Eltern-Kind-Entfremdung. Eine Handlungsempfehlung für Familiengerichte zur Motivation entfremdender Eltern, Umgangskontakte zuzulassen


Hausarbeit, 2022

30 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung, Fragestellung und Ziel der Arbeit

2 Theoretischer Hintergrund
2.1 Trennung und Scheidung in Deutschland
2.2 Auswirkungen von elterlicher Trennung auf Kinder
2.3 Hochstrittige Elternkonflikte und Eltern-Kind-Entfremdung
2.3.1 Konfliktstufen nach Alberstötter
2.3.2 Merkmale von Hochstrittigkeit
2.3.3 Dynamik der Eltern-Kind-Entfremdung bei Hochstrittigkeit
2.3.4 Das Parental Alienation Syndrome
2.3.5 Motivationspsychologische Aspekte

3 Methodisches Vorgehen und Bewertungskriterien

4 Analyse
4.1 Interventionen und ihre Bewertung
4.2 Handlungsempfehlungen

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Konfliktstufen nach Alberstötter (vgl. Alberstötter, 2012, S. 32–35)

Tab. 2: Suchbegriffe und ihre Kombination bei der Literaturrecherche

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung, Fragestellung und Ziel der Arbeit

Die Notwendigkeit gerichtlicher Interventionen in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren hat vor dem Hintergrund steigender hochstrittiger Trennungen mehr an Bedeutung gewonnen (vgl. Dietrich; Paul, 2012, S. 13). Die Diplompsychologin Ursula Kodjoe erklärt, dass es während des Trennungsprozesses in ca. 15 bis 20 Prozent der Fälle zu einem hohen Konfliktpotenzial kommt (vgl. Kodjoe, 2001, S. 26). Bedingungsloses Zuwenden der Kinder zu einem Elternteil und die beharrliche Ablehnung des anderen sind Folgen dieser Elternkonflikte (vgl. Dettenborn, 2021, S. 118) und tragen dem von Richard A. Gardner eingeführten Parental Alienation Syndrome Rechnung (vgl. Gardner, 2010, S. 27).

Laut einer Befragung des Instituts für Demoskopie Allensbach hatten im Jahr 2017 21 Prozent der Trennungsväter und -mütter keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern. Diese Eltern erklärten, dass der Kontaktabbruch dem anderen Elternteil geschuldet war. Die Eltern, die alleinigen Kontakt zu ihren Kindern pflegten, berichteten von einer Mitschuld des anderen Elternteils, die den Kontaktabbruch bedingte (vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, 2017, S. 6–7). Wenige der Eltern (mit alleinigem Kontakt) wünschten Umgangskontakte. Dies belegt den Zusammenhang zwischen starken elterlichen Konflikten und Kontaktverlust zwischen Elternteil und Kindern (ebd.).

Ergebnisse der KiMiss-Studie der Universität Tübingen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Eltern-Kind-Entfremdung steigt, wenn die Umgangszeit pro Jahr unter 30 Prozent liegt (vgl. Universität Tübingen, 2017, S. 7). Die Studie untersuchte von 2016 bis 2017 die Auswirkungen konflikthafter Trennungen in Bezug auf Sorgerechtsprobleme, Eltern-Kind-Entfremdung und Missbrauch des Sorgerechts (vgl. Universität Tübingen, 2019, o. S.).

Die vorliegende Hausarbeit betrachtet Eltern-Kind-Entfremdung im Kontext hochstrittiger Eltern, die durch die bewusste Manipulation der Kinder1 durch den betreuenden Elternteil ausgelöst wird. Auf psychische Erkrankungen der Eltern sowie häusliche Gewalt wird hierbei nicht eingegangen. Das Ziel ist es Handlungsempfehlungen für Familiengerichte zu entwickeln, um einer Eltern-Kind-Entfremdung entgegenzuwirken. Für das Kindeswohl2 ist die Qualität der elterlichen Beziehung nach der Trennung von zentraler Bedeutung. Davon hängt ab, ob eine Umgangsregelung im Sinne des Kindeswohls umgesetzt werden kann (vgl. Weber, 2011, S. 154). Ein frühzeitiges deeskalatives Eingreifen des Gerichts und anderer Professionen, z. B. der Mitarbeiter3 des Jugendamtes in hochstrittige Trennungs- und Scheidungsprozesse ist daher notwendig (vgl. Kodjoe, 2001, S. 26). Da der entfremdende Elternteil die Abwehrhaltung der Kinder durch Manipulation hervorruft (vgl. Boch-Galhau, 2012, S. 25), müssen u. a. motivationspsychologische4 Kenntnisse eingesetzt werden, um diesen Elternteil darin zu unterstützen, das entfremdende Verhalten aufzugeben. Daraus wird folgende Forschungsfrage abgeleitet:

Wie können entfremdende Elternteile dazu motiviert werden, ihren Kindern den Kontakt zu dem abgelehnten Elternteil zu ermöglichen?

2 Theoretischer Hintergrund

Im Folgenden soll ein kurzer Ausblick auf die Datenlage zu Trennung und Scheidung in Deutschland gegeben werden. Die Auswirkungen von elterlicher Trennung auf Kinder werden knapp umrissen. Dabei wird hauptsächlich auf Kinder im Grundschulalter eingegangen, da gerade sie starke Loyalitätskonflikte5 entwickeln (vgl. Sabas, 2021, S. 52). Die Eltern-Kind-Entfremdung wird vor dem Hintergrund hochstrittiger Elternkonflikte näher beleuchtet.

2.1 Trennung und Scheidung in Deutschland

Aufgrund des Wertewandels der heutigen Gesellschaft stellen die Menschen höhere Ansprüche an ihre Partner. Diesen Ansprüchen können nur wenige auf die Dauer standhalten. Trennungen sind die Folge, da die Partner ihre gegenseitigen Erwartungen an den anderen nicht erfüllen können. Die Devise scheint "festhalten und weitersuchen" zu sein (vgl. Wagner, 2019, S. 480).

Der Anteil der verheirateten Paare in Deutschland ist in den Jahren 1999 bis 2019 um 22 Prozent gesunken, der Anteil von nicht verheirateten Paaren dagegen stieg um 77 Prozent an. Die Zahl der alleinerziehenden Elternteile ist um 9 Prozent angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt, 2020, o. S.).

Der Anteil der Ehen mit minderjährigen Kindern ist von 2009 bis 2019 um 4 Prozent gesunken. Die Anzahl der Lebensgemeinschaften mit minderjährigen Kindern stieg um 34 Prozent (vgl. Statistisches Bundesamt, 2021a, S. 59). In den Jahren 2018 bis 2020 sind zwar weniger Ehen geschieden worden, jedoch kann dies möglicherweise auf die Corona-Pandemie sowie den damit zusammenhängenden Lockdown zurückzuführen sein. Unabhängig davon waren in den letzten Jahren viele minderjährige Kinder von der Scheidung ihrer Eltern betroffen, im Jahr 2018 waren es beispielsweise 121.343 und 2020 119.106 (vgl. Statistisches Bundesamt, 2021b, o. S.).

All diese Zahlen verdeutlichen die Aktualität der Themen Trennung und Scheidung sowie die hohe Betroffenheit von Kindern. Es zeigt sich eine Verschiebung hinsichtlich der Ehe in Richtung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften (vgl. Statistisches Bundesamt, 2020, o. S.). Dies könnte auf den oben genannten Wertewandel sowie auf die gestiegene Instabilität von Paarbeziehungen zurückzuführen sein (vgl. Sabas, 2021, S. 1; Wagner, 2019, S. 476).

2.2 Auswirkungen von elterlicher Trennung auf Kinder

Eine Trennung der Eltern bedeutet für Kinder eine grundlegende Veränderung ihres Lebens. Sie verlieren Bindungen zu Personen und Orten, z. B. im Rahmen eines Umzuges und die bisher gekannte Struktur ihres Alltags. Kinder müssen den Auszug eines Elternteils hinnehmen und erfahren dadurch einen Verlust des Vertrauens in die Eltern (vgl. Schüler; Löhr, 2013, S. 144–145).

