Gaius Iulius Caesar hat in der Zeit seines Wirkens im Römischen Reich viel bewegt und Veränderungen herbeigeführt, sowohl innen- als auch außenpolitisch. Inwieweit diese Dinge einer bestimmten Konzeption Caesars entsprachen oder eher aus Erfordernissen des Augenblicks entstanden, soll in dieser Arbeit für einen Teilbereich der Politik näher untersucht werden.
Der zeitliche Fokus liegt im Folgenden auf der Alleinherrschaft Caesars, also vom Sieg bei Pharsalos 48 v. Chr. bis zu seiner Ermordung am 15. März 44 v. Chr. – wobei allerdings in einzelnen Fällen auch die Zeit davor in den Blick genommen werden muss. Thematisch soll es um einen spezifischen Aspekt der Provinzialpolitik gehen.
Die Fragestellung, der hier nachgegangen werden soll, bezieht sich auf Caesars Bürgerrechtspolitik in den Provinzen. Das römische Bürgerrecht (civitas) wurde erworben durch Geburt von freien Eltern, Freilassung durch einen römischen Bürger oder durch Verleihung. Es bedeutete vor allem politische Rechte und Pflichten, wie z. B. Wahlrecht und Wählbarkeit, Dienst in den Bürgertruppen oder Freiheit von bestimmten Steuern. Es war wohl nie für alle Bürger gleich, sondern abhängig von Geschlecht, Alter, Einkommen, Herkunft und Beruf. Das römische Bürgerrecht war ursprünglich auch nicht mit anderen Bürgerrechten kombinierbar, ab der ausgehenden Republik wurde dieses Prinzip allerdings aufgeweicht.
Es soll nun anhand der Bürgerrechtspolitik die Frage untersucht werden, ob eine gewisse provinzialpolitische Konzeption bei Caesar zu erkennen ist, oder ob seine Maßnahmen in diesem Bereich eher als ad hoc zu bezeichnen sind, also ohne längerfristige Perspektive nur auf die Erfordernisse der jeweils gegenwärtigen Situation bezogen waren.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Quellenlage und Forschungsstand
3. Analyse
3.1. Bürgerrechtsverleihungen vor Caesar
3.2. Caesars Bürgerrechtsverleihungen in den Provinzen
3.2.1. Einzelpersonen
3.2.2. Gruppen und Gebietskörperschaften
4. Ergebnis
Quellen und Literatur
1. Einleitung
Gaius Iulius Caesar hat in der Zeit seines Wirkens im Römischen Reich viel bewegt und Veränderungen herbeigeführt, sowohl innen- als auch außenpolitisch. Inwieweit diese Dinge einer bestimmten Konzeption Caesars entsprachen oder eher aus Erfordernissen des Augenblicks entstanden, soll in dieser Arbeit für einen Teilbereich der Politik näher untersucht werden.
Im Folgenden wird der zeitliche Fokus, dem Thema des Hauptseminars entsprechend, auf der Alleinherrschaft Caesars liegen, also vom Sieg bei Pharsalos 48 v. Chr. bis zu seiner Ermordung am 15. März 44 v. Chr. – wobei allerdings in einzelnen Fällen auch die Zeit davor in den Blick genommen werden muss. Thematisch soll es um einen spezifischen Aspekt der Provinzialpolitik gehen.
