Fortentwicklung der Genossenschaftsprüfung

Working Paper


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2008

48 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Problemstellung
1.1 Pflichtprüfung von Genossenschaften
1.2 Grundlagen und Wesen von Genossenschaften
1.3 Europäische Genossenschaft (SCE)
1.4 Genossenschaftliches Prüfungsverbandswesen
1.5 Geschäftsführungsprüfung in Genossenschaften

2 Relevanz des Themas

3 Zielsetzung und Vorgehensweise

4 Implikationen zur Fortentwicklung der Genossenschafts- prüfung
4.1 Internationale Aspekte der genossenschaftlichen Prüfung
4.2 Implikationen aus der Prüfung verwandter Gesellschaftsformen
4.3 Implikationen jüngerer Einflüsse
4.4 (Branchen-)spezifische Besonderheiten in der Rechnungslegung und im Prüfungswesen

5 Empirische Untersuchung

6 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Aufbau der Prüfungsverbandsorganisation in Deutschland

Abbildung 2: Regional- und Fachprüfungsverbände

Abbildung 3: Genossenschafts- und Mitgliederzahl in Deutschland (ohne Wohnungsbau- genossenschaften)

Abbildung 4: Grundtypen privatrechtlicher Unternehmen

Abbildung 5: Genossenschafts- und Mitgliederzahl in Deutschland nach Art der Genossenschaft

1 Problemstellung

1.1 Pflichtprüfung von Genossenschaften

Eingetragene Genossenschaften (eG)[1] sind gem. § 53 Abs. 1 Genossen-schaftsgesetz (GenG) einer Pflichtprüfung zu unterziehen, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts-führung sowie die Führung der Mitgliederliste zumindest in jedem zweitem Geschäftsjahr zu prüfen sind. Sofern die Bilanzsumme der Genossenschaft zwei Millionen (Mio.) Euro übersteigt, ist die Prüfung jährlich vorzunehmen. Weiterhin ist gem. § 53 Abs. 2 GenG der Jahres-abschluss inkl. Buchführung sowie der Lagebericht in die Prüfung der Genossenschaft einzubeziehen, wenn die Bilanzsumme eine Mio. Euro sowie die Umsatzerlöse zwei Mio. Euro übersteigen. In diesem Fall sind die §§ 316 Abs. 3, 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 324 a Handels-gesetzbuch (HGB) analog anzuwenden.

Unmittelbar wird ersichtlich, dass die Genossenschaftsprüfung im Vergleich zur handelsrechtlichen Prüfungspflicht (§§ 316-324 a HGB)[2] einerseits aufgrund der zusätzlichen Geschäftsführungsprüfung we-sentlich umfangreicher und andererseits bereits für erheblich kleinere Gesellschaften[3] notwendig ist. Die Ausweitung des Prüfungsgegens-tands bei Genossenschaften lässt sich u.a. mit der fehlenden Überwa-chung der Geschäftsführung durch den Kapitalmarkt[4] sowie dem be-sonderen Interesse der Mitglieder an der sorgfältigen Verwaltung und dauerhaften Sicherung des Vermögens inkl. der damit verbundenen Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Genossenschaft begrün-den.[5]

Jede Genossenschaft ist zur Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband verpflichtet,[6] der die Prüfung i.S.v. § 53 GenG vornimmt. Dieser hat als weiteres besonderes Merkmal im Gegensatz zu Wirtschaftsprüfungs-gesellschaften bei handelsrechtlichen Prüfungen das Recht zur Prü-fungsverfolgung. Die Prüfung endet daher nicht mit der Erstellung des Prüfungsberichts, sondern der genossenschaftliche Prüfungsverband hat verschiedene Rechte, um eine Beseitigung der im Prüfungsbericht festgestellten Mängel durchzusetzen (z.B. das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung gem. § 60 GenG).[7]

1.2 Grundlagen und Wesen von Genossenschaften

Rechtliche Grundlage des deutschen Genossenschaftswesens bildet das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (Genos-senschaftsgesetz - GenG), welches infolge des Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossen-schaftsrechts (EuroGenEinfG) vom 14.08.2006 weitreichend novelliert wurde.[8]

Bei eingetragenen Genossenschaften handelt es sich i.S.d. GenG um „Gesellschaften, von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.“[9] Grundsätzlich bestehen zwischen den Mitgliedern ausgeprägte persönliche Beziehungen,[10] so dass die Neu-aufnahme durch die Genossenschaft genehmigt werden muss.[11]

