Selbstvornahmerecht des Käufers im IT-Vertragsrecht


Seminararbeit, 2008

23 Seiten, Note: 14,5 Punkte


Leseprobe


Gliederung

A. Einführung

B. Interessen der Parteien
I. Interessen des Käufers
1) Zeitfaktor
2) Störung der betrieblichen Sphäre
3) Kosten der Selbstvornahme
4) Fehlgeschlagene Selbstvornahme
II. Interessen des Verkäufers
1) „Recht zur zweiten Andienung“
2) Kosten der Nachbesserung
3) Offenlegung des Quellcodes
4) Überprüfung des Mangels

C. Rechtliche Zulässigkeit der Selbstvornahme
I. Selbstvornahme ohne Fristsetzung
1) Kostenerstattung bei Selbstvornahme
2) Keine Kostenerstattung bei Selbstvornahme
3) Stellungnahme
II. Selbstvornahme nach Fristsetzung
III. Schlussfolgerung

D. Handhabung in der Praxis
I. Individualvertragliche Regelungen
II. Regelung durch AGB
Allgemeine Einkaufbedingungen des Käufers
Allgemeine Verkaufsbedingungen des Verkäufers

E. Ergebnis

Literaturverzeichnis

Ball, Wolfgang, Die Nacherfüllung beim Autokauf, NZV 2004, 217- 227.

Dauner-Lieb, Barbara / Dötsch, Wolfgang, Nochmals: Selbstvornahme im Kaufrecht?,

ZGS 2003, 455-458.

Doetsch, Wolfgang, Rechte des Käufers nach eigenmächtiger Mangelbeseitigung, MDR

975-979.

Dreier, Thomas / Schulze, Gernot, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, München 2006.

Ebert, Ina, Das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung und seine Risiken für den

Käufer, NJW 2004, 1761-1764.

Katzenstein, Matthias, Kostenersatz bei eigenmächtiger Selbstvornahme der Mängelbesei-

tigung – ein Plädoyer für die Abkehr von einer verfestigten Rechtspraxis, ZGS 2004, 300-

308.

ders., Nochmals: Ersatz ersparter Aufwendungen bei eigenmächtiger Selbstvornahme der

Mängelbeseitigung, ZGS 2004, 349 – 357.

Lorenz, Stephan, Selbstvornahme der Mängelbeseitigung im Kaufrecht, NJW 2003, 1417-

1419.

ders., Voreilige Selbstvornahme der Nacherfüllung im Kaufrecht: Der BGH hat gespro-

chen und nichts ist geklärt, NJW 2005, 1321, 1324.

Marly, Jochen, Softwareüberlassungsverträge, 4. Auflage, München 2004.

Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 3: Schuldrecht Besonderer Teil (§§

433-610), 5. Auflage, München 2008; zitiert als MüKo, Bearbeiter.

Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, München 2008.

Redeker, Helmut, IT-Recht, 4. Auflage, München 2007.

Schneider, David / Katerndahl, Christoph, Ein- und Ausbaukosten mangelhafter Kaufsa-

chen im unternehmerischen Rechtsverkehr – Vertragliche Vereinbarung einer Selbstvor-

nahme durch den Käufer, NJW 2007, 2215-2220.

Schricker, Gerhard, Urheberrecht Kommentar , 3. Auflage, München 2006.

Schroeter, Ulrich G., Kostenerstattungsanspruch des Käufers nach eigenmächtiger Selbst- vornahme der Mängelbeseitigung?, JR 2004, 441, 444.

A. Einführung

Bei Kaufverträgen ist ein Recht des Käufers zur Selbstvornahme der Mangelbeseitigung anders als im Werkvertragsrecht (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) oder bei der Miete (§ 536 a BGB) gesetzlich nicht vorgese-hen.

Beim Kauf von Standardsoftware[1] oder Hardware[2], treffen hinsicht-lich eines Selbstvornahmerechts des Käufers unterschiedliche Interes-sen des Käufers und des Verkäufers aufeinander. Möchte der Verkäu-fer grundsätzlich von seinem Recht auf „zweite Andienung“[3] Gebrauch machen, kann es für den Käufer von Vorteil sein, bei einem vorliegenden Mangel selbst die Behebung des Mangels vorzunehmen, ohne zuvor eine Frist zur Nachbesserung zu setzen oder Nachbesse-rungsversuche des Verkäufers abwarten zu müssen.

Die vorliegende Seminararbeit soll herausarbeiten, welche Interessen die beiden Parteien jeweils bezüglich des Selbstvornahmerechts des Käufers verfolgen und wann die Selbstvornahme aus wessen Sicht sinnvoll ist (B.).

Sodann soll geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen des Käufers zur Beseitigung eines Sachmangels im Wege der Selbstvornahme ersatzfähig sind (C.) und wie man in der Praxis dieses Problem Handhaben kann (D.).

B. Interessen der Parteien

Wie auch bei anderen Rechtsgeschäften verfolgen die Kaufvertrags-parteien unterschiedliche Ansätze bei der Durchführung des Vertrag-verhältnisses. Letztendlich möchte selbstverständlich jede Partei den für sich vorteilhaften und praktikabelsten Weg bestreiten.

I. Interessen des Käufers

Der Käufer verfolgt die Selbstvornahme unter folgenden Aspekten:

1) Zeitfaktor

Für den Käufer kann es sinnvoll sein, die Behebung des Mangels ohne Fristsetzung selbst vorzunehmen bzw. nicht erst zwei Nachbesse-rungsversuche des Verkäufers - wie es das Gesetz gemäß §§ 437 Nr. 1, 439, 440 BGB grundsätzlich vorsieht - abwarten zu müssen. Der Käufer hat grundsätzlich ein stärkeres Interesse an der zeitnahen Man-gelbehebung als der Verkäufer, da er das Produkt schnellstmöglich einsetzten möchte. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass zwischen den Parteien kein Service Level Agreement vorliegt, welches die „time to react“ und die „time to fix“ des Verkäufers vorgibt,

Gerade bei komplexen Systemen, insbesondere, wenn die gelieferte Hard- und Software für das Kerngeschäft des Käufers relevant ist und bei nicht rechtzeitiger Einführung der neuen Produkte ein Arbeits- und Leistungsausfall zu befürchten ist, kann es aus Sicht des Käufers sinn-voll sein, den Mangel direkt selbst zu beheben oder einen Dritten da-mit zu beauftragen.

Nach der gesetzlichen Konzeption des Gewährleistungsrechts hat der Verkäufer gem. § 440 S. 2 BGB grundsätzlich die Möglichkeit, zwei-mal nachzubessern. Diese zweifache Nachbesserungsmöglichkeit des Verkäufers nimmt in der Regel deutlich mehr Zeit in Anspruch als eine unmittelbare Behebung des Mangels durch den Käufer. So wird der Verkäufer die Produkte (insb. Hardware) in der Regel nicht direkt vor Ort reparieren, sondern muss die Produkte zunächst beim Käufer abholen, anschließend reparieren und wieder neu anliefern. Erst dann kann der Käufer die Ware wieder in seiner Umgebung unter „Echtbe-dingungen“ testen und gegebenenfalls nutzen.

2) Störung der betrieblichen Sphäre

Bei einer Selbstvornahme ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesse-rung wird vermieden, dass der Verkäufer die betriebliche Sphäre des Käufers betritt. Grundsätzlich ist der Verkäufer im Rahmen der Nach-erfüllung zur Abholung und Ausbau der Sache beim Käufer verpflich-tet[4]. Da der Verkäufer hierbei die Möglichkeit hat festzustellen, ob der Mangel evtl. beim Einbau des Kaufgegenstandes verursacht wurde, wird er von diesem Recht grundsätzlich auch Gebrauch machen wol-len. Je nach Zeit- und Organisationsaufwand wird der Käufer durch diese Maßnahmen in seiner betrieblichen Sphäre gestört.

3) Kosten der Selbstvornahme

Ein weiterer entscheidender Punkt aus Sicht des Käufers ist die Frage, ob er im Falle der sofortigen Selbstvornahme die ihm dabei entstehen-den Kosten vom Verkäufer ersetzt bekommt. Andernfalls hätte er ne-ben dem Kaufpreis noch weitere Aufwendungen für den Kaufgegens-tand zu tragen, was ihm beim Erwerb der Software nicht unbedingt bewusst war. Dies kann insbesondere zur Überschreitung eines vorge-gebenen Budgets innerhalb eines Unternehmens führen. Da Budgets grundsätzlich im Voraus verplant werden, besteht das Risiko, dass diese Kosten nicht eingeplant waren und daher nicht zur Verfügung stehen.

Demnach wird der Käufer in der Regel nur dann eine Selbstvornahme ohne vorherige Fristsetzung zur Mangelbeseitigung vornehmen, wenn er sich der Erstattung der getätigten Aufwendungen sicher sein kann.

4) Fehlgeschlagene Selbstvornahme

Auch aus Sicht des Käufers gibt es jedoch ein Argument gegen die direkte Selbstvornahme. Durch die Selbstvornahme übernimmt der Käufer das Risiko der erfolgreichen Mangelbeseitigung. Sofern er es nicht schafft, den Mangel zu beheben, kann es durch die Handlungen des Käufers im Nachhinein unmöglich oder wesentlich schwerer sein, den ursprünglichen Mangel festzustellen. Im schlimmsten Fall schleicht sich durch die Selbstvornahme ein weiterer, durch sein Han-deln ausgelöster Schaden ein, den er selbst zu tragen hat.

II. Interessen des Verkäufers

Für den Verkäufer können folgende Überlegungen ausschlaggebend sein:

1) „Recht zur zweiten Andienung“

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, welches zum 01.01.2002 in Kraft trat, wurde in § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB mani-festiert, dass die sachmangelfreie Leistung eine primäre Leistungs-pflicht des Verkäufers darstellt.[5] Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts konnte sich der Käufer noch direkt im Rahmen der Wandelung vom Vertrag lösen (§ 462 BGB a.F.). Für den Verkäufer bestand somit grundsätzlich bei Übergabe einer man-gelhaften (vertretbaren) Sache keine Möglichkeit, sich durch eine „zweite Andienung“ den Kaufpreis „zu verdienen“.[6] Dieses Recht hat der Gesetzgeber im Rahmen der Reform nun dadurch gestärkt, dass sich ein Käufer bei Vorliegen eines Mangels grundsätzlich erst dann durch Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB vom Vertrag lösen kann, wenn die Nacherfüllungsfrist - sofern selbige nicht ausnahms-weise entbehrlich ist - fruchtlos verstrichen ist oder die Nacherfüllung des Verkäufers fehlgeschlagen ist.

Grundsätzlich liegt es im Interesse des Verkäufers, dass sich der Käu-fer nicht allzu leicht vom Vertrag lösen kann, da es sein primäres Ziel ist, Waren zu verkaufen und dadurch Umsatz zu genieren. Selbst wenn der Verkäufer aufgrund seines Einsatzes im Rahmen der Nachbesse- rung aus dem Verkauf keinen Gewinn mehr erzielt, so kann er diesen Kauf letztendlich in den erzielten Umsatz mit einbringen.

2) Kosten der Nachbesserung

Der Verkäufer wird in der Regel zu dem von ihm vertriebenen Pro-dukt die größere Fachnähe haben; sei es aufgrund eigener Kenntnisse und Kapazitäten oder aufgrund eines guten Netzwerkes zum Herstel-ler. Er wird grundsätzlich die Behebung des Mangels selbst schneller und kostengünstiger betreiben können als der Käufer. Der Käufer wird sich in der Regel erst in das für ihn unbekannte Produkt einarbeiten müssen, gegebenenfalls mit Hilfe eines externen Dienstleisters. Dieser Aufwand entfällt bei dem Verkäufer, der sich in der Regel eines quali-fizierten Lieferanten oder des Herstellers bedienen kann. Nimmt der Käufer also eine Selbstvornahme vor und beansprucht von dem Ver-käufer Aufwendungsersatz, besteht für den Verkäufer die Gefahr, dass er sich Ansprüchen des Käufers aussetzt, die andernfalls nicht im sel-ben Umfang angefallen wären.

Um dies zu vermeiden, liegt es im Interesse des Verkäufers, die Auf-wendungen für die sofortige Selbstvornahme des Käufers nicht tragen zu müssen. Auch hier stellt sich die Frage, ob und in wie weit dies rechtlich möglich und zulässig ist.

Etwas anderes kann in Bezug auf die Kosten jedoch dann gelten, wenn der Verkäufer die Ware nicht bei dem Käufer vor Ort reparieren kann, sondern diese abholen und an einem anderen Ort nachbessern lassen muss. Die Kosten der Abholung (§ 439 Abs. 2 BGB) und für den Ausbau der Sache[7] hat der Verkäufer zu tragen.

3) Offenlegung des Quellcodes

Bei einer Selbstvornahme durch den Käufer muss dieser – soweit es sich um Standardsoftware handelt – gegebenenfalls Zugriff auf den Quellcode bekommen. Dieser wird grundsätzlich bei dem Kauf einer Standardsoftware nicht mitgeliefert, da der Verkäufer bzw.

[...]


[1] Bei der dauerhaften Überlassung von Standardsoftware findet Kaufrecht Anwen-dung, vgl. BGH, CR 2003, 323 – „CPU-Klauseln“; Redeker, IT-Recht, Rn 531.

[2] BGH, CR 2002, 93.

[3] Zur Terminologie vergleiche: Lorenz, NJW 2003, 1417, Schneider/Katerndahl, NJW 2007, 2215, 2219.

[4] Schneider/Katerndahl, NJW 2007, 2215, 2216.

[5] Lorenz, NJW 2003, 1417.

[6] Lorenz, NJW 2003, 1417: „Ausnahmen stellten Nachbesserungsklauseln, § 476a BGB a.F., § 11 Nr. 10 b-d AGBG oder § 242 BGB dar.“

[7] Schneider/Katherndahl, NJW 2007, 2215, 2216.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Selbstvornahmerecht des Käufers im IT-Vertragsrecht
Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Note
14,5 Punkte
Autor
Jahr
2008
Seiten
23
Katalognummer
V132178
ISBN (eBook)
9783640387632
Dateigröße
451 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Selbstvornahmerecht, Käufers, IT-Vertragsrecht, Punkte
Arbeit zitieren
Carsten Kroll-Schlüter (Autor:in), 2008, Selbstvornahmerecht des Käufers im IT-Vertragsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132178

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