„Wir leben in einem lügenhaften, sehr heruntergekommenen Zeitalter. Die heutige Jugend zeigt kaum noch Respekt vor den Eltern. Sie ist von Grund auf verdorben, voller Ungeduld und ohne jede Selbstbeherrschung. Über die Erfahrungen und Weisheiten der Älteren spottet sie. Das sind sehr bedenkliche Zeichen und man muss vermuten, dass sich darin Verderben und Untergang des Menschengeschlechts drohend ankündigen.“
Man könnte meinen, diese Aussage ist brandaktuell geäußert, wenn man nicht darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass sie einer ägyptischen Inschrift aus der Ära des Mittleren Reiches, entnommen und datiert zwischen 2.100 und 1.700 vor Christi, entspringt. Dass sich bereits vor über 4000 Jahren mit dem Thema Jugend dahingehend auseinandergesetzt wurde, dass ihr ein negativ behaftetes Verhalten nachgesagt wird, lässt zumindest den Schluss zu, dass Jugend, solange es sie gibt, auch abweichendes Verhalten zum Ausdruck bringen kann. Als besorgniserregend wird dieses Verhalten aber gerade dann aufgefasst, wenn es sich in kriminellem widerspiegelt.
Nicht zuletzt der Münchener Vorfall kurz vor Weihnachten 2007, bei dem zwei Jugendliche einen Rentner brutal durch Fußtritte verletzten, nur weil er sie gebeten hatte das Rauchen zu unterlassen, erweckte vor allem in der Politik, unter Wortleitung des hessischen Politikers Roland Koch (CDU), rege Diskussionen. Nach Veröffentlichung der gefilmten Tat forderten die Justizminister der zehn Bundesländer mit Ministerpräsidenten aus CDU und CSU im Januar 2008 die Verschärfung des Jugendstrafvollzugs und des Jugendstrafrechts. Sie verlangten einen „konsequenten Umgang mit Jugendkriminalität, der voraussetze, dass strafrechtliche Sanktionen für jugendliche Täter spürbar sind“ und forderten „die Einführung eines sogenannten Warnschussarrests, die Erhöhung des Höchstmaßes der Jugendstrafe von 10 auf 15 Jahre sowie die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf Jugendliche im Alter von 18 bis 21 Jahren“.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Jugendkriminalität und Jugenddelinquenz
- Abweichendes Verhalten von Jugendlichen
- Definition
- Hell- und Dunkelfeldforschung der Jugendkriminalität
- Besondere Probleme Jugendlicher
- Jugendstrafrecht
- Jugendstrafrecht
- Jugendstrafrecht und allgemeines Strafrecht
- Der allgemeine Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht
- Das materielle Jugendstrafrecht
- Verantwortlichkeit von jugendlichen Straftätern im Sinne des JGG
- Anwendung des JGG auf Heranwachsende
- Rechtsfolgen
- Erziehungsmaßregeln
- Zuchtmittel
- Jugendstrafe
- Jugendstrafrechtliche Einordnung des Sozialen Trainingskurses
- Weisungen nach § 10 JGG
- Der spezielle Erziehungsgedanke im Sinne des § 10 JGG
- Allgemeine Voraussetzungen zur Anwendung des § 10 JGG
- Spezielle Voraussetzungen zur Anwendung des § 10 JGG
- § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG – Der Soziale Trainingskurs
- Der Soziale Trainingskurs
- Definition und Inhalte
- Zielgruppe
- Psychosoziale und juristische Aufnahmekriterien
- Psychosoziale und juristische Ausschlusskriterien
- Ziele des Sozialen Trainingskurses
- Methodische Ausgestaltung des Sozialen Trainingskurses
- Der Soziale Trainingskurs als unrechtsverdeutlichende Sanktion im JGG?
- Unrechtsverdeutlichende Sanktionen im Jugendstrafrecht
- Voraussetzungen zur Anwendung des § 13 JGG
- Zielsetzung des § 13 JGG
- Der Soziale Trainingskurs als Zuchtmittel?
- Inhalte
- Zielgruppe
- Ziele
- Methodische Ausgestaltung
- Mögliche Durchsetzung des Sozialen Trainingskurs als Zuchtmittel
- Unrechtsverdeutlichende Sanktionen im Jugendstrafrecht
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Bachelorarbeit untersucht die Einordnung des Sozialen Trainingskurses im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Ziel ist es, die Frage zu klären, ob der Soziale Trainingskurs als unrechtsverdeutlichende Sanktion im Sinne des JGG betrachtet werden kann.
- Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht
- Der Soziale Trainingskurs: Definition, Inhalte und Zielgruppen
- Methodische Ansätze des Sozialen Trainingskurses
- Jugendstrafrechtliche Einordnung des Sozialen Trainingskurses
- Der Soziale Trainingskurs als Zuchtmittel
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung führt in das Thema ein. Kapitel 2 beleuchtet Jugendkriminalität und -delinquenz, inklusive Definitionen und Forschungsmethoden. Kapitel 3 behandelt das Jugendstrafrecht, seine Erziehungsgedanken und Rechtsfolgen. Kapitel 4 und 5 befassen sich mit dem Sozialen Trainingskurs: seiner Definition, Zielen, Zielgruppen und methodischen Ausgestaltung. Kapitel 6 analysiert die Einordnung des Sozialen Trainingskurses im JGG, insbesondere im Hinblick auf seine mögliche Funktion als unrechtsverdeutlichende Sanktion oder Zuchtmittel.
Schlüsselwörter
Jugendkriminalität, Jugendstrafrecht, Jugendgerichtsgesetz (JGG), Sozialer Trainingskurs, Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Unrechtsverdeutlichung, Sanktionen, § 10 JGG, § 13 JGG.
- Arbeit zitieren
- Simone Böckem (Autor:in), 2008, Der Soziale Trainingskurs als unrechtsverdeutlichende Sanktion im JGG?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/124256