Zentrales Ziel des Zusammenschlusses der Mitglieder ist nicht die Gewinnerzielung, sondern die Selbsthilfe in Form gegenseitiger Förde-rung (Solidarprinzip). Andererseits ist in einer Genossenschaft auch ein wirtschaftlicher Akteur zu sehen, der selbstständig am Markt auf-tritt (Wirtschaftlichkeitsprinzip). Diese Doppelnatur ist charakteristisch für die Unternehmensform der Genossenschaft.[12] Insofern ist zwischen sachziel- und formalzieldominierten Kooperationsformen zu unter-scheiden.[13] Genossenschaften produzieren mit Hilfe ihres Geschäftsbe-triebs Leistungen, welche der Mitgliederförderung dienen. Deren Hauptinteresse liegt in der Verwertung dieser kooperativ erstellten Förderleistungen (Sachzieldominanz), wobei sich aufgrund der Zu-sammenarbeit Verbund- bzw. Gruppenvorteile ergeben. Die Beteilig-ten formalzieldominierter Kooperationsformen verfolgen dagegen die Absicht, durch das Einbringen von Kapital eine entsprechende Rendite zu erzielen.

Bis zur Novellierung des Genossenschaftsrechts im Jahre 2006 waren lediglich die Förderung des Erwerbs bzw. der Wirtschaft der Mitglie-der zulässige Förderzwecke einer Genossenschaft.[14] Nunmehr wurde in diesem Punkt eine Erweiterung um soziale und kulturelle Belange vorgenommen.[15]

In heutiger Form wird der Genossenschaftsbegriff durch die rechtli-chen Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes geprägt. Die Entwicklung der Unternehmensform ist jedoch auch historisch begründet. Aus die-ser Perspektive sind nach h.M. neben den modernen Rechtsgebilden des Industriezeitalters auch ältere Formen als vollwertige Genossen-schaften anzusehen, die in sämtlichen sozialen Systemen mit unter-schiedlichen Strukturen und Zielsetzungen auftreten. Hieraus folgt aufgrund einer weiten Begrifflichkeit eine Vielfalt historischer Genos-senschaften.[16] Das zentrale Prinzip der Genossenschaft im Sinne ihrer Entstehungsgeschichte ist die Kooperation, d.h. die Verbindung zu ge-genseitiger Hilfe in Gemeinschaft.[17] Diese allgemeine Sichtweise bein-haltet Verbindungen zur Soziologie oder Politologie und würde die genossenschaftliche Entwicklungslinie in frühgeschichtliche Zeiten ausdehnen. Als Grundlage für eine eigenständige Genossenschaftsleh-re ist die Hinwendung zur Ökonomie unumgänglich, so dass die Ge-nossenschaft ausschließlich als ökonomische Organisationsform zu verstehen ist, obwohl historisch die Unterscheidung zwischen wirt-schaftlichen, politischen und kulturellen Lebensbereichen nicht be-kannt war.[18]

1.3 Europäische Genossenschaft (SCE)

Mit der Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 22.07.2003 [19], umgesetzt in nationales Recht durch das Ge-setz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Ände-rung des Genossenschaftsrechts (EuroGenEinfG) vom 14.08.2006 [20], wurde die Unternehmensrechtsform Europäische Genossenschaft ein-geführt.[21] Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der eingangs ge-nannten Verordnung ist ein Bericht über deren Anwendung vorzule-gen.[22]

Neben der eG wurde mit der SCE in Deutschland eine zweite genos-senschaftliche Unternehmensrechtsform eingeführt. Sie bietet die Mög-lichkeit, als eine juristische Person in der gesamten Europäischen Uni­on (EU) auf Basis derselben Bestimmungen tätig zu werden.[23] Eine eu-ropäische Harmonisierung der rechtlichen Genossenschaftsstrukturen sollte einerseits unmittelbar durch die Einführung der SCE und ande-rerseits indirekt auch durch eine Annäherung der jeweiligen nationa-len Gesetzgebung an die europäischen Vorgaben (z.B. GenG-Novelle 2006 in Deutschland) erfolgen.[24]