Im Gegensatz zur Außenpolitik, die alles umfasst, was mit von Rom formal unabhängigen Gebieten zu tun hat, betrifft die Provinzialpolitik den direkten römischen Machtbereich. Eine Provinz zur Zeit Caesars bezeichnete einen geographisch abgegrenzten auswärtigen Kommandobereich unter einem römischen Magistrat oder Promagistrat. Die Beziehung zu Rom war in Verträgen, Senatsbeschlüssen und in der lex provinciae geregelt. Diese wurde häufig nach der Provinzialisierung vom Feldherrn und einer Senatskommission erlassen. Sie regelte den territorialen Umfang, die Besteuerung, die lokale Verwaltung und die Rechtssprechung und konnte von Provinz zu Provinz sehr verschieden aussehen.[1]
Während man also eine relativ klare Trennung zwischen Provinzial- und Außenpolitik vornehmen kann, ist eine solch deutliche Grenze zur römischen Innenpolitik nicht vorhanden. Es ist im Grunde nicht möglich, die Provinzialpolitik – wie übrigens auch die Außenpolitik – allein und losgelöst von der römischen Innenpolitik zu betrachten. Diese Sphären sind in der römischen Geschichte immer sehr eng miteinander verwoben gewesen, und in besonderem Maße gilt dies für die sogenannte Revolutionszeit, in die auch Caesars Herrschaft fällt: „In diesem Stadium hat die revolutionäre Innenpolitik die römische Außenpolitik nahezu vollständig verschlungen und es ist kaum mehr möglich, zwischen ihnen die Grenze zu ziehen.“[2] Was Alfred Heuss hier über die Außenpolitik aussagt, kann ebenso für die Politik in den Provinzen formuliert werden.
Diese enge Verbindung lässt sich unter anderem auch daran aufzeigen, dass zahlreiche Kämpfe des Bürgerkrieges, der in erster Linie einen inner-römischen Konflikt darstellte, in den Provinzen stattfanden und somit natürlich auch diese betrafen. Das Beispiel zeigt außerdem, dass Provinzialpolitik in dieser Zeit nicht nur aus politischen Maßnahmen bestand, sondern zu einem großen Teil auch aus kriegerischen Aktionen.
Die Fragestellung, der hier nachgegangen werden soll, bezieht sich allerdings auf eine politische Maßnahme, und zwar auf Caesars Bürgerrechtspolitik in den Provinzen. Das römische Bürgerrecht (civitas) wurde erworben durch Geburt von freien Eltern, Freilassung durch einen römischen Bürger oder durch Verleihung. Es bedeutete vor allem politische Rechte und Pflichten, wie z. B. Wahlrecht und Wählbarkeit, Dienst in den Bürgertruppen oder Freiheit von bestimmten Steuern. Es war wohl nie für alle Bürger gleich, sondern abhängig von Geschlecht, Alter, Einkommen, Herkunft und Beruf. Das römische Bürgerrecht war ursprünglich auch nicht mit anderen Bürgerrechten kombinierbar, ab der ausgehenden Republik wurde dieses Prinzip allerdings aufgeweicht.[3]
Es soll nun anhand der Bürgerrechtspolitik die Frage untersucht werden, ob eine gewisse provinzialpolitische Konzeption bei Caesar zu erkennen ist, oder ob seine Maßnahmen in diesem Bereich eher als ad hoc zu bezeichnen sind, also ohne längerfristige Perspektive nur auf die Erfordernisse der jeweils gegenwärtigen Situation bezogen waren.
2. Quellenlage und Forschungsstand
Aufgrund der engen Verquickung der Innen- und Provinzialpolitik sind es auch oft dieselben Quellen, die uns sowohl über das eine als auch das andere unterrichten. Von der Verleihung von Bürgerrechten in den Provinzen durch Caesar erfährt man vor allem durch Cicero und Cassius Dio; es finden sich jedoch auch einzelne Stellen in den „Kaiserviten“ des Sueton, der Cicero-Biographie des Plutarch, in Flavius Josephus’ Erzählung „vom jüdischen Krieg“ (de bello iudaico) sowie in den „Zehn Büchern über Architektur“ des Vitruvius. Letzterer taucht zwar in den antiken Quellen nur mit diesem einen Namen auf, man geht jedoch davon aus, dass es sich um den römischen Ritter Lucius Vitruvius Mamurra handelt, der ca. 84 v. Chr. geboren wurde und in Caesars Heer Waffen herstellte, außerdem später auch enge Beziehungen zur Familie des Augustus pflegte.[4]
Mit Cicero und Vitruvius sind somit zwei Zeitzeugen unter den literarischen Quellen vertreten. Flavius Josephus und Plutarch sind Schriftsteller des ersten Jahrhunderts n. Chr., Suetons Schaffenszeit lag zu Beginn des zweiten Jahrhunderts, während der erst im Jahr 155 n. Chr. geborene Cassius Dio den größten zeitlichen Abstand zu den geschilderten Ereignissen aufweist. Neben den qualitativen Unterschieden, die sich aus dieser unterschiedlichen Zeitnähe ergeben (können), ist bei literarischen Quellen zudem meist eine bestimmte Tendenz zu erwarten. So war vor allem Cicero ein Kritiker Caesars, während Vitruvius dem Dictator freundschaftlich verbunden war. Die nachfolgenden Autoren, die in der Kaiserzeit lebten und dementsprechend in der Regel nicht mehr der verlorenen Republik anhingen wie Cicero, dürften ebenfalls eine positive Position zu Caesar einnehmen, oder auch bewusst eine weitgehend neutrale Haltung, wie beispielsweise Sueton.
