In der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage werden immer neue Hiobsbotschaften über Finanzierungslücken, notwendige Abschreibungen und Widersprüche in den Bilanzen von Unternehmen und Banken bekannt. Der neutrale Beobachter wundert sich dabei, wie es zu solchen gravierenden Verfehlungen kommen konnte und stellt sich die Frage nach dem oder den Schuldigen. Ein Erklärungsansatz ist die Arbeit des Wirtschaftsprüfers. Dieser ist nach allgemeiner Ansicht für die Vermeidung der erwähnten Entwicklungen zuständig, da er überwacht, dass in den Bilanzen alle Geschäftsvorfälle vollständig abgebildet und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage korrekt wiedergegeben werden. Er ist der "öffentliche Garant" für eine normgerechte Rechnungslegung. Für ein mögliches, jedoch nur in wenigen Fällen auch offensichtliche Versagen des Prüfers gibt es eine Vielzahl von Gründen: Eventuell hat der Abschlussprüfer nicht mit ausreichender Sorgfalt geprüft, das Ausmaß der Fehler selbst nicht erkannt oder Tatsachen aufgrund persönlicher Verflechtungen zum Auftraggeber verschleiert. Der letzte Punkt prangert die oftmals fehlende Unabhängigkeit des Prüfers zum Mandanten, einem der entscheidenden Berufsgrundsätze und Eckpfeiler der Wirtschaftsprüfung an. Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und Auswirkungen auf diese durch die Wirtschaftskrise sind Thema dieser Arbeit. Kapitel 2 befasst sich dazu mit einer allgemeinen Definition von "Unabhängigkeit". In Kapitel 3 werden die verschiedenen Regelungen zur Sicherung der Unabhängigkeit in Deutschland dargestellt. Darauf aufbauend geht Kapitel 4 näher auf unabhängigkeitsgefährdende Faktoren und denkbare Gegenmaßnahmen ein.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkiirzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Unabhngigkeit als Berufsgrundsatz des Wirtschaftspriifers
2.1. Begriffsdefinition
2.2. Begriindung der Pflicht zur Unabhangigkeit im Rahmen der Bildung
eines Priifungsurteils
2.3. Einflussfaktoren auf die Unabhangigkeit
3. Regelungen zur Unabhngigkeit in Deutschland
3.1. Wirtschaftspriiferordnung
3.2. Berufssatzung der Wirtschaftspriifer
3.3. Handelsgesetzbuch
3.4. Deutscher Corporate Governance Kodex
4. Unabhngigkeit im Rahmen der Wirtschaftskrise
4.1. Auslöser der Diskussion
4.2. Mögliche Griinde einer fehlenden Unabhangigkeit
4.3. Maf?,nahmen zur Starkung der Unabhangigkeit
5. Fazit
Anhang
Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Aufspaltung in innere und auf?,ere Unabhangigkeit
2. Einflussfaktoren auf die Abgabe eines vertrauenswiirdigen Priifungs- urteils
3. Mögliche R,isiken mit Einfluss auf die Unabhangigkeit des Wirtschafts- priifers
4. R,egelungen zur Unabhangigkeit des Wirtschaftspriifers in Deutschland
5. Gefahren fiir die Unabhangigkeit und mögliche Maf?,nahmen zur Star- kung
Abkarzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
In der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise werden immer neue Hiobsbotschaften iiber Finanzierungsliicken, notwendige Abschreibungen und Widerspriiche in den Bilanzen von Unternehmen und Banken bekannt.1 Der neutrale Beobachter wundert sich dabei, wie es zu solchen gravierenden Verfehlungen kommen konnte und stellt sich die Frage nach dem oder den Schuldigen.
Ein Erklarungsansatz ist die Arbeit des Wirtschaftspriifers. 2 Dieser ist nach allge-meiner Ansicht fiir die Vermeidung der erwahnten Entwicklungen zustandig, 3 da er iiberwacht, dass in den Bilanzen alle Geschaftsvorfalle vollstandig abgebildet und die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage korrekt wiedergegeben werden. 4 Er ist der „öffentliche Garant" fiir eine normgerechte R,echnungslegung.5 Fiir ein mögliches, je-doch nur in wenigen Fallen auch offensichtliches Versagen des Priifers 6 gibt es eine Vielzahl von Griinden: Eventuell hat der Abschlusspriifer nicht mit ausreichender Sorgfalt gepriift, das Ausmaf?, der Fehler selbst nicht erkannt oder Tatsachen auf-grund persönlicher Verflechtungen zum Auftraggeber verschleiert. Der letzte Punkt prangert die oftmals fehlende Unabhangigkeit des Priifers zum Mandanten, einem der entscheidenden Berufsgrundsatze und Eckpfeiler der Wirtschaftspriifung, 7 an. Die Unabhangigkeit des Abschlusspriifers und Auswirkungen auf diese durch die Wirtschaftskrise sind Thema dieser Arbeit. Kapital 2 befasst sich dazu mit einer allgemeinen Definition von „Unabhangigkeit". In Kapitel 3 werden die verschiedenen R,egelungen zur Sicherung der Unabhangigkeit in Deutschland dargestellt. Darauf aufbauend geht Kapitel 4 naher auf unabhangigkeitsgefahrdende Faktoren und denk-bare Gegenmaf?,nahmen ein.
2. Unabhangigkeit als Berufsgrundsatz des Wirtschaftspriifers
Die Unabhangigkeit des Priifers ist eine wichtige Saule der Wirtschaftspriifung. Um ihre Bedeutung aufzuzeigen, erfolgt in diesem Abschnitt zunachst eine Abgrenzung des Begriffs, bevor naher auf den Einfluss der Unabhangigkeit bei der Abgabe eines vertrauenswiirdigen Prifungsurteils eingegangen wird. Als Überleitung zum nachs-ten Abschnitt werden anschlief?,end mögliche Risiken einer Gefahrdung der Unab-hangigkeit beschrieben.
2.1. Begriffsdefinition
Fir den Begriff der Unabhangigkeit finden sich in der Literatur verschiedene, wenn auch ahnliche, Definitionen. Die nach ZIMMERMANN (2008, S. 13) wohl bekanntes-te stammt von DEANGELO (1981, S. 186). Dieser bezeichnet die Unabhangigkeit als die bedingte Wahrscheinlichkeit, dass der Abschlussprifer einen entdeckten Verstof?, in der Rechnungslegung offenlegt. STEFANI (2002, S. 10) bescheinigt dem Priifer Unabhangigkeit, wenn er durch nichts daran gehindert ist, ein ausschlief?,lich sach-gerechtes Urteil frei und vollstandig abzugeben. Unabhangigkeit bezieht sich somit vorrangig auf die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit und stellt eine persönliche Eigenschaft des Priifers dar.8 Bei NIEHUES (2007, S. 1374) beinhaltet die Unab-hangigkeit, dass der Priifer seine Leistungen ohne Einfluss sachfremder Erwagungen und ohne Rficksicht auf eigene oder fremde Interessen erbringt. Charakteristisch fir die Unabhangigkeit ist die Tatsache, dass sie nur ein gedankliches Konstrukt und damit keine unmittelbar erkennbare und messbare Kategorie darstellt.9 Es liegen also keine Kriterien zur Abgrenzung vor, d. h. eine Entscheidung ist jeweils nur fall-weise möglich.10 Unabhangigkeit ist somit lediglich die Vertrauenseigenschaft eines Gutes.11
Die Unabhangigkeit selbst lasst sich, wie Abbildung 1 im Anhang zeigt, in innere und auf?,ere Unabhangigkeit12 oder absolute und relative Unabhangigkeit13 aufspal-ten. Die innere Unabhangigkeit steht fir die Unhefangenh,eit, des Wirtschaftsprifers, dessen innerer Einstellung, ohne geistige Bindung zum Priifobjekt unvoreingenom-men tatig zu werden.14 Er ist dabei im Moment der Prifung tatsachlich unabhangig vom zu priifenden Unternehmen.15 Im Unterschied dazu bezieht sich die auf?,ere Unabhangigkeit auf das Besorgnis der Befangenheit,. MARTEN/QUICK/RUHNKE (2007, S. 156) bezeichnen diesen Teil der Unabhangigkeit als Freisein von rechtli-chen, wirtschaftlichen und faktischen Einwirkungsmöglichkeiten durch das Prifun-ternehmen oder Dritte. Das Besorgnis der Befangenheit tritt auf, wenn ein rationaler Dritter Misstrauen gegen die Unabhangigkeit des Priifers hegt, welches aus einem sachlichen Grund herriihrt. Bestehen Anzeichen fiir eine Befangenheit des Priifers, muss dieser seine Tatigkeit einstellen.16 VOLKHAUSEN (2006, S. 23) betont, dass dabei nicht eine tatsachliche Befangenheit, sondern bereits die Besorgnis dazu ent-scheidend ist. Fiir den Verdacht kommt es dabei auf die Sicht eines verniinftig und objektiv denkenden sowie auf?,enstehenden Dritten an.17 Die Realitatsvorstellung des Urteilsempfangers und die Wirkung auf ihn ist ausschlaggebend. 18
Die beiden Teile der Unabhangigkeit stehen in einem Zusammenhang: Die auf?,ere Unabhangigkeit ist Voraussetzung einer inneren Unabhangigkeit. Im Gegensatz dazu muss bei auf?,erer Unabhangigkeit jedoch keine innere Unabhangigkeit gegeben sein.19
Erganzend kann hierzu angemerkt werden, dass im internationalen Umfeld, z. B. bei der International Federation of Accountants (IFAC), eine Unterscheidung zwischen „independence in fact/mind" und „independence in appearence" erfolgt. Diese Vorge-hensweise ahnelt der deutschen Aufspaltung in innere und auf?,ere Unabhangigkeit. 20
2.2. Begriindung der Pflicht zur Unabhangigkeit im Rahmen der Bildung eines Priifungsurteils
Fiir die Pflicht zur Unabhangigkeit des Abschlusspriifers existieren sowohl theoreti-sche Begriindungen und Erklarungsansatze21 als auch Rechtfertigungen im Rahmen der Abgabe eines Priifungsurteils. Oberste Maxime bei der Erteilung dieses Urteils ist es, das Vertrauen der Jahresabschlussadressaten zu gewinnen. Dies wird nur er-reicht, wenn, wie Abbildung 2 illustriert, der Priifer die Faktoren Urteilsfahigkeit, Urteilsfreiheit und korrekte Urteilsbildung erfiillt.22 Die Urteilsfahigkeit beschreibt dabei die fachliche Qualifikation des Priifers, die Urteilsbildung den Prozess zur Erlangung des Urteils. Die Urteilsfreiheit befasst sich speziell mit der inneren Ein-stellung des Priifers: Er muss unabhangig und unbefangen, also frei von jeglichen auf?,eren Einfliissen, sein. Die Unabhangigkeit hat folglich als Bestandteil der Ur-teilsfreiheit einen gewichtigen Einfluss auf die Erlangung eines vertrauenswiirdigen Priifungsurteils.23 VELTE (2009, S. 104) verdeutlicht den Rang der Unabhangigkeit zudem durch die Aussage, dass eine qualitativ hochwertige Abschlusspriifung nur bei einer Bejahung des Tatbestands der Priiferunabhangigkeit sichergestellt ist.
2.3. Einflussfaktoren auf die Unabhangigkeit
Die Unabhangigkeit muss bei jeder Priifung gewahrt sein. Auf Grund vielfaltiger Gefahren und Angriffspunkte ist dies jedoch nicht immer gewahrleistet. Die m ögli-chen Risiken lassen sich in fiinf verschiedene Kategorien einordnen: 24 Self-interest, self-review, advocacy, familiarity und intimidation.25 Jeder Risikofaktor gefahrdet die Unabhangigkeit auf unterschiedliche Art und Weise:
Das self-interest -Risiko bezeichnet die Gefahr eines wirtschaftlichen Eigeninteresses des Priifers am Ergebnis der Priifung. Dieses entwickelt sich durch eine Honorar-abhangigkeit oder finanzielle Beteiligungen des Wirtschaftspriifers am zu priifenden Unternehmen. Der Priifer ist an einem Ergebnis, das fiir den Mandanten und folglich auch fiir ihn selbst nachteilig ist, nicht interessiert. Um dies zu vermeiden, schrankt er seine Unabhangigkeit ein. Die Klasse self-review charakterisiert die M öglichkeit einer In-sich-Kontrolle. Der Priifer beschaftigt sich also mit Sachverhalten, die er selbst erarbeitet hat oder bei deren Erstellung er beratend tatig war. Hier ist nicht gegeben, dass der Priifer objektiv vorgeht und eigene Verfehlungen aufdeckt. Advocacy charakterisiert die Gefahrdung durch einer Interessenvertretung fiir (oder gegen) den Mandanten. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Priifer neben seiner Priifer-tatigkeit noch Aktien des Unternehmens vertreibt oder fiir den Mandanten in einem Gerichtsverfahren aussagt. Die Unabhangigkeit kann auf Grund fehlender Objekti-vitat nicht mehr gewahrleistet werden. Ein zusatzliches Wagnis ergibt sich durch zu grof?,e familarity (Vertrautheit) zwischen Priifer und Mandant. Sie entsteht durch eine langjahrige Zusammenarbeit oder durch pers önliche Beziehungen, wodurch eine objektive Arbeitsweise des Priifers erneut nicht garantiert ist. Schlief?,lich kann die Unabhangigkeit noch durch intimidation (Einschiichterung) gefahrdet werden. Dem Mandanten gelingt es hierbei, den Priifer durch verschiedenste Maf?,nahmen, etwa einem drohenden Mandatsentzug, einzuschiichtern. Dieser Druck kann den Priifer zu einer abhangigen Priifungsdurchfiihrung verleiten.
Die beschriebenen Risikotypen k önnen zu einer erheblichen Gefahrdung oder gar zu einer Aushebelung der Unabhangigkeit fiihren. Aus diesem Grund wurden zur Sicherung die im nachsten Kapitel beschriebenen Regeln und Gesetze implementiert.
3. Regelungen zur Unabhangigkeit in Deutschland
Im folgenden Abschnitt werden die fiir den Wirtschaftspriifer in Deutschland erlas-senen Unabhangigkeitsregeln erlautert.26 Es miissen das Handelsgesetzbuch (HGB) und die Wirtschaftspriiferordnung (WPO) als Rechtsnormen des Gesetzgebers sowie die Berufsatzung (BS) der Wirtschaftspriifer als berufsstandische und untergesetz-liche Norm der Wirtschaftspriiferkammer (WPK) mit dem Ziel der Konkretisierung der gesetzlichen R,egelungen beachtet werden.27 Bei diesen Vorschriften sind bereits die Anderungen durch das BilMoG eingearbeitet.28 Das Kapitel endet mit den Un-abhangigkeitsempfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DGCK).
3.1. Wirtschaftspriiferordnung
Die WPO gibt mit § 43 Abs. 1 WPO im R,ahmen der allgemeinen Berufspflichten die Vorgabe, den Priiferberuf unabhangig und unparteiisch auszuiiben. 29 Kann der Priifer dies nicht gewahrleisten und entsteht das Besorgnis der Befangenheit, muss er gemaf?, § 49 WPO seine Tatigkeit versagen.30 Seit BilMoG regelt die WPO auch den Wechsel des Priifers in eine verantwortliche Fiihrungsposition des Mandanten. 31 Der Priifer (oder verantwortliche Priifungspartner) kann nach § 43 Abs. 3 WPO erst nach einer Abkiihlungsphase von zwei Jahren vom gepriiften Unternehmen angestellt werden. Als weitere Neuerung besteht kiinftig eine erhöhte Dokumentationspflicht. § 51b WPO fordert vom Priifer die schriftliche Erfassung aller Maf?,nahmen, die er zum Ausbau der eigenen Unabhangigkeit getroffen hat. Auf?,erdem ist die Nieder-schrift der Umstande, die eine Gefahr fiir die Unabhangigkeit darstellen können und der hiergegen getroffenen Schutzmaf?,nahmen verpflichtend.
Neben diesen zentralen Normen existieren weitere Vorschriften mit dem Ziel der Starkung der Unabhangigkeit.32 § 44 Abs. 1 S. 1, 2 WPO verlangt vom Priifer eine eigenverantwortliche Tatigkeit ohne Weisungsgebundenheit. Er darf Priifungs-berichte nur unterzeichnen, wenn der Inhalt seiner Überzeugung entspricht. Zudem beinhaltet § 55a Abs. 1 WPO ein Verbot von Erfolgshonoraren. Die Vergiitung darf nicht vom Priifungsergebnis gelenkt werden. Weiter versagt Abs. 2 dieses Paragraphs Provisionen fiir die Auftragsvermittlung anzunehmen oder zu gewahren.
3.2. Berufssatzung der Wirtschaftspriifer
Die Berufssatzung fungiert als Konkretisierung der WPO.33 Die speziellen R,egelun-gen zur Unabhangigkeit enthalt § 2 BS. Dieser verpflichtet den Priifer in Abs. 1 zur Bindungsfreiheit sowie zur persönlichen und wirtschaftlichen Unabhangigkeit.
[...]
1 Vgl. z. B. BALZLI et al. (2008).
2 Nach § 319 Abs. 1 HGB ist der Abschlussp riife rein Wi rtschaftsp riife roder eine Wirtschaftsp rii- fungsgesellschaft, die iiber eine wi rksame Bescheinigung iibe r die Teilnahme an de r Qualitats- kont rolle nach § 57 WPO ve rfiigen. Auf,erdem zahlen Personen dazu, mit denen de r Wi rtschafts- p riife r seinen Beruf gemeinsam ausiibt ode r die e r bei de r P riifung einsetzt. Vgl. MULLER, (2006, S. 59); ZIMMER,MANN (2008, S. 7). Im weite ren Ve rlauf we rden die Begriffe Wi rtschaftsp riifer, Wirtschaftsp riifungsgesellschaft und Abschlussp riifer als Synonyme verwendet.
3 Vgl. JUNGBLUTH (2008); PETER,SDOR,FF (2007).
4 Vgl. dazu die Vorschriften in § 317 HGB.
5 Vgl. FR,INGS (2006, S. 823).
6 Vgl. JUNGBLUTH (2008); STOCK/KOHLER, (2008).
7 Vgl. GR,UNBER,GER, (2004, S. 151).
8 Vgl. STEFANI (2002, S. 10); MULLER (2006, S. 23).
9 Vgl. BALLWIESER (2001, S. 101); MULLER (2006, S. 24).
19 Vgl. MULLER (2006, S. 24).
11 Vgl. BALLWIESER (2001, S. 101).
12 Vgl. MARTEN/QUICK/RUHNKE (2006, S. 798); MULLER (2006, S. 23); MARTEN/QUICK/
RUHNKE (2007, S. 156); ZIMMERMANN (2008, S. 14).
13 Vgl. VOLKHAUSEN (2006, S. 23).
14 Vgl. MARTEN/QUICK/RUHNKE (2007, S. 156); ZIMMERMANN (2008, S. 1, 14/15).
15 Vgl. STEFANI (2002, S. 10).
16 Vgl. LICHTNER (1998, S. 810); § 43 Abs. 1 WPO.
17 Vgl. VELTINS (2004, S. 448).
18 Vgl. STEFANI (2002, S. 10); MULLER (2006, S. 24).
19 Vgl. ZIMMERMANN (2008, S. 15).
20 Vgl. STEFANI (2002, S. 10); BAUER (2004, S. 33 ff); NAUMANN (2006, Rn. 285); MUL-
LER (2006, S. 23); VOLKHAUSEN (2006, S. 23); MARTEN/QUICK/RUHNKE (2007, S. 137,
156 ); ZIMMERMANN (2008, S. 13-15). Auf die Unabhangigkeitsdefinition im internationa-
len Kontext wird nicht eingegangen, da in Kapital 3 eine Beschrankung auf die Regeln zur
Unabhangigkeit in Deutschland erfolgt.
21 Vgl. dazu den Quasi-Rentenansatz nach DeAngelo und den agency-theoretischen Ansatz von
Antle. MARTEN/QUICK/RUHNKE (2007, S. 157-159).
22 Vgl. BALLWIESER (2001, S. 100/102); MARTEN/QUICK/RUHNKE (2007, S. 156).
23 Vgl. MARTEN/QUICK/RUHNKE (2007, S. 156).
24 Vgl. dazu Abbildung 3 im Anhang.
25 Vgl. dazu und fiir den Rest des Abschnitts MARTEN/QUICK/RUHNKE (2007, S. 129/130); NIEHUES (2007, S. 1374); ZIMMERMANN (2008, S. 17/18).
26 Auf internationale Vorschriften wird, wie bereits erwähnt, nicht eingegangen.
27 Vgl. NAUMANN (2006, Rn. 277); MARTEN/QUICK/RUHNKE (2007, S. 86, 88).
28 Eine Aktualisierung der Normen war notig, um europaische Vorgaben der Abschlusspriiferricht-
linie in der Fassung vom 17.05.2006 umzusetzen. Diese Anderungen fiihren zu einer Internatio-
nalisierung der deutschen Vorschriften. Vgl. PETERSEN/ZWIRNER (2008, S. 50/51, 56).
29 Vgl. dazu NAUMANN (2006, Rn. 284 ff).
30 Vgl. MARTEN/QUICK/RUHNKE (2007, S. 159/160).
31 Laut BilMoG is t eine wichtige Fiihrungsposi tion gegeben, wenn der Priifer in seiner neuen S tel- lung Einfluss auf den aktuellen Abschlusspriifer hat oder ein ehemaliges Fehlverhal ten des Unternehmens verschleiern kann. Vgl. PETERSEN/ZWIRNER (2008, S. 56).
32 Vgl. MARTEN/QUICK/RUHNKE (2007, S. 160).
33 Vgl. MULLER (2006, S. 61).
- Arbeit zitieren
- B. Sc. Eva-Maria Ferstl (Autor:in), 2009, Enforcement im Zeichen der Rezession: Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133130
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