Nachfolgend werden die Kreditsicherungsrechte Bürgschaft, Schuldübernahme und Schuldbeitritt kurz dargestellt und anschließend untereinander abgegrenzt.
Die Bürgschaft ist ein Schuldvertrag, in dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten einzustehen, § 765 Abs. 1 BGB. Vertragspartner sind also der Bürge und der Gläubiger, nicht aber der Dritte. Da aus dem Vertrag nur der Bürge verpflichtet wird, handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag.
Am konkreten Beispiel des Kreditsicherung durch Bürgschaft bei einer Darlehensgewährung heißt das: Der Gläubiger, das Bankinstitut in der Regel, kann einmal von seinem Schuldner (= Hauptschuldner) Erfüllung der Forderung, hier Rückzahlung des Darlehens verlangen; zum anderen kann er, wenn der Schuldner nicht erfüllt, von dem Bürgen (= Nebenschuldner) Befriedigung aufgrund des Bürgschaftsvertrages begehren.
Der Bürge verpflichtet sich also, als Nebenschuldner für eine fremde Schuld einzustehen. Deshalb setzt die Bürgschaft notwendigerweise eine Verbindlichkeit des Schuldners voraus. Der Gläubiger der Hauptforderung und der Bürgschaftsgläubiger müssen personenidentisch sein. Man spricht von der Akzessorietät der Bürgschaft.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Die Bürgschaft
1. Voraussetzungen des Bürgschaftsanspruchs
a) Bürgschaftsvertrag
b) Sittenwidrigkeit
c) Berechtigtes Interesse
d) Widerrufsmöglichkeit
e) Form
f) Bestehen der Hauptforderung
aa) Hauptforderung nicht entstanden
bb) Hauptforderung vermindert oder erloschen
cc) Hauptforderung erhöht
g) Gegenrechte des Bürgen
aa) Allgemeine Einwendungen und Einreden
bb) Sonderfall der Einrede der Vorausklage
2. Gegenrechte des Bürgen aus dem Verhältnis des Schuldners zum Gläubiger
aa) Einreden nach § 768 BGB
bb) Einreden nach § 770 Abs.1 BGB
cc) Einrede nach § 770 Abs. 2 BGB
3.) Keine Gegenrechte aus dem Verhältnis des Bürgen zum Schuldner
II) Die befreiende Schuldübernahme
1.) Voraussetzungen der befreienden Schuldübernahme
a) Vertrag zwischen Neuschuldner und Gläubiger
aa) Genehmigter Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner
bb) Ergebnis
b) Ausnahme
2.) Wirkungen der befreienden Schuldübernahme
aa) Schuldnerwechsel
bb) Einwendungen
cc) Neben- und Vorzugsrechte
III.) Der vertragliche Schuldbeitritt
1.) Rechtsfolge
2.) Einwendungen
3.) Gesetzlicher Schuldbeitritt
IV.) Abgrenzung der Sicherungsrechte untereinander
1.) Abgrenzung vertraglicher Schuldbeitritt zur Bürgschaft
2.) Abgrenzung Schuldübernahme und Schuldbeitritt
3.) Abgrenzung Bürgschaft und befreiende Schuldübernahme
B. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit verfolgt das Ziel, die unterschiedlichen Kreditkredit- und Sicherungsrechte – namentlich die Bürgschaft, die Schuldübernahme und den Schuldbeitritt – dogmatisch zu erläutern und voneinander abzugrenzen. Dabei liegt der Fokus auf der rechtswissenschaftlichen Analyse der Voraussetzungen, der Wirkung der jeweiligen Institute und der zentralen Frage, wie diese Instrumente bei Unklarheiten im Vertragsinhalt differenziert werden können.
- Grundlagen und Voraussetzungen des Bürgschaftsvertrags
- Analyse der befreienden Schuldübernahme und deren Rechtsfolgen
- Systematik und Wirkungsweise des vertraglichen sowie gesetzlichen Schuldbeitritts
- Dogmatische Abgrenzung der Sicherungsrechte bei Auslegungsfragen
Auszug aus dem Buch
I. Die Bürgschaft
Die Bürgschaft ist ein Schuldvertrag, in dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten einzustehen, § 765 Abs. 1 BGB. Vertragspartner sind also der Bürge und der Gläubiger, nicht aber der Dritte. Da aus dem Vertrag nur der Bürge verpflichtet wird, handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag.
