschutzrechtliche Bestimmungen. Aufgrund der bereits erwähnten Brisanz einiger Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes, rücken diese Änderungen jedoch in den Hintergrund und sind daher nicht Teil dieser Arbeit.

Oberstes Gebot ist und sollte auch weiterhin sein, durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass es zu einem Luftangriff welcher Art auch immer, gar nicht erst kommt18.

In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes am 15.01.2005 und der Nichtigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht am 15.02.2006 hätte der Bundesminister für Verteidigung im Falles des 11.September 1972 eine Rechtsgrundlage für einen Abschuss gehabt. Die damalige Fehleinschätzung19 der Situation zeigt, wie sensibel dieses Themengebiet behandelt werden muss, denn ein Fehler wirkt sich in fataler Weise aus. Ein Abschuss ist nicht rückgängig zu machen. Eine Beleuchtung aller Gesichtspunkte sowie die kritische Beurteilung der unterschiedlichsten Meinungen wird- so hoffe ich- zu einem Standpunkt führen, der sich mit dem geltenden Recht und den gängigen Moralvorstellungen vereinbaren lässt und mit dem sich trotzdem den drohenden Gefahren angemessen entgegentreten lässt.

1. Kapitel: Einführung in die Problemstellung

Die folgenden Abschnitte sollen dem Leser einen Einblick in die umstrittenen Rechtsvorschriften verschaffen. Des Weiteren erhält der Leser einen Überblick über die abwehrtechnische Verfahrensweise innerhalb eines Bundeswehr­einsatzes bei Vorliegen eines Luftzwischenfalles.

Vorstellen der umstrittenen Rechtsvorschriften

Der nachfolgende Abschnitt soll dem Leser den Inhalt der umstrittenen Rechtsvorschriften näher bringen. Zu diesem Zweck erfolgt eine Einzelbetrachtung der §§ 7, 13 und 14 LuftSiG.

§ 7 LuftSiG: Zuverlässigkeitsüberprüfung

§ 7 LuftSiG regelt die Zuverlässigkeitsüberprüfung20. Eine solche Zuverlässigkeitsüberprüfung sah § 29d LuftVG ebenso vor. Durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung des LuftSiG wurde diese Vorschrift zum einen ersetzt und zum anderen erweitert. § 7 I S.1 LuftSiG stellt klar hervor, dass die Überprüfung der Zuverlässigkeit einzig und allein dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1 LuftSiG) dient. Neben den Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden soll (Abs. 1 Nr.1), den Personen, die dem Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, des Flugsicherungsunternehmens, sowie der angrenzenden Bereiche angehören (Abs. 1 Nr.2), den Beliehenen und Beauftragten (Abs. 1 Nr.3) und den Luftfahrern und Flugschülern (Abs. 1 Nr. 4), müssen sich auch Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Sportflieger einer solchen Untersuchung unterziehen.

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt nur auf Antrag des Betroffenen (Abs. 2). Die Luftsicherheitsbehörde hat im Rahmen der Überprüfung ein breites Spektrum an Durchführungsmöglichkeiten. So kann sie nach § 7 III LuftSiG die Identität der Betroffenen überprüfen, Anfragen an den Verfassungsschutz, das BKA, BND, MAD, den Bundesbeauftragten für Staatssicherheit in der ehemaligen DDR und weitere Behörden richten und unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen. Des Weiteren kann sie bei ausländischen Betroffenen um Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten. Im Einzelfall kann Sie die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie die Arbeitgeber der Betroffenen um Auskunft über das Vorliegen sicherheitsrelevanter Informationen bitten. Für den Betroffenen besteht eine ausdrückliche Mitwirkungspflicht (Abs. 3 S.2). Den Betroffenen steht gemäß Abs. 5 die Möglichkeit zu, sich vor der Entscheidung der Luftsicherheitsbehörde zu den eingeholten Auskünften zu äußern. Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung ist der Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes nicht erlaubt. Für die Luftfahrer und sonstigen im Luftverkehr Tätigen bedeutet dies, dass sie weder erstmals eine Fluglizenz erhalten, noch, dass diese verlängert wird. Schlimmstenfalls bedeutet das Nichtbestehen der Zuverlässigkeitsüberprüfung für die Betroffenen, dass sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen können. Viele Piloten und Mitarbeiter der luftsicherheitsrelevanten Bereiche befürchten, dass bereits bei Bestehen der geringsten Zweifel, die Zuverlässigkeitsüberprüfung negativ ausfällt und somit die Berufsausübung nicht mehr möglich ist. Gerade bei Piloten und Flugschülern ist die Erlernung des Berufes mit erheblichen Kosten verbunden, so beträgt der Eigenanteil einer Ausbildung zum Copiloten ca. 40000, - Euro21. Eine Lizenzversagung hätte somit gerade für diesen Personenkreis weitreichende finanzielle Folgen. Aber auch die Mitarbeiter der anderen Bereiche, die von der Zuverlässigkeitsüberprüfung betroffen sind, stehen vor der Gefahr, ihren Beruf eventuell nicht mehr ausüben zu können.

Aus den Reihen der Pilotenverbände22 wird immer wieder der Vorwurf laut, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG gegen das in Art. 12 GG festgeschriebene Grundrecht auf freie Berufswahl verstößt. Eventuelle Verstöße gegen den Grundsatz der Unschuldsannahme bis zum Beweis der Schuld, sowie gegen das Gleichheitsgebot, dass ggf. verletzt sein könnte23, werden in dieser Arbeit nicht untersucht. Vordergründig betrachtet werden soll im entsprechenden Abschnitt die Frage, ob die Zuverlässigkeitsüberprüfung gegen Art. 12 GG Berufswahlfreiheit verstößt und die entsprechende Vorschrift somit verfassungswidrig ist.