Neben der Literatur spielen für das Thema Bürgerrechtsverleihungen zudem Inschriften aus den Provinzen als Quellen eine Rolle.
In Bezug auf die Forschungsliteratur ist zunächst festzuhalten, dass es zum gesamten Themenkomplex der römischen bzw. caesarianischen Provinzialpolitik bisher keine Monographie gibt, allerdings spezielle Veröffentlichungen zur Bürgerrechtspolitik. So schrieb Bernhard Holtheide 1983 zum Thema „Römische Bürgerrechtspolitik und römische Neubürger in der Provinz Asia“ und bereits 1951 Friedrich Vittinghoff über „Römische Kolonisation und Bürgerrechtspolitik unter Caesar und Augustus“. Außerdem widmete Martin Jehne den Bürgerrechtsverleihungen Caesars ein gesondertes Kapitel in seinem Buch „Der Staat des Dictators Caesar“ von 1987. Ansonsten findet man Informationen über dieses Thema vor allem in Monographien über die römische Geschichte insgesamt oder speziell über Caesar, wobei sie meist in die Schilderung der innenpolitischen bzw. Bürgerkriegs-Ereignisse integriert werden.
In der Forschung wird bezüglich Caesars Provinzialpolitik unter anderem auch die Frage diskutiert, der in dieser Arbeit nachgegangen werden soll. Ausgehend von Theodor Mommsens „Römischer Geschichte“, die 1854-56 erschien, haben lange Zeit viele Forscher ein Konzept bei Caesar zu erkennen geglaubt, dass den Stadtstaat Rom mit Italien und weiten Teilen der Provinzen zu einer neuen politischen Form verbinden sollte. L. Wickert ging 1937 in „Zu Caesars Reichspolitik“ sogar so weit, Caesar den Gedanken an einen ‚Reichsstaat’ zu unterstellen. Diese Ansicht teilt man heute nicht mehr, doch sieht man nach wie vor Ansätze zu einer „Politik, die von dem scheinbar provisorischen, nur für den Tag bestimmten Denken im Stadtstaat weg zu einer generellen Ordnung größerer, über Italien hinausführender Räume geht“[5], wofür nicht zuletzt die Bürgerrechtspolitik als Indiz angeführt wird. Dieser Meinung, die z. B. von Vittinghoff oder Matthias Gelzer[6] vertreten wird, treten allerdings Hermann Strasburger[7] und auch Christian Meier in seiner Caesar-Monographie von 1982 entgegen, die in den Taten und Entscheidungen des Dictators vor allem Reaktionen auf vorgegebene politische Konstellationen und Möglichkeiten der Zeit sehen.[8]
Das Thema dieser Hausarbeit betrifft also eine durchaus kontrovers diskutierte Forschungsfrage.
