„Der Untergang des Seekriegsrechts“

Seekriegsrechtsverletzungen im Spannungsfeld englischer Hafenblockade und deutschen U-Bootkrieges


Hausarbeit (Hauptseminar), 2005

30 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. „Der Untergang des Seekriegsrechts“
2.1. Der deutsche Einsatz von Seeminen
2.2. Die englische Hafenblockade“
2.3. Der U–Boot-Krieg
2.3.1. Die völkerrechtliche Seite des U-Boot-Krieges
2.3.2. Reichsregierung contra Militärs: Die Problematik des U-Boot-Krieges am Beispiel des Lusitania-Falls während der ersten Offensive
2.3.3. Die Entscheidung für den uneingeschränkten U-Bootkrieg

3. Die Aufklärung von Seekriegsverbrechen und das Leipziger Reichsgericht

4. Fazit

5. Quellen und Literatur
5.1. Quellen
5.2. Literatur

1. Einleitung

Obwohl der Schweizer Völkerrechtler, Johann Caspar Bluntschli, in seinem bereits 1874 erschienenen Werk „Das moderne Kriegsrecht der civilisierten Staaten“1 die Hoffnung äußerte, der Krieg könnte durch allgemein verbindliche Regeln etwas von seiner Grausamkeit einbüßen und humaner geführt werden, zeigt der Blick in die Vergangenheit leider die Illusion dieser Hoffnung. Ob Folterungen in amerikanischen Militärgefängnissen im Zuge des dritten Golfkrieges oder aktuell die Gedenkfeiern zur Bombardierung Dresdens, auch die Ausstellung über die Verbrechen der Wehrmacht im zweiten Weltkrieg, all diese Ereignisse verdeutlichen uns, dass es so gut wie keine kriegerischen Konflikte gibt, die sich durch eine rechtliche Handhabung eindämmen oder humanisieren lassen. Manchmal können wenigstens im Nachhinein die Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen werden, so wie zuletzt die Verbrechen im Zuge des Balkankrieges vor dem UN Kriegsverbrechertribunal in Den Haag verhandelt worden sind. Das Thema Kriegsrecht und Kriegsverbrechen hat also von seiner Aktualität traurigerweise nichts verloren.

Kriegsverbrechen, insbesondere Seekriegsrechtsverletzungen, sind von Seiten der Entente in Form der „Hafenblockade“2 wie von Seiten der Mittelmächte in Form eines uneingeschränkten U-Boot-Krieges auch im Ersten Weltkrieg begangen worden. Um die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen ging es infolgedessen bereits bei den Leipziger Prozessen, wenn auch der Erfolg dieser Aufarbeitung durchaus in Frage gestellt werden darf und später noch beurteilt werden wird. Die vorliegende Arbeit hat zum Ziel die Legalität beider Maßnahmen anhand der damals gültigen seekriegsrechtlichen Normen zu überprüfen. Im Falle des deutschen U-Boot-Krieges soll diejenige Entwicklung, die zu seiner Enthemmung geführt hat und im Spannungsfeld zwischen Reichsleitung und Militärs stattfand, aufgezeigt werden. Letztendlich beschwor sie den „Untergang des Seekriegsrechts“3 herauf. Schließlich soll die Rolle des Leipziger Reichsgerichtes bei der Aufarbeitung der durch deutsche U-Boot Fahrer begangenen Kriegsverbrechen beleuchtet werden.

Durch die Öffnung der Archive der ehemaligen Ostblockstaaten sowie durch den Zugang zu Materialien in Archiven der ehemaligen DDR hat das Thema Erster Weltkrieg in der historischen Forschung der letzten Jahre deutlich an Popularität gewonnen. So stammen denn auch die beiden wichtigsten Werke, auf die sich diese Arbeit stützt, aus den Jahren 2001 bzw. 2003. Joachim Schröder stellt in seiner an der Universität Dortmund eingereichten Dissertation „Die U-Boote des Kaisers“ zum ersten Mal eine Studie vor, die es vermag, die politische Ebene mit der strategisch-operativen zu verknüpfen. Sönke Neitzel (Johannes Gutenberg – Universität Mainz) schreibt ihr einen „außerordentlichen Wert“ zu und bescheinigt der Arbeit „voll zu überzeugen“4. Schröder teilt zunächst den U- Boot-Krieg in vier Phasen ein und kann die Abgrenzung dieser Phasen durch die immer wieder aufflammenden Streitigkeiten zwischen Militärs und politischer Reichsleitung begründen. Weiterhin zeigt er, dass von einem „uneingeschränkten U-Boot-Krieg“ in allen Phasen nur bedingt gesprochen werden kann, da sich der Begriff uneingeschränkt immer nur auf die feindlichen Handelsschiffe bezogen hat. Zudem weist Schröder nach, dass die Weigerung der deutschen Seekriegsführung Handelskrieg nach Prisenordnung zu führen nicht durch das von ihr vorgeschobene Argument, die U-Boote seien feindlichen bewaffneten Handelsschiffen hilflos ausgeliefert, begründet werden kann. Ganz im Gegensatz dazu zeigt er, wie erfolgreich die deutschen U-Boot Kommandanten Handelskrieg unter Einhaltung der Prisenordnung zu führen vermochten. Daraus zieht Schröder den Schluss, dass dieselbe hohe Versenkungsquote auch ohne die Erklärung des uneingeschränkten U-Boot-Krieges zu erreichen gewesen wäre und genau diese Erkenntnis macht den großen W]ert dieser Publikation für die vorliegende Arbeit aus. Die zweite wichtige Arbeit liefert Gerd Hankel, der mit seinem Buch „Die Leipziger Prozesse“ ein Werk geschaffen hat, dem der Rezensent Steffen Bruendel (Hertie Stiftung) das Prädikat „Standardwerk“ verleiht5. Neben der Dissertation von Walter Schwengler „Völkerrecht, Versailler Vertrag und Auslieferungsfrage“ ist Hankels Arbeit bisher die einzige ausführliche deutschsprachige Untersuchung der Leipziger Prozesse. Hankel konnte bei seiner Arbeit erstmals auf Material aus den Archivbeständen der ehemaligen DDR zurückgreifen. Er untersucht in einem ersten Teil die Vorgeschichte der Prozesse von 1918 bis 1921. Danach widmet er sich im zweiten Teil den vom Reichsgericht von 1921 bis 1927 untersuchten Fällen und gliedert dabei seine Darstellung nach Häufigkeit und Schwere der Tatvorwürfe, wobei er anschließend die verschiedenen Rechtfertigungsgründe analysiert. Im dritten Teil untersucht er die Nachwirkungen der Prozesse und entwickelt daraus im vierten und letzten Teil mentalitätsgeschichtliche Kontinuitätslinien, die jedoch teilweise als sehr gewagt betrachtet werden müssen6. Für diese Arbeit besonders interessant ist der zweite Teil seiner Darstellung, in der Hankel unter anderem die Prozesse, die mit dem Tatvorwurf des uneingeschränkten U-Boot-Krieges in Verbindung stehen, untersucht. Anhand von Einzelbeispielen, die teilweise auch in diese Arbeit mit aufgenommen werden, zeigt er, wie sich das Reichsgericht zwischen innerer Ablehnung und dem „Dienst am Recht“ bewegte. Frei nach dem Motto: Weil nicht sein kann, was nicht sein darf.

2. „Der Untergang des Seekriegsrechts“

2.1. Der deutsche Einsatz von Seeminen

Die deutsche Marineführung hatte schon seit langem eine Blockadestrategie der Engländer für den Kriegsfall erwartet und sann bei Ausbruch des Krieges auf eine wirksame Gegenstrategie in Form eines Kleinkrieges. Dieses Instrument war relativ neu, war aber mit beachtlichem Erfolg im russisch–japanischen Krieg 1904/05 angewendet worden. Ziel war es, durch die Verlegung von Seeminen zum einen die Bewegungsfreiheit der englischen Marine einzuschränken, sowie zum anderen das Risiko der Zufahrt zu englischen Häfen zu erhöhen und damit den neutralen Handelsverkehr abzuschrecken. Neben dieser „offensiven Verwendung“ sollten die Seeminen auch einen defensiven Zweck erfüllen, der darin bestand die Zufahrt zu den eigenen Häfen zu sichern.7

Die Rechtsquelle, mit Hilfe derer die Rechtmäßigkeit des deutschen Vorgehens beurteilt werden kann, stellt das Haager Abkommen über die Verlegung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen von 1907 dar. Die Idee des Abkommens bestand darin die friedliche Schifffahrt der neutralen Staaten möglichst zu schützen (Art. 3). So sollten die verminten Gewässerbereiche dem Gegner sowie den neutralen Staaten „so bald es die militärischen Rücksichten gestatten“ mitgeteilt werden. Außerdem mussten Minen grundsätzlich so konstruiert sein, dass sie sich selbst entschärften, wenn sie sich losgerissen hatten oder anderweitig außer Kontrolle der sie verwendenden Macht (Treibminen) geraten waren (Art.1). Schließlich war es auch untersagt, Küsten und Häfen des Gegners nur deshalb zu verminen, um Handelsschifffahrt zu unterbinden (Art.2). Deutschland und Frankreich hatten jedoch in einem Vorbehalt dieses Verbot als für sich nicht verbindlich bezeichnet. Überhaupt bestritt Deutschland zunächst, dass dieses Abkommen jemals in Kraft getreten sei und somit als Rechtsquelle dienen könne, da das Abkommen nach Art.7 eine Allbeteiligungsklausel enthielt und von Russland nicht ratifiziert worden war.8 Gleichwohl versprach Deutschland sich freiwillig an das Abkommen zu halten, das es ja bereits unterzeichnet hatte und sogar Dr. Kriege, der im Auftrag des Deutschen Reichstages nach dem Ersten Weltkrieg das Gutachten „Die völkerrechtliche Beurteilung des deutschen Unterseebootkriegs“ anfertigte, gibt an, dass das Abkommen zwar nicht als „völkerrechtliches Vertragswerk“ wohl aber als „kodifiziertes völkerrechtliches Gewohnheitsrecht“ aufgefasst werden konnte.9 Somit ist geklärt, dass das Abkommen durchaus Gültigkeit besaß.

Bis Mitte September 1914 waren, nach englischen Angaben, nicht nur einige Kriegsschiffe sondern ebenso sieben britische und wie auch neutrale Handels- und Fischereischiffe zerstört und infolgedessen 60 Menschen getötet worden. Die englische Regierung sah sich daher veranlasst in einer an die neutralen Mächte gerichteten Protestnote das deutsche Vorgehen scharf zu verurteilen. Insbesondere wurde den Deutschen vorgeworfen die Minen in erster Linie gelegt zu haben, um den Handel der neutralen Mächte zu beeinträchtigen (Verstoß gegen Art. 2). Außerdem seien zum Legen der Minen keine Kriegsschiffe sondern Fischerboote benutzt worden, die oftmals auch noch unter neutraler Flagge gefahren seien, um keine Aufmerksamkeit zu erregen. Weiterhin wurde Deutschland zur Last gelegt Minen bis zu einer Entfernung von 50 brit. Seemeilen gelegt und diese nicht ausreichend überwacht zu haben (Verstoß gegen Art. 1). Die englische Protestnote zog also den Schluss, dass man es hier mit einer Handlungsweise zu tun habe, die „ein schamloser Bruch der vom internationalen Gesetz gutgeheißenen Grundsätze“ sei und im „Widerstreit mit den ersten Vorschriften der Humanität“ stehe.10 Selbstverständlich sah das die deutsche Seite ganz anders und charakterisierte die englische Note im bereits zuvor zitierten Erwiderungsschreiben als durchsichtigen englischen Versuch „die englischerseits beliebten schweren Verletzungen der in der Londoner Seekriegsrechtserklärung niedergelegten Regeln des geltenden Völkerrechts zu verdecken“.11 Nach Auffassung von Gerd Hankel war sich die deutsche Marineleitung dabei durchaus bewusst, dass sich der eigene Minenkrieg am Rande der völkerrechtlichen Legalität bewegte, dennoch sah man sich eindeutig im Recht, so dass so gut wie keine Anstrengungen zur Begründung der eigenen Maßnahmen unternommen worden sind.12