§ 13 LuftSiG

§ 13 LuftSiG regelt den Einsatz der Streitkräfte im Inneren. Laut Abs. 1 können die Streitkräfte zur Verhinderung eines besonders schweren Unglücksfalles24 nach Art. 35 II S.2 GG oder nach Art. 35 III GG25 eingesetzt werden, wenn es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, soweit der Unglücksfall aufgrund eines Luftzwischenfalles eintreten wird. Der Einsatz erfolgt zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder. Der Deutsche Bundestag weist in seiner Begründung des Gesetzentwurfes26 darauf hin, dass das Ziel des Einsatzes die Verhinderung des besonders schweren Unglücksfalles im Rahmen der Gefahrenabwehr ist. Des Weiteren sollen die Formulierungen „im Rahmen der Gefahrenabwehr“, „zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder“ und „ soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist“ klarstellen, dass die Zuständigkeiten der Gefahrenabwehrbehörden nicht beeinträchtigt werden. Abs. 2 und 3 regelt die Bestimmungen über die Entscheidung über einen solchen Einsatz. Je nachdem, nach welcher Rechtsgrundlage der Einsatz geplant ist (Art. 35 II oder III GG), ist der Entscheidungsträger ein anderer. Die Entscheidung über einen Einsatz nach Art. 35 II S.2 GG trifft gemäß Abs.2 der Bundesminister für Verteidigung27 im Benehmen28 mit dem Bundesminister des Inneren. Zuvor bedarf es jedoch einer Anforderung des betroffenen Bundeslandes. Ist aufgrund der zeitlichen Komponente sofortiges Handeln erforderlich, trifft der Bundesminister für Verteidigung die Entscheidung allein und teilt dies dem Bundesministerium unverzüglich mit. Ist eine Entscheidung über einen Einsatz nach Art. 35 III GG erforderlich, trifft diese gemäß Abs.3 die Bundesregierung im Benehmen mit den betroffenen Bundesländern. Sollte auch in diesem Fall sofortiges Handeln notwendig sein und ist eine schnelle und somit rechtzeitige Entscheidung der Bundesregierung nicht möglich, entscheidet auch hier der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Inneren. In der Begründung des Gesetzesentwurfes räumt der Bundestag ein, dass die Vertretungsregelung, die eine Entscheidung durch den Verteidigungsminister des Bundes und des Bundesministers des Inneren zufolge hat, gerade deshalb wichtig ist, weil für eine Entscheidung durch die Bundesregierung regelmäßig keine Zeit bleiben wird. Fraglich ist, warum solch eine Entscheidungsbefugnis der Bundesregierung überhaupt gesetzlich verankert wurde, wenn sie doch den Regelfall gar nicht erfasst. In der Tat ist es schwerlich vorstellbar, dass eine Entscheidung jemals rechtzeitig zustande kommt. Es bleibt daher fraglich, welchen Sinn diese Festlegung verfolgt und inwieweit eine Vorschrift, die einen Fall erfasst, der regelmäßig nicht erfüllbar ist, rechtmäßig ist. § 13 IV LuftSiG normiert die Durchführung des Streitkräfteeinsatzes nach Bundesrecht. Ob § 13 LuftSiG eine ausreichende und zulässige Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz der Streitkräfte im Inneren darstellt, bleibt im 2. Kapitel zu erörtern. Des Weiteren wird im 2. Kapitel auf die Problematik eingegangen, die sich daraus ergibt, dass die Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte der Länder (somit nicht in eigener Sache) tätig werden, aber für diesen Einsatz das Bundesrecht anwenden.

§ 14 LuftSiG

Welche Maßnahmen zur Verhinderung eines besonders schweren Unglücksfalles erlaubt sind, regelt § 14 LuftSiG. Demnach dürfen die Streitkräfte die Luftfahrzeuge im Luftraum abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen und Warnschüsse abgeben (Abs.1). Abs. 3 erlaubt den Streitkräften für den Fall, dass nach den Umständen davon auszugehen ist, dass ein Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen und somit als Waffe eingesetzt werden soll, die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt. Der Abschuss eines Luftfahrzeuges ist allerdings nur dann möglich, wenn der Abschuss das einzige Mittel zur Abwendung der Gefahr ist29. Über solch einen Abschuss entscheidet gemäß Abs. 4 der Bundesminister für Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung. Der Bundesminister für Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe dazu ermächtigen, die Maßnahmen nach Abs.1, also keinesfalls den Abschuss eines Luftfahrzeuges, anzuordnen. Des Weiteren enthält Abs. 2 S. 1 einen eigens für die Maßnahmen anwendbaren Verhältnismäßigkeitsgrundsatz30. Sobald die Gefahr beseitigt ist, ist der Einsatz der Streitkräfte zu beenden (Abs. 2 S.2). Die unmittelbare Einwirkung von Waffengewalt hat ggf. den Tod unschuldiger Menschen zur Folge, beispielsweise, wenn ein vollbesetztes Passagierflugzeug aufgrund einer Entführung abgeschossen werden soll. Dass die Möglichkeit einer gezielten Tötung Unschuldiger die unterschiedlichsten Meinungen hervorbringt, liegt auf der Hand. Der Meinung, dass § 14 III LuftSiG lediglich konstruiert wurde, um einzig und allein auf die Täter einwirken zu können und ein Abschuss einer vollbesetzten Passagiermaschine über § 14 III LuftSiG weder möglich, noch beabsichtigt gewesen sein soll31, ist zu widersprechen. Die Begründung für den Entwurf des § 14 III LuftSiG32 zeigt deutlich, dass auch ein Abschuss von unschuldigen Passagieren möglich gemacht werden soll. So heißt es beispielsweise: „Voraussetzung ist es, dass zusätzlich zu dem Leben der im Luftfahrzeug befindlichen Menschen zielgerichtet auch das Leben anderer Menschen durch den Einsatz von Gewalt rechtswidrig bedroht wird“. Es hätte der Benennung dieser Voraussetzung nicht bedurft, wenn § 14 III LuftSiG einen Abschuss von unschuldigen Insassen nicht ermöglichen würde und vor allem sollte.

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, liegt ggf. eine Verletzung des Grundrechts auf Leben in Verbindung mit der Achtung der Menschenwürde vor. Eine Überprüfung dieser Aussage soll im 2. Kapitel vorgenommen werden. Ob außer der Ermächtigung im § 14 III LuftSiG, welche durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde, weitere Regelungen vorliegen, die eine Einwirkung mit Waffengewalt gegen das Leben von Menschen ermöglichen, wird im 3. Kapitel behandelt.

Erläuterung des Verfahrens zur Abwehr eines Luftangriffes

Ein Verkehrsflugzeug legt innerhalb einer Minute eine Entfernung von etwa 11 Kilometern zurück33. Diese enorme Geschwindigkeit macht es erforderlich, dass Entscheidungen, welche die Sicherheit im Luftraum betreffen, schnell getroffen werden müssen. Um schnelle und effiziente Entscheidungen gewährleisten zu können, wurde im Kalenderjahr 2003 das Nationale Lage- und Führungszentrum Sicherheit im Luftraum (NLFZ SiLuRa) in Kalkar eingerichtet. Es setzt sich aus den Bereichen Luftverteidigung, Flugsicherung und Innere Sicherheit zusammen.

