Im JGG und im Erwachsenenstrafrecht spielen die Heranwachsenden (18 bis 21-Jährigen) eine gesonderte Rolle. Ob sie nach einem Tatverdacht nach dem JGG oder dem StGB behandelt werden, muss im Einzelfall geprüft werden. Angesichts scheinbar gestiegener Tatverdächtigenzahlen (auch) in der Gruppe der Heranwachsenden und spektakulär aufbereiteter Straftaten Einzelner, werden Stimmen laut, die eine generelle Hereinnahme von Heranwachsenden in das Erwachsenenstrafrecht fordern. Diese Forderungen werden durch Gutachten und Stellungnahmen verschiedener Experten gestützt bzw. angegangen. Die Diskussion um die Hereinnahme der 18 bis 21-Jährigen ist gleichzeitig ein Diskurs über den im JGG verankerten, zentralen Erziehungsgedanken und die Frage nach der Erziehbarkeit dieser besonderen Gruppe. Zwar lässt sich die Diskussion um die Reform des JGG nicht ganz von der Frage nach der Behandlung der Heranwachsenden trennen, jedoch spielt sie in dieser Arbeit eine untergeordnete Rolle. Um die Aktualität der Diskussion zu treffen, wurden für die Arbeit überwiegend aktuelle Beiträge, Aufsätze sowie Veröffentlichungen aus Politik und Wissenschaft herangezogen.
Inhaltsverzeichnis
Prolog
I. Heranwachsende und ihre Berücksichtigung im JGG
I.I Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende § 105 JGG
I.II Milderung des allg. Strafrechts für Heranwachsende § 106 JGG
I.III. Heranwachsende im JGG - Zusammenfassung
I. IV. Die Behandlung von Heranwachsenden in der Rechtspraxis
I.V. Die gesonderte Rechtsfolgen im JGG
1. Erziehungsmaßregeln (§§ 5 Absatz 1, §§ 9-12 JGG)
2. Zuchtmittel (§§ 5 Absatz 2 Alternative 1, §§ 13-16 JGG)
3. Jugendstrafe (§§ 5 Absatz 2 Alternative 2, §§ 17-18 JGG)
II. Einbeziehung von Heranwachsend in das Erwachsenenstrafrecht
II.I. JGG trotz Volljährigkeit?
II.II. Der Erziehungszuschlag
II.III. JGG benachteiligt Heranwachsende
II.IV. Der sinnentleerte Erziehungsbegriff
II.V. Soziale Unreife sprechen für das JGG
II.VI. Heranwachsende erzieherisch beeinflussbar?
II.VII. Straftaten Heranwachsender ähnlich der Jugenddelinquenz
II.VIII. Flexiblere Reaktionsmöglichkeiten im JGG
III. Der Erziehungsgedanke im JGG
IV. Epilog
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht den aktuellen Diskurs um die Einbeziehung von Heranwachsenden (18 bis 21-Jährige) in das Erwachsenenstrafrecht und analysiert, inwiefern das Jugendgerichtsgesetz (JGG) für diese Altersgruppe weiterhin geeignet ist, um auf ihre spezifischen Reife- und Entwicklungsdefizite zu reagieren.
- Anwendung des JGG auf Heranwachsende nach § 105 JGG
- Kritische Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht
- Gegenüberstellung von JGG und Erwachsenenstrafrecht (StGB)
- Analyse der Deliktsstrukturen bei Heranwachsenden
- Diskussion von Vor- und Nachteilen für die betroffene Tätergruppe
Auszug aus dem Buch
II.IV. Der sinnentleerte Erziehungsbegriff
Massive Kritik erfährt der im JGG zentrale Erziehungsgedanke. Im Rahmen des Reformdiskurses ist von einem „sinnentleerten Erziehungsgedanken“ die Rede. Zudem wird der Erziehung vorgeworfen unscharf zu sein und als Zwangsmaßnahme keine individual- und generalpräventive Wirkung zu haben. Dies beruht auf der Annahme, dass eine Jugendstrafe die Kontrolle aus Anlass einer Straftat beinhaltet und damit auch die Möglichkeit einer Repression ist.
Gerade die Repression ist jedoch prinzipiell nicht mit einem Erziehungsgedanken zu vereinbaren. Vielmehr dient sie dem Schutz primärer Regeln und ihrer Geltung, zum Schutz der Opfer und zur Förderung der Verinnerlichung von Strafrechtsnormen. Die fortdauernden Diskussionen über Erziehung und Strafe weisen wiederholt darauf hin, dass der staatliche Zwangscharakter des Jugendgerichtsgesetzes dem Erziehungsgedanken unvereinbar gegenüber steht. Michael Walter nennt dies die „Spannungsbögen zwischen Erziehung und Strafe“ (Walter, 2002, S.321).