3. Analyse
3.1.: Bürgerrechtsverleihungen vor Caesar
Die Bürgerrechtsverleihungen, die Caesar in den Provinzen vornahm, waren keine absolute Neuerung in der Geschichte des Römischen Reichs. Andere vor ihm, z. B. Sulla, C. Pompeius Magnus sowie dessen Vater C. Pompeius Strabo hatten dieses Mittel bereits genutzt. Seine Anwendung war für sie erleichtert worden, da seit der im Bundesgenossenkrieg (91 - 87 v. Chr.) stattgefundenen Aufnahme der Italiker in den Kreis der römischen Bürger der Widerstand gegen eine Vergabe des Bürgerrechts an Nichtrömer merklich nachgelassen hatte. Man hatte sich in Rom vom Gedanken der „Exklusivität der stadtrömischen Massen“ verabschiedet.[9] In eben jenem Bundes-genossenkrieg, genauer vermutlich im Jahr 89 v. Chr., hatte Pompeius Strabo dreißig Spaniern, die unter seinem Befehl gekämpft hatten, als Belohnung das römische Bürgerrecht verliehen, wie die Inschrift auf einer Bronzetafel in Rom besagt:
„Gnaeus Pompeius, Sohn des Sextus, hat als siegreicher Feldherr die spanischen Reiter aufgrund ihrer Tapferkeit zu Römischen Bürgern gemacht im Lager bei Asculum, am 14. Tag vor den Kalenden des Dezember aufgrund des Julischen Gesetzes. […]“[10]
Das „Julische Gesetz“, auf das hier Bezug genommen wird, war die lex Iulia des Konsuls L. Iulius Caesar aus dem Jahr 90 v. Chr., das es erfolgreichen Feldherren ermöglichte, Soldaten für ihre Verdienste mit dem römischen Bürgerrecht zu belohnen – die sogenannte Feldherrenverleihung. Da es sich bei den Empfängern in diesem Fall jedoch nicht um eine ganze militärische Einheit, sondern nur um einige ausgesuchte Männer handelte, kann dies auch als ein frühes Beispiel für eine Viritanverleihung, also die Schenkung des Bürgerrechts an Einzelpersonen, angesehen werden.[11] Die rechtliche Grundlage einer Viritanverleihung unterscheidet sich jedoch von einer Feldherrenverleihung. Während ein Imperator seine Soldaten selbständig mit dem Bürgerrecht beschenken konnte, konnte eine Viritanverleihung nicht eigenmächtig durch eine Einzelperson vorgenommen werden sondern bedurfte in der Regel der Zustimmung der Volksversammlung.[12]
[...]
[1] Vgl. Art. Provincia, DNP 10 (2001), Sp. 473-475.
[2] Heuss, Alfred: Römische Geschichte, Paderborn u. a. 72000, S. 239.
[3] Vgl. Art. Bürgerrecht, DNP 2 (1997), Sp. 821 und Art. Civitas, DNP 2 (1997), Sp. 1224-1226.
[4] Vgl. Vitruvius: Zehn Bücher über Architektur, übersetzt und mit Anmerkungen versehen von Dr. Curt Fensterbusch, Darmstadt 1964, S. 1 f.
[5] Bleicken, Jochen: Geschichte der römischen Republik (= Oldenbourg Grundriss der Geschichte, Bd. 2), München 62004, S. 237.
[6] in „War Caesar ein Staatsmann?“, in: Kleine Schriften. Band II, Wiesbaden 1963, S. 286-306.
[7] in: „Caesar im Urteil seiner Zeitgenossen“, in: HZ 175 (1953), S. 225-264.
[8] Vgl. Bleicken: Geschichte der römischen Republik, S. 236 ff.
[9] Vgl. Dahlheim, Werner: Gewalt und Herrschaft. Das provinziale Herrschaftssystem der römischen Republik, Berlin/New York 1977, S. 309.
[10] CIL I2 709.
[11] Vgl. Schumacher, Leonhard (Hrsg.): Römische Inschriften. Lateinisch/Deutsch, Stuttgart 1988, S. 88.
[12] Vgl. Jehne: Der Staat des Dictators Caesar, S. 153.
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