Grundsätzlich nimmt die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Systems der Integrierten Nato-Luftverteidigung (NATINADS34 ) lufthoheitliche Aufgaben wahr. Die dafür erforderlichen Kräfte sind in Friedenszeiten der NATO unterstellt. Maßnahmen der NATINADS dienen in erster Linie dem Schutz des NATO-Luftraumes. Steht fest, dass es sich bei einem Vorfall um eine Bedrohung aus terroristischen oder anders begründeten Motiven handelt, so fällt dies in die nationale Zuständigkeit. Das NLFZ SiLuRa stellt dabei einen wichtigen Knotenpunkt für alle relevanten Informationen dar. Die aufbereiteten Informationen werden durch den German Air Defence Commander35 der politischen Entscheidungsebene zur Verfügung gestellt. Die Kontrolle des Luftverkehrs findet grundsätzlich ab Flugfläche 100, sowie in der Umgebung von Groß- und Regionalflughäfen statt.36 Das Verfahren der Kontrolle regelt die Betriebsanleitung Flugverkehrskontrolle (BA FVK37 ). Diese erläutert in Ziffer 683 den widerrechtlichen Eingriff in den Luftverkehr. Widerrechtliche Eingriffe sind demnach Entführungen von Luftfahrzeugen oder Anschläge, Bombendrohungen und Androhung von Gewalt gegen Luftfahrzeuge oder ähnliche Fälle. Des Weiteren gehören auch die nicht zu klärenden, unerlaubten Abweichungen vom freigegebenen Flugweg, der nicht zu klärende Verlust des Radarziels, der nicht zu klärende Verlust des Funkkontaktes oder andere ungewöhnliche Vorkommnisse zu den widerrechtlichen Eingriffen in den Luftverkehr. Ein häufig vorkommender Vorfall ist der nicht zu klärende Verlust des Funkkontaktes. Nach Ziffer 650 BA FVK ist ein Funkausfall anzunehmen, wenn eine erwartete Meldung von einem Luftfahrzeug nicht innerhalb von 5 Minuten empfangen worden ist. Da das Flugzeug innerhalb dieses Zeitraumes ca. 55 KM zurücklegt, handelt es sich um eine angemessene Zeitspanne. Die Piloten eines Luftfahrzeuges haben des Weiteren verschiedene Möglichkeiten auf eine Notlage und somit einen eventuellen Luftangriff aufmerksam zu machen. So ist beispielsweise von einer Entführung auszugehen, wenn das Luftfahrzeug den Code 7500 geschaltet hat. Bei Code 7700 ist davon auszugehen, dass das Luftfahrzeug einer schweren, unmittelbaren Gefahr ausgesetzt ist und sofortiger Unterstützung bedarf. Handelt es sich bei dem Zwischenfall jedoch zunächst nur um den Verlust des Funkkontaktes oder eines vom Regelbetrieb abweichenden Verhalten des Luftfahrzeuges, so werden zunächst Verfahren angewandt, die von einer technischen Störung ausgehen. Wenn jedoch Zweifel bestehen, dass es sich lediglich um eine technische Störung handelt, erfolgt unmittelbar eine Meldung an das NLFZ SiLuRa. Dort wird die Information in eine so genannte Sofortmeldung umgesetzt, die dann über das Lagezentrum des Bundesministeriums des Inneren an die Lagezentren der Innenbehörden der Länder, an die NATO und an den German Air Defence Commander weitergeleitet wird. Dieser informiert und berät den Bundesminister der Verteidigung. Solange ein erheblicher Luftzwischenfall noch nicht feststeht, wird im Rahmen des NATINADS der Start einer Alarmrotte von der NATO angeordnet. Rund um die Uhr stehen zwei Alarmrotten bereit, die aus jeweils 2 Phantom-Jägern besteht. Nach NATO-Norm müssen diese innerhalb von 15 Minuten einsatzbereit sein38. Die aufsteigende Alarmrotte nimmt zunächst eine Sichtidentifizierung vor. Dabei versucht der Pilot des Kampffliegers anhand von Sicht- oder Handzeichen Kontakt mit dem Cockpit aufzunehmen und die Situation zu erfassen. Ergibt die Sichtidentifizierung, dass Hinweise auf einen erheblichen Luftzwischenfall im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes vorliegen39, erfolgt die Übergabe an das NLFZ SiLuRa. Der Bundesminister für Verteidigung kann nun die in § 14 LuftSiG vorgesehenen Maßnahmen befehlen oder den Inspekteur der Luftwaffe ermächtigen, die Maßnahmen, bis auf die in § 14 III LuftSiG genannte Abschussmöglichkeit, zu befehlen. Das Luftfahrzeug wird durch die Kampfflieger anhand international vereinbarter Luftzeichen auf die Absichten aufmerksam gemacht. Die statistischen Daten40 zeigen, dass der Einsatz der Alarmrotte nur in den seltensten Fällen erforderlich war. In keinem der Fälle wurden Maßnahmen, die über die Sichtidentifizierung hinausgehen, getroffen, da der Funkkontakt in der Regel wiederhergestellt werden konnte41. Sollte jedoch der Fall eintreten, dass weitergehende Maßnahmen erforderlich sind, besteht Unsicherheit darüber, ob die Luftwaffe überhaupt in der Lage wäre, ein Flugzeug abzuschießen. So waren die benötigten laser-gestützten „AMRAM“- Raketen im November 2003 nicht einsatzfähig, was zur Folge hatte, dass die Alarmrotten mit Raketen bestückt wurden, die eine Verkehrsmaschine jedoch nicht mit einem Schuss abschießen könnten42. Ob diese Problematik weiterhin besteht, ist zwar nicht bekannt, es sollte jedoch angenommen werden, dass aufgrund der Zeitspanne eine Regelung gefunden wurde. Ob und inwieweit der Einsatz und die Maßnahmen der Alarmrotten gegen das Grundgesetz verstoßen, soll im nächsten Kapitel geklärt werden.

2. Kapitel: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des LuftSiG

2.1 Allgemeine Anmerkung und Festlegung der Prüfungsschritte

Ein Gesetz ist rechtmäßig, wenn es formell und materiell mit der Verfassung vereinbar ist. Zu unterscheiden ist daher die formelle und die materielle Rechtmäßigkeit. Ein Gesetz ist formell rechtmäßig, wenn der Bund für die Gesetzgebung zuständig gewesen ist, sowie die Grundsätze des Gesetzgebungsverfahrens und die Formvorgaben eingehalten wurden. Damit das Gesetz auch materiell rechtmäßig ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Das Gesetz darf nicht den Grundsätzen nach Art. 20 GG43 widersprechen. Des Weiteren darf kein Verstoß gegen Art. 79 III vorliegen. Die Beachtung dieses Grundsatzes kommt jedoch erst bei der Überlegung zum Tragen, inwieweit eine Änderung des Grundgesetzes möglich ist44. Sehr bedeutend für die Feststellung der materiellen Rechtmäßigkeit ist der Grundsatz, dass ein Gesetz weder gegen ein Grundrecht, noch gegen die in Art. 19 GG festgelegten Prinzipien45 verstößt. Die folgenden Abschnitte befassen sich eingehend mit der Frage, ob das LuftSiG formell und materiell rechtmäßig ist. Es findet daher eine Untersuchung der strittigen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Gesetzes statt. Die unstrittigen Voraussetzungen werden erwähnt und in das Ergebnis der Gesamtprüfung miteinbezogen.

