Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz

(unter Berücksichtigung des BilMoG)


Hausarbeit, 2009

13 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Maßgeblichkeitsprinzip
I. Entstehung und Bedeutung
II. Formen der Maßgeblichkeit
1. Materielle Maßgeblichkeit
2. Umgekehrte Maßgeblichkeit
3. Formelle Maßgeblichkeit

C. BilMoG
I. Ziele
II. Einfluss auf die Maßgeblichkeit

D. Fazit

E. Quellenverzeichnis

A. Einleitung

Das Maßgeblichkeitsprinzip ist ein aktuelles sowie umstrittenes Thema. Besonders zurzeit, wo das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (kurz: BilMoG) beschlossen wurde. Seit Jahren wird diskutiert, ob die Maßgeblichkeit für das deutsche Bilanzrecht bestehen bleiben soll.

Ziel dieser Arbeit ist es, das Maßgeblichkeitsprinzip zu erläutern. Es soll die Entstehung sowie Bedeutung aufgezeigt werden. Die drei Formen, materielle, umgekehrte und formelle Maßgeblichkeit, werden ihren gesetzlichen Grundlagen zugeordnet und die Vorgehensweise zur Erstellung einer Einheits- bzw. Steuerbilanz wird dargelegt.

Im zweiten Abschnitt wird auf das BilMoG, also die derzeitige Entwicklung des deutschen Bilanzrechts und somit auch des Maßgeblichkeitsprinzips, eingegangen. Ziele des BilMoG und dessen Einflüsse auf die Maßgeblichkeit werden aufgeführt.

Abschließend soll ein Fazit die wichtigsten Punkte zusammenfassen und einen Ausblick geben.

B. Maßgeblichkeitsprinzip

I. Entstehung und Bedeutung

Der Maßgeblichkeitsgrundsatz wurde 1874 zum ersten Mal im bremischen und sächsischen Einkommensteuergesetz (EStG) festgesetzt. Von 1925 bis heute sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (kurz: GoB) für das Steuerrecht verbindlich.[1]

Beweggrund für die Einführung des Maßgeblichkeