In dieser Arbeit wird sich mit der folgenden Fragestellung auseinandergesetzt: Welche Chancen und Grenzen bietet die Inobhutnahme als Instrument der Kinder- und Jugendhilfe unter der Berücksichtigung der Konsequenzen für betroffene Kinder, um den Schutz des Kindeswohls sicherzustellen?
Die Inobhutnahme bietet Kindern Schutz und Geborgenheit, wenn es im familiären Rahmen zu krisenhaften Zuspitzungen, Vernachlässigungen, Misshandlung oder Missbrauch kommt. Der Staat dient als Garant für das Kindeswohl bis zur Klärung, ob das betroffene Kind oder der betroffene Jugendliche in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann oder eine anderweitige Maßnahme getroffen werden muss.
Im Jahr 2017 kam es zu insgesamt 61.400 vorläufigen Schutzmaßnahmen durch deutsche Jugendämter. Von dieser Summe sind in etwa 22.500 Fälle (37 %) zu differenzieren, da diese Inobhutnahmen auf eine unbegleitete Einreise von Kindern und Jugendlichen nach Deutschland gem. §§ 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII und 42a SGB VIII zurückzuführen sind. Dennoch bleiben 38.900 Fälle (63 %), in denen Kinder oder Jugendliche regulär in Obhut genommen werden mussten. Gründe dafür sind gem. § 42 Abs. 1 Nr. 1-2 SGB VIII eine dringende Kindeswohlgefährdung oder die Bitte der Inobhutnahme von betroffenen Kindern und Jugendlichen.
Im Verlauf dieser Arbeit wird auf die erwähnten regulären Inobhutnahmen, welche sich rechtlich auf den § 42 Abs. 1 Nr. 1-2 SGB VIII stützen und gemäß dessen durchgeführt werden, Bezug genommen. Zur Vereinfachung und Steigerung der Lesbarkeit wird der allgemeine Begriff der Inobhutnahme ohne weitere Unterscheidung verwendet.
Im Jahr 2005 ist der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII in Kraft getreten, ebenso wurde in diesem Jahr der § 42 SGB VIII novelliert. Der Vergleich der heutigen Zahlen mit den erhobenen Zahlen aus dem Jahr 2006 zeigt, dass sich die Zahl der Inobhutnahme um etwa 50 % gesteigert hat, denn im Jahr 2006 zählte das Statistische Bundesamt 25.847 Inobhutnahmen. Das Achte Buch Sozialgesetzbuch mit § 42 SGB VIII benennt die rechtlichen Befugnisse zur Umsetzung und gibt eine Struktur für die sozialpädagogische Krisenintervention. Allerdings fehlt die Beschreibung der pädagogischen Umsetzung einer Inobhutnahme.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1 Rechtlicher Schutz von Kindern
1.1 Gefährdung des Kindeswohls
1.2 Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII
1.2.1 Gewichtige Anhaltspunkte
1.2.2 Einschätzung der Gefährdung
1.2.3 Gefährdungseinschätzungen im Spiegel der Statistik
2 Inobhutnahme – ein Instrument der Jugendhilfe
2.1 Voraussetzungen einer Inobhutnahme
2.2 Inobhutnahme durch die Bitte des Kindes oder Jugendlichen
2.3 Inobhutnahme durch akute Gefahr für das Kind oder den Jugendlichen
2.4 Eingriff in die elterliche Sorge
3 Konsequenzen der Inobhutnahme
3.1 Herausforderung von strukturellen Rahmenbedingungen
3.1.1 Kapazitäten für Inobhutnahme
3.1.2 Einrichtungskonzepte im Kontext Inobhutnahmen
3.1.3 Mangelhafter Betreuungsschlüssel
3.2 Betroffene Kinder
3.2.1 Ergebnislose Gefährdungseinschätzung
3.2.2 Biografische Belastung
3.2.3 Beteiligung am Prozess
3.2.4 Dauer der Inobhutnahme
4 Resümee
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Inobhutnahme als Instrument der Kinder- und Jugendhilfe und analysiert deren Chancen und Grenzen unter besonderer Berücksichtigung der Konsequenzen für die betroffenen Kinder, um den Schutz des Kindeswohls zu kritisieren und weiterzuentwickeln.
- Rechtliche Grundlagen des Kinderschutzes und staatliches Wächteramt
- Prozess der Inobhutnahme und gesetzliche Voraussetzungen
- Strukturelle Rahmenbedingungen in Inobhutnahmeeinrichtungen
- Einfluss der Inobhutnahme auf die Biografie belasteter Kinder
- Partizipationsmöglichkeiten und Beteiligungsrechte betroffener Kinder
Auszug aus dem Buch
3.1.2 Einrichtungskonzepte im Kontext Inobhutnahmen
Bei der Begutachtung der konzeptionellen Aufstellung der Notaufnahmeeinrichtungen fällt zunächst auf, dass die Alterszusammensetzung in den Gruppen meist aus einer Spanne vom Kleinkind bis zum Jugendlichen besteht. Sehr häufig werden Grundschulkinder und Jugendliche im gemeinsamen Gruppenrahmen betreut. Der dafür nötige Betreuungsschlüssel (hierzu Kap. 3.1.3), um die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen abzudecken, wird hierbei kaum berücksichtigt. Zusätzlich erhöht sich durch den Altersunterschied und dem damit verbundenen Machtgefälle das Risiko, dass unbearbeitete und unbewältigte Erfahrungen von Ausbeutungen und Gewalt im Gruppenrahmen in Szene gesetzt und wiederholt werden (vgl. Zitelmann 2013, S. 78).
Die Befristung der Aufenthaltsdauer sei in den meisten der befragten Einrichtungen unbegrenzt. Bis zur endgültigen Entscheidung über die weitere Perspektive sind die Kinder und Jugendlichen meist über mehrere Wochen oder gar Monate nur vorläufig untergebracht. Dieser längere Aufenthalt ist prinzipiell in den Einrichtungen möglich oder sogar vorgesehen. Wenige Einrichtungen, die eine Befristung in ihrer Konzeption verfolgen, geben diese zeitlich von wenigen Tagen bis hin zu einem halben Jahr an. Ein konzeptioneller Schwerpunkt der Einrichtungen im Zusammenhang der Aufenthaltsdauer, trotz der erheblichen Streubreite an Befristungen, lässt sich auf zwölf Wochen ausmachen (vgl. ebd. S. 78).
„Die grundständige Qualifikation des Personals ist aber uneinheitlich und unzureichend für die im Bereich der Notaufnahme geforderten Kenntnisse und Kompetenzen“ (ebd., S. 79). Das betreuende Personal in den Einrichtungen besteht zu meist aus der Berufsgruppe ErzieherInnen und SozialpädagogInnen. Diese werden in der Regel von KinderpflegerInnen und PraktikantInnen durch ihre Mitarbeit unterstützt. Eine Mitarbeit durch PsychologInnen im Gruppenrahmen ist eine seltene Ausnahme in den Einrichtungen, trotz der ausgewiesenen Platzangebote für seelisch schwer belastete bzw. traumatisierte Kinder. Einrichtungen die Notaufnahmen und Kriseninterventionen für gefährdete Kinder und Jugendliche anbieten haben einen fachlichen Mindeststandard. Diese werden in beschriebenen Praktiken ohne jeden Zweifel nicht erfüllt (ebd., S. 79).
Zusammenfassung der Kapitel
1 Rechtlicher Schutz von Kindern: Das Kapitel erläutert die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen des Kinderschutzes sowie die Rolle des staatlichen Wächteramtes.
1.1 Gefährdung des Kindeswohls: Hier wird der Begriff der Kindeswohlgefährdung definiert und die rechtliche Einordnung sowie die Abgrenzung zum Kindeswohl vorgenommen.
1.2 Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII: Dieses Kapitel behandelt die verfahrensrechtlichen Vorgaben und Pflichten der Jugendhilfe beim Schutzauftrag.
1.2.1 Gewichtige Anhaltspunkte: Es wird analysiert, welche Kriterien zu einer Gefährdungseinschätzung führen und welche Anforderungen an Anhaltspunkte gestellt werden.
1.2.2 Einschätzung der Gefährdung: Erläutert werden die Anforderungen an die fachliche Kompetenz und den Prozess der Risikoeinschätzung durch Fachkräfte.
1.2.3 Gefährdungseinschätzungen im Spiegel der Statistik: Dieses Unterkapitel bietet einen quantitativen Überblick über die Fallzahlen und Arten der Kindeswohlgefährdungen.
2 Inobhutnahme – ein Instrument der Jugendhilfe: Dargestellt werden die Zielsetzung und die hoheitliche Funktion der Inobhutnahme als Kriseninterventionsmaßnahme.
2.1 Voraussetzungen einer Inobhutnahme: Hier werden die drei rechtlichen Grundkonstellationen dargelegt, unter denen eine Inobhutnahme durchgeführt werden darf.
2.2 Inobhutnahme durch die Bitte des Kindes oder Jugendlichen: Das Kapitel befasst sich mit der Situation der sogenannten Selbstmelder und deren Rechtsanspruch auf Schutz.
2.3 Inobhutnahme durch akute Gefahr für das Kind oder den Jugendlichen: Es geht um die Bedingungen unter denen das Jugendamt zum Handeln verpflichtet ist, wenn dringende Gefahren vorliegen.
2.4 Eingriff in die elterliche Sorge: Beschrieben wird die rechtliche Problematik des Eingriffs in das Elternrecht und das Spannungsfeld zwischen Kindeswohl und Sorgeberechtigten.
3 Konsequenzen der Inobhutnahme: Analysiert werden die Auswirkungen und die Kritikpunkte an der aktuellen Praxis der Inobhutnahme.
3.1 Herausforderung von strukturellen Rahmenbedingungen: Beleuchtet werden die systemischen Anforderungen an die Umsetzung der Krisenintervention.
3.1.1 Kapazitäten für Inobhutnahme: Diskussion über die Verfügbarkeit von Plätzen und die Problematik von Überbelegungen in Einrichtungen.
3.1.2 Einrichtungskonzepte im Kontext Inobhutnahmen: Untersuchung der konzeptionellen Eignung und Alterszusammensetzung der betreuten Gruppen.
3.1.3 Mangelhafter Betreuungsschlüssel: Aufgezeigt werden die personellen Engpässe und die Folgen für die Qualität der pädagogischen Betreuung.
3.2 Betroffene Kinder: Dieses Kapitel widmet sich den Auswirkungen der Unterbringung auf die Kinder und deren Belastungserfahrungen.
3.2.1 Ergebnislose Gefährdungseinschätzung: Problematisierung der hohen Anzahl an Verfahren, die ohne konkretes Gefährdungsergebnis enden.
3.2.2 Biografische Belastung: Betrachtung der Traumatisierungen und psychischen Folgen, denen Kinder vor und während der Inobhutnahme ausgesetzt sind.
3.2.3 Beteiligung am Prozess: Es wird die mangelnde Partizipation der Kinder an den sie betreffenden Entscheidungen kritisiert.
3.2.4 Dauer der Inobhutnahme: Analyse der stetig ansteigenden Verweildauern und deren negative Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder.
4 Resümee: Zusammenführung der Ergebnisse und Ausblick auf notwendige konzeptionelle Weiterentwicklungen in der Jugendhilfe.
Schlüsselwörter
Inobhutnahme, Kindeswohlgefährdung, SGB VIII, Jugendhilfe, Kinderschutz, Krisenintervention, Betreuungsschlüssel, Biografiebelastung, Partizipation, Elternrecht, Wächteramt, Traumatisierung, Gefährdungseinschätzung, Familiensystem, Kindesrecht.
Häufig gestellte Fragen
Was ist das zentrale Thema der Arbeit?
Die Arbeit befasst sich mit der Inobhutnahme als Instrument der Krisenintervention in der Kinder- und Jugendhilfe, wobei die Chancen der Schutzgewährung den strukturellen und biografischen Grenzen gegenübergestellt werden.
Welche wissenschaftliche Methode liegt der Arbeit zugrunde?
Die Arbeit stützt sich primär auf die Auswertung und Diskussion bestehender Fachliteratur, empirischer Studien (u.a. Forschungsgruppe PETRA, Studien von Prof. Zitelmann) sowie offizieller Statistiken des Statistischen Bundesamtes.
Was ist der primäre Schutzauftrag des Jugendamtes?
Der Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII verpflichtet das Jugendamt, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung tätig zu werden, um die Gefahr durch geeignete Maßnahmen abzuwenden.
Wo liegen die Hauptprobleme der aktuellen Inobhutnahme-Praxis?
Zu den massiven Herausforderungen zählen unzureichende Betreuungsschlüssel, fehlendes spezialisiertes Fachpersonal, lange Verweildauern, Überbelegungen und eine mangelhafte Beteiligung der betroffenen Kinder am Prozess.
Welche Rolle spielt das Kindeswohl bei der Inobhutnahme?
Das Kindeswohl ist der ethische und rechtliche Maßstab. Der Staat hat als Wächter die Pflicht einzugreifen, wenn Eltern ihre Erziehungsverantwortung nicht mehr im Sinne des Kindeswohls ausüben können oder wollen.
Was bedeuten die Begriffe "Selbstmelder" und "akute Gefahr" im Text?
Selbstmelder sind Kinder oder Jugendliche, die aus eigenem Antrieb um Inobhutnahme bitten, während die akute Gefahr ein staatliches Eingreifen erfordert, wenn eine Gefährdung des Kindes droht, die nicht anders abwendbar ist.
Wie wirkt sich eine lange Aufenthaltsdauer auf Kleinkinder aus?
Für Kinder unter 6 Jahren stellt eine Dauerunterbringung in einer Einrichtung eine prekäre Bindungssituation dar, die erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Bindungsentwicklung und ihr Wohlbefinden haben kann.
Warum ist die Beteiligung betroffener Kinder so kritisch zu betrachten?
Die Studie zeigt, dass viele Kinder sich trotz anderslautender Qualitätsmerkmale nicht ernst genommen fühlen und bei zentralen Entscheidungen, die ihr weiteres Leben betreffen, keine Mitsprachemöglichkeiten haben.
- Arbeit zitieren
- Manuel Bober (Autor:in), 2020, Inobhutnahme als Instrument der Kinder- und Jugendhilfe. Chancen und Grenzen einer Kriseninterventionsmaßnahme, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1290305