2.2 Formelle Verfassungsmäßigkeit

2.2.1 Zuständigkeit des Bundes

Gemäß Art. 70 I GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis verleiht. Ob nun der Bund oder die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung besitzen, bemisst sich nach den Vorschriften über die ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung (Art. 70 II GG). Die Gesetzgebung des LuftSiG erfolgte über die Norm der ausschließlichen Gesetzgebung nach Art. 73 GG. Fraglich ist jedoch, ob diese Norm tatsächlich das Recht für den Erlass des LuftSiG umfasst. Die sich zunächst aufdrängende Möglichkeit ist die Gesetzgebungsbefugnis im Rahmen des Luftverkehrs (Art. 73 Nr.6 GG). Zu untersuchen ist, ob die Befugnis zur ausschließlichen Gesetzgebung über den Luftverkehr auch die Gefahrenabwehr im Luftverkehr einschließt, da die Gefahrenabwehr grundsätzlich Aufgabe der Länder ist46. Der Begriff des Luftverkehres umfasst im Sinne der Gesetzgebungsnorm nicht nur den reinen Flugverkehr, sondern das gesamte Wesen der Luftfahrt47 und explizit auch den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs48. Regelungen zur Gefahrenabwehr können jedoch nur dann in den Begriff des Luftverkehrs einfließen, wenn es sich um selbst verursachte oder externe Gefahren für den Luftverkehr oder um eine Gefahrenabwehr im Luftverkehrsbereich (z.B. Passagier- und Gepäckkontrolle) handelt49. Die vom LuftSiG vorrangig beabsichtigte Gefahrenabwehr (§ 14 III LuftSiG) bezieht sich jedoch weder auf Gefahren, die für den Luftverkehr bestehen, noch auf Gefahren, die im Luftverkehrsbereich abgewehrt werden müssen. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass beispielsweise ein fehlender Funkkontakt zur Besatzung eines Luftfahrzeuges auch eine Gefahr für den Luftverkehr darstellt, der von § 14 III LuftSiG vorrangig erfasste Luftzwischenfall jedoch stellt in erster Linie eine Gefahr für die eventuellen Anschlagsziele und der sich dort befindlichen Personen dar. Eine Gesetzgebungskompetenz aus Art.73 Nr.6 GG ist somit zunächst für den § 14 III LuftSiG zu verneinen. Für die sonstigen Regelungen des LuftSiG, die eine Gefahrenabwehr für den Luftverkehr oder im Luftverkehrsbereich regeln, ist die Gesetzgebungskompetenz jedoch gegeben. Gegebenenfalls ergibt sich die Befugnis zur Gesetzgebung für § 14 III LuftSiG jedoch aufgrund von ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen. Dabei kommt lediglich eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs in Betracht50. „Eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs liegt vor, wenn eine dem Bund nicht ausdrücklich zugewiesene Materie verständlicherweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird (...)51. Sicherheit ist die immanente Vorraussetzung dafür, dass der Luftverkehr überhaupt stattfinden kann52. Aufgrund dessen liegt in diesem Fall ein Sachzusammenhang vor, der die Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründet. Wer dies verneint, muss jedoch spätestens bei der Prüfung der Annexkompetenz zu dem Schluss kommen, dass die Gesetzgebungskompetenz gegeben ist. Die so genannte Annexkompetenz ist ein Unterfall der Sachzusammenhangskompetenz. „Dabei findet eine Ausdehnung der Kompetenz nicht nur in die Breite, sondern auch in die Tiefe statt“53. Die spezielle Ordnungs- und Polizeigewalt ist dabei der dem Bund zugewiesenen Materie (Anm. d. Verf.: hier Luftverkehr) als Annex zuzuordnen54. Somit besteht aufgrund der Annexkompetenz eine Gesetzgebungsbefugnis im Rahmen des Art. 73 Nr. 6 GG auch für den § 14 III LuftSiG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.02.2006 die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Nr. 6 GG verneint, da § 14 III LuftSiG dem Abschnitt zur Regelung der Unterstützung der Gefahrenabwehr der Länder zuzuordnen ist und es sich daher lediglich um Ausführungsregelungen zum Streitkräfteeinsatz im Rahmen des Art. 35 II und III GG handelt55. Eine Gesetzgebungsbefugnis über den Einsatz der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe ergäbe sich nach Meinung des BVerfG direkt aus den Art. 35 II und III GG. Ob eine Zuordnung erfolgen kann, hängt jedoch davon ab, ob die Art. 35 II und III GG im Bezug auf das LuftSiG rechtmäßig angewendet werden können, denn nur dann kann sich auch eine Gesetzgebungsbefugnis ergeben56. Ist die Anwendung zu bejahen, so ergibt sich eine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 35 II und III. Diese Kompetenz wäre jedoch als zusätzlich zu werten. Eine Begründung für die Nichteinschlägigkeit einer Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Nr. 6 GG kann sich nicht aus der Tatsache heraus ergeben, dass eine weitere grundgesetzliche Vorschrift (hier Art. 35 II und III GG) ebenfalls einschlägig wäre. So ist zwar die Kompetenz des Art. 35 II und III GG die speziellere Vorschrift, dies führt jedoch nicht dazu, dass die allgemeine Vorschrift des Art. 73 Nr. 6 GG keine Anwendung finden kann. Das hieße für den Fall, dass ein Einsatz der Streitkräfte im Inneren im Rahmen des Art. 35 II und III GG nicht rechtmäßig ist, dass der Bund nicht die Kompetenz hat, eine Gefahrenabwehr zu regeln, die eine Gefahr aus dem Luftverkehr für sich am Boden befindliche Personen darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat somit nicht vordergründig die Frage beantwortet, ob der Bund eine Gesetzgebungskompetenz hat, sondern ob ein Einsatz im Rahmen des Art. 35 II und III GG erfolgen kann. Die Frage, ob der Bund eine Gefahrenabwehr gesetzlich regeln darf (im Rahmen von Gesetzgebungs­kompetenzen außerhalb des Art. 35 II und III GG), betrifft schließlich zumindest zunächst nicht den Punkt, ob der Bund die Gefahr selbst abwehren darf. Unabhängig davon erwähnt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil lediglich für § 14 III GG die mangelnde Gesetzgebungskompetenz57. Die vom Bundesverfassungsgericht genannte Begründung für das Nichtvorliegen der Kompetenz, führt jedoch bei korrekter Anwendung nicht nur zur Nichtkompetenz für die Gesetzgebung des § 14 III GG, sondern für all die Paragraphen des LuftSiG, die einen Einsatz im Rahmen der Art. 35 II und III GG vereinbaren (somit §§ 13-15 LuftSiG komplett). Der Meinung des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich der Gesetzgebungskompetenz ist m.E. daher nicht zuzustimmen. In der einschlägigen Literatur wird eine Kompetenz im Rahmen des Art. 73 Nr. 1 GG nicht geprüft. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit58 findet unter anderem eine Überprüfung des Einsatzes im Innern der Streitkräfte im Rahmen der Verteidigung statt. Sollte der Einsatz der Streitkräfte und somit auch die Gefahrenabwehr im Rahmen des LuftSiG unter den Begriff der Verteidigung zu fassen sein, ergäbe sich jedoch eine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 73 Nr. 1 GG. Diese besagt, dass dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Verteidigung zusteht. Eine Entscheidung hierzu kann jedoch erst nach Bearbeitung des entsprechenden Abschnittes erfolgen. Unabhängig davon steht dem Bund jedoch wie soeben erörtert die Gesetzgebungsbefugnis im Rahmen des Art. 73 Nr. 6 für den Luftverkehr und darin inbegriffen für die Gefahrenabwehr zu. Wäre dies zu verneinen, hieße das konkret, dass sich ein Bundesland auf das andere verlassen müsste. So hätte beispielsweise das Bundesland Niedersachsen eine Katastrophe auszubaden, die nur entstanden ist, weil ein in Schleswig-Holstein gestartetes Flugzeug aufgrund eventuell fehlender Rechtsnormen bezüglich eines solchen Luftzwischenfalls nicht reagieren konnte. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes erscheint es wahrlich schwer, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu verneinen. Gerade weil durch die Geschwindigkeit im Luftverkehr ständig die bedrohten und betroffenen Bundesländer wechseln können, ist es erforderlich die Abwehr auf Bundesebene zu regeln.

