Die Arbeit beschäftigt sich mit der Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren (u.a. BGH IX ZR 167/16). Das Eigenverwaltungsverfahren wurde durch die Legislative nicht vollständig als selbständige Verfahrensart geregelt. Im Siebten Teil der Insolvenzordnung finden sich Modifikationen zum Regelinsolvenzverfahren, vgl. § 270 ff. InsO und insbesondere den Verweis in § 270 Abs. 1 S. 2 InsO.
In der Arbeit werden die Definitionen und Intentionen der Eigenverwaltung und Masseverbindlichkeiten dargestellt. Zudem werden die Merkmale der Eigenverwaltung beschrieben. Anschließend werden die Begründung von Masseverbindlichkeiten und damit zusammenhängende Aspekte beleuchtet.
Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG
2. DEFINITIONEN UND INTENTIONEN
2.1. DEFINITION DER EIGENVERWALTUNG
2.2. DEFINITION DER VORLÄUFIGEN EIGENVERWALTUN
2.3. ZWECK DER EIGENVERWALTUNG
2.4. DEFINITION VON MASSEVERBINDLICHKEIT
2.5. URTEIL BGH IX ZR 167/16
3. MERKMALE DER EIGENVERWALTUNG
3.1. RECHTSSTELLUNG DES SCHULDNERS
3.2. KERNAUFGABEN DES EIGENVERWALTENDEN SCHULDNERS
3.3. DIE STELLUNG DES SCHULDNERS IM ERÖFFNETEN VERFAHREN UND DESSEN GRENZEN
4. BEGRÜNDUNG VON MASSEVERBINDLICHKEITEN
4.1. IM ERÖFFNETEN VERFAHREN DER EIGENVERWALTUNG
4.2. IM ERÖFFNUNGSVERFAHREN
4.2.1. Analogie zu § 270b InsO
4.2.2. Ausgrenzung des Schuldners bei der Begründung von Masseverbindlichkeiten
4.2.3. Begründung durch den Schuldner
4.3. HAFTUNG DES SCHULDNERS
4.3.1. Keine Haftung des Schuldners
4.3.2. Haftung des eigenwaltenden Schuldners
5. FAZIT
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die komplexe Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren berechtigt ist, Masseverbindlichkeiten zu begründen, und analysiert hierzu insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH.
- Rechtliche Grundlagen und Definitionen der Eigenverwaltung.
- Kernaufgaben und Rechtsstellung des eigenverwaltenden Schuldners.
- Problematik der Masseverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren.
- Haftungsfragen des Schuldners in der Eigenverwaltung.
- Analyse relevanter BGH-Rechtsprechung zur Ermächtigung.
Auszug aus dem Buch
2.5. Urteil BGH IX ZR 167/16
Der Schuldner begründet im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren auch außerhalb des Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO nur insoweit Masseverbindlichkeiten, als er vom Insolvenzgericht hierzu ermächtigt worden ist. Das hat der BGH mit dem Urteil vom 22.11.1018 (IX ZR 167/16: Vorinstanz OLG Jena ZIP 2016, 1741, dazu EWiR 2016, 671 (Haneke/Debus)) entschieden. Ordnet das Insolvenzgericht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung an, erlange der Schuldner das Recht, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie gleichsam als Amtswalter in eigenen Angelegenheiten zu verfügen. Anders verhalte es sich im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren. In diesem Verfahrensabschnitt stehe dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen aus eigenem Recht zu, soweit das Insolvenzgericht keine beschränkenden Anordnungen erlässt. Insolvenzspezifische Befugnisse seien dem Schuldner im Eröffnungsverfahren nicht zugewiesen. Soweit nach § 270 a Abs. 1 S. 2 InsO ein bestellter vorläufiger Sachwalter dem späteren Sachwalter gleichgestellt ist, lasse sich daraus nicht ableiten, dass auch die Rechtsstellung des Schuldners im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren derjenige im eröffneten Verfahren entspricht.
Zusammenfassung der Kapitel
1. EINLEITUNG: Die Einleitung führt in die Thematik der Begründung von Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren ein und verweist auf die gesetzliche Ausgestaltung durch die Insolvenzordnung.
2. DEFINITIONEN UND INTENTIONEN: Dieses Kapitel definiert die zentralen Begriffe wie Eigenverwaltung, vorläufige Eigenverwaltung und Masseverbindlichkeit und stellt das Urteil des BGH IX ZR 167/16 vor.
3. MERKMALE DER EIGENVERWALTUNG: Hier wird die Rechtsstellung des Schuldners, dessen Kernaufgaben sowie die Grenzen seiner Stellung im eröffneten Verfahren detailliert analysiert.
4. BEGRÜNDUNG VON MASSEVERBINDLICHKEITEN: Dieses Hauptkapitel untersucht die Möglichkeiten und Einschränkungen bei der Begründung von Verbindlichkeiten sowohl im eröffneten als auch im vorläufigen Verfahren sowie die resultierenden Haftungsfragen.
5. FAZIT: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und befürwortet eine Ermächtigung des Schuldners durch das Gericht zur Stärkung der Sanierungsfähigkeit.
Schlüsselwörter
Eigenverwaltung, Insolvenzordnung, Masseverbindlichkeiten, vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren, BGH, Insolvenzgericht, Schuldner, Sachwalter, Sanierung, Verfügungsbefugnis, Verwaltungsbefugnis, Insolvenzmasse, Schutzschirmverfahren, Rechtsstellung, Haftung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es grundsätzlich in dieser Seminararbeit?
Die Arbeit befasst sich mit der Befugnis des Schuldners, in der vorläufigen Eigenverwaltung Masseverbindlichkeiten zu begründen, und untersucht die rechtlichen Voraussetzungen und Einschränkungen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Themen umfassen die Eigenverwaltung, die Rolle des Schuldners und Sachwalters, die Begründung von Masseverbindlichkeiten und die haftungsrechtlichen Implikationen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu klären, unter welchen Bedingungen der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründen darf, insbesondere im Lichte der Rechtsprechung des BGH.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auswertung von Gesetzestexten, aktueller Fachliteratur und relevanter höchstrichterlicher Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil behandelt die Merkmale der Eigenverwaltung, die Begründung von Verbindlichkeiten in verschiedenen Verfahrensstadien sowie die Haftung des Schuldners.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Eigenverwaltung, Masseverbindlichkeit, BGH IX ZR 167/16, vorläufige Eigenverwaltung und Sanierung.
Wie bewertet die Autorin die Rolle des Insolvenzgerichts bei der Ermächtigung?
Die Autorin hält es für sachgerecht, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten erteilt, da dies die Sanierungsbemühungen stützen kann.
Gibt es eine eindeutige Haftung des Schuldners in der Eigenverwaltung?
Nein, die Frage der Haftung ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, wobei verschiedene Ansätze zur Auslegung von § 274 InsO existieren.
- Arbeit zitieren
- Charlotte Schmidt (Autor:in), 2020, Masseverbindlichkeiten in der Eigenverwaltung. Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren (u.a. BGH IX ZR 167/16), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1151393