Zustimmung zur Schlussverteilung, § 196 InsO


Hausarbeit, 2007

29 Seiten, Note: gut (14 Punkte)


Leseprobe


Gliederung

1. Zustimmung des Insolvenzgerichts, § 196 II InsO
1.2 Erforderlichkeit der Zustimmung, § 196 II InsO
1.3 Pflichten des Insolvenzverwalters
1.3.1 Formelle Richtigkeit
1.3.2 Materielle Richtigkeit

2. Elektroinstallationsmaterial
2.2 Rechtmäßigkeit der Verwertung
2.2.1 Massezugehörigkeit, § 159 InsO i.V.m. §§ 35 I, 36 InsO
2.2.2 Verwertung des Insolvenzverwalters
2.2.2.1 Grundsituation bei § 103 InsO
2.2.2.2 Anwendbarkeit von § 103 InsO bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt
2.2.2.3 Auswirkung der Erfüllungsablehnung
2.2.3 Rechtsstellung der Vorbehaltsverkäuferin nach Wahl der Nichterfüllung
2.3 Behandlung des Erlöses
2.3.1 Grundsatz bei § 47 InsO
2.3.2 Auswirkung der Einzelvereinbarung
2.3.2.1 Ersatzaussonderung, § 48 InsO
2.3.2.2 Einzelvereinbarung mit aussonderungsberechtigter Gläubigerin

3. Elektroinstallationswerkzeug/ Liegerwagen Ford Transit
3.2 Rechtmäßigkeit der Verwertung
3.2.1 Massezugehörigkeit, §§ 159 i.V.m. 35 I, 36 InsO
3.2.2 Verwertung des Insolvenzverwalters
3.3 Behandlung des Erlöses

4. Bankkonto bei der Volksbank Düren
4.2 Rechtmäßigkeit der Verwertung
4.2.1 Massezugehörigkeit, §§ 159 i.V.m. §§ 35 I, 36 InsO
4.2.2 Rechtmäßigkeit der Auszahlung von 1.500 € vor Insolvenzeröffnung
4.2.2.1 Entstehung eines Pfändungspfandrechts an den ausgezahlten 1.500 €
4.2.2.1.1 Wirksamer Vollstreckungstitel
4.2.2.1.2 Fehlerfreie Pfändung, insbes. Zulässigkeitsprüfung des bedingten Vorauspfändung
4.2.2.1.3 Schuldner = Forderungsinhaber
4.2.2.2 Auswirkung der Insolvenzeröffnung auf das Pfändungspfandrecht
4.2.3 Verwertung des Insolvenzverwalters bezüglich der 1.212,50 €
4.2.3.1 Kein Insolvenzgläubiger
4.2.3.2 Entstehung eines Absonderungsrechts, §§ 50 I, 52 InsO
4.2.3.3 Auswirkung der Insolvenzeröffnung auf das Absonderungsrecht
4.3 Behandlung des Guthabens

5. Segelboot der Marke „Taifun“
5.2 Rechtmäßigkeit der Verwertung
5.2.1 Massezugehörigkeit, § 159 InsO i.V.m. §§ 35 I, 36 InsO
5.2.2 Verwertung des Insolvenzverwalters
5.3 Behandlung des Erlöses
5.3.1 Insolvenzgläubiger, § 38 InsO
5.3.2 Die Privatrechtliche Theorie:
5.3.2.1 Allgemein
5.3.2.2 Fallbezogene Lösung
5.3.2.2.1 Entstehung des Pfändungspfandrecht nach der privatrechtlichen Theorie
5.3.2.2.2 Auswirkung der Insolvenzeröffnung
5.3.3 Die öffentlich- rechtliche Theorie
5.3.3.1 Allgemein
5.3.3.2 Fallbezogene Lösung
5.3.3.2.1 Entstehung des Pfändungspfandrechts nach der öffentlichen Theorie
5.3.3.2.2 Auswirkung der Insolvenzeröffnung
5.3.3.2.3 Wegfall des Pfändungspfandrechts durch Entstrickung
5.3.4 Die gemischt privatrechtlich- öffentlich-rechtliche Theorie:
5.3.4.1 Allgemein
5.3.4.2 Fallbezogene Lösung
5.3.4.2.1 Entstehung des Pfändungspfandrechts nach der gemischten Theorie
5.3.4.2.2 Auswirkung der Insolvenzveröffnung
5.3.5 Vermieterpfandrecht