Kinder im Grundschulalter erleben die elterliche Trennung und die Trennung von einem Elternteil als Gefährdung ihrer Existenz. Da sie beide Eltern lieben, kann ein Loyalitätskonflikt entstehen (vgl. Sabas, 2021, S. 52). Im Verlauf des Trennungsprozesses können Kinder Aggressionen gegenüber dem Elternteil entwickeln, das sich getrennt hat. Verhaltensauffälligkeiten wie Konzentrationsstörungen oder Depressionen können entstehen (ebd.). Damit sich die Symptome nicht manifestieren, ist es unumgänglich, dass die Eltern einen respektvollen Umgang miteinander pflegen und die Kinder nicht in die elterlichen Konflikte mit einbeziehen. Der Kontakt zu beiden Elternteilen ist wichtig für die Identitätsentwicklung der Kinder und für Aufbau und Erhalt eines positiven Selbstbildes. Daher muss auch der regelmäßige Umgang zwischen Kindern und getrenntlebendem Elternteil gewährleistet werden (vgl. Sabas, 2021, S. 53).

Allerdings ist dies oft nicht der Fall. Eltern-Kind-Entfremdung ist nach einer Trennung keine Seltenheit. Ergebnisse des AID:A-Survey von 2014 zeigen, dass 20 Prozent der Kinder, die in Trennungsfamilien leben, keinen Kontakt zum anderen Elternteil haben (vgl. Deutsches Jugendinstitut, 2019, o. S.). Eine andere Studie, die von Mai bis Dezember 2019 lief, befragte 1513 Menschen in Großbritannien zum Thema "Parental Alienation6 " (vgl. GOOD EGG SAFETY CIC, 2020, S. 18). Die Befragung ergab, dass 40 Prozent der Befragten seit über einem Jahr keine persönliche Begegnung mehr mit ihren Kindern hatten. Weiterhin gaben 11 Prozent an seit über fünf Jahren keine Zeit mehr mit ihren Kindern verbracht zu haben (vgl. GOOD EGG SAFETY CIC, 2020, S. 19).

2.3 Hochstrittige Elternkonflikte und Eltern-Kind-Entfremdung

Der elterliche Konflikt gilt als einer der schädlichsten Einflüsse auf das Vermögen von Kindern die Scheidung der Eltern zu verarbeiten (vgl. Staub, 2018, S. 33). Je höher das Konfliktniveau ist, desto höher ist die Gefahr, dass Kinder in den Streit der Eltern involviert werden (vgl. Fichtner et al., 2010, S. 9). Die Manipulation der Kinder und die daraus resultierende Eltern-Kind-Entfremdung sind häufige Konsequenzen hochstrittiger Elternkonflikte (vgl. Dettenborn, 2021, S. 117).

2.3.1 Konfliktstufen nach Alberstötter

Alberstötter hat auf Basis von Glasls Eskalationsmodell ein Drei-Stufen-Modell erarbeitet, um elterliche Konflikte ihrer Intensität nach einteilen zu können (vgl. Dietrich; Paul, 2012, S. 22). Sie sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst dargestellt.

Tab. 1 : Konfliktstufen nach Alberstötter (vgl. Alberstötter, 2012, S. 32–35).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.3.2 Merkmale von Hochstrittigkeit

Es gibt viele Ansätze Hochstrittigkeit zu charakterisieren, eine einheitliche Definition gibt es bisher nicht (vgl. Fichtner et al., 2013, S. 40–41).

Die Ergebnisse des Forschungsprojekts „Kinderschutz bei hochstrittiger Elternschaft“ ergaben, dass sich Eltern auf hohem Konfliktniveau schlecht für Neues öffnen können und in ihrer Fähigkeit beschränkt sind sich selbst genügend zu reflektieren. Sie pflegen eine ausgeprägte Streitkultur zum anderen Elternteil, die nicht darauf abzielt Lösungen zu finden (vgl. Fichtner et al., 2010, S. 9). Außerdem haben sie ein schwaches Selbstwirksamkeitsgefühl7 in Bezug auf die gemeinsame Elternschaft. Diese Eltern sind so in ihren Konflikt verstrickt, dass sie ihre Kinder aus dem Blick verlieren (ebd.).

Laut Dietrich und Paul zeichnen sich hochstrittige Elternkonflikte durch jahrelange Umgangsstreitigkeiten aus, in Zusammenhang mit einem hohen Einsatz zusätzlicher scheidungsbegleitender Professionen (vgl. Dietrich; Paul, 2012, S. 13). Charakteristisch ist zudem, dass beide Seiten dem jeweils anderen ausschließlich schlechte Persönlichkeitseigenschaften zusprechen, während das eigene Verhalten das einzig richtige ist (vgl. Dietrich; Paul, 2012, S. 19). Auch Konflikte, die während der Ehe nicht bewältigt wurden und nun wieder aufflammen, spielen eine Rolle (vgl. Dietrich; Paul, 2012, S. 20).

2.3.3 Dynamik der Eltern-Kind-Entfremdung bei Hochstrittigkeit

Trennungen können mit heftigen Gefühlen einhergehen, gerade aufseiten des verlassenen Elternteils. Dies steigert das Risiko von massiven Streitigkeiten (vgl. Fichtner; Walper, 2013, S. 94). Wut, Ablehnung und Feindseligkeit (vgl. Fichtner et al., 2013, S. 49) gegenüber dem anderen Elternteil, die Verletzungen und Konflikte zwischen den Eltern können dazu führen, dass Kinder manipuliert werden. Betreuende Elternteile handeln aus der Überzeugung heraus, der andere Elternteil sei der "Böse", der an allem Schuldige. Die Kinder müssten vor ihm beschützt werden. Eigenes Verhalten wird nur als reaktiv gewertet, es wird vom anderen heraufbeschworen (vgl. Bröning, 2013, S. 19).

Einige Eltern verweigern den Umgang, weil sie eine negative Beeinflussung des anderen Elternteils befürchten (vgl. Spengler, 2012, S. 58). Andere Eltern lassen Umgang zwischen Kindern und nicht betreuendem Elternteil nur unter der Voraussetzung zu, dass der Kontakt von einem Dritten begleitet wird. Hierbei geht es u. a. um die Erniedrigung des nicht betreuenden Elternteils und Machtdemonstration (vgl. Alberstötter, 2012, S. 39). Auch der Wunsch nach der Zerstörung des anderen ist ein Motiv, aus dem Eltern ihre Kinder manipulieren. Dies ist häufig auf der dritten Eskalationsstufe der Fall (vgl. Spengler, 2012, S. 57). Der entfremdende Elternteil zielt auf Veränderungen von Ansichten des Kindes gegenüber dem abgelehnten Elternteil ab. Dadurch werden bei den Kindern Ängste und negative Sichtweisen über den abgelehnten Elternteil generiert. Oftmals entsteht zusätzlich die Angst, den betreuenden Elternteil zu verlieren, wenn sie sich nicht erwartungskonform verhalten (vgl. Dettenborn, 2021, S. 94).

Die direkte Manipulation kann in offener Form auftreten, z. B. wenn der betreuende Elternteil vor den Kindern in abwertender Weise über den anderen Elternteil spricht oder wenn den Kindern Vorwürfe gemacht werden, weil sie nicht den Erwartungen des Elternteils entsprechend gehandelt haben. Sie kann jedoch auch unterschwellig erfolgen, beispielsweise durch nonverbale Signale, positive Verstärkung erwünschten Verhaltens der Kinder und Bestrafung unerwünschten Verhaltens (vgl. Dettenborn, 2021, S. 94). Des Weiteren werden Kinder manipuliert, indem der betreuende Elternteil wütend, traurig oder mit Liebesentzug reagiert, wenn sie sich auf den Kontakt zum anderen Elternteil freuen. Es werden besondere Ausflüge an den Umgangstagen unternommen, die die Kinder dazu veranlassen, den Umgang nicht wahrnehmen zu wollen (vgl. Kodjoe, 2001, S. 33–34). Die Manipulation erfolgt so lange, bis die Kinder den Kontakt zum abgelehnten Elternteil verweigern und dies als eigenen Willen darstellen (vgl. Dettenborn, 2021, S. 95).

Infolge der Manipulation laufen zwei Prozesse in den Kindern ab. Zum einen die Entsprechung der elterlichen Erwartungen und zum anderen die Übernahme der suggerierten Ansichten und Gefühle. Sie werden zu eigenem Willen und zu eigenen wahrhaftigen Emotionen (vgl. Dettenborn, 2021, S. 95). Die Erfüllung der Erwartungen kann aus der Überforderung der Kinder sowie aus Selbstschutz resultieren. Die Kinder möchten aus dem Konflikt der Eltern heraus und sich davor schützen, dass sich der entfremdende Elternteil von ihnen abwendet (ebd.).

2.3.4 Das Parental Alienation Syndrome

Das Parental Alienation Syndrome (PAS) wurde von Richard A. Gardner im Jahre 1985 erstmalig benannt (vgl. Gardner, 2010, S. 27). Es beschreibt ein Phänomen, das überwiegend im Rahmen eines Sorgerechtsstreits auftritt und dass sich „(…) hauptsächlich in einer Ablehnungshaltung des Kindes gegenüber einem Elternteil, die in keiner Weise gerechtfertigt ist.“ (Gardner, 2010, S. 27), darstellt. Die Abwehrhaltung entsteht durch eine gezielte Manipulation durch den entfremdenden Elternteil und durch das Kind selbst (vgl. Gardner, 2010, S. 27). Das PAS wurde bisher nicht als psychische Störung anerkannt. Es besteht eine Kontroverse darüber, ob es sich bei diesem Phänomen um ein Syndrom handelt oder nicht (vgl. Boch-Galhau, 2018, S. 134). Daher wird im Deutschen häufig der Begriff „Eltern-Kind-Entfremdung“ verwendet, wie beispielsweise in der KiMiss-Studie der Universität Tübingen (vgl. Universität Tübingen, 2019, o. S.). Wilfrid von Boch-Galhau, Facharzt u. a. für Psychiatrie und Psychotherapie, verwendet den Begriff „induzierte Eltern-Kind-Entfremdung“ oder „Parental Alienation“ (vgl. Boch-Galhau, 2018, S. 133–134). Zudem gibt es nur sehr wenige deutsche Studien, die sich mit Eltern-Kind-Entfremdung beschäftigen. Verwiesen sei hier auf die bereits oben genannte KiMiss-Studie der Universität Tübingen.

Viele Erklärungsansätze in der neueren Literatur überschneiden sich mit denen Gardners. Jedoch werden beispielsweise von Dettenborn u. a. die einseitige Sichtweise und Verallgemeinerung des entfremdenden Elternteils als Täter mit psychischen Auffälligkeiten kritisiert, ebenso wie die wenig individualisierte Betrachtungsweise der einzelnen Fälle (vgl. Dettenborn, 2021, S. 129). Asen und Morris bemängeln ebenfalls die einseitige Betrachtung und sehen die Ursache des Phänomens in komplexeren Prozessen begründet (vgl. Asen; Morris, 2021, S. 23).

2.3.5 Motivationspsychologische Aspekte

Ein Grundsatz in der Motivationspsychologie besagt, dass motiviertes Verhalten zum einen aus intrinsischen Aspekten wie Zielen und Wünschen einer Person, zum anderen aus extrinsischen Aspekten wie Situationen und Anreizen8 gebildet wird. Eine Person wird nur motiviert sein, wenn sie sich in einer Situation befindet, die ihren bevorzugten intrinsischen und extrinsischen Aspekten entspricht (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 6).

Die intrinsischen Aspekte liegen in der Person selbst und motivieren sie dazu, ein bestimmtes Verhalten zu zeigen. Dabei muss die Person nicht von außen motiviert werden. Sie zeigt das Verhalten, weil es ihren Neigungen entspricht (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 113). Hierbei kann der Anreiz, dieses Verhalten zu zeigen, in dem Verhalten selbst begründet sein. Dies wird Tätigkeitsanreiz genannt. Ebenso kann das Verhalten ausgeführt werden, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, wobei das Ergebnis aus der Erreichung des Ziels den Anreiz darstellt. Dies ist ein Zweckanreiz (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 5). Die extrinsische Motivation ist durch Anreize von außen begründet. Dies sind u. a. Belohnungen, Strafen und Kontrolle. Werden diese Anreize wieder entfernt, verschwindet auch die extrinsische Motivation (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 113).

Intrinsische Motivation wird gehemmt, wenn extrinsische Anreize erfolgen, die der Kontrolle oder der Bestrafung dienen. Auch Belohnung kann die intrinsische Motivation verringern, wenn sie nur für das Verhalten selbst eingesetzt wird, dadurch erhält sie einen kontrollierenden Charakter (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 115). Wird sie stattdessen eingesetzt, um ein Verhalten zu beurteilen, die Belohnung also eine Information über den Wert der Tätigkeit darstellt, bleibt die intrinsische Motivation erhalten. Dieser Effekt wird verstärkt, wenn die Belohnung vor der Tätigkeit nicht bewusst war (ebd.). Dem Verhalten einer Person geht also immer voraus, dass die Konsequenz dieses Verhaltens eine besondere Bedeutung für die Person hat und dass sie die Erreichung dieser Konsequenz als wahrscheinlich einschätzt (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 118–119).

Wird angenommen, dass Eltern eine angeborene intrinsische Motivation haben, dafür zu sorgen, dass es ihren Kindern gut geht, können die eben genannten Aspekte der Motivationspsychologie der Erklärung des Verhaltens der entfremdenden Elternteile dienen. Wie in Kapitel 2.3.3 erklärt, folgen manche der entfremdenden Elternteile der Überzeugung, dass sie ihre Kinder vor dem anderen beschützen müssten, da er der „Böse“ ist. Sie handeln also ihrer angeborenen intrinsischen Motivation entsprechend. Der Schutz der Kinder als Konsequenz ihres Handelns wird der Anreiz, auf dem ihre Handlungen aufbauen (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 5).

Wird die Motivation derjenigen Elternteile betrachtet, die ihre Kinder bewusst manipulieren, so lässt sich ableiten, dass ihre angeborene Motivation von dem Motiv der Rache und Demütigung überlagert wird, weil sie so sehr in ihren Konflikt mit dem anderen verstrickt sind. Die Kinder mit ihren Bedürfnissen werden nicht mehr wahrgenommen (vgl. Fichtner et al., 2010, S. 9). Aus dem Wunsch heraus, dem anderen existenziell zu schaden, werden die Kinder manipulativ auf die eigene Seite gezogen und ihre Beziehung zum abgelehnten Elternteil zu zerstören versucht (vgl. Spengler, 2012, S. 57).

Auch hier ist die Motivation intrinsisch sowohl durch einen Tätigkeitsanreiz (das „sich rächen“ als Prozess) als auch durch einen Zweckanreiz (das Triumpfgefühl, das aus dem Racheprozess resultiert) begründet (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 5). Gleichzeitig ist anzunehmen, dass auch das Anschlussmotiv, also das Bedürfnis nach Bindung, Verständnis und Beistand (vgl. Hagemeyer; Hofer, 2018, S. 224), bei den verlassenen Eltern durch die Trennung besonders präsent ist. Dieser Ansatz könnte erklären, warum Eltern ihre Kinder dahingehend beeinflussen ein Bündnis mit ihnen einzugehen (vgl. Jopt; Behrend, o. J., S. 25).

Diese Zusammenhänge müssen in familienrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden, um Ansatzpunkte abzuleiten, die zur Motivation entfremdender Eltern eingesetzt werden können.

3 Methodisches Vorgehen und Bewertungskriterien

Die Forschungsfrage wurde im Rahmen einer einfachen Literaturanalyse beantwortet. Die Literaturrecherche erfolgte über die Springer-Verlag-Bibliothek der APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft, über den Online-Katalog der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Wolfenbüttel, über den Dokumentenlieferdienst subito und dort im K10+ (GBV/SWB) – Verbundkatalog zur Eingrenzung der Ergebnisse sowie über das Statistische Bundesamt, Google und Google Scholar. Der Abrufzeitraum lag im Dezember 2021 bis Januar 2022. Es wurden Quellen im Zeitraum von 1991 bis 2021 herangezogen, da in diesen frühen Jahren die Anfänge der Betrachtung von Eltern-Kind-Entfremdung liegen und wichtige Standardwerke dieses Themas entstanden sind. Zudem wurden internationale Studien mit einbezogen, da die wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet in Deutschland sehr wenig verfügbare Quellen hervorgebracht hat. Die Suche erfolgte durch Kombination der Suchbegriffe mithilfe des booleschen Operators AND und Phrasensuche.

Tab. 2 : Suchbegriffe und ihre Kombination bei der Literaturrecherche

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kriterien, anhand derer die Interventionsmöglichkeiten bewertet werden, sind Stärke des elterlichen Konflikts, Durchsetzbarkeit, Art der Motivation und Erfolgsaussicht.

Die Stärke des elterlichen Konflikts bezieht sich auf das Drei-Stufen-Modell Alberstötters (vgl. Alberstötter, 2012, S. 32–35), wie es in Kapitel 2.3.1 dargestellt wird. Es werden nur die letzten beiden Stufen betrachtet, da Hochstrittigkeit ab Stufe 2 angenommen werden kann (vgl. Dietrich; Paul, 2012, S. 23). Die Stufen werden als die Variablen mittel (Stufe 2) und stark (Stufe 3) in die Bewertung einbezogen.

Die Durchsetzbarkeit bezieht sich auf die Einflussnahmemöglichkeiten des Gerichts, insofern die angeordneten Interventionen von einem oder beiden Elternteilen boykottiert werden sollten.

Die Art der Motivation, aufgeteilt in intrinsisch und extrinsisch, wird auf die Interventionen bezogen und beleuchtet.

Die Erfolgsaussicht bezieht sich auf die Erfolgschancen der Interventionen, eine Verbesserung des elterlichen Konflikts und der Umgangskontakte zwischen Kindern und abgelehntem Elternteil zu erreichen.

4 Analyse

Die folgenden Interventionen werden betrachtet, weil sie nach Ansicht der Verfasserin am besten dazu geeignet erscheinen, den entfremdenden Elternteil zu motivieren, den Umgang zuzulassen. Sie werden anhand der oben genannten Kriterien bewertet.

4.1 Interventionen und ihre Bewertung

Die Mediation vor einem Güterichter: Das Gericht soll in familienrechtlichen Verfahren auf eine Einigung der Eltern hinarbeiten, sofern dies dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Dabei soll es auf Beratungsstellen der Kinder- und Jugendhilfe und andere Möglichkeiten zur Streitbeilegung verweisen (vgl. § 156 Abs. 1 S. 1 u. 2 FamFG). Sieht das Gericht noch Chancen auf eine friedliche Einigung, kann es eine Mediation bei einem Güterichter anregen (vgl. § 36 Abs. 1 und Abs. 5 FamFG). Für das Zustandekommen einer Mediationssitzung ist das Einverständnis der Eltern notwendig. Das Prinzip der Freiwilligkeit birgt ebenfalls die Möglichkeit, die Mediation jederzeit zu beenden (vgl. Niedersächsisches Landesjustizportal, o. J., o. S.). Die Mediation findet isoliert vom gerichtlichen Verfahren statt. Der Richter erhält nur die Information, ob ein Ergebnis erzielt werden konnte oder nicht. Der Güterichter nimmt eine allparteiliche Haltung ein, was bedeutet, dass er für keine Seite Partei ergreift (ebd.).

Eine Durchsetzbarkeit durch das Gericht ist nicht gegeben, es kann eine Mediation nicht anordnen (vgl. Normann; Loebel, 2011, S. 174). Die Inanspruchnahme der Mediation ist also abhängig von der intrinsischen Motivation der Eltern ihre Konflikte lösen und eine gemeinsame Vereinbarung treffen zu wollen. Das Gericht kann versuchen, die intrinsische Motivation zu stärken, indem es den Eltern und besonders dem entfremdenden Elternteil die schädlichen Auswirkungen des Konflikts auf das Kindeswohl immer wieder deutlich macht (vgl. Schüler; Löhr, 2013, S. 150). Das Kindeswohl wäre in diesem Fall der Zweckanreiz (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 5).

Weitere Motivationsanreize können in der Aussetzung der Verhandlung während der Mediationslaufzeit und darin liegen, dass keine Mediationsinhalte an das Gericht gehen (vgl. Normann; Loebel, 2011, S. 175). Es könnte beiden Eltern die Angst nehmen, schlecht dargestellt zu werden und den Druck vermindern, strategisch handeln zu müssen, um in der Verhandlung besser abzuschneiden. Die Mediation kann eingesetzt werden, wenn sich die Eltern auf mittlerer Konfliktstufe befinden, der Einsatz dieser Intervention auf der hohen Konfliktstufe ist nicht sinnvoll (vgl. Staub, 2018, S. 219), da die Freiwilligkeit auf dieser Stufe nicht gegeben ist. Die Möglichkeit zur Beendung der Mediation würde wahrscheinlich schnell in Anspruch genommen werden, sobald der Konflikt erneut eskaliert. Das Bedürfnis, den jeweils anderen zu bekämpfen, ist auf dieser Stufe höher als der Wunsch nach einer Beilegung des Konflikts (vgl. Alberstötter, 2012, S. 34–35).

Ergebnisse der Studie „Kinderschutz bei hochstrittiger Elternschaft“ zeigen, dass gemeinsam erarbeitete Vereinbarungen zu einer höheren Zufriedenheit der Beteiligten führen (vgl. Fichtner et al., 2010, S. 74) - die Wahrscheinlichkeit, dass diese Vereinbarungen von beiden Seiten eingehalten werden, ist somit größer. Dies kann eine Verbesserung des elterlichen Konflikts und den regelmäßigen Umgang zwischen Kindern und abgelehntem Elternteil ermöglichen.

Anordnung einer Beratung: Eine andere Möglichkeit der Intervention ist die Anordnung einer Beratung (vgl. § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG). Die Beratung ist ein längerfristig angelegtes Verfahren zur außergerichtlichen Erarbeitung einer Streitbeilegung (vgl. Normann; Loebel, 2011, S. 184). Eine wichtige Aufgabe der Beratung ist es, den Eltern die Bedeutung ihrer beider Verantwortung im Hinblick auf die kindliche Entwicklung sowie deren Schädigung als Folge des andauernden Elternkonflikts deutlich zu machen (vgl. Spengler, 2012, S. 53). Die Beratung soll die Eltern u. a. bei der Erarbeitung einer Umgangsregelung und der beidseitigen Ausübung des Sorgerechts unterstützen (vgl. § 17 Abs. 2 SGB VIII). Diese Anordnung ist zwar durch die Eltern nicht anfechtbar, jedoch kann das Gericht sie nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen (vgl. § 156 Abs. 1 S. 5 FamFG). Es kann aber die Verfahrenskosten ganz oder teilweise demjenigen auferlegen, der der Anordnung ohne entschuldbaren Grund nicht nachgekommen ist (vgl. § 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG).

Das Zusammenbringen von Eltern auf mittlerem Konfliktniveau ist möglich, insofern die Parteien den Kontakt zueinander nicht gänzlich ablehnen (vgl. Alberstötter, 2012, S. 40). Eltern auf hohem Streitniveau lehnen sich gegenseitig ab (vgl. Alberstötter, 2012, S. 35) und weisen einen wenig ausgeprägten Kooperationswillen auf (vgl. Alberstötter, 2012, S. 39). Es scheint in beiden Fällen angebracht, die Eltern zunächst getrennt voneinander zu beraten (vgl. Alberstötter, 2012, S. 40).

Die Anordnung des Gerichts ist eine extrinsische Motivation (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 113) und wird gerade von Hochstrittigen nicht als Chance, sondern als Zwang wahrgenommen (vgl. Alberstötter, 2012, S. 39). Dieser Umstand führt zunächst zu einer Deaktivierung der intrinsischen Motivation, an der Beratung teilzunehmen (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 115), abgesehen davon, dass der entfremdende Elternteil sowieso wenig intrinsische Motivation verspürt, da er den Umgang verhindern will. Um den entfremdenden Elternteil zu motivieren an der Beratung teilzunehmen, kann das Gericht den Eltern klarmachen, dass es in ihrer elterlichen Verantwortung liegt, eine Regelung für ihre Kinder zu treffen und ihre Probleme zu lösen (vgl. Weber; Menne, 2011, S. 92). Das könnte die intrinsische Motivation aktivieren, selbstbestimmt für die Kinder sorgen zu wollen, was einen Tätigkeitsanreiz darstellt (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 5). Es gibt noch weitere Faktoren, die bei den Eltern die intrinsische Motivation hemmen können, an einer Beratung aktiv mitzuwirken: Die Angst vor Bloßstellung, Selbstzweifel, Argwohn und Schuldgefühle (vgl. Weber; Menne, 2011, S. 92). In diesem Fall kann es sinnvoll sein, wenn ein Vertreter der Beratungsstelle schon in der Anhörung anwesend ist (vgl. Weber; Menne, 2011, S. 96). So kann vor der Beratung bereits mit den Eltern besprochen werden, dass Informationen an das Gericht rückgemeldet werden, die für das Kindeswohl von Bedeutung jedoch nicht gegen die Eltern gerichtet sind (vgl. Weber; Menne, 2011, S. 99). Dies kann die Motivation der Eltern stärken, weil klar wird, dass kein Schuldiger gesucht wird und keine Bestrafung erfolgt (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 115). Die Anwesenheit der Beratungsstelle kann zugleich hilfreich sein, um einen ersten Termin festzulegen. Die Eltern müssen sich nicht überwinden, einen Termin auszumachen, somit wird eine Verbindlichkeit geschaffen (vgl. Normann; Mayer, 2013, S. 158). Zudem kann es insbesondere hochstrittige Eltern motivieren, wenn ihnen in der gerichtlichen Verhandlung die Konsequenzen des Dauerstreits für die Kinder vor Augen geführt werden (vgl. Schüler; Löhr, 2013, S. 150). Möglicherweise kann es den entfremdenden Elternteil dazu bringen, sein Verhalten in diesem Kontext zu überdenken und seinen Blick weg vom Streit lenken, was seine intrinsische Motivation stärken könnte.

Die Ergebnisse des Forschungsprojekts “Kinderschutz bei hochstrittiger Elternschaft“ stellen dar, dass sich das Konfliktniveau in Folge einer Beratung bei mittlerer Stufe in 50 Prozent der Fälle verbessert und bei 1,7 Prozent verschlechtert hatte, bei hoher Stufe erfolgte eine Verbesserung in 30 Prozent und eine Verschlechterung in 11,6 Prozent der Fälle (vgl. Fichtner et al., 2010, S. 64). Dies lässt darauf schließen, dass eine Beratung bei Eltern, die sich auf beiden Konfliktstufen befinden, erfolgreich sein kann und somit eine sinnvolle Intervention darstellt. Zudem scheinen hochstrittige Eltern Einzelberatungen als hilfreich wahrzunehmen (vgl. Fichtner et al., 2010, S. 70).

Der begleitete Umgang: Der begleitete Umgang ist eine Intervention, die den Umgang zwischen Kindern und nicht betreuendem Elternteil ermöglicht, diesen wieder aufnimmt, wenn eine längere Zeit kein Kontakt bestand und einer Entfremdung entgegengewirkt werden soll (vgl. Richardt et al., 2006, S. 725). Er wird weiterhin eingesetzt, wenn u. a. noch nie Umgang bestand und Umgangsschwierigkeiten auf Ängste der Kinder zurückzuführen sind (vgl. Güthoff, 2017, S. 121).

Bei Verhinderung des begleiteten Umgangs durch einen Elternteil kann das Gericht ein Zwangsgeld aussetzen. Ebenfalls kann es androhen, dem verhindernden Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, wenn es weiterhin den Umgang verweigert, da dies eine Kindeswohlgefährdung darstellt (vgl. Alberstötter, 2012, S. 49). Das Gericht kann zudem Ordnungsmittel einsetzen, um den Umgang durchzusetzen (vgl. § 89 Abs. 1 FamFG).

Der begleitete Umgang ist für beide Konfliktstufen sinnvoll, um zu gewährleisten, dass der Kontakt zwischen Kindern und abgelehntem Elternteil bestehen bleibt. Gerade wenn entfremdende Eltern auf der Konfliktstufe 3 die Kinder manipulieren, kann er eingesetzt werden, um den Kindern möglichst positive Erfahrungen mit dem abgelehnten Elternteil zu ermöglichen, die den Elternteil wieder in ein realistisches Bild rücken (vgl. Staub, 2010, S. 251).

Wird der begleitete Umgang durch das Gericht angeordnet (vgl. § 1684 Abs. 4 S. 3 u. 4 BGB), stellt er für den entfremdenden Elternteil eine extrinsische Motivation in Form einer Kontrollfunktion dar (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 115). Es ist anzunehmen, dass dies zu Problemen bei der Umsetzung der Maßnahme führt (vgl. Alberstötter, 2012, S. 39). Die Maßnahme sollte immer mit einer parallelen Beratung der Eltern stattfinden (vgl. Engel, 2017, S. 343). Greift die Beratung beim entfremdenden Elternteil, kann der Konflikt der Eltern verbessert und eine Einsicht in Bezug auf die Wichtigkeit der Umgänge für das Kindeswohl erzielt werden. Das Wohl der Kinder könnte hier den Zweckanreiz darstellen (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 5). Hier könnte ebenfalls Motivation erzeugt werden, indem erst einmal Einzelgespräche geführt werden, um zu ermitteln, ob eine minimale Verhandlungsbereitschaft vorhanden ist (vgl. Alberstötter, 2012, S. 40). Es ist möglich, dass sich die intrinsische Motivation, die Beratung weiterzuführen, erst Schritt für Schritt während der Beratungssitzungen entwickelt (vgl. Normann; Loebel, 2011, S. 181).

In einer Studie zum begleiteten Umgang im Jahr 2006 kommt der parallelen Beratung der Eltern während der Maßnahme eine besondere Bedeutung zu, die deren Erfolg positiv beeinflusst (vgl. Richardt et al., 2006, S. 724). Die Studie zeigt, dass begleiteter Umgang eine erfolgversprechende Maßnahme sein kann, um weitere unbegleitete Umgangskontakte zu ermöglichen (vgl. Richardt et al., 2006, S. 734).

Fehlende Mitwirkung und Zusammenarbeit eines oder beider Elternteile auch in Bezug auf die Einhaltung der Termine sowie eine starke Verweigerungshaltung der Kinder gegenüber dem Umgang scheinen Faktoren zu sein, die für ein Scheitern der Maßnahme verantwortlich sind (vgl. Richardt et al., 2006, S. 732). Mangelnder Kooperationswille der Eltern und gegenseitiges Misstrauen, die auch während der Maßnahme durch Beratungsgespräche nicht abgebaut werden können, sorgen für ein Scheitern der Intervention (vgl. Richardt et al., 2006, S. 737).

Elternkurs „Kinder im Blick“: Der Kurs "Kinder im Blick" richtet sich an Eltern in Trennung und Scheidung. Zudem schließt er auch Eltern mit hohem Konfliktniveau ein. Er ist für beide Elternteile gedacht, die in getrennten Gruppen parallel teilnehmen (vgl. Walper; Krey, 2013, S. 196). Ein Kurs, der "(…) Eltern über mögliche Risiken und Belastungsfaktoren für die Kinder im Trennungsgeschehen informiert, sie für die Bedürfnisse ihrer Kinder sensibilisieren will, die persönlichen Ressourcen der Eltern stärken möchte und konkrete Anleitung dafür gibt, wie die Beziehung zu den Kindern besonders tragfähig gestaltet werden kann und wie auch Konflikte in der Kommunikation mit dem anderen Elternteil begrenzt werden können." (Walper; Krey, 2013, S. 196).

Der Kurs kann nicht gerichtlich angeordnet werden, weil er keine Beratung darstellt, sondern ein Training, das in Ergänzung zu einer Beratung in Anspruch genommen werden kann (vgl. familiennotruf münchen, o. J., o. S.) und ist somit auch nicht durchsetzbar. Er könnte aber vom Jugendamt bei der gerichtlichen Anhörung vorgeschlagen werden. Da der Kurs auch hochstrittige Eltern einschließt, ist er auf beiden Stufen sinnvoll, um die Eltern in ihren Elternkompetenzen zu unterstützen.

Weil der Kurs nicht angeordnet werden kann, ist es von der intrinsischen Motivation der Eltern abhängig, ob sie daran teilnehmen. Der entfremdende Elternteil könnte motiviert sein, daran teilzunehmen, um in der weiteren Verhandlung den Eindruck zu vermitteln, er wäre kooperationsbereit. Die Teilnahme wäre also ein strategischer Zweckanreiz (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 118–119). Zudem kann der Umstand der getrennten Teilnahme ein weiterer Anreiz sein, an dem Kurs teilzunehmen, weil sich die Eltern nicht begegnen. Der Kurs vermittelt u. a. Auswirkungen der Trennung auf Kinder. Dies könnte auch für den entfremdenden Elternteil einen Impuls im Sinne eines Zweckanreizes darstellen (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 5).

Die Evaluationsstudie, die von 2006 bis 2008 erfolgte (vgl. Walper; Krey, 2013, S. 203), zeigt, dass die Teilnehmer den Kurs insgesamt positiv wahrgenommen haben und ihn auch anderen Eltern empfehlen würden. Frauen bewerten den Kurs insgesamt positiver als Männer (vgl. Walper; Krey, 2013, S. 205). Anders als die Zufriedenheit wird die Kurswirkung eher im mittleren Bereich eingeschätzt. Die Teilnehmer geben an, dass sich der Umgang mit den Kindern verbessert habe, eine Verbesserung im Kontakt mit dem anderen Elternteil wurde jedoch etwas weniger positiv wahrgenommen (vgl. Walper; Krey, 2013, S. 206). Die Autorinnen weisen darauf hin, dass die Wirkungseinschätzung am letzten Kurstag vorgenommen wurde, sodass die Eltern noch keine Zeit hatten, das Gelernte über einen längeren Zeitraum hinweg anzuwenden. Deshalb lassen diese Ergebnisse nur Vermutungen zu (vgl. Walper; Krey, 2013, S. 207).

Die sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH): Die sozialpädagogische Familienhilfe (vgl. § 31 SGB VIII) ist eine Unterstützung für Familien mit Kindern. Dafür kommt ein Mitarbeiter der Institution in die Wohnung der betroffenen Familie. Die Hilfe wird über das Jugendamt beantragt (vgl. Wolf, 2015, S. 139). Die SPFH schließt die gesamte Familie ein und unterstützt bei Problemen in der Erziehung, Problemen unter den Eltern und Problemen in der Eltern-Kind-Beziehung (vgl. Wolf, 2015, S. 140).

Sie ist angelegt auf einen längeren Zeitraum (vgl. Wolf, 2015, S. 142). Das Gericht kann die sozialpädagogische Familienhilfe anordnen (vgl. Rätz et al., 2021, S. 86). Der Familienhelfer fertigt Berichte an, um Empfehlungen und fachliche Einschätzungen über den weiteren Verlauf zu geben. Da das Jugendamt der Träger ist, werden die Berichte diesem und dem Gericht zur Verfügung gestellt (vgl. Rätz et al., 2021, S. 83). Bevor die SPFH beginnen kann, müssen die Eltern einen Antrag beim Jugendamt stellen, der dann von diesem geprüft und genehmigt wird (vgl. Rätz et al., 2021, S. 83).

Das Gericht kann bei fehlender Mitwirkung der Eltern androhen, demjenigen das Sorgerecht einzuschränken oder ganz zu entziehen, der die Zusammenarbeit behindert. Es kann weiterhin drohen die Kinder aus der Familie zu nehmen, wenn aus der fehlenden Mitwirkung eine Kindeswohlgefährdung möglich ist oder entsteht (vgl. Rätz et al., 2021, S. 86).

Die SPFH ist sinnvoll bei Eltern auf beiden Konfliktstufen, weil sie an den Konflikten der Eltern ansetzt und über einen längeren Zeitraum die Familie betreut. Dies kann sich positiv auf den Konflikt und die Umsetzung des Umgangs auswirken, weil der Familienhelfer auch zwischen den Eltern vermittelt und zudem auch die Bedürfnisse der Kinder an die Eltern weitergibt (vgl. Rätz et al., 2021, S. 25).

Durch die Anordnung der SPFH und die Möglichkeit von Konsequenzen entsteht eine extrinsische Motivation, die vermutlich zu einer Mitwirkung des entfremdenden Elternteils führt, aber nur so lange, wie die SPFH aktiv ist (vgl. Brandstätter et al., 2018, S. 113). Es ist jedoch möglich, dass sich der Konflikt der Eltern im Verlauf der Hilfe verringert, da der Familienhelfer bei allen Familienmitgliedern ansetzt (vgl. Wolf, 2015, S. 140). Möglicherweise kann er so auch den entfremdenden Elternteil dazu motivieren, sein Verhalten zugunsten der Kinder zu verändern. Bei starker Ablehnung der SPFH aufseiten des entfremdenden Elternteils auf Stufe 3, könnte zunächst ein Versuchszeitraum vereinbart werden, um die Bedenken auszuräumen (vgl. Rätz et al., 2021, S. 120) und so die Motivation an der Weiterführung der SPFH während dieses Zeitraums entwickelt werden.

Der Zwang durch das Gericht führt zu Problemen, die eine wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen SPFH und Eltern ausschließen oder behindern können (vgl. Rätz et al., 2021, S. 120). Ohne die Mitarbeit aller Beteiligten kann eine SPFH nicht erfolgreich sein (vgl. Rätz et al., 2021, S. 362).

4.2 Handlungsempfehlungen

Aus der Bewertung werden nun Handlungsempfehlungen abgeleitet, die einer Eltern-Kind-Entfremdung, ausgelöst durch die Manipulation eines Elternteils im Kontext hochstrittiger Eltern, entgegenwirken sollen.

Unterstützung vor gerichtlicher Verhandlung: Trennung und Scheidung sind für alle betroffenen Familienmitglieder ein einschneidendes Lebensereignis. Die Eltern sollten dabei von Anfang an Unterstützung bekommen, damit die Konflikte nicht eskalieren und es gar nicht erst zu einer Hochstrittigkeit kommt. Die Verarbeitung der Trennung und der dadurch ausgelösten Gefühle ist eine wichtige und notwendige Aufgabe, um eine neue Lebensbasis zu schaffen. Trauer, Verlust- und Existenzängste sowie die Enttäuschung und das Bewusstsein, dass die Beziehung gescheitert ist, müssen aufgearbeitet werden. Durch die eigene Verletztheit wird die Schuld des Scheiterns oft auf den Partner geschoben. Eigene Schuld wird nicht anerkannt und eigenes Verhalten nicht infrage gestellt (vgl. Kodjoe, 2001, S. 28–29). Dies kann eine Hochstrittigkeit und die Eltern-Kind-Entfremdung begünstigen. Den Eltern stehen Beratungen zu, die sie darin unterstützen, Konflikte in der Familie zu lösen und bei Trennung und Scheidung ihrer elterlichen Verantwortung in kindeswohlförderlicher Form nachzukommen (vgl. § 17 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 SGB VIII). Das Jugendamt, als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 69 Abs. 3 SGB VIII) , sollte den Eltern diese Unterstützung so früh wie möglich anbieten und sie zu der Inanspruchnahme motivieren, sobald sich die Eltern an das Jugendamt wenden.

Konfliktniveau der Eltern: Um einen kindeswohlförderlichen Umgang zwischen umgangsberechtigtem Elternteil und Kindern zu gewährleisten, ist es in jedem Fall erforderlich, am Konfliktniveau der Eltern anzusetzen und die Eltern, insbesondere den entfremdenden Elternteil, in der Bewältigung ihrer Konflikte zu unterstützen. Für das Kindeswohl ist die Qualität der elterlichen Beziehung nach der Trennung von zentraler Bedeutung. Davon hängt ab, ob eine Umgangsregelung im Sinne des Kindeswohls umgesetzt werden kann (vgl. Weber, 2011, S. 154). Walper und Fichtner betonen, dass die Beziehung der Eltern nach der Trennung für Kinder äußerst relevant ist (vgl. Fichtner; Walper, 2013, S. 91). Sie verdeutlichen, dass die Qualität der elterlichen Beziehung nach der Trennung und die Umgangsregelung nicht getrennt voneinander betrachtet werden können (vgl. Fichtner; Walper, 2013, S. 92). Sind Interventionen nicht erfolgreich, wird oft der Konflikt von Eltern auf hoher Konfliktstufe verschärft. Deshalb ist es empfehlenswert, alle Interventionen sorgfältig und achtsam unter Einbeziehung der Betroffenen abzuwägen (vgl. Gerber, 2013, S. 72). Schnelle Termine sollten eingesetzt werden, um die betroffenen Parteien anzuhören und die Situation zusammen zu beleuchten. Es sollten keine schnellen Beschlüsse erlassen werden und eine Entschleunigung des Verfahrens erzielt werden, um gute Lösungsansätze zu entwickeln, insofern dies dem Kindeswohl nicht entgegensteht (ebd.). Die Förderung der Konfliktbewältigung der Eltern, egal auf welcher Konfliktstufe, sollte eine Priorität in Umgangsverfahren sein. Sonst bleiben Eltern durch das hohe Konfliktniveau auf eine negative, destruktive Weise verbunden (vgl. Engel, 2017, S. 342).

Hinwirken auf Einvernehmen durch Gericht: Da eine Motivation des entfremdenden Elternteils, den Umgang zwischen Kindern und abgelehntem Elternteil zuzulassen, nach Ansicht der Verfasserin nicht in einer gerichtlichen Verhandlung entwickelt werden kann, sondern innerhalb längerer und regelmäßiger Interventionen Schritt für Schritt erarbeitet werden muss, empfiehlt es sich, die Eltern zu einer Teilnahme an einer solchen Intervention zu bewegen. Das sollte auch bei Hochstrittigen zumindest versucht werden. Dies entspricht auch dem rechtlich verankerten Auftrag des Gerichts (vgl. § 156 Abs. 1 S. 1 FamFG). Alberstötter zeigt auf, dass nur eine Vereinbarung, die von beiden Seiten getragen wird, erfolgreich sein kann (vgl. Alberstötter, 2012, S. 41). Daraus folgt, dass eine gerichtlich verfügte Entscheidung, bei der ein Elternteil sich benachteiligt oder übergangen fühlt, neue Konflikte heraufbeschwört.

Vereinbarungen bei hohen Eskalationsstufen haben nur Erfolgsaussicht, wenn beide Parteien einen Vorteil dadurch haben. Diese Art der Einigung wird von hochstrittigen Eltern im Allgemeinen gut angenommen und als förderlich wahrgenommen. Zudem erweisen sich die schriftliche Aufnahme des Vertrages, das Lob für vereinbarungsentsprechendes Verhalten sowie das gemeinsame Erarbeiten der Vereinbarung als positive Verstärker für die Kooperation (vgl. Alberstötter, 2012, S. 41–42). Das Gericht muss daher zunächst versuchen, die Eltern zu einer Kooperation zu bewegen und Interventionen einsetzen, die eine solche Kooperation entwickeln oder fördern. Es kann dabei ein Lösungsweg sein, Eltern noch während der gerichtlichen Anhörung (wenn Beratung angeordnet wurde) zu fragen, was für beide Seiten denkbar ist bzw. wozu beide Seiten momentan bereit sind. Dies kann helfen, Interventionen zu entwickeln oder erste Handlungsschritte für die Beratung abzuleiten (vgl. Weber, 2011, S. 166). Sind die Eltern hoch zerstritten, kann es sinnvoll sein, in der gerichtlichen Anhörung zu akzeptieren, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage sind, eine kindeswohlförderliche Beziehung zueinander zu pflegen (vgl. Weber, 2011, S. 163). In diesem Falle sollten die Ängste und sonstigen Intentionen berücksichtigt und danach gefragt werden, was sie benötigen, um einen Umgang zuzulassen. Dennoch muss ihnen verdeutlicht werden, dass Kinder beide Elternteile brauchen. Lösungsansätze können hier begleiteter Umgang oder Umgangspflegschaft sein (ebd.).

Mediation: Um eine gütliche Einigung der Eltern zu erreichen und das Konfliktniveau zu verringern, sollte in familienrechtlichen Verfahren eine Mediation in Betracht gezogen werden. Die Mediation kann eingesetzt werden, wenn sich die Eltern auf der Konfliktstufe 2 nach Alberstötter befinden (vgl. Staub, 2018, S. 219). Wenn also das Konfliktniveau noch im Rahmen ist und die Eltern den persönlichen Kontakt nicht grundsätzlich ablehnen (vgl. Alberstötter, 2012, S. 40). Die Maßnahme sollte so früh wie möglich eingesetzt werden, um eine Eskalation zu vermeiden und den größtmöglichen Erfolg zu erzielen (vgl. Staub, 2018, S. 218). Das Gericht muss in dem ersten Verfahren prüfen, ob die Bereitschaft der Eltern vorhanden ist, gemeinsam eine Umgangsregelung zu erarbeiten. Fällt die Prüfung positiv aus, sollte es die Mediation vorschlagen, bevor die Verhandlungen weitergeführt werden und möglicherweise neue Konflikte entstehen. Entwickeln die Eltern auf dieser Basis eine Einigung, die von beiden Elternteilen getragen wird, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass beide sich an die Abmachung halten, denn nur eine Vereinbarung, die von beiden Seiten getragen wird, hat Erfolgspotenzial (vgl. Alberstötter, 2012, S. 41). Das kann dem Kontaktabbruch zwischen Kindern und abgelehntem Elternteil entgegenwirken.

Beratung und begleiteter Umgang: Um eine Verhärtung der Fronten und eine Vertiefung des Elternkonflikts zu vermeiden, ist es notwendig, die Eltern von Beginn an beratend zu unterstützen. Dazu sollte das Gericht zeitnah eine Beratung anordnen (vgl. Walper et al., 2013, S. 9). Zudem empfiehlt es sich gleichzeitig einen begleiteten Umgang festzulegen, um einen Kontaktabbruch zwischen Kindern und abgelehntem Elternteil zu vermeiden (vgl. Richardt et al., 2006, S. 725). Laut Engel bedingt die parallele Beratung der Eltern den Erfolg des begleiteten Umgangs (vgl. Engel, 2017, S. 343). Grundsätzlich sollte das Gericht immer versuchen, die Eltern zu einer Teilnahme an einer Beratung zu bewegen und diese notfalls auch anordnen, da die Beratung direkt an den Konflikten der Eltern ansetzen kann (vgl. Normann; Loebel, 2011, S. 184). Eine wichtige Aufgabe der Beratung ist es, den Eltern die Bedeutung ihrer beider Verantwortung im Hinblick auf die kindliche Entwicklung sowie deren Schädigung als Folge des andauernden Elternkonflikts deutlich zu machen (vgl. Spengler, 2012, S. 53). Dies sollte das Gericht aufgreifen und den Eltern immer wieder vor Augen führen.

Der begleitete Umgang sollte ergänzend dazu vom Gericht angeordnet werden, um einer Eltern-Kind-Entfremdung vorzubeugen. Weiterhin sollte die beauftragte Beratungsstelle bei der Anhörung anwesend sein, damit gleich ein erster Termin vereinbart werden kann.

Bei Eltern auf der Konfliktstufe 3 sollten zunächst Einzelgespräche initiiert werden (vgl. Weber; Menne, 2011, S. 96). Dabei sollte auch ein Überblick über den Ablauf der Beratung erfolgen, um die Maßnahme so transparent wie möglich zu gestalten. Auch die Kinder sollten in die Beratung einbezogen werden, um die Umgänge und die dabei entstehenden Gefühle aufzuarbeiten.

Kinder im Blick: Um die Eltern in ihren Erziehungskompetenzen, ihrer Konfliktfähigkeit und ihrer Sensibilität für die Bedürfnisse ihrer Kinder zu stärken, ist der Elternkurs Kinder im Blick sinnvoll. Die Evaluationsstudie von Walper und Krey zeigte, dass die Teilnehmer den Kurs insgesamt positiv wahrgenommen haben und ihn auch anderen Eltern empfehlen würden (vgl. Walper; Krey, 2013, S. 205). Die Teilnehmer gaben an, dass sich der Umgang mit den Kindern verbessert habe, eine Verbesserung im Kontakt mit dem anderen Elternteil wurde jedoch etwas weniger positiv wahrgenommen (vgl. Walper; Krey, 2013, S. 206). Das Gericht und das Jugendamt sollten die Eltern dazu ermutigen, an diesem Kurs teilzunehmen und versuchen, Ängste und Bedenken gegenüber der Teilnahme zu entkräften. Der Kurs sollte möglichst früh bei Eltern auf der zweiten Konfliktstufe angeraten werden und bei Eltern auf der dritten Stufe in Ergänzung zu einer Beratung, da hier nicht auf die individuelle Situation der Eltern eingegangen wird, sondern allgemeine Techniken erlernt werden (vgl. Walper; Krey, 2013, S. 195–196).

SPFH: Um den Eltern Unterstützung bei Erziehungsproblemen und Konfliktlösungen zu geben, empfiehlt es sich, eine SPFH einzusetzen, die die ganze Familie betreut. Die Eltern haben einen rechtlichen Anspruch auf die SPFH, wenn Probleme in der Erziehung vorliegen, die das Wohl des Kindes und seine Entwicklung beeinträchtigen (vgl. § 27 Abs. 1 u. 2 SGB VIII). Da eine Mitwirkung aller Beteiligten für den Erfolg der SPFH essenziell ist (vgl. Rätz et al., 2021, S. 362), muss das Gericht den Eltern die Konsequenzen verdeutlichen, die aus einer fehlenden Mitwirkung entstehen können. Es sollte die SPFH anordnen, um Verbindlichkeit zu schaffen. Bevor die SPFH beginnen kann, müssen die Eltern einen Antrag beim Jugendamt stellen (vgl. Rätz et al., 2021, S. 83). Ist das Jugendamt in der Anhörungssitzung anwesend, ist es sinnvoll, gleich einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Mitarbeiter des Jugendamtes kann die Eltern dabei unterstützen, die benötigten Formulare aufzufüllen. Ebenso sollte bereits der Ablauf der Intervention besprochen werden und mögliche Fragen der Eltern geklärt werden. Dies schafft Transparenz. Bei starker Ablehnung der SPFH aufseiten des entfremdenden Elternteils, sollte zunächst ein Zeitraum auf Probe vereinbart werden, um die Bedenken auszuräumen (vgl. Rätz et al., 2021, S. 120).

Zwangsmaßnahmen des Gerichts: Um die angeordneten Interventionen durchzusetzen, kann das Gericht Ordnungsmittel/ Ordnungshaft (vgl. § 89 Abs. 1 FamFG) sowie Zwangsmittel/ Zwangshaft (vgl. § 35 Abs. 1 FamFG) anwenden und bei drohender Kindeswohlgefährdung das Sorgerecht entziehen (vgl. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB) oder die Kinder aus der Familie nehmen (vgl. § 1666a Abs. 1 S. 1 BGB). Anordnungen des Gerichts, die von den Beteiligten mehr als Zwang denn als Chance bewertet werden, bergen grundsätzlich Anlässe für neue Eskalationen (vgl. Alberstötter, 2012, S. 40). Eltern, die den Kontakt zwischen Kindern und anderem Elternteil generell verweigern, empfinden großen Druck bei einer gerichtlichen Anordnung. Sie lehnen die Kooperation mit der Beratungsstelle ab, behindern diese oder brechen sie ab (vgl. Alberstötter, 2012, S. 39). Das Gericht sollte vor Einsatz der genannten Durchsetzungsmittel ganz genau abwägen, welche Konsequenzen daraus für alle Beteiligten entstehen und ob es den boykottierenden Elternteil langfristig gesehen dazu motivieren kann, den Umgang zuzulassen. Außerdem sind die Konsequenzen für die Beziehung zwischen umgangsberechtigtem Elternteil und Kindern bzw. umgangsberechtigtem und entfremdendem Elternteil und für deren Konflikt genau zu überlegen. Und auch die Auswirkungen einer Haft des entfremdenden Elternteils oder eines erzwungenen Umgangs auf die Kinder müssen sehr genau betrachtet werden (vgl. Dettenborn, 2021, S. 132–133).

5 Fazit

Wie bereits in der Einleitung aufgegriffen, ist ein frühzeitiger Ansatz essenziell, um vor dem Hintergrund hochstrittiger Elternkonflikte und Eltern-Kind-Entfremdung erfolgreiche Interventionen zu schaffen. In der Literatur wird immer wieder auf die Wichtigkeit eines frühen Einsatzes deeskalativer Interventionen hingewiesen. Werden die Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf Kinder und die Entwicklung der Eltern-Kind-Entfremdung vor dem Hintergrund elterlicher Konflikte und Manipulation betrachtet, lässt sich Folgendes ableiten: Die Motivation des entfremdenden Elternteils zu einer Verhaltensänderung und Zulassen des Umgangs zwischen Kindern und abgelehntem Elternteil kann nur innerhalb von Interventionen erarbeitet werden, die direkt am Konfliktgeschehen der Eltern ansetzen und den Blick des entfremdenden Elternteils bzw. beider Elternteile wieder auf ihre Kinder und dessen Bedürfnisse lenken. Es ist grundsätzlich anzunehmen, dass entfremdende Eltern auf der 3. Konfliktstufe eine geringe Motivation aufweisen, an einer Maßnahme teilzunehmen, die Streit schlichten soll, wo sie doch alles tun wollen, um dem anderen zu schaden. Dennoch muss es oberstes Ziel bleiben, diese Eltern immer wieder darin zu unterstützen, an solchen Interventionen teilzunehmen, um Kinder zu schützen. Die Literatur und die wenigen Studien zu den Themen Eltern-Kind-Entfremdung und Hochstrittigkeit zeigen einen weiteren Forschungsbedarf an, um Kinder vor langfristigen psychischen Schädigungen und Bindungsverlust zu einem geliebten Elternteil zu bewahren. Das gewährleistet eine gesunde Entwicklungsbasis und eine liebevolle Beziehung zu beiden Eltern im Falle einer Scheidung.

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Rechtsquellenverzeichnis

Internetadressen der verwendeten Gesetzestexte https://dejure.org/ (20.01.2022) – Gesetzestexte

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1 In dieser Arbeit wird für eine bessere Lesbarkeit die Mehrzahl „Kinder“ verwendet. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bezeichnung Einzelkinder miteinschließt.

2 Eine Kindeswohlgefährdung ist angezeigt, wenn das Wohl des Kindes in körperlichem, geistigem oder seelischem Maße beeinträchtigt wird und die Eltern nicht in der Lage oder gewillt sind, diesen Zustand zu ändern (vgl. § 1666. Abs. 1 BGB).

3 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Arbeit die Sprachform des generischen Maskulinums angewandt. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die hier verwendeten Personenbezeichnungen alle Geschlechtsidentitäten einschließen.

4 Im Bereich der Motivationspsychologie geht es um die Beweggründe für menschliches Verhalten und welche Rahmenbedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Reiz verhaltenswirksam wird (vgl. Moskaliuk, 2015, S. 1).

5 Der Loyalitätskonflikt bezeichnet ein Phänomen, das bei Kindern während und nach der Trennung der Eltern auftritt (vgl. Staub, 2018, S. 21). Das Kind möchte beiden Eltern gegenüber loyal sein, weil es beide liebt. Dies gelingt ihm, wenn es die Eltern als zusammenwirkende Einheit mit konsistenten Einstellungen erlebt. Tritt aufgrund der Trennung eine Inkonsistenz der Eltern durch den elterlichen Konflikt auf, so gerät das Kind in einen Zwiespalt, wem es seine Loyalität schenken soll. Es kann dem einen Elternteil gegenüber nicht loyal sein, ohne den anderen Elternteil zu „verraten“ (vgl. Staub, 2010, S. 2–3).

6 englischer Begriff für Eltern-Kind-Entfremdung

7 Selbstwirksamkeit ist die eigene Überzeugung, in einer bestimmten Situation nicht hilflos zu sein (vgl. Ennenbach, 2017, S. 6).

8 Bei einem Anreiz handelt es sich um einen Reiz, der mit positiven oder negativen Emotionen gekoppelt ist und demnach entweder eine bestärkende oder vermeidende Verhaltensmotivation auslöst (vgl. Beckmann; Heckhausen, 2018, S. 120–121).

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Eltern-Kind-Entfremdung. Eine Handlungsempfehlung für Familiengerichte zur Motivation entfremdender Eltern, Umgangskontakte zuzulassen
Hochschule
APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft in Bremen
Note
1,0
Autor
Jahr
2022
Seiten
30
Katalognummer
V1282361
ISBN (eBook)
9783346739360
ISBN (Buch)
9783346739377
Sprache
Deutsch
Schlagworte
eltern-kind-entfremdung, eine, handlungsempfehlung, familiengerichte, motivation, eltern, umgangskontakte
Arbeit zitieren
Franziska Schmidt (Autor:in), 2022, Eltern-Kind-Entfremdung. Eine Handlungsempfehlung für Familiengerichte zur Motivation entfremdender Eltern, Umgangskontakte zuzulassen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1282361

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