Einhaltung der Grundsätze des Gesetzgebungsverfahrens, sowie Einhaltung der Form

Damit die Grundsätze des Gesetzgebungsverfahren eingehalten werden, ist es zum einen erforderlich, dass das Einleitungsverfahren durchgeführt und das Hauptverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Handelt es sich um das Zustandekommen eines Bundesgesetzes nach Art. 78 GG, muss es im Rahmen des Abschlussverfahrens durch den Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung59 ausgefertigt60 worden sein. Am 14.01.2004 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben, deren Art. 1 das LuftSiG, enthält in den Bundestag eingebracht61. Bezüglich des Einleitungsverfahrens existieren keine Bedenken, so dass die Durchführung des Einleitungsverfahrens bejaht werden kann. Der Bundespräsident Horst Köhler hat das Luftsicherheitsgesetz eingehend im Rahmen des Art. 82 I GG auf Verfassungsmäßigkeit geprüft und trotz der bereits in der Einleitung erwähnten Bedenken ausgefertigt62. Die Frage, ob dem Bundespräsidenten im Rahmen es Art. 82 I GG ein inhaltliches Prüfungsrecht überhaupt zusteht, soll in dieser Arbeit nicht geklärt werden, zumal der Bundespräsident die Ausfertigung veranlasst hat und sich dadurch eine Problemstellung nicht ergibt. Die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ausfertigung durch den Bundespräsidenten ist somit ebenfalls als erfüllt anzusehen. Ob das Hauptverfahren jedoch ordnungsgemäß durchgeführt wurde, hängt im Fall des LuftSiG entscheidend von der Frage ab, ob das LuftSiG ein Zustimmungsgesetz oder ein Einspruchsgesetz ist63. Einspruchsgesetze kommen zustande, wenn der Bundesrat ihnen zustimmt, er das Gesetz passieren lässt, indem er den Vermittlungsausschuss nicht anruft oder er keinen Einspruch einlegt. Es kommt auch zustande, wenn ein Einspruch zurückgenommen wird oder der Einspruch vom Bundestag überstimmt wird. Zustimmungsgesetze hingegen kommen zustande, wenn der Bundesrat dem ursprünglichen oder dem nach dem Vermittlungsausschussverfahren erneuten Beschluss des Bundestages zustimmt64. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Gesetzesentwurf um ein Zustimmungsgesetz handelt65, welche er anhand der Art. 84 I und 87 d II GG begründet. Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss angerufen, eine Einigung kam jedoch nicht zustande. Der Einspruch des Bundesrates wurde durch den Bundestag zurückgewiesen66. Das Hauptverfahren wurde somit ordnungsgemäß durchgeführt.

Gemäß Art. 82 I S.1 und II S.1 GG ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt zu verkünden und soll den Tag des Inkrafttretens beinhalten. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 14.01.200567. Artikel 7 des Gesetzentwurfes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben enthält Angaben zum Inkrafttreten des LuftSiG. Demnach soll das Gesetz am Tage seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Formvoraussetzungen sind somit ebenfalls erfüllt.

Zwischenergebnis

Die Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit ergibt, dass dem Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Nr. 6 GG zustand. Inwieweit ihm eine Kompetenz im Rahmen des Art. 73 Nr. 1 GG (Verteidigung) und direkt aus den Art. 35 II und III GG zustand kann erst nach Prüfung der Zulässigkeit eines Streitkräfteeinsatzes im Innern68 abschließend geklärt werden. Des Weiteren ergibt die Prüfung, dass sowohl die Grundsätze des Gesetzgebungsverfahrens als auch die Form eingehalten wurden. Das LuftSiG ist daher formell verfassungsmäßig69.

Materielle Verfassungsmäßigkeit (unbestritten Art. 20 GG)

Prüfung der Zulässigkeit eines Streitkräfteeinsatzes im Innern

Die Ermächtigung zum Einsatz70 der Streitkräfte im Innern ist wie bereits in der Einleitung dargestellt, äußerst umstritten. Zunächst einmal wird die Frage zu beantworten sein, warum die Gefahrenabwehr aus der Luft nur durch den Einsatz der Streitkräfte zu realisieren ist. Unabhängig von den in der Einleitung erwähnten Zweifeln im Hinblick auf die Ausrüstung der Jagdflieger mit abschusstauglichen Raketen, ist festzuhalten, dass zur effektiven Bekämpfung einer Gefahr aus der Luft, nur die Streitkräfte in Frage kommen. So sind die Polizeikräfte71 zwar mit Luftfahrzeugen ausgestattet, die Bestückung beschränkt sich jedoch allenfalls auf Hubschrauber jeglicher Art. Für einen Einsatz wie ihn der Irrflug vom 05.01.2003 erforderlich machte, wäre ein Hubschrauber aller Wahrscheinlichkeit nach in der Lage gewesen, die Situation zu kontrollieren und die Gefahr abzuwehren (beispielsweise durch das Abdrängen). Handelt es sich jedoch um größere Flugobjekte bis hin zu einer Verkehrsmaschine, so ist ein Einsatz durch Hubschrauber nicht mehr effektiv. Zum einen erreichen Hubschrauber nicht die gegebenenfalls erforderliche Höhe72, zum anderen sind die Waffen eines Hubschraubers nicht in der Lage, ein größeres Flugzeug abzuschießen. Es kommt daher nur ein Einsatz zumindest von schnellem und flugtauglichem Kampfgerät in Betracht. Nach derzeitigem Entwicklungsstand bieten sich lediglich Jagdflugzeuge der Streitkräfte an. Eine sich aufdrängende Frage ist jedoch, warum die Polizeikräfte nicht im Jagdfliegen ausgebildet werden und sie kein solches Jagdflugzeug in ihrem eigenen Waffenbestand führen. Eine Anfrage beim Polizeipräsidenten in Berlin führte zu der Aussage, dass sich mit solch einer Frage noch nicht beschäftigt wurde. Fraglich bleibt letztendlich auch, ob eine schwer bewaffnete Polizei erwünscht und politisch überhaupt durchsetzbar wäre.

Die Tatsache, dass allein die Bundeswehr die technischen Möglichkeiten zur Abwehr einer Gefahr aus der Luft besitzt, beantwortet jedoch noch nicht die Frage, ob sie auch die Ermächtigung dazu besitzt. Der Einsatz der Streitkräfte kann ausnahmslos unter den strengen Gegebenheiten des Grundgesetzes erfolgen. Dies hat zur Folge, dass in Rechtskreisen die Frage diskutiert wird, ob solch ein Einsatz überhaupt unter die vorhandenen Ermächtigungen des Grundgesetzes gefasst werden kann oder, ob eine Grundgesetzänderung von Nöten ist73. Als Ermächtigungsgrundlage für einen Einsatz der Streitkräfte im Allgemeinen stellt sich Art. 87a II i.V.m. Art. 115a GG (Verteidigung), Art. 87a II i.V.m. Art. 35 II und III GG (sog. Amtshilfe), Art. 87a III GG (äußerer Notstand) oder Art. 87a IV GG (innerer Notstand) dar. Der folgende Abschnitt befasst sich daher mit der Prüfung der einzelnen Ermächtigungsgrundlagen in Hinblick auf den Einsatz der Streitkräfte zur Bekämpfung einer Gefahr aus der Luft.

Die nachfolgende Prüfung erstreckt sich nicht auf Art. 24 GG, da in vorliegender Fallgestaltung kein Auslandseinsatz, sondern gerade der Einsatz im Inland erfasst wird.

Eine Anwendbarkeit von Art. 91 GG kann ebenso deutlich verneint werden, da eine ausdrückliche Zulassung bereits an der fehlenden Benennung der Streitkräfte scheitert.