2.2. Die englische „Hafenblockade“

Die englische Blockade entwickelte sich spätestens im so genannten „Steckrübenwinter“ 1916/17 zur „Hungerblockade“ für das deutsche Reich. Die Auswirkungen dieser Blockade sind jedoch unter den Historikern nach wie vor sehr umstritten. Niall Ferguson sieht Deutschland als traditionelle Landmacht und bezweifelt die Bedeutung des maritimen Handels für die Versorgung der Zivilbevölkerung. Er stimmt zwar zu, dass viele Deutsche hungern mussten, gleichzeitig meint er jedoch, dass sich der Beweis, dass irgend jemand verhungerte, nicht erbringen ließe und bezieht sich dabei unter anderem auf Statistiken zur Kindersterblichkeit.13 Dieser Meinung schließt sich auch Alan Kramer an, der angibt, dass Deutschland vor dem Krieg lediglich 10 % seiner Nahrungsmittel importiert habe und somit weitgehend Selbstversorger gewesen sei. Die Mangelernährung führt er auf allgemeine Engpässe der deutschen Kriegswirtschaft zurück.14 Demgegenüber gibt Joachim Schröder eine Gesamtzahl von 762.000 Zivilisten an, die während des Ersten Weltkrieges infolge von Unterernährung verstorben sind.15 Schröder beruft sich dabei auf Zahlen, die Heinrich Pleticha in seinem Werk „Bismarck-Reich und Wilhelminische Zeit 1871-1918, Deutsche Geschichte Bd. 10, Gütersloh 1983“ veröffentlicht hat. Daneben weist er darauf hin, dass Deutschland sowohl von der Zufuhr von Nahrungsmitteln als auch von der Zufuhr von Düngemitteln abgeschnitten wurde. Letzteres habe wiederum zu einem bedeutenden Produktivitätseinbruch in der deutschen Landwirtschaft geführt. Schröder urteilt daher, dass die Seeblockade als Ursache der deutschen Mangelernährung nicht ignoriert werden kann. Die Beurteilung der Seeblockade als humanes Mittel der Kriegführung lehnt er vor dem Hintergrund der Opferzahlen ab und bezeichnet sie als „zynisch“16. Unabhängig von den Auswirkungen der Blockade ist jedoch im Kontext dieser Arbeit zunächst einmal die Frage nach ihrer Legalität zu untersuchen.

Am 2.11.1914 erklärte die britische Admiralität die ganze Nordsee mit Wirkung zum 5.11. zum Kriegsgebiet, in dem jede Art von Handelsschifffahrt oder Fischereischifffahrt den „schwersten Gefahren“ ausgesetzt sei. Dieser Schritt wurde mit der Notwendigkeit begründet, auf die durch den deutschen Minenkrieg hervorgerufene neue Qualität der Seekriegführung reagieren zu können17. Dies kam einer Blockade der gesamten Nordsee gleich und verdeutlicht zugleich, dass der Ausdruck „Hafenblockade“ irreführend ist, da er eine völkerrechtlich korrekte Anwendung des Blockaderechts impliziert. Weder mit der Pariser noch mit der Londoner Seekriegsrechtsdeklaration konnte jedoch eine Fernblockade der Nordsee an den Ausgängen zu den Weltmeeren gerechtfertigt werden, denn die Londoner Deklaration forderte die Beschränkung der Blockade auf die vom Feind besetzten Küsten und Häfen (Art. 1).18 Neben der Verpflichtung, eine Blockade auch tatsächlich durch eine Streitmacht aufrecht zu erhalten, durfte des Weiteren auch der Zugang zu neutralen Küsten und Häfen nicht versperrt werden (Art. 18 Londoner Seerechtsdeklaration sowie Art. 4 Pariser Seerechtsdeklaration).19 Die Niederlande wie auch die USA sandten jeweils eine Protestnote an die englische Regierung, um gegen die offensichtliche Missachtung des Prinzips der Freiheit der Meere zu protestieren.