1.4 Genossenschaftliches Prüfungsverbandswesen

Die obligatorische Prüfung eingetragener Genossenschaften durch Prü-fungsverbände geht auf das Reichsgesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 zurück und ist die ältes-te gesetzliche Pflichtprüfung.[25]

Zum Zeitpunkt der Einführung der Pflichtprüfung bestanden jedoch noch Lücken, so dass verbandsfreie Genossenschaften durch von ei-nem Registergericht bestellte Revisoren geprüft wurden. Mit dem Ge-setz zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes vom 30.10.1934 [26] wurde u.a. infolge der Weltwirtschaftskrise die Pflichtmitgliedschaft bei einem Prüfungsverband für jede eingetragene Genossenschaft ein-geführt. In diesem Zusammenhang wurden ebenfalls die Befugnisse der Verbände zur effektiveren Durchsetzung der Behebung der festge-stellten Mängel erweitert.[27]

Der Aufbau der Prüfungsverbandsorganisation unterlag ebenso wie das gesamte Genossenschaftswesen einem stetigen Wandel[28] und stellt sich heute entsprechend der Abbildung 1 dar. Des Weiteren ergibt sich das aktuelle Gefüge der Regional- und Fachprüfungsverbände unter dem Dach des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes (DGRV) aus Abbildung 2.

Aufbau der Prüfungsverbandsorganisation in Deutschland

Freier Ausschuss der deutschen Genossenschaftsverbände

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Aufbau der Prüfungsverbandsorganisation in Deutschland[29]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Regional- und Fachprüfungsverbände[30]

Neben der Prüfung bestehen die Aufgaben der Prüfungsverbände in der Beratung und Betreuung der Genossenschaften in rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie in deren In-teressenvertretung gegenüber dem Gesetzgeber und Behörden.[31] Die genossenschaftliche Prüfung wird in diesem Zusammenhang auch als Betreuungsprüfung bezeichnet. Der Prüfer soll gleichzeitig Hilfestel-lung zur Behebung oder Vermeidung von festgestellten Mängeln ge-ben. Henzler differenziert insofern drei Grundfunktionen für die Tätig-keit genossenschaftlicher Verbände:[32]

- Prüfung (Muss-Aufgabe),
- Beratung, Betreuung und Schulung (Kann-Aufgabe) sowie
- Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber Dritten (Kann-Aufgabe).

In diesem Zusammenhang wird häufig die Frage diskutiert, wann die Grenze von der Beratung zur Mitwirkung überschritten wird. Unstrit-tig ist z.B., dass der Prüfer sachverständige Hinweise zur richtigen Bi-lanzierung einzelner Vorgänge geben darf.[33] Des Weiteren impliziert die Pflichtmitgliedschaft (§ 54 GenG) im Prüfungsverband den Vor-wurf, dass die geprüften Unternehmen eine Vereinigung bilden, die sich quasi selbst prüft.[34]

1.5 Geschäftsführungsprüfung in Genossenschaften

Die Geschäftsführungsprüfung ist im Handelsrecht nicht vorgesehen und bildet somit einen zentralen Unterschied der Prüfung von Genos-senschaften im Vergleich zur Prüfung von Kapital- oder Personenhan-delsgesellschaften.[35] Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Ge-schäftsführung in Genossenschaften tatsächlich auf den Förderzweck ausgerichtet ist. Diese materielle Prüfung über die Jahresabschlussprü-fung hinaus dient dem Schutz von Rechten Dritter.[36]

Die Richtlinien des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverban-des e.V. (DGRV) zur Prüfung der Geschäftsführung von Genossen-schaften sehen folgende zentrale Prüfungsgegenstände der Geschäfts-führungsprüfung vor:[37]

- Geschäftsführungsorganisation,
- Geschäftspolitik,
- Geschäftsführungsinstrumentarium,
- Geschäftsführungstätigkeit sowie
- besondere Prüfungsbereiche.

2 Relevanz des Themas

Die Notwendigkeit der Fortentwicklung der Genossenschaftsprüfung kann mithilfe verschiedener Indizien abgeleitet werden. So ließe zwar die Tendenz, dass die absolute Zahl der Genossenschaften in den letz-ten Jahrzehnten kontinuierlich abgenommen hat (vgl. Abbildung 3), den Schluss zu, dass die Bedeutung von Genossenschaften in Deutsch­land ebenfalls rückläufig wäre. Dem steht jedoch entgegen, dass die absolute Anzahl der Mitglieder im identischen Zeitraum beständig an-gestiegen ist.

Genossenschafts- und Mitgliederzahl in Deutschland (ohne Wohnungsbaugenossenschaften)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Genossenschafts- und Mitgliederzahl in Deutschland (ohne Wohnungsbaugenossenschaften)[38]

Die EU-Kommission ordnet den Genossenschaften einen positiven und zunehmend wichtigeren Beitrag hinsichtlich diverser gemeinschaftspo-litischer Ziele (z.B. Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung, Regi-onalentwicklung oder Entwicklung des ländlichen Raumes und der Landwirtschaft) zu.[39] In diesem Zusammenhang ist die Aktualität des Genossenschaftswesens mit der Einführung der Europäischen Genos-senschaft (Statut der Europäischen Genossenschaft vom 22. Juli 2003) sowie der umfangreichen Novellierung des deutschen Genossen-schaftsrechts im Jahre 2006 zu belegen.[40]

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Genossenschaften u.a. aufgrund der „engmaschigen Kontrolle“ eine dauerhafte Stabilität des gesamten Wirtschaftssystems und den Schutz der Allgemeinheit gewährleisten.[41] Damit kann auch langfristig von einem Fortbestehen der Besonderheiten des genossenschaftlichen Prüfungswesens ausge-gangen werden.

Die Richtlinien des DGRV zur Prüfung der Geschäftsführung von Ge-nossenschaften wurden letztmalig im Juli 2004 (veröffentlicht 2005) aufgrund folgender Umstände angepasst:[42]

- Gesetzliche Neuregelungen aufgrund des KonTraG und TransPuG,
- Pflicht zur Einrichtung eines Überwachungssystems gem. § 91 Abs. 2 AktG,
- Neue Verlautbarungen der BaFin zu Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften und an die Ausgestaltung der Internen Revision sowie an das Kreditgeschäft von Kreditin-stituten,
- Anforderungen des IDW PS 720 „Berichterstattung über die Er-weiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG“.[43]

[...]


[1] Vgl. zur Errichtung die §§ 1-16 GenG, zu den Rechtsverhältnissen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17-23 GenG sowie zur Verfassung die §§ 24-52 GenG. Vgl. des Weiteren Kap. 1.2 zu Grundlagen und Wesen von Genossenschaften. Im Folgenden wer-den die Begriffe „eingetragene Genossenschaft“ und „Genossenschaft“ synonym ver-wendet. Nicht eingetragene Genossenschaften sind zwar möglich, spielen in der Praxis jedoch nahezu keine Rolle.

[2] Vgl. für eine differenzierte Betrachtung der handelsrechtlichen Pflichtprüfung von Ein-zelunternehmen bspw. Freidank 2008, S. 3-67; Graumann 2007, insbesondere S. 77-128; Marten/Quick/Ruhnke 2007.

[3] Bis zur GenG-Novelle im Jahr 2006 war jede Genossenschaft unabhängig von Schwel-lenwerten in jedem Jahr zu prüfen. Vgl. § 53 Abs. 2 GenG i.d.F. 1994. Für Kapitalgesell-schaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264 a Abs. 1 HGB liegen die Schwel-lenwerte deutlich höher. So sind nach § 316 Abs. 1 HGB mittelgroße und große Gesell-schaften verpflichtet ihren Jahresabschluss und Lagebericht prüfen zu lassen. Neben wei-teren Voraussetzungen liegen die Schwellenwerte hinsichtlich der Bilanzsumme bei 4.840.000 Euro abzüglich eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags sowie be-züglich der Umsatzerlöse bei 9.680.000 Euro. Vgl. § 267 HGB-E i.d.F. des BilMoG-RegE vom 21.05.2008.

[4] Vgl. hinsichtlich des Kapitalmarkts als Managementüberwachung Meier-Schatz 1988.

[5] Vgl. DGRV (Hrsg.) 2005, S. 7.

[6] Vgl. § 54 GenG sowie des Weiteren zum genossenschaftlichen Prüfungsverbandswesen Kap. 1.4.

[7] Vgl. diesbezüglich und zu weiteren Besonderheiten des genossenschaftlichen Prüfungs-wesens Bergmann 2001.

[8] Korte/Schaffland sehen hierin die umfassendste Novellierung seit 1973. Vgl. Kor-te/Schaffland 2006, S. 4. Das Genossenschaftsrecht hat sich historisch in mehreren Entwick-lungsstufen herausgebildet. Mitte des 19. Jahrhunderts galt ein zersplittertes Gesell-schaftsrecht (allgemeines preußisches Landrecht und Allgemeines Deutsches Handelsge-setzbuch), in dem Genossenschaften in Form „öffentlicher Vereine“ korporiert waren. 1867 wurde mit dem Preußischen Genossenschaftsgesetz vom 27. März 1867 erstmalig ein eigenständiges Genossenschaftsrecht eingeführt. Das Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889 (Deutsches Reich), mit dem u.a. die Einführung einer Prüfungspflicht erfolg-te, gilt als Vorläufer des heutigen GenG. Weitreichende Novellierungen fanden in den Jahren 1934 (u.a. Einführung der Prüfungsverbandspflicht), 1973 (u.a. Änderung der Haf-tung und Finanzierung) und 2006 (u.a. Schwellenwerte hinsichtlich der Jahresabschluss-prüfung) statt. Vgl. für einen detaillierten Überblick über die Entwicklungsstufen des deutschen Genossenschaftsrechts Klose 2007.

[9] § 1 Abs. 1 GenG. Es ist eine Mindestanzahl von drei Mitgliedern notwendig. Vgl. § 4 GenG. Abzugrenzen von Genossenschaften i.S.d. GenG sind u.a. so genannte öffentliche Zwangs- oder Grundgenossenschaften, wie z.B. Jagdgenossenschaften, Deichachten, Re-algemeinden etc.

[10] Vgl. EU-Kommission 2004, S. 1.

[11] Vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 GenG. Ein weiteres Wesensmerkmal ist die Gleichberechtigung aller Mitglieder unabhängig ihres Kapitalanteils, welche sich darin ausdrückt, dass jedes Mitglied in der Generalversammlung grundsätzlich nur eine Stimme hat. Vgl. § 43 Abs. 3 S. 1 GenG. Abweichend können ggf. unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen

satzungsmäßig Mehrstimmrechte (bis maximal drei Stimmen pro Mitglied) vereinbart werden. Vgl. § 43 Abs. 3 Satz 2-4 GenG. Das Förderprinzip hat im historischen Kontext absoluten Bestand, wohingegen andere Identitätsmerkmale von Genossenschaften grundsätzlich einer Variabilität unterliegen. Vgl. diesbezüglich und für einen differen-zierten Überblick über genossenschaftliche Wesensprinzipien und deren Veränderung im Zeitablauf Ringle 2007, insbesondere S. 7-9.

[12] Vgl. Draheim 1955, S. 16.

[13] Vgl. hierzu und im Folgenden Weller 2008, S. 845-846 m.w.N.

[14] Vgl. § 1 Abs. 1 GenG i.d.F. 1994. Nach Dülfer kommt es auf das subjektive Empfinden der Mitglieder im Einzelfall an, was tatsächlich als Förderung verstanden wird. Vgl. Dülfer 1980, S. 48-50.

[15] Vgl. § 1 Abs. 1 GenG. Bezüglich des Förderzwecks besteht infolge dessen Erweiterung kein Unterschied zur Europäischen Genossenschaft Vgl. Art. 1 Abs. 3 SCE-VO sowie hierzu im Einzelnen Korte/Schaffland 2006, S. 7.

[16] Vgl. Kluge 2007, S. 4. Laurinkari spricht dagegen von historischen vorgenossenschaftlichen Formen. Vgl. Laurinkari 1990, S. 1.

[17] Vgl. Faust 1977, S. 9.

[18] Vgl. Kluge 2007, S. 4-5.

[19] Vgl. SCE-VO.

[20] Vgl. EuroGenEinfG.

[21] Vgl. für weiterführende Betrachtungen zur SCE z.B. Münkner 2006; Schulze/Wiese 2006; Geschwandtner/Helios 2007.

[22] Vgl. Art. 79 SCE-VO.

[23] Vgl. EU-Kommission 2004, S. 12. Hierin ist eine Analogie hinsichtlich der Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE) bezüglich Aktiengesellschaften zu sehen.

[24] Vgl. EU-Kommission 2004, S. 13. Dies dürfte insofern auch Einfluss auf die Harmonisie-rung der Genossenschaftsprüfung in Europa haben. Vgl. hierzu Kap. 4.1.