6. Zustimmung zur Schlussverteilung

II.Literaturverzeichnis

a) Bücher

aa) Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7.Auflage, 2003

bb) Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht mit Grundzügen des Insolvenzrechts,

6.Auflage, 2003

cc) Reinhard Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 4.Auflage, 2005

dd) Harald Hess, Insolvenzrecht, 4. Auflage, 2007

ee) Jauering/Berger, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 22. Auflage,

2007

ff) Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Auflage, 2006

b) Kommentare

aa) Braun, Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2004

bb) Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage, 2003

cc) juris Praxiskommentar, BGB, 2. Auflage, 2004

dd) Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 2.Auflage, 2007

ee) Münchener Kommentar, Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2001

c) Aufsätze

aa) Huber, Michael: Rücktrittsrecht des Vorbehaltsverkäufers in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, NZU 2/2004, 57 – 63

bb) Gaul, Björn: Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei Mobilien trotz Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt, 256 - 263

1. Zustimmung des Insolvenzgerichts, § 196 II InsO

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.02.2007, 10.20 Uhr über das Vermögen des Schuldners Stefan Stark hat der Insolvenzverwalter Vogt am 19.02.2007 die Insolvenzmasse gem. § 148 I InsO in Besitz und Verwaltung genommen.

Nach dem Berichtstermin hat er nach § 159 InsO unverzüglich mit der Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens zu beginnen, sofern Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstanden.

Unter Vorlage seines Schlussberichts beantragt der Insolvenzverwalter nun die Zustimmung zur Schlussverteilung bezüglich folgender Vermögenswerte zu erteilen:

1. Diverses Elektroinstallationsmaterial (Punkt 2)
2. Diverses Elektroinstallationswerkzeug (Punkt 3)
3. Lieferwagen Ford Transit (Punkt 3)
4. Bankkonto bei der Volksbank Düren, Kontonummer 6301028657 mit einem Bestand zum Zeitpunkt der Eröffnung von 1.212, 50 € (Punkt 4)
5. Segelboot der Marke „Taifun“ (Punkt 5)

1.2 Erforderlichkeit der Zustimmung, § 196 II InsO

Nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse erfolgt ist, wird die Schlussverteilung vorgenommen, § 196 I InsO. Für diese ist die Zustimmung des Insolvenzgerichts nach § 196 II InsO erforderlich. Funktionell ist hierfür der Rechtspfleger gem. §§ 3 Nr. 2e, 18 RPflG zuständig, solange der Richter nicht von § 18 II RPflG Gebrauch macht.

1.3 Pflichten des Insolvenzverwalters

Den Insolvenzverwalter trifft in diesem Zusammenhang gem. §§ 197 I Nr.2, 188 InsO i.V.m. § 66 II 1 InsO vorab die Pflicht, eine Schlussrechnung vorzulegen, zu welcher die oben genannte Zustimmung erforderlich ist. Aus der Schlussrechnung soll sich ergeben, auf welche Weise der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners verwertet hat.

Das Insolvenzgericht hat im Wege seiner Aufsichtspflicht

gem. § 58 InsO diese Schlussrechnung oder, wie im vorliegenden Fall, den Schlussbericht, hinsichtlich der formellen und materiellen Richtigkeit zu prüfen.

1.3.1 Formelle Richtigkeit

Im Rahmen der Prüfung der formellen Richtigkeit prüft das Insolvenzgericht, ob die Schlussrechnung der erforderlichen äußeren Form entspricht. Darüber hinaus wird die rechnerische Richtigkeit geprüft. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte entfällt diese Prüfung hier.

1.3.2 Materielle Richtigkeit

Hinsichtlich der materiellen Prüfung wird die Rechtmäßigkeit der Schlussrechnung betrachtet, nicht aber die Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit der Verwertung.

Rechtmäßig ist die Verwertung zum einen gem. §§ 159, 196 I InsO, wenn es sich um Vermögen handelt, welches zur Masse gehört. Zur Masse gehört das Vermögen, welches dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört bzw. das Vermögen, welches er während des Verfahrens erlangt, § 35 I InsO. Daneben darf das Vermögen nicht nach § 36 InsO unpfändbar sein.

Die Verwertung durch den Insolvenzverwalter muss zum anderen, damit sie rechtmäßig ist, den gesetzlichen Bestimmungen, §§ 159 ff InsO, entsprechen.

Im Nachfolgenden soll dies für jeden Vermögenswert einzeln geprüft werden.

2. Elektroinstallationsmaterial

Bei Antritt seines Amtes hat der Insolvenzverwalter den noch vorhandenen Rest einer Gesamtlieferung an Elektroinstallationsmaterial zum Gesamtkaufpreis von 20.000 € vorgefunden. Die Verkäuferin, die Firma Gustav Glück, hat die Einigung nach § 929 S. 1 BGB unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung nach § 158 I BGB[1] erklärt, um denselben sicherzustellen.

2.2 Rechtmäßigkeit der Verwertung

2.2.1 Massezugehörigkeit, § 159 InsO i.V.m. §§ 35 I, 36 InsO

Der Insolvenzschuldner ist nicht Eigentümer des Elektroinstallationsmaterials. Da die Einigung aufschiebend bedingt erklärt wurde, hat er aber das Anwartschaftsrecht am Eigentum erworben.

Das Anwartschaftsrecht am Eigentum fällt als wesensgleiches Minus zum Volleigentum gleichermaßen in die Insolvenzmasse.[2] Damit ist das Elektroinstallationsmaterial grundsätzlich massezugehörig.

2.2.2 Verwertung des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter hat sich zwecks Rückgabe des noch vorhandenen Elektroinstallationsmaterials mit der Vorbehaltsverkäuferin in Verbindung gesetzt. Sein Verhalten ist gem. § 133 BGB dahingehend auszulegen[3], dass er die Nichterfüllung des Kaufvertrages wählt. Die Vorbehaltsverkäuferin bat daraufhin den Insolvenzverwalter die Veräußerung des Elektroinstallationsmaterials vorzunehmen, durch welche ein Erlös von 12.000 € erzielt wurde.

Zu prüfen ist jedoch zunächst, ob dem Insolvenzverwalter überhaupt ein Wahlrecht nach § 103 InsO zusteht.

2.2.2.1 Grundsituation bei § 103 InsO

Damit § 103 InsO grundsätzlich Anwendung findet, muss ein synallagmatischer Vertrag vorliegen, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder zumindest nicht vollständig erfüllt ist. Dem anderen Teil steht gem. § 103 II 2 InsO das Recht zu, den Insolvenzverwalter zur Ausübung seines Wahlrechts aufzufordern. Sollte dies der Fall sein, hat der Insolvenzverwalter sich unverzüglich[4] zu erklären.

2.2.2.2 Anwendbarkeit von § 103 InsO bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt

Die Anwendbarkeit von § 103 InsO ist zu bejahen.

- 107 II 1 InsO erweitert in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers die Zeitspanne für die Ausübung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters nach Aufforderung durch den anderen Teil dahingehend, dass der Insolvenzverwalter seine Erklärung nach § 103 II 2 InsO erst unverzüglich nach dem Berichtstermin abzugeben hat. Dies gilt aber nur, wenn der Schuldner im Besitz der Sache ist.

Daraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass § 103 InsO auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt anzuwenden[5] ist, denn § 107 II 1 InsO erweitert lediglich die Zeitspanne für die Ausübung des Wahlrechts des Insolvenzverwalter

gem. § 103 II 2 InsO im Falle des Eigentumsvorbehalts.

Diese Erweiterung der Zeitspanne erfolgt aus wirtschaftlichen Beweggründen, da der Insolvenzverwalter eventuell erst nach dem Berichtstermin gem. § 156 InsO entscheiden kann, ob er das Vorbehaltsgut erwerben möchte, da es für die Fortführung eines Betriebes notwendig ist.

Ergänzend hierzu stellt sich die Frage, wann der Erfüllungsmoment eintritt. Im Falle des Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt hat die Vorbehaltsverkäuferin zwar alle Leistungshandlungen vorgenommen – Erklärung der Einigung nach

-§ 929, 158 BGB und Übergabe der Sache – jedoch ist noch kein Leistungserfolg bzw. vollständige Erfüllung eingetreten, denn die Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers erlischt erst mit Zahlung der letzten Kaufpreisrate.[6]

2.2.2.3 Auswirkung der Erfüllungsablehnung

Die hier erfolgte Wahl der Nichterfüllung wirkt sich auf das unter der Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters stehende Anwartschaftsrecht in der Weise aus, dass

es zerstört[7] wird.

2.2.3 Rechtsstellung der Vorbehaltsverkäuferin nach Wahl der Nichterfüllung

Hat der Insolvenzverwalter wie hier die Nichterfüllung des Vertrages gewählt, so steht nach der hM[8] dem Vorbehaltsverkäufer das Recht zu, die Sache gem. § 47 InsO auszusondern.[9]

Anzumerken ist, dass dies nur für den einfachen Eigentumsvorbehalt gilt, nicht aber für mögliche Verlängerungs- und Erweiterungsformen. Diese berechtigen wegen ihrer rechtlichen Wertung als Sicherungsübertragung

gem. § 51 Nr.1 InsO lediglich zur abgesonderten Befriedigung.

Ein Aussonderungsrecht nach § 47 S.1 InsO setzt voraus, dass der Verkäufer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört und somit den Insolvenzgläubigern nicht haftet.[10]

Die Firma Glück ist aufgrund des einfachen Eigentumsvorbehalts noch Eigentümerin und kann das vorhandene Elektroinstallationsmaterial nach § 47 S.2 InsO i.V.m. § 985 BGB aussondern. Sie ist gem. § 47 S.1 InsO keine Insolvenzgläubigerin im Sinne von § 38 InsO.

Dass nur noch ein Rest der gesamten Lieferung Elektroinstallationsmaterial vorhanden ist, braucht nicht näher thematisiert werden. Das bereits verbrauchte Elektroinstallationsmaterial ist offensichtlich bereits bezahlt, das heißt, es ist in das Eigentum des Insolvenzschuldners übergegangen. Anderenfalls müsste der Vorbehaltsverkäufer, sollte er die Aussonderung des gesamten Materials verlangen, bereits geleistete Anzahlungen zurückgewähren.[11]

Darüber hinaus braucht die Vorbehaltsverkäuferin nicht erst ihren Rücktritt vom Vertrag gem. § 449 II BGB zu erklären, da mit Verfahrenseröffnung ohnehin sämtliche

[...]


[1] Vgl. Auslegungsregel § 449 BGB

[2] Braun, InsO, § 35, Rn. 20

[3] BGH NJW 1962, 2296, 2297

[4] Vgl. § 121 I 1 BGB: ohne schuldhaftes Zögern

[5] Vgl. aber vor Einführung von §§ 103 ff InsO: Soergel/ Mühl, § 455, Rdn. 84; grundlegend: BGHZ 98, S. 160

[6] Vgl. BGHZ 98, S.160, Bork, Rn. 162

[7] Vgl. Braun, InsO, § 103 InsO, Rn. 38

[8] Diese Auffassung wird nicht geteilt von: Häsemeyer InsR Rdn.11.10; Rdn.20.30

[9] Vgl. Uhlenbrock, InsO, § 47 InsO, Rn. 13, 19; Braun, InsO, § 47, Rn. 31

[10] Vgl. Bork, Rn. 72

[11] Vgl. Lackmann, Rn. 806

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Zustimmung zur Schlussverteilung, § 196 InsO
Hochschule
Fachhochschule für Rechtspflege NRW; Bad Münstereifel  (Rechtspflege)
Veranstaltung
Vollstreckungs- und Insolvenzrecht
Note
gut (14 Punkte)
Autor
Jahr
2007
Seiten
29
Katalognummer
V117011
ISBN (eBook)
9783640194032
Dateigröße
471 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Hausarbeit, angefertigt im Rahmen des Studiums zur Dipl.-Rechtspflegerin.
Schlagworte
Zustimmung, Schlussverteilung, InsO, Vollstreckungs-, Insolvenzrecht
Arbeit zitieren
Nele Gehrke (Autor:in), 2007, Zustimmung zur Schlussverteilung, § 196 InsO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/117011

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Titel: Zustimmung zur Schlussverteilung, § 196 InsO



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