Aber nicht nur das Blockaderecht sondern auch das Konterbanderecht wurde von englischer Seite ausgehöhlt. In der Londoner Deklaration wurde das Konterbanderecht präzisiert, indem Güter in verschiedene Gruppen eingeteilt wurden. Danach gab es eine Freiliste, die Güter wie Baumwolle, Kautschuk und Mineralien enthielt, welche grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden durften (Art. 28/29). Brennstoffe, Lebensmittel und Kleidung zählten zur relativen Konterbande, deren Beschlagnahmung nur erlaubt war, wenn der Nachweis geführt werden konnte, dass die Güter für die feindliche Armee bestimmt waren (Art. 24). Waffen und Kriegsgerät hingegen gehörten zur absoluten Konterbande, für die kein Schutz vorgesehen war (Art. 22). Parallel zur Gültigkeit, die die Deklaration für das deutsche Reich hatte (siehe Punkt 3.1) musste auch Großbritannien sich an sie gebunden fühlen, da die Signatarmächte, unter ihnen auch Großbritannien, in der Einleitung festgestellt hatten, dass die Deklaration im Wesentlichen eine Aufzeichnung der allgemein anerkannten Grundsätze des internationalen Rechts sei. Die eigenmächtige Änderung der Listen für relative und absolute Konterbande sowie die Einbeziehung der Güter von Freilisten in Konterbande mittels der „Orders in Council“ ist daher völkerrechtlich fragwürdig und stellt eine 180 Grad Wende der englischen Politik dar. Noch im russisch-japanischen Krieg hatte Großbritannien die Einbehaltung von Lebensmitteln als nicht mit dem Völkerrecht vereinbar bezeichnet und heftigst gegen die russische Handhabung der Konterbandebestimmungen protestiert. Gerade deshalb hatte Großbritannien die Londoner Konferenz einberufen, um das Seekriegsrecht eben auch in diesem Punkt zu kodifizieren. Wenige Jahre später jedoch war Churchill entschlossen, die „wirtschaftliche Erdrosselung“ des deutschen Reiches herbeizuführen20. Auch für Gerd Hankel ist dieses Vorgehen fragwürdig. Zwar gibt er an, dass schon seit Jahrhunderten eine grundlegende Änderung der Umstände gegenüber denen, die bei Vertragsabschluss geherrscht hatten, zu einer Auflösung der vertraglichen Bindungen führen durften (clausula rebus sic stantibus), jedoch konnte sich England darauf nicht berufen, da hierfür die Voraussetzungen fehlten. Weder befand sich England zum Zeitpunkt der Kriegsgebietserklärung in einem Notstand, der das Vorgehen als Akt der Notwehr gerechtfertigt hätte, noch konnte es sein Vorgehen als Repressalie zur Vergeltung des deutschen Minenkriegs rechtfertigen, denn die Geschädigten gehörten nicht allein dem Feind an, sondern eben auch zu einem erheblichen Teil den neutralen Mächten21.

[...]


1 Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Kriegsrecht der civilisierten Staaten, Nördlingen 1874.

2 Unter Punkt 3.1. dieser Arbeit wird dargestellt, dass die „Hafenblockade“ keine solche im eigentlichen Sinn war, sondern eine völkerrechtlich fragwürdige Gesamtblockade der Nordsee.

3 Hankel, Gerd: Die Leipziger Prozesse. Deutsche Kriegsverbrechen und ihre strafrechtliche Verfolgung nach dem Ersten Weltkrieg, Hamburg 2003, S. 399.

4 Sönke Neitzel: Rezension von: Joachim Schröder: Die U-Boote des Kaisers. Die Geschichte des deutschen U- Boot-Krieges gegen Großbritannien im ersten Weltkrieg, Bonn 2003. In: sehepunkte 4 (2004), 15.07.2004, URL: <http://www.sehepunkte.historicum.net/2004/07/5403.html>, abgerufen am: 14.02.2005 10:40.

5 Bruendel, Steffen: Rezension von: Hankel, Gerd: Die Leipziger Prozesse. Deutsche Kriegsverbrechen und ihre strafrechtliche Verfolgung nach dem ersten Weltkrieg, Hamburg 2003. In: H-Soz-U-Kult, 07.11.2003, URL: <http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2003-4-077>, abgerufen am: 17.02.2005 13:50.

6 Vgl.: Ebd.

7 Vgl.: Hankel, Gerd: Die Leipziger Prozesse. Deutsche Kriegsverbrechen und ihre strafrechtliche Verfolgung nach dem Ersten Weltkrieg, Hamburg 2003, S. 403.