Art. 87a II GG i.V.m. Art. 115a GG: Verteidigung

Gemäß Art, 87a II GG dürfen die Streitkräfte nur zur Verteidigung oder zu den ausdrücklich durch das Grundgesetz zugelassenen Fällen eingesetzt werden. Der Begriff der Verteidigung unterliegt dabei den unterschiedlichsten Definitionen74. Eine Legaldefinition existiert nicht. Weitestgehend unumstritten ist die Auffassung, dass gewiss nicht jeder Angriff unter den Begriff der Verteidigung zu fassen ist. Dies hätte zur Folge, dass der Verfassungsvorbehalt des Art. 87 a II GG (ausdrückliche Zulassung) ins Leere laufen würde und somit überflüssig wäre75. In Art. 115a GG ist der Verteidigungsfall definiert. Allein die unterschiedliche Wortwahl macht deutlich, dass es sich bei dem Begriff der Verteidigung nicht zwingend allein um die Bekämpfung einer Bedrohung im Rahmen eines Verteidigungsfalles nach Art. 115a GG handeln muss. Auch wenn die alleinige Interpretation über Art. 115a GG mittlerweile überzeugend widerlegt ist76, so stellt dieser Artikel zumindest ein brauchbares Grundgerüst für die Auslegung des Verteidigungsbegriffes dar. Den vorliegenden Interpretationen sind allen gleich zwei Mindestanforderungen an den Verteidigungsbegriff zu entnehmen. So muss Verteidigung auf einen Angriff bezogen sein, der von außerhalb der Landesgrenzen kommt und die Abwehr mit militärischen Mitteln erforderlich macht77. Dies heißt jedoch nicht, dass ein Angriff dessen Abwehr aufgrund der Tragweite nur mit militärischen Abwehrmitteln zu bewältigen sind, schon allein aufgrund dieser Tatsache zur Verteidigung zu zählen ist78 79.

Fraglich ist, ob es sich bei der Abwehr einer Gefahr aus der Luft um Verteidigung im verfassungsrechtlichen Sinne handelt. Dass die Abwehr einer Gefahr aus der Luft nur mit militärischen Mitteln möglich ist, wurde bereits erörtert. Grund dafür ist jedoch lediglich die Tatsache, dass einzig und allein die Streitkräfte über die entsprechenden Abwehrmittel (Jagdflugzeuge) verfügen. Die Notwendigkeit ergibt sich somit nicht allein nur aus der Schwere eines Angriffes. Das Luftsicherheitsgesetz soll auch der Abwehr von Gefahren ähnlich dem Motorflieger von Frankfurt/ Main dienen. Dass wegen der Tragweite eines solchen Angriffes jedoch der Einsatz der Streitkräfte erforderlich ist, ist hier zu verneinen. Ein Einsatz käme in solchem Fall lediglich aufgrund der technischen Durchführbarkeit der Streitkräfte zustande.

Der Angriff aus der Luft müsste des Weiteren von außen (außerhalb der Landesgrenzen) erfolgen80. Startet das Flugzeug somit außerhalb von Deutschland, so ist der Außenbezug gegeben81.

Verteidigung im Sinne des Art. 87a II GG liegt zumindest dann vor, wenn Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen (UNCh) Anwendung findet. Dieser billigt den Mitgliedern der Vereinten Nationen im Falle eines Angriffes das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung zu. Die Vorkommnisse des 11. September 2001 wurden durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Angriff i. S. d. Art. 51 UNCh eingestuft82. Die Interpretation des Verteidigungsbegriffes im völkerrechtlichen Sinne führt jedoch nur zu der Erkenntnis, dass der Angriff nicht nur durch Armeen fremder Staaten erfolgen muss, sondern auch durch Gruppierungen, die in ihrer Organisationsstruktur militärähnlichen Charakter aufweisen83. Auch wenn feststeht, dass die Entführung von einer Terrororganisation zumindest im Ausland geplant, organisiert oder finanziert wird, liegt ein Angriff von außen vor84. Zu bedenken bleibt jedoch, dass die Herkunft eines Terroranschlages in der Regel erst feststeht, nachdem der Anschlag längst geschehen ist. Entführer, die den Zweck verfolgen, ein Flugzeug als Waffe zu missbrauchen, werden in der Regel keine Verhandlungen führen. Die Herkunft der Täter wird somit in der Kürze der Zeit schwer feststellbar sein. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass ein Angriff, der nachweislich von außen erfolgt und dessen Ausmaß den Einsatz der Streitkräfte zwingend erforderlich macht unter den Begriff der Verteidigung zu zählen ist. Daraus folgt, dass Gefahren aus der Luft, die ihren Ursprung im innerdeutschen Raum auch unabhängig ihres Ausmaßes nicht unter den Begriff der Verteidigung gefasst werden können. § 14 des Luftsicherheitsgesetzes erfasst jedoch auch diese Gefahren, eine Unterscheidung nach dem Ursprung der Gefahr wird nicht gemacht. Ein Einsatz der Streitkräfte im Inneren kann somit nicht auf Art. 87a II i.v.m. Art. 115a GG gestützt werden85.

Abschließend kann nun die Frage geklärt werden, ob eine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Nr.1 GG (Verteidigung) vorlag. Da der Einsatz der Streitkräfte im Inneren nicht durch Art. 87a II i.V.m. Art. 115a GG im Rahmen der Verteidigung legitimiert ist, ist eine Gesetzgebungskompetenz aufgrund Art. 73 Nr.1 GG ausgeschlossen.

Art. 87a II i.V.m. Art. 35 I GG

Gegebenenfalls ergibt sich eine ausdrückliche Zulassung des Einsatzes der Streitkräfte aus Art. 35 I GG. Demnach leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Die Bundeswehr wird diesbezüglich als Behörde zu verstehen sein und wäre somit grundsätzlich zur Amtshilfe nach Art. 35 I GG befähigt und verpflichtet86. Da es sich bei der Abwehr einer Gefahr aus der Luft um einen Einsatz i.S.d. Art. 87a II GG handelt, ist für die Anwendbarkeit des Art. 35 I GG die Frage zu klären, ob es sich um eine ausdrückliche Zulassung handelt. Voraussetzung für das Vorliegen einer ausdrücklichen Zulassung ist, dass die betreffende Vorschrift das Handeln der Streitkräfte ausdrücklich im Wortlaut wiedergibt. Die Artikel 87a III und IV GG, sowie die Art. 35 II S.2 und III GG erwähnen in ihrem Wortlaut ausdrücklich die Streitkräfte. Art. 35 I GG enthält jedoch keinen Wortlaut, der auf ein mögliches Handeln der Streitkräfte hindeutet. Des Weiteren würde eine Anwendbarkeit des Art. 35 I GG im Falle eines Einsatzes i.S.d. Art. 87a II GG dazu führen, dass die sonstigen ausdrücklichen Zulassungen (Art. 87a III, IV GG und Art. 35 II S.2und III GG) überflüssig wären, da jeglicher Einsatz über Art. 35 I GG realisierbar wäre.

Art. 35 I GG stellt daher keine ausdrückliche Zulassung im Sinne des Art. 87a II GG dar. Jedoch beim Tätigwerden der Streitkräfte ohne Einsatzcharakter wäre eine Amtshilfe nach Art. 35 I GG möglich, da es aufgrund der Nichteinschlägigkeit von Art. 87a II GG keiner ausdrücklichen Zulassung bedarf.