Das JGG wird folglich als Gesetz betrachtet dessen Hauptziel die Erziehung betont und sie gleichzeitig unmöglich macht. Die Forderung nach Abschaffung des Erziehungsgedankens im JGG scheint daher auf den ersten Blick berechtigt zu sein. Arthur Kreuzer tritt dem entgegen: Die Gesetzesentwürfe zur Änderung des JGG wollen nicht umfassend den Erziehungsgedanken streichen, lediglich insoweit eingrenzen, als vergeltendem, härterem Strafen und weitgehender Ausgliederung der Heranwachsenden das Wort geredet wird. Die Erziehungsidee strikt zu beseitigen, entsprach bislang lediglich einer Außenseitermeinung in der Wissenschaft, die nunmehr namhafte Unterstützung durch den Gutachter des 64. DJT, Hans-Jörg Albrecht, erhält“ (Kreuzer, 2002). Die Richtigkeit des Erziehungsgedankens als zentraler Bestandteil des JGG sowie die Notwendigkeit diesen auch der Gruppe der Heranwachsenden zugänglich zu machen begründet Kreuzer wie folgt: „Historisch hat das Jugendstrafrecht zwei Wurzeln: Zum einen besteht seit der Carolina von 1532 die Erkenntnis, junge Straftäter seien noch geringer verantwortlich und deswegen milder zu bestrafen. Zum anderen gibt es spätestens seit dem Liszt'schen Ideengut vor über 100 Jahren die Einsicht, junge Straftäter seien noch eher erzieherisch positiv beeinflussbar und größtenteils erziehungsbedürftig.
Zusammenfassung der Kapitel
Prolog: Führt in die Problematik der Behandlung von Heranwachsenden ein und skizziert den aktuellen Diskurs um deren mögliche Hereinnahme in das Erwachsenenstrafrecht.
I. Heranwachsende und ihre Berücksichtigung im JGG: Erläutert die gesetzlichen Grundlagen und die rechtliche Einordnung von Heranwachsenden im Jugendgerichtsgesetz.
II. Einbeziehung von Heranwachsend in das Erwachsenenstrafrecht: Analysiert die kontroversen Argumente bezüglich der Anwendung von JGG oder StGB bei jungen Erwachsenen.
III. Der Erziehungsgedanke im JGG: Beleuchtet die historische und pädagogische Bedeutung des Erziehungsgedankens und dessen Rolle bei der Normbildung.
IV. Epilog: Resümiert die Notwendigkeit einer Reform und betont die kriminologische Relevanz der altersadäquaten Behandlung.
Schlüsselwörter
Heranwachsende, Jugendgerichtsgesetz, JGG, Erwachsenenstrafrecht, Strafrecht, Erziehungsgedanke, Kriminologie, Jugendkriminalität, Resozialisierung, Strafmaß, Entwicklungspsychologie, § 105 JGG, Sanktionen, Diversion, Rechtsreform.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche und kriminologische Einordnung von Heranwachsenden im Alter von 18 bis 21 Jahren im deutschen Strafrechtssystem.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Arbeit fokussiert sich auf die Abwägung zwischen der Anwendung des Jugendstrafrechts und des allgemeinen Erwachsenenstrafrechts sowie den Stellenwert erzieherischer Maßnahmen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist es, zu klären, ob das JGG weiterhin ein geeignetes Instrument für Heranwachsende darstellt oder ob eine generelle Überführung in das Erwachsenenstrafrecht geboten ist.
Welche wissenschaftliche Methode wurde verwendet?
Die Ausarbeitung basiert auf einer fundierten Auswertung aktueller juristischer Fachliteratur, wissenschaftlicher Beiträge und Analysen von Kriminalitätsstatistiken.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen (§ 105/106 JGG), die Kritik am Erziehungsgedanken und die Argumente für eine Reform ausführlich erörtert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den prägenden Begriffen zählen Heranwachsende, JGG, Erziehungsgedanke, Strafmilderung, Reife und Jugenddelinquenz.
Warum wird § 105 JGG als Weichensteller bezeichnet?
Dieser Paragraph bestimmt im Einzelfall, ob bei einem Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht geurteilt wird, basierend auf der individuellen Reife.
Welche Rolle spielt die polizeiliche Kriminalitätsstatistik in der Diskussion?
Die Statistik dient oft als Argument für eine Verschärfung des Strafrechts, wird jedoch im Text aufgrund ihrer methodischen Unschärfe und Datenunsicherheit kritisch hinterfragt.
- Arbeit zitieren
- Florian Dirr (Autor:in), 2006, Einbeziehung Heranwachsender in das Erwachsenenstrafrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/123304