[25] Vgl. § 53 GenG i.d.F. 1889; DGRV (Hrsg.) 2005, S. 7. Die genossenschaftliche Pflichtprü-fung wurde damit mehr als vier Jahrzehnte vor einer entsprechenden Regelung im Akti-enrecht eingeführt. Bereits 1866 sprach sich Raiffeisen für eine regelmäßige Revision aus. In der Folge wurden Revisionen auf freiwilliger Basis durch den Landwirtschaftlichen Verein für Rhein-Preußen durch einen angestellten genossenschaftlichen Wanderlehrer, der auch neue „Vereine“ gründen und deren Organe belehren sollte, durchgeführt. Nach Feststellung zahlreicher Mängel wurden Revisionen in der Raiffeisenorganisation obliga-torisch mit Beschluss vom 4.6.1883 für die Mitglieder des Landwirtschaftlichen Vereins für Rhein-Preußen eingeführt. Infolge diverser Genossenschaftszusammenbrüche in den 1870er Jahren empfahl auch S chulze-Delitzsch 1878 die Bestellung von Bücherrevisoren in Unterverbänden. Das Hauptziel der freiwilligen Einführung war die Vermeidung staatli-cher Aufsicht. Vgl. Gschrey 2004, S. 84-85.

[26] Vgl. Gesetz zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes 1934.

[27] Vgl. Gschrey 2004, S. 85-86.

[28] Vgl. Kap. 1.2.

[29] Eigene Darstellung.

[30] Eigene Darstellung.

[31] Vgl. Gschrey 2004, S. 87. Vgl. des Weiteren für das Verhältnis von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden zu Wirtschaftsprüfungsgesellschaften i.S.d. Wirtschaftsprüferord-nung Franzenberg 2007, S. 1121-1123.

[32] Vgl. Henzler 1957, S.202. Zur Finanzierung der Kann-Aufgaben darf das Mitglied gem. eines BGH-Beschlusses aus dem Jahre 1995 nicht mehr gezwungen werden. Vgl. BGH vom 10.7.1995, S. 2159. Insofern treten die Prüfungsverbände hinsichtlich der nicht obliga-torischen Aufgaben in Konkurrenz zu Wettbewerbern. Vgl. Ungern-Sternberg 2002, S. 24­28.

[33] Vgl. Peemöller 2000, S. 79-80.

[34] Vgl. m.w.N. Gerike 2001, S. 325.

[35] Vgl. auch Kap. 1.1. Die Geschäftsführungsprüfung ist u.a. historisch begründet. Vgl. Kap. 1.2.

[36] Diese Auffassung wird auch vom Bundesverfassungsgericht geteilt. Vgl. BVerfG vom 19.01.2001, S. 2597.

[37] Vgl. DGRV (Hrsg.) 2005. Diese Bereiche sowie deren Prüfung werden dort näher defi-niert. Diesbezüglich ist im Rahmen der Dissertation naturgemäß eine differenzierte Be-trachtung vorgesehen, wohingegen an dieser Stelle nur eine Andeutung erfolgt.

[38] Eigene Darstellung. Daten entnommen von DGRV (Hrsg.) 2006, S. 71.

[39] Vgl. EU-Kommission 2004, S. 5 und S. 17-20.

[40] Vgl. Kap. 1.3.

[41] Vgl. BVerfG vom 19.1.2001, S. 2597.

[42] Vgl. DGRV (Hrsg.) 2005, S. 8.

[43] Der IDW PS 720 wurde mittlerweile (6.10.2006) wiederum angepasst wurde Vgl. IDW PS 720.

Ende der Leseprobe aus 48 Seiten

Details

Titel
Fortentwicklung der Genossenschaftsprüfung
Untertitel
Working Paper
Hochschule
Universität Hamburg  (Institut für Wirtschaftsprüfung und Steuerwesen)
Autor
Jahr
2008
Seiten
48
Katalognummer
V135458
ISBN (eBook)
9783640438143
ISBN (Buch)
9783640438082
Dateigröße
576 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Fortentwicklung, Genossenschaftsprüfung, Working, Paper
Arbeit zitieren
Remmer Sassen (Autor:in), 2008, Fortentwicklung der Genossenschaftsprüfung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/135458

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