Art. 87a II GG i.V.m. Art. 35 II S.2 und III GG

Aufgrund der direkten Zuweisung zum Art. 35 II S.2 und III GG, ausgedrückt durch § 13 LuftSiG, ist auf die Prüfung eines Einsatzes im Rahmen dieser Vorschriften ein besonderes Augenmerk zu legen.

[...]


1 Zum Vorfall am 11.09.1972 vgl. Wilkesmann, NVwZ 2002, S. 1321; Odendahl, NJW 2005, S. 425.

2 Vgl. BGBl.2005 S.78

3 vgl. Saurer, NVwZ 2005, S. 276

4 Zur Schilderung der Vorkommnisse vgl. BVerfG, Urt.v.15.2.2006-1 BvR 357/05 in NJW 2006, S. 751

5 anders Schily,Luftsicherheitsgesetz senkt Hemmschwelle für staatliche Tötung und Bundeswehreinsatz im Inneren, Online im Internet: URL: www.wsws.org/de/2005/nov2005/luft-n12.shtml

6 Begriff Luftsicherheit vgl. Lexikon des Bundesministeriums des Inneren, Online im Internet: URL: http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_121572/Internet/Navigation/DE/Service/Lexikon/GenericDynC atalog,lv2=121702,lv3=132772.html.

7 insb. Luftverkehrsgesetz

8 vgl. Odendahl, NJW 2005, S.426

9 lateinisch für: letztes Mittel. Darf erst eingesetzt werden, wenn alle anderen Mittel versagt haben; Online im Internet: URL: http:// www.lexexakt.de/glossar/ultimaratio.php

10 Die sachliche Bearbeitung der Problematik verlangt allerdings völlige Wertungsfreiheit.

11 vgl. hierzu Hirsch, Ansprüche 2005, S.7 ff.; Baumann, DÖV 2004, S. 853 ff.; Klein, ZG 4/2005, S. 289 ff.; Pieroth/ Hartmann, JURA 11/2005, S.729 ff.; Hartleb, NJW 2005, S.1397 ff.; Kersten, NVwZ 2005, S.661; Höfling/Augsberg, JZ 2005, S. 1080 ff. Odendahl, NJW 2005, S.425 ff.

12 vgl. hierzu Sattler, NVwZ 2004, S.1286 ff.; Baldus, NVwZ 2004, S. 1278 ff.; Soria, DVBl. 2004, S.597ff.; Klein, ZRP 2003, S.140; Wiefelspütz, ZRP 2003, S. 140; Fischer, JZ 2004, S. 376 ff.; Wilkesmann, NVwZ 2002, S. 1321 ff.; Linke, DÖV 2003, S. 890 ff.; Winkler, DÖV 2006, S. 149ff.; Krings/ Burkiczak, DÖV 2002, S. 501 ff.; Schmidt-Jortzig, DÖV 2002, S. 773; Gramm, NVwZ 2005, S. 89 ff.; Lutze, Verw 38 (2005), S.101 ff.; Wiefelspütz, NzWehrr 2003, S. 45 ff.

13 Pressemitteilung des Bundespräsidenten vom 12.01.2005; Horst Köhler: Bundespräsident Horst Köhler unterzeichnet Luftsicherheitsgesetz- zugleich Zweifel an Verfassungsmäßigkeit von Einzelvorschriften, Online im Internet: URL: www.bundespraesident.de/Jonalistenservice/Pressemitteilungen-,11107.621599/Bundespraesident-Horst-Koehler.htm?global.back=/Journalistenservice/-%2c11107%2c10/Pressemitteilungen.htm%3flink%3dbpr_liste Stand 21.06.2006

14 zum Verfahren vgl. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht vom 17.10.2005

15 zur Urteilsbegründung vgl. BverfG, 1 BvR 357/05 vom 15.2.2006 in NJW 06, S. 751-761; aufgrund der Nutzbarkeit von Randziffern nachfolgend zitiert über URL: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html

16 zu den Aussagen vgl. SZ vom 15.02.2006

17 im Regelfall werden dies die Angehörigen sein

18 so auch Max Stadler: Luftsicherheitsgesetz, Online im Internet: URL:www.maxstadler.de/meldung.php?id=5816&tag=Positionen&BackURL=/freierubrik1.php, Stand 21.06.2006

19 Gemeint ist hierbei die Fehleinschätzung dahingehend, dass die angenommene Entführung nicht stattgefunden hatte.

20 Begründung des Entwurfes zu § 7 LuftSiG: BT-Drs.15/2361 S.16-18

21 Ausbildung zum Piloten bei Lufthansa, Online im Internet: URL: http//www.lufthansa.com/online/portal/lh/de?ctest=63298650400

22 vgl. beispielsweise Verband der Berufs-und Privatpiloten AOPA: Luftsicherheitsgesetz, weitere Verfassungswidrigkeit, Online im Internet: URL: http://www.aopa.de/DE/upload/downloads/Rundschreiben .pdf, Stand 23.01.2006

23 Anm.: Das Gleichheitsgebot könnte aufgrund der Tatsache verletzt sein, dass jeder U-Bahnfahrgast oder jeder Besucher einer Großveranstaltung eine potentielle Gefahr für die Sicherheit darstellen kann und eine Überprüfung dieser Personenkreise auf Zuverlässigkeit für die Sicherheit in Deutschland nicht erfolgt. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG erfolgt auch ohne, dass Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung vorliegen. Auch werden ausländische Lizenzbesitzer, die den deutschen Luftraum durchfliegen oder bei deutschen Luftunternehmen beschäftigt sind, nicht von der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfasst. Dies führt zu der Annahme, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung nur teilweise einen Schutz des Luftraumes sicherstellt. Eine weitere potentielle Gefahr geht von den Luftfahrern aus dem Ausland aus, die ohne Überprüfung in den deutschen Luftraum einfliegen können.

24 Wann ein besonders schwerer Unglücksfall bevorsteht wird im Abschnitt 2.3.1.3.1 näher erläutert.

25 Art. 35 II S.2 GG betrifft unter anderem den besonders schweren Unglücksfall, welcher ein Bundesland betrifft, Art. 35 III GG betrifft selbigen Fall, jedoch ist dabei mehr als ein Bundesland betroffen. Nähere Erläuterungen der Gesetzesnormen im Abschnitt 2.3.1.3

26 BT-Drs. 15/2361 S.20

27 im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung

28 laut BT-Drs.15/2361 S.20 wird unter „Benehmen“ das Bemühen um Herstellung des Einverständnisses verstanden.

29 Ultima Ratio-Prinzip

30 Anm.: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für das gesamte LuftSiG ist in § 4 LuftSiG festgeschrieben.

31 So u.a. BT-Abgeordneter Ströbele, vgl. BT-PlPr. 15/ 89 vom 30.01.2004, S. 7893

32 Vgl. BT-Drs. 15/2361 vom 14.01.2004, S. 21

33 Knut Görsdorf, Bundesministerium der Verteidigung; vgl. Anlagen

34 NATO Integrated Air Defence System

35 Inspekteur der Luftwaffe, im Vertretungsfall durch einen Generalleutnant der Luftwaffe

36 zum Verfahren: Knut Görsdorf, Bundesministerium der Verteidigung; vgl. Anlagen

37 Auszug der wichtigsten Passagen in den Anlagen

38 vgl. transmission 2004, S.5-6

39 BT-Drs.15/2361 S.20: „ Ein Luftzwischenfall liegt bei jeder Abweichung vom normalen Flugbetrieb vor. Gegenständlich werden damit nicht nur Flugzeuge als Angriffswaffe (sog. Renegade-Fälle), sondern auch Ballons, Raketen oder sonstige Flugkörper, d.h. Luftfahrzeuge i.S.d. § 1 Abs.2 des Luftverkehrsgesetzes, erfasst.