Am konkreten Beispiel der Kreditsicherung durch Bürgschaft bei einer Darlehensgewährung heißt das: Der Gläubiger, das Bankinstitut in der Regel, kann einmal von seinem Schuldner (= Hauptschuldner) Erfüllung der Forderung, hier Rückzahlung des Darlehens verlangen; zum anderen kann er, wenn der Schuldner nicht erfüllt, von dem Bürgen (= Nebenschuldner) Befriedigung aufgrund des Bürgschaftsvertrages begehren.
Der Bürge verpflichtet sich also, als Nebenschuldner für eine fremde Schuld einzustehen. Deshalb setzt die Bürgschaft notwendigerweise eine Verbindlichkeit des Schuldners voraus. Der Gläubiger der Hauptforderung und der Bürgschaftsgläubiger müssen personenidentisch sein. Man spricht von der Akzessorietät der Bürgschaft.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Kurze Einführung in die Thematik der Kreditsicherungsrechte und Ankündigung der inhaltlichen Abgrenzung.
I. Die Bürgschaft: Detaillierte Darstellung der Voraussetzungen für den Bürgschaftsanspruch sowie der Gegenrechte des Bürgen im Innen- und Außenverhältnis.
II) Die befreiende Schuldübernahme: Erläuterung des Instituts des Schuldnerwechsels, dessen Voraussetzungen und der rechtlichen Wirkungen auf die Forderungssicherheit.
III.) Der vertragliche Schuldbeitritt: Analyse der Rechtsnatur des Schuldbeitritts im Vergleich zur Schuldübernahme und Erläuterung gesetzlicher Schuldbeitrittstatbestände.
IV.) Abgrenzung der Sicherungsrechte untereinander: Dogmatische Unterscheidung der drei Institute, insbesondere hinsichtlich des Formbedarfs und der Interessenslage der Beteiligten bei Auslegungsfragen.
B. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Relevanz einer sauberen rechtlichen Trennung der Sicherungsrechte, insbesondere zur Wahrung des Akzessorietätsprinzips.
Schlüsselwörter
Bürgschaft, Kreditsicherung, Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Akzessorietät, Schuldnerwechsel, Gesamtschuld, Vorausklage, Sittenwidrigkeit, BGB, Vertragsrecht, Sicherungsrechte, Gläubiger, Einrede, Auslegung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Grundlagen und der dogmatischen Einordnung von Instrumenten zur Kreditsicherung im deutschen Recht.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Die zentralen Themen sind die Bürgschaft, die befreiende Schuldübernahme sowie der vertragliche und gesetzliche Schuldbeitritt.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die Institute präzise zu definieren und Kriterien für deren Abgrenzung in der Rechtspraxis zu erarbeiten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die auf der Analyse von Gesetzesvorschriften (BGB), der herrschenden Meinung und relevanter Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Prüfung der Voraussetzungen für Bürgschaften, die Wirkungen von Schuldübernahmen und die Differenzierung zwischen den verschiedenen Sicherungsarten.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist insbesondere durch Begriffe wie Akzessorietät, Schuldnerwechsel, Einrede der Vorausklage und Vertragsauslegung geprägt.
Warum ist die Abgrenzung von Bürgschaft und Schuldbeitritt in der Praxis so schwierig?
Die Abgrenzung ist schwierig, weil die Parteien bei Vertragsschluss oft keine eindeutige Terminologie verwenden, weshalb eine Auslegung nach den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten notwendig wird.
Welche Rolle spielt die Akzessorietät bei einer Bürgschaft?
Die Akzessorietät bedeutet, dass die Bürgschaft in ihrem Bestand unmittelbar von der Existenz und dem Umfang der Hauptforderung abhängt.
Was unterscheidet die befreiende Schuldübernahme vom Schuldbeitritt?
Bei der befreienden Schuldübernahme tritt ein neuer Schuldner an die Stelle des alten, welcher aus der Haftung entlassen wird; beim Schuldbeitritt haftet der Beitretende neben dem ursprünglichen Schuldner.
Wie wirkt sich die Rechtsprechung auf die Formvorgaben aus?
Die Rechtsprechung achtet bei formfreien Schuldbeitritten darauf, dass das wirtschaftliche Interesse des Beitretenden die fehlende Warnfunktion des § 766 BGB rechtfertigt.
- Arbeit zitieren
- Alexander Söllner (Autor:in), 2019, Die Kreditsicherungsrechte Bürgschaft, Schuldübernahme und Schuldbeitritt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1189616