8 Vgl.: Deutsche Erwiderung auf den englischen Protest gegen den deutschen Minenkrieg vom 7. November 1914, abgedruckt in: Bell, Johannes (Hrsg.): Völkerrecht im Weltkrieg 1919–1928, Bd.4, Anlage 6, S. 200.

9 Kriege, o.A.: Gutachten zu: Die völkerrechtliche Beurteilung des deutschen Unterseebootkriegs, in: Bell, Johannes (Hrsg.): Völkerrecht im Weltkrieg 1919–1928, Bd.4, S. 161.

10 Englischer Protest gegen den deutschen Minenkrieg vom 26. September 1914, abgedruckt in: Bell, Johannes (Hrsg.): Völkerrecht im Weltkrieg 1919–1928, Bd.4, Anlage 5, S. 197-199.

11 Deutsche Erwiderung auf den englischen Protest gegen den deutschen Minenkrieg vom 7. November 1914, abgedruckt in: Bell, Johannes (Hrsg.): Völkerrecht im Weltkrieg 1919–1928, Bd.4, Anlage 6, S. 202.

12 Vgl.: Hankel, Gerd: Die Leipziger Prozesse. Deutsche Kriegsverbrechen und ihre strafrechtliche Verfolgung nach dem Ersten Weltkrieg, Hamburg 2003, S. 404.

13 Vgl.: Ferguson, Niall: Der falsche Krieg. Der Erste Weltkrieg und das 20. Jahrhundert, Stuttgart 1999, S. 267.

14 Vgl.: Kramer, Alan: Kriegsrecht und Kriegsverbrechen, in: Hirschfeld, Gerhard / Krumeich, Gerd und Irina Renz (Hrsg.): Enzyklopädie Erster Weltkrieg, Paderborn 2003, S. 285.

15 Vgl.: Schröder, Joachim: Die U-Boote des Kaisers. Die Geschichte des deutschen U-Boot-Krieges gegen Großbritannien im Ersten Weltkrieg, Lauf an der Pegnitz 2001, S. 256.

16 Ebd.

17 Vgl.: Bekanntmachung der Britischen Admiralität über die Erklärung der Nordsee zum britischen Seekriegsgebiet vom 2. November 1914, abgedruckt in: Bell, Johannes (Hrsg.): Völkerrecht im Weltkrieg 1919–1928, Bd.4, Anlage 3, S. 192-195.

18 Vgl.: Londoner Seerechtsdeklaration von 1909, auszugsweise abgedruckt in: Schröder, Joachim: Die U-Boote des Kaisers. Die Geschichte des deutschen U-Boot-Krieges gegen Großbritannien im Ersten Weltkrieg, Lauf an der Pegnitz 2001, Text 5, S. 463.

19 Vgl.: Pariser Seerechtsdeklaration von 1856, auszugsweise abgedruckt in: Schröder, Joachim: Die U-Boote des Kaisers. Die Geschichte des deutschen U-Boot-Krieges gegen Großbritannien im Ersten Weltkrieg, Lauf an der Pegnitz 2001, Text 5, S. 462.

20 Vgl.: Schröder, Joachim: Die U-Boote des Kaisers. Die Geschichte des deutschen U-Boot-Krieges gegen Großbritannien im Ersten Weltkrieg, Lauf an der Pegnitz 2001, S. 73.

21 Vgl.: Hankel, Gerd: Die Leipziger Prozesse. Deutsche Kriegsverbrechen und ihre strafrechtliche Verfolgung nach dem Ersten Weltkrieg, Hamburg 2003, S. 406 f.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
„Der Untergang des Seekriegsrechts“
Untertitel
Seekriegsrechtsverletzungen im Spannungsfeld englischer Hafenblockade und deutschen U-Bootkrieges
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
Der Erste Weltkrieg
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
30
Katalognummer
V119645
ISBN (eBook)
9783640235353
ISBN (Buch)
9783640244256
Dateigröße
550 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Erster Weltkrieg, WK I, Seekrieg, Recht, Kriegführung, U-Boote, Hafenblockade, Untergang, Bethmann Hollweg
Arbeit zitieren
M.A. Florian Haubold (Autor:in), 2005, „Der Untergang des Seekriegsrechts“, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/119645

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