40 Vgl. Knut Görsdorf, Bundesministerium der Verteidigung, gl. Anlagen

41 zum Verfahren: Knut Görsdorf, Bundesministerium der Verteidigung, vgl. Anlagen

42 vgl. Artikel der Agence France-Presse GmbH 2003: Bundeswaffe für neues Luftsicherheitsgesetz nicht gerüstet, Online im Internet: URL: http://www.123recht.net/printarticle.asp?a=7056 , Stand 21.06.2006

43 d.h. ein Widerspruch gegen das Rechtsstaats-, Sozialstaats-, Bundesstaats- und Demokratiestaatsprinzip ist nicht zulässig.

44 Nähere Ausführung zu einer möglichen Änderung des Grundgesetzes in Abschnitt 5.3

45 Nähere Ausführungen zur Einhaltung der Prinzipien in den Abschnitten 2.3.2.1.3 und 2.3.2.2.4

46 unter Anwendung des Art. 30 GG

47 BVerwGE 95, 188 (190 f.)

48 BverfGE 97, 198 (225 f.)

49 Schmidt-Bleibtreu-Klein, Grundgesetz, 1999, S. 1060 Rz.65

50 Eine Kompetenz aus der Natur der Sache kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, die nur der Bund regeln kann (wie z.B. Sitz der Bundeshauptstadt, Bundesregierungssitz usw.)

51 Jarass/ Pieroth, Grundgesetz, 2002, S. 816 Rz.4

52 BVerwGE 95, 188 (191)

53 Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 2002, S.817 Rz.6

54 Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 2002, S.817 Rz.6

55 BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.02.2006, Rz.91-92

56 Prüfung und Entscheidung folgt im Abschnitt 2.3.1.3

57 vgl. BVerfG, 1 BvR 357/05 Rz. 155

58 insbesondere Abschnitt 2.3.1.1

59 Art. 58 GG

60 Art. 82 I GG

61 vgl. BT-Drs. 15/2361 vom 14.01.2004

62 vgl. Pressemitteilung des Bundespräsidenten vom 12.01.2005, Fußnote 15

63 die Frage, ob die erforderlichen 3 Lesungen nach § 78 I GeschOBT stattgefunden haben und ob der Bundestag beschlussfähig war und eine ausreichende Mehrheit zustande gekommen ist, soll an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Sie ist als erfüllt anzusehen.

64 Art. 78 GG

65 Vgl. BR-PlPr 802 vom 09.07.2004, S. 362

66 vgl. Materialiensammlung zum Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11.01.2005, Online im Internet: URL: www.deutsches-wehrrecht.de/WR-LuftSiG.html

67 BGBl. I S.78

68 Abschnitt 2.3.1

69 anders hingegen BVerfG, 1 BvR 357/05 vom 15.02.2006, Rz. 155, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html

70 unumstritten liegt im Handeln der Streitkräfte im Rahmen des LuftSiG ein Einsatz vor, einer ausführlicheren Erörterung bezüglich der Zuordnung zum Einsatzbegriff bedarf es daher nicht.

71 gemeint sind sowohl die Polizeikräfte der Länder als auch die Bundespolizei

72 Die Reiseflughöhe einer Verkehrsmaschine beträgt zwischen 8 und 12 KM; vgl. Lexikon- Flugzeuge, Online im Internet, URL: http://www.bics.be.schule.de/son/verkehr/flugeug/lexikon/index.htm

73 Vgl. Sattler, NVwZ 2004, S. 1286 ; Klein, ZG 05, S. 299; Linke, DÖV 2003, S. 890; Winkler, DÖV 2006, S. 150; Schmidt-Jortzig, DÖV 2002, S. 773; Gramm, NZWehrr 2003, S.90; Wiefelspütz, NZWehr 2003, S. 63f.

74 So ließe sich der Begriff der Verteidigung beispielsweise durch den Begriff des Verteidigungsfalles nach § 115a GG definieren, er könnte jedoch auch durch jeglichen militärischen Angriff von außen oder unter der Einbeziehung von terroristischen Verbänden definiert werden.

75 So auch u.a. Sattler, NVwz 2004, S. 1286; Pieroth/Hartmann, JURA 2005, S.732

76 vgl. besipielsweise Wilkesmann, NVwZ 2002, S. 1316

77 So kann die bloße Gefahr von außen nicht unter die Verteidigung fallen, wenn sie ebenso durch die Polizeikräfte abgewehrt werden könnte.

78 Sattler, NVWZ 2004 S. 1286

79 So aber: Krings/ Burkiczak, DÖV 2002, S. 502; Wiefelspütz, NZWehrr 2003, S.24; Gramm, NZWehrr 2003, S.89

80 Vgl. Jarass/ Pieroth, Grundgesetz, S. 1168 Rz. 1

81 Fraglich nur, wie der Angriff eines deutschen Flugzeuges zu werten ist, welches in Paris gestartet ist.

82 Vgl. Sicherheitsrat der VN, Resolution 1373 (2001)

83 ausführlicher: Baldus, NVwZ 2004, S. 1281

84 ähnlich Krings/Burkiczak, DÖV 2002, S. 502

85 An dieser Stelle sei angemerkt, dass Recht auf Leben im Verteidigungsfall sehr eingeschränkt ist und Grundrechtsprüfung ganz neue Ausmaße annehmen würde.

86 Nähere Ausführungen zu den Grundsätzen der Amtshilfe sollen hier nicht erfolgen. Die Amtshilfe richtet sich nach den §§4-8 VwVfG.

Ende der Leseprobe aus 126 Seiten

Details

Titel
Die Luftsicherheit im verfassungsrechtlichen Kontext. Möglichkeiten des Luftsicherheitsgesetzes und die Vereinbarkeit mit der deutschen Verfassung
Note
1
Autor
Jahr
2006
Seiten
126
Katalognummer
V1131906
ISBN (eBook)
9783346542960
ISBN (Buch)
9783346542977
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Im Rahmen der Arbeit wurden insbesondere die Grundrechtseinschränkungen durch das Luftsicherheitsgesetz einer kritischen Überprüfung unterzogen. Die Erkenntnisse lassen sich auf Grundrechtseinschränkungen in weiteren Bereichen übertragen.
Schlagworte
Luftsicherheit, Verfassung, Grundrechtseinschränkung
Arbeit zitieren
Stefanie Liesig (Autor:in), 2006, Die Luftsicherheit im verfassungsrechtlichen Kontext. Möglichkeiten des Luftsicherheitsgesetzes und die Vereinbarkeit mit der deutschen Verfassung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1131906

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Luftsicherheit im verfassungsrechtlichen Kontext. Möglichkeiten des Luftsicherheitsgesetzes und die Vereinbarkeit mit der deutschen Verfassung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden