Bildungspolitik im politischen Mehrebenensystem der Europäischen Union


Hausarbeit, 2006

20 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das politische System der Europäischen Union
2.1 Die Institutionen der Europäischen Union
2.1.1 Der Europäische Rat
2.1.2 Das Europäische Parlament
2.1.3 Der Rat der Europäischen Union
2.1.4 Die Europäische Kommission
2.1.5 Der Europäische Gerichtshof
2.2 Die Europäische Union als Rechtsgemeinschaft
2.3 Der europäische Föderalismus

3. Die Bildungspolitik der Europäischen Union
3.1 Die Grundlagen der Bildungszusammenarbeit in der EU
3.2 Aufgaben und Ziele europäischer Bildungspolitik
3.3 Mehrebenenregieren in der europäischen Bildungspolitik
3.4 Bildungsrecht in der Union
3.5 Aussichten auf dynamische Weiterentwicklung

4 Schlussbetrachtungen

Literaturverzeichnis 20

1. Einleitung

Schon der EWG-Vertrag vom 1. Januar 1958 betont die Wichtigkeit von gemeinsamer Bildungspolitik zur Förderung europäischer Integration. So heißt es in Art. 128: „[Allgemeine Grundsätze für Berufsausbildung] Auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses stellt der Rat in Bezug auf die Berufsausbildung allgemeine Grundsätze zur Durchführung einer gemeinsamen Politik auf, die zu einer harmonischen Entwicklung sowohl der einzelnen Volkswirtschaften als auch des Gemeinsamen Marktes beitragen kann.“

In allen folgenden europäischen Verträgen bis hin zum Maastrichter Vertrag, der am 1. November 1993 in Kraft trat, finden sich spezifische Anforderungen und Wegweiser zu einer gemeinsamen Bildungspolitik. Mittlerweile existieren die unterschiedlichsten Programme der Europäischen Union (EU) im Bildungsbereich, wie z.B. Sprachprogramme, Programme für Jugendliche und junge Arbeitskräfte, Hochschulprogramme, Maßnahmen für Benachteiligte und Entwicklungsprojekte zur Ost-West-Zusammenarbeit.

Diese Arbeit soll aufzeigen, wie Bildungspolitik im Mehrebenensystem der EU funktioniert. Dabei wird vornehmlich auf die theoretischen Aspekte europäischer Bildungspolitik eingegangen.

Vorab soll, als Hintergrund zum bildungspolitischen Teil dieser Arbeit, das politische System der EU umrissen werden.

2. Das politische System der Europäischen Union

„Trotz langjähriger und intensiver Kontroversen um die Europäische Union ist eine Erkenntnis Allgemeingut: Diese seltsam anmutende Konstruktion ist für die Staaten wie auch für jeden Bürger Europas von wachsender täglicher Bedeutung. Die Organe der EU treffen verbindliche Entscheidungen, die in zunehmendem Maße wesentliche Bereiche des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenlebens regeln: Qualitätsnormen für Nahrungsmittel und Einfuhrregeln für Bananen sind ebenso wie die Freizügigkeit bei der Wahl des Studienortes für Studenten und die Förderung des landwirtschaftlichen Sektors Gegenstand gemeinschaftlicher Rechtsakte.“[1] Seit dem 1. Januar 2002 ist der Euro das einzig gültige Zahlungsmittel in der Euro-Zone der zwölf beteiligten Staaten.

Seit Mitte der 1980er Jahre haben die Regierungschefs und Parlamente der Mitgliedstaaten in der Einheitlichen Europäischen Akte (1987 in Kraft getreten), im Maastrichter Vertrag über die Europäische Union (1993 in Kraft getreten), im Amsterdamer Vertrag (1999 in Kraft getreten) und im Vertrag von Nizza (2003 in Kraft getreten) zentrale Sektoren staatlichen Handelns als Aufgaben der Europäischen Union definiert sowie die Rolle von Institutionen und Verfahren in der Bearbeitung dieser Politikbereiche festgelegt, ergänzt und revidiert.[2]

2.1 Die Institutionen der Europäischen Union

2.1.1 Der Europäische Rat

„Keine andere Institution hat die westeuropäische Politik seit den 1970er Jahren so nachhaltig geprägt wie der Europäische Rat. Zunächst gegründet durch eine Regierungsvereinbarung der Gipfelkonferenz von Paris 1974, ist der Europäische Rat seit dem Maastrichter Vertrag […] oberhalb der Europäischen Gemeinschaft und damit außerhalb der konstitutionellen ‚checks and balances’ durch das Europäische Parlament und den Europäischen Gerichtshof angesiedelt.“[3] Gem. Art. 4 EU-Vertrag gibt der Europäische Rat der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest. Doch sind Umfang und Intensität der tatsächlichen Aktivitäten und Funktionen erheblich breiter und differenzierter.

Mit Blick auf die Bedeutung für die EU und für Europa insgesamt ist zunächst die Rolle des Europäischen Rates als konstitutioneller Architekt und Bauherr zu nennen. Zu diesen konstitutionellen Festlegungen für das EU-System gehören auch die politischen Entscheidungen der Regierungschefs zu mehreren Beitrittswellen.[4]

Eine zweite Grundfunktion des Europäischen Rates liegt in der Verabschiedung von allgemeinen Leitlinien in wirtschaftlichen und sozialpolitischen Fragen sowie von außenpolitisch als besonders wichtig eingestuften Erklärungen.

Von zentraler Bedeutung für die Entwicklung der EG war die Funktion des Europäischen Rates als oberste Kontroll- und Berufungsinstanz, die in Eigendefinitionen nicht oder nur als nachgeordnet behandelt wird. Insbesondere bei strittigen Fragen ist der Europäische Rat zum zentralen Entscheidungsgremium der Gemeinschaft geworden, auch wenn er in keinem Fall rechtsverbindliche Beschlüsse für die EG selbst verabschiedet hat.[5]

„Die Mitglieder des Europäischen Rates rekrutieren sich aus den […] obersten politischen Entscheidungsträgern der Mitgliedstaaten: Neben Regierungschefs, Ministerpräsidenten, Kanzler und Premierminister treten im französischen und finnischen Fall die Staatspräsidenten. Zu den Mitgliedern des Europäischen Rates gehört auch der Präsident der Europäischen Kommission. Unterstützt werden sie von den Außenministern und einem Mitglied der Kommission.“[6]

2.1.2 Das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament (EP) bildet in vielerlei Hinsicht einen Gegenpol zum Europäischen Rat. Häufig wird das parlamentarische Organ des EU-Systems von Vollparlamenten abgegrenzt.

Folgende parlamentarische und Politikgestaltungsfunktionen sollen die Betrachtung des EP unterstützen:

- Im Hinblick auf die Systemgestaltungsfunktion wird geprüft, ob und wie das EP eine gestalterische Rolle als Architekt der Verträge übernimmt. Hier ist nur bei der Zustimmungspflicht zum Beitritt neuer Staaten (Art. 49 EU-Vertrag) eine Zunahme an Rechten festzustellen. Bei Vertragsänderungen bleiben die Mitgliedstaaten die ausschließlichen Herren der Verträge.
- Bei der Interaktionsfunktion bleibt das Profil des EP blass. Wenn auch das Medienecho zunimmt, so waren und sind doch in den europäischen und noch mehr in den nationalen Debatten um zentrale Vorgänge in der EU die Stimmen der europäischen Abgeordneten selten von nachhaltiger Bedeutung. Trotz steigender Bekanntheit des EP gilt die Europawahl als Sekundärwahl, deren politische Bedeutung sich aus dem Kontext der nationalen Politik ableitet.[7]

Laut Nizza-Vertrag sitzen maximal 732 Abgeordnete im EP. Die Beschlüsse des Parlaments werden in den 13 oder 14 Plenarsitzungen pro Jahr getroffen, deren Arbeit in 17 ständigen und 7 nichtständigen Ausschüssen (Angaben für 2003) vorbereitet wird. Das EP wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und das Präsidium. Das EP stimmt grundsätzlich mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ab; bei wichtigen Verfahren, wie z.B. dem Haushaltsverfahren, der Mitentscheidung und dem Misstrauensvotum gegenüber der Kommission, hat das Plenum allerdings bestimmte Quoten zu erreichen.[8]

2.1.3 Der Rat der Europäischen Union

Als Organ der EU verfügt der Rat der EU über eine durchgängige Entscheidungsgewalt für die Rechtsakte des EU-Systems insgesamt, die politische Funktion des Rates liegt aber insbesondere darin, die Interessen der Mitgliedstaaten einzubringen und abzugleichen.

Die Willensbildung im Rat ist auf drei Ebenen angesiedelt. Sektor- bzw. themenbezogene Arbeitsgruppen nationaler Beamter diskutieren technische Aspekte der von der Kommission erarbeiteten Vorschläge, wobei sie häufig bereits in diesem Stadium wesentliche Elemente des späteren Beschlusses festschreiben. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (ASTV) versucht als nächste Ebene, die noch offenen Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten zu klären und eine einvernehmliche Beschlusslage herzustellen, die dann vom Rat nur noch formal bestätigt wird. Der Rat als dritte Ebene setzt sich je nach Politikbereich aus den jeweils zuständigen Ressortministern zusammen.[9]

„Die Entscheidungsregeln des Rates und damit auch die Formen seiner Willensbildung wiesen eine beträchtliche Variationsbreite auf. Die jeweiligen Verfahren sind dabei in den jeweiligen Vertragsartikeln geregelt. Eine Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. mit einer Stimme pro Mitgliedstaat, ist immer dann vorgesehen, wenn nichts anderes bestimmt ist. […] Das Einstimmigkeitserfordernis regelt Bereiche, die für einzelne Mitgliedstaaten als besonders wichtig gelten. Bei Entscheidungen von konstitutioneller Bedeutung – z.B. Beitrittsabkommen und Vertragsänderungen – ist neben der einstimmigen Beschlussfassung im Rat auch eine Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten gemäß der jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften erforderlich.“[10]

2.1.4 Die Europäische Kommission

Die Europäische Kommission ist ein zentrales Organ bei der Vorbereitung, Herstellung, Durchführung und Kontrolle von verbindlichen Entscheidungen der Europäischen Union.

Laut EG-Vertrag übernimmt die Kommission u.a. drei wesentliche Funktionen:

- Zum Motor der Integration wird die Kommission durch ihr weitgehendes Initiativmonopol. Rat und Europäisches Parlament können in der Regel Rechtsakte nur auf Vorschlag der Kommission beschließen.
- Als Exekutive trifft die Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse verbindliche Durchführungsbeschlüsse und verhandelt internationale Abkommen.

[...]


[1] Wessels, Wolfgang: Das politische System der EU. In: Weidenfeld, Werner (Hrsg.): Die Europäische Union, S. 83

[2] vgl. ebd. S. 83

[3] ebd. S. 86

[4] vgl. ebd. S. 86 f

[5] vgl. ebd. S. 87

[6] ebd. S. 87

[7] vgl. ebd. S. 88 ff

[8] vgl. ebd. S. 91

[9] vgl. ebd. S. 92

[10] ebd. S. 92 f

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Bildungspolitik im politischen Mehrebenensystem der Europäischen Union
Hochschule
Universität Hamburg  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Das politische System der Europäischen Union
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
20
Katalognummer
V133475
ISBN (eBook)
9783640404902
ISBN (Buch)
9783640405305
Dateigröße
431 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bildungspolitik, Mehrebenensystem, Europäischen, Union
Arbeit zitieren
Stefan Siebigke (Autor:in), 2006, Bildungspolitik im politischen Mehrebenensystem der Europäischen Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133475

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