Illegale Migration - eine Herausforderung für die Soziale Arbeit


Studienarbeit, 2009

40 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Vorgehensweise und Zielsetzung

2 Definition und rechtliche Rahmenbedingungen von Illegalität

3 Aufenthaltsrechtliche Illegalität: Motive, Zugangswege, Unterstützung in der Aufnahmegesellschaft und „Ausgänge“
3.1 Motive für ein Leben in der Illegalität
3.2 Wege in die Illegalität
3.3 Anschlüsse in der Aufnahmegesellschaft
3.4 Wege aus der Illegalität heraus
3.4.1 Asylantragstellung
3.4.2 Eheschließung
3.4.3 Elternschaft
3.4.4 Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen oder über Härtefallgründe
3.4.5 Duldung

4 Umfang und Struktur der illegal aufhältigen Migrationsbevölkerung in Deutschland
4.1 Größenordnung der illegalen Bevölkerung
4.2 Nationale Zusammensetzung
4.3 Alters- und Geschlechtsstruktur
4.4 Räumliche Verteilung

5 Lebenssituation illegal aufhältiger Migranten
5.1 Gesundheitsversorgung
5.2 Wohnverhältnisse
5.3 Beschäftigungsverhältnisse

6 Positionen zum Umgang mit illegaler Einwanderung und illegalem Aufenthalt

7 Möglichkeiten und Grenzen der sozialpädagogischen Arbeit mit illegalen Migranten

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Bei einer derartigen Größenordnung fällt es schwer, die Augen davor zu verschließen: Schätzungen zufolge leben etwa eine Million Illegale in Deutschland[1], was einem Anteil von 8,5 % der Gesamteinwohnerzahl entspricht; und allein in Hannover haben sich vermutlich mehrere tausend Papierlose niedergelassen.[2] Sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene ist demzufolge seit den 1980er Jahren der Umgang mit irregulärer Migration zu einem wichtigen Thema in der Politik und den Medien geworden. In regelmäßigen Abständen rückt es in den Fokus der Gesellschaft, wenn wieder einmal überfüllte Boote mit Flüchtlingen die Küsten Südeuropas erreichen, wenn Migranten die Grenze des Schengenraums illegal überqueren oder wenn bei einer polizeilichen Durchsuchung illegale Arbeitnehmer verhaftet werden.

Aus Sicht des Staates ist „die illegale Migration mit ihren Auswirkungen auf die Kriminalitätslage, den Arbeitsmarkt und die Sozialsysteme in Deutschland […] eine der gegenwärtig größten Herausforderungen für unsere Gesellschaft“.[3] Immerhin entgehen dem Steuer- und Sozialversicherungssystem jährlich knapp 18 Millionen Euro, sodass der Leitgedanke allen politischen Handelns die Frage ist, wie sich Illegalität möglichst effektiv und kostengünstig bekämpfen lässt.[4] Ausgebaut wurde der ganzheitliche Bekämpfungsansatz durch das 2006 entstandene „Gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum illegale Migration“ (GASIM), das in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Behörden künftig gegen die Illegalen vorgehen soll.

Aber ist es nicht ganz schön scheinheilig, etwas anzuprangern und zu bekämpfen, was es überhaupt nur in einem derartigen Umfang geben kann, weil es indirekt toleriert wird und letztlich alle davon profitieren? Zu jedem illegal Beschäftigten gehört immer auch ein illegaler Arbeitgeber. Nicht nur Privatleute, auch Firmen nehmen ihre Arbeitskraft gerne an, denn Illegale sind billig. Man muss keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge für sie zahlen und sie arbeiten immer, egal wie lange. Nie werden sie vor Gericht ziehen, wenn man sie um ihren Lohn prellt. Illegale sind faktisch rechtlos – denn eigentlich existieren sie gar nicht.

Mit Blick auf illegale Migranten aus Afrika, für die das reiche westliche Europa oft der einzige Ausweg ist, um der Not im eigenen Land zu entkommen, gibt der Migrationsforscher Klaus Bade darüber hinaus zu bedenken, dass „wir […] selbst dafür [sorgen], dass die Menschen ins Laufen kommen, denn wir haben wesentliche Beiträge in der Geschichte dazu geleistet, die Wirtschaft dort zu ruinieren.“[5]

Kann den illegalen Migranten also tatsächlich der Kampf angesagt werden, indem man sie als Kriminelle hinstellt? Oder sind sie nicht vielmehr Täter und Opfer zugleich? Insbesondere die katholische Kirche, aber auch Wohlfahrtsverbände setzen sich vehement dafür ein, dass auch papierlose Menschen ein Recht auf Bildung oder den Zugang zu erforderlichen medizinischen Leistungen haben und dass der Staat ihnen gegenüber genauso eine Fürsorgepflicht hat wie für alle anderen Bundesbürger.

Eine Herausforderung stellt illegale Migration also tatsächlich dar: Es ist eine Herausforderung für sämtliche in der Flüchtlingsarbeit tätigen Sozialpädogen, sich in einer Gesellschaft, in der Illegalität synonym verwendet wird für Kriminalität, Schlepperbanden und Frauenhandel, für die Würde jedes einzelnen Menschen einzusetzen – auch für solche, die sich laut Gesetz illegal in unserem Land aufhalten.

1.2 Vorgehensweise und Zielsetzung

Meine Hausarbeit „Illegale Migranten – eine Herausforderung für die Soziale Arbeit“ soll, ausgehend von einer Begriffsbestimmung und den rechtlichen Rahmenbedingungen von Illegalität in Kapitel 2, im 3. Kapitel die Motive für einen illegalen Aufenthalt, die Zugangswege in die Illegalität, die Unterstützung, die papierlose Migranten in der Aufnahmegesellschaft erhalten, sowie die möglichen Auswege aus der Illegalität beleuchten. Daran anschließend beschäftige ich mich in Kapitel 4 mit dem Umfang und der Struktur der illegal aufhältigen Migrationsbevölkerung in Deutschland und gehe dabei auf die Größenordnung, die nationale Zusammensetzung, die Alters- und Geschlechtsstruktur sowie die räumliche Verteilung ein. Anhand einiger ausgewählter Problembereiche, wie Wohn- und Beschäftigungsverhältnisse sowie Gesundheitsversorgung, stelle ich im 5. Kapitel schließlich die Lebenssituation von papierlosen Einwanderern dar. In Kapitel 6 behandle ich die unterschiedlichen Positionen, die es zum Umgang mit illegaler Einwanderung und illegalem Aufenthalt in Deutschland gibt und gehe daraufhin im 7. Kapitel auf die Möglichkeiten und Grenzen der sozialpädagogischen Arbeit mit illegalen Migranten ein.

Mein grundsätzliches Interesse an der Migrationssozialarbeit wurde erstmals geweckt, als ich vor einigen Jahren in unserer Kirchengemeinde eine Familie betreute, die ausgewiesen werden sollte und daraufhin um Kirchenasyl bat. Zu einer weiteren Berührung mit dem Problem der Ausweisung kam es während meines Praktikums in der JVA Hannover, als ich unter anderem in der Abschiebungshaft in Langenhagen hospitiert habe. Mich erschreckte neben der Tatsache, dass die Menschen dort wegen ihres fehlenden Aufenthaltsrechts unschuldig einsitzen müssen, sehr, dass selbst Kinder und Jugendliche in der Abschiebungshaftanstalt untergebracht sind. In der Folgezeit setzte ich mich intensiv mit den rechtlichen Grundlagen über Einreise- und Aufenthaltsbedingungen auseinander und stieß dabei auch auf die hohe Zahl an illegal aufhältigen Migranten. Ich fand es spannend und gleichzeitig erschreckend zu lesen, wie viele in der Heimlichkeit lebende Menschen es auch in Hannover gibt - wo ich selbst wohne - und wie verbreitet Illegalität ist. Natürlich verfolgt jeder die Berichte in Zeitungen und Fernsehen, wenn wieder einmal überfüllte Boote mit Flüchtlingen die Küsten Südeuropas erreichen oder wenn bei einer polizeilichen Durchsuchung illegale Arbeitnehmer verhaftet werden. Dass sich aber der Farbige, der nebenan in der Straßenbahn sitzt, vielleicht auch illegal in Deutschland aufhält und somit ständig Gefahr läuft, entdeckt und ausgewiesen zu werden, ist wohl den wenigsten bewusst.

Weil ich mich in meiner Arbeit unter anderem damit beschäftige, wie die Situation illegaler Migranten verbessert werden kann und welche Hilfestellungen die Sozialarbeit diesbezüglich geben kann, gehe ich nicht auf die Gruppe derjenigen Illegalen ein, die nur vorübergehend nach Deutschland kommen, um hier Straftaten zu begehen. Zwar ist in der öffentlichen Diskussion eine Verquickung der Themen Kriminalität und illegaler Aufenthalt zu beobachten, neun von zehn illegalen Tatverdächtigen werden jedoch wegen eines ausländerspezifischen Delikts, also eines Verstoßes gegen das Ausländer- oder Asylverfahrensgesetz, registriert und weitere 8,5 % der Fälle sind zurückzuführen auf Urkundenfälschung, die häufig ebenfalls im Zusammenhang mit einer illegalen Einreise oder einem illegalen Aufenthalt steht.

2 Definition und rechtliche Rahmenbedingungen von Illegalität

Weil es in Deutschland – wie auch in den meisten anderen europäischen Staaten – keine Legaldefinition von aufenthaltsrechtlicher Illegalität gibt, sind die im Aufenthaltsgesetz angegebenen Regelungen zu Einreise und Aufenthalt (§§ 3 - 38 AufenthG)[6] maßgeblich für die Begriffsbestimmung. Demnach dürfen ausländische Staatsangehörige nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten oder gültigen Pass bzw. Passersatz besitzen oder davon durch Rechtsverordnung befreit sind.[7] Außerdem benötigen sie für Einreise und Aufenthalt einen Aufenthaltstitel, der als Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird.[8] Findet die Einreise ohne den erforderlichen Pass bzw. Passersatz sowie ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel statt, ist die Einreise unerlaubt.[9] Ein ausländischer Staatsangehöriger wird ausreisepflichtig, wenn er den Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt oder wenn das Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen mit der Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Verlässt er das Bundesgebiet daraufhin nicht unverzüglich bzw. nach der ihm gesetzten Ausreisepflicht, wird sein Aufenthalt unerlaubt.[10]

Für die Diskussion von aufenthaltsrechtlicher Illegalität sind drei Tatbestände des nicht rechtmäßigen Aufenthalts voneinander abzugrenzen:

1. Ausländer, bei denen eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht (Abschiebung) aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann und denen eine Duldung erteilt worden ist. Die Duldung setzt lediglich die Abschiebung aus und begründet kein Aufenthaltsrecht; die betreffende Person bleibt ausreisepflichtig.[11]
2. Ausländer, die im Ausländerzentralregister als ausreisepflichtig geführt werden, den Behörden bekannt sind und die keine Duldung besitzen.
3. Ausländer ohne Aufenthaltstitel und ohne Duldung, die weder im Ausländerzentralregister noch anderweitig behördlich erfasst sind.[12]

Es ist umstritten, ob geduldete bzw. ohne Duldung ausreisepflichtige Ausländer auch als Illegale anzusehen sind. Im Gegensatz zu der 3. Gruppe sind sie bei den Behörden registriert und auch in ihrem zahlenmäßigen Umfang bekannt.[13]

Eine weitere definitorische Schwierigkeit besteht darin, dass mit dem Begriff „Illegalität“ oft mehrere Phänomene zugleich angesprochen werden, nämlich die illegale Einreise, der illegale Aufenthalt und/oder die Ausübung einer illegalen Beschäftigung.[14]

3 Aufenthaltsrechtliche Illegalität: Motive, Zugangswege, Unterstützung in der Aufnahmegesellschaft und „Ausgänge“

3.1 Motive für ein Leben in der Illegalität

Bei der Betrachtung der vielfältigen Motive einer Migration ist es sinnvoll, zwischen illegalen Dauermigranten und pendelnden Arbeitssuchenden zu unterscheiden. Dauermigranten reisen in der Regel mit dem Vorhaben ein, ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft oder für voraussichtlich viele Jahre in das Zielland zu verlegen, um einer akuten Verfolgungs- oder Bedrohungssituation auszuweichen und in Europa Schutz zu finden. Sie verstehen sich selbst überwiegend als Flüchtlinge.[15] Aufgrund der Einschränkungen des Asylrechts und der damit einhergehenden hohen Zahl an Migranten, die bereits an der Grenze zurückgewiesen oder nach einer Ablehnung des Asylantrages ausgewiesen werden, ziehen viele den illegalen Aufenthalt in der BRD vor, um nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen. Bei einigen dieser Migranten besteht aber der Wunsch, nach einem Wegfall der Flucht- bzw. Migrationsursache(n) wieder in das Heimatland zurückzukehren.[16]

Flüchtlinge, deren Familienangehörige bereits in Deutschland leben, wählen häufig den Weg in die Illegalität, um sich dem bundesweiten Verteilungsverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz, auch „EASY-Verfahren“ (Erst-Aufnahme-System) genannt, zu entziehen. Dieses sieht eine zentrale Verteilung der Antragsteller auf die Bundesländer vor, bei der die maßgeblichen Kriterien sowohl die gesetzlich festgelegten Aufnahmequoten der Länder als auch die freien Kapazitäten der Einrichtungen, nicht aber die Wünsche der Antragsteller sind.[17]

Ebenfalls in Kauf genommen wird ein illegaler Aufenthalt, wenn Verwandte bereits in Deutschland leben, die Migranten selbst im Rahmen des Familiennachzuges aber nicht einreiseberechtigt sind. Die Regelungen des Familiennachzuges sind in Deutschland sehr eng und unterliegen gravierenden Einschränkungen. Nach § 17 AuslG kann zwar zum Zweck des verfassungsmäßig gebotenen Schutzes von Ehe und Familie einem Migranten die Aufenthaltserlaubnis zur „Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft“[18] erteilt werden, der oder die Angehörige in Deutschland muss aber einen gesicherten Aufenthaltsstatus, genügend Wohnraum und die Unabhängigkeit von staatlichen Hilfen nachweisen. Zudem gilt diese Regelung nur für Ehegatten und Kinder bis 16 Jahre. Eltern, Geschwister, volljährige Kinder, Enkel und andere Angehörige müssen einen Nachweis von „außergewöhnlicher Härte“[19] erbringen, um legal einreisen zu dürfen. Wird ein solcher Antrag abgelehnt, darf kein Besuchsvisum mehr ausgestellt werden.[20]

Die zweite große Gruppe illegaler Migranten, die sogenannten Wanderarbeiter, stammen überwiegend aus den osteuropäischen Staaten und reisen nach Deutschland, um dort durch ihren – meist als vorübergehend geplanten – Aufenthalt die Chance auf einen Neuanfang oder sozialen Aufstieg und ein sorgenfreieres Leben in ihrem Heimatland zu bekommen. Sie verfolgen als primäres Ziel die Arbeitsaufnahme.[21] Weil die Beschäftigungsmöglichkeiten oft saisonabhängig sind, fahren viele außerhalb der Saison in ihr Heimatland zurück, sodass eine dauerhafte Verlegung des Wohnorts oder sogar des Lebensmittelpunktes für sie nicht unbedingt notwendig ist.[22]

Migranten leben außerdem illegal in Deutschland, wenn sie Opfer von Menschenraub und –handel sind oder sie zum Zweck der Prostitution oder Zwangsheirat nach Deutschland einreisen oder verschleppt werden. Auch ausländische Ehepartner geraten in die Illegalität, wenn sie nach einer Scheidung ihr Recht auf Aufenthalt verlieren.[23]

3.2 Wege in die Illegalität

Ob ein Migrationsprojekt tatsächlich realisiert wird, hängt sowohl von der Zugänglichkeit des Ziellandes als auch von deren Anschlussmöglichkeiten ab. Während eine bloße Zugänglichkeit ohne Anschlussmöglichkeiten kaum einen Anreiz zur Migration bietet, sind illegale Einwanderung sowie unerlaubter Aufenthalt bei vorhandenen Anschlussmöglichkeiten mit fehlender Zugänglichkeit sehr wahrscheinlich.[24]

Bezogen auf die Einreise gibt es in Deutschland derzeit folgende Wege in die Illegalität:

1. Visumsfreie Einreise oder Einreise mit einem legal erworbenen Visum, jeweils mit anschließender Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer
2. Einreise mit gefälschten Dokumenten
3. Einreise mit einem durch falsche Angaben erschlichenen Visum
4. Einreise ohne Dokumente, d. h. unregistrierter Grenzübertritt.[25]

Die letzte Form der „heimlichen“ Einreise ist die bekannteste und am häufigsten thematisierte, nach Einschätzung von Experten jedoch eine quantitativ weniger bedeutsame Einreiseart. Die Formen 2 und 3 werden auch als „scheinlegale“ Einreise bezeichnet. Sie ziehen – wie auch die gänzlich unregistrierte Einreise – in jedem Fall einen illegalen Aufenthalt nach sich, während die zuerst genannte Form, die zahlenmäßig deutlich überwiegt, veranschaulicht, dass Illegalität auch nach legaler Einreise und einem zeitweilig legalen Aufenthalt im Inland entstehen kann. Dementsprechend gibt es eine Vielzahl von wechselnden und nicht selten Legalität und Illegalität verbindenden Mischformen von Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung.[26]

3.3 Anschlüsse in der Aufnahmegesellschaft

Illegale Einwanderung gelingt nur, wenn sie von der aufnehmenden Gesellschaft toleriert, nachgefragt und im weitesten Sinne sogar unterstützt wird.[27] Notwendig sind solche Unterstützungsleistungen beispielsweise, um eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu finden und sich im Krankheits- oder Verletzungsfall medizinisch versorgen zu lassen. Je stärker illegal aufhältige Migranten in entsprechende Netzwerke eingebunden sind, desto „stabiler“ ist zwar ihr Leben in der Illegalität, desto abhängiger sind sie aber auch von anderen.[28]

Es gibt drei Formen der Unterstützung, deren Übergänge fließend sind. Während die komplementäre Hilfe, die vor allem zwischen Familienmitgliedern und Mitgliedern der gleichen ethnischen, politischen oder religiösen Gruppe praktiziert wird, auf Gegenseitigkeit und Solidarität beruht und bei der demzufolge kein finanzieller Vorteil erlangt wird, geht es bei der kommerziellen Unterstützung um Gewinnerzielung, beispielsweise durch die gewerbsmäßige Untervermietung von Wohnungen an Landsleute. Bei der kriminell-ausbeuterischen Form der Hilfe werden Absprachen nicht eingehalten und der Lohn für geleistete Arbeit wird hinterzogen oder sexuelle Dienstleistungen werden als Gegenleistung für die Unterkunft gefordert.[29]

[...]


[1] vgl. Schrep, 2004, S. 54

[2] vgl. Lokaler Integrationsplan, 2008, S. 61

[3] Dr. August Hanning, Staatssekretär im Bundesinnenministerium, in einer Pressemitteilung vom 17.07.2006

[4] vgl. Metz, 2007, S. 1

[5] Bade/Bommes, 2004, S. 56

[6] vgl. Renner, 1999, S. 44

[7] § 3 Abs. 1 AufenthG

[8] § 4 Abs. 1 AufenthG

[9] § 14 Abs. 1 AufenthG

[10] § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG

[11] § 60a AufenthG

[12] vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2005a, S. 24

[13] Ende 2004 waren im Ausländerzentralregister 202.929 Ausländer mit Duldung und 168.145 ohne Duldung ausreisepflichtige Ausländer verzeichnet

[14] vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2005a, S. 25

[15] vgl. Alt, 1999, S. 96 f.

[16] vgl. Alt, 1999, S. 96 f.

[17] vgl. Wurzbacher, 1997, S. 53 ff

[18] § 17 Abs. 1 AuslG

[19] § 22 AuslG

[20] vgl. Alt, 2001, S. 4 f.

[21] vgl. Haug, 2000, S. 17

[22] vgl. Cyrus, 2004, S. 27 ff

[23] Nach § 19 AuslG muss die Ehe mindestens zwei Jahre bestehen, um einen vom Ehepartner unabhängigen Aufenthaltsstauts zu erhalten.

[24] vgl. Cyrus, 2004, S. 23

[25] vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2005b, S. 5

[26] vgl. Sachverständigenrat, 2004, S. 348

[27] vgl. Cyrus, 2004, S. 28

[28] vgl. Cyrus, 2004, S. 29

[29] vgl. Cyrus, 2004, S. 29

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Illegale Migration - eine Herausforderung für die Soziale Arbeit
Hochschule
HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen
Note
1
Autor
Jahr
2009
Seiten
40
Katalognummer
V128416
ISBN (eBook)
9783640354474
ISBN (Buch)
9783640354450
Dateigröße
639 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Illegale, Migration, Herausforderung, Soziale, Arbeit
Arbeit zitieren
Sabrina Heuer (Autor:in), 2009, Illegale Migration - eine Herausforderung für die Soziale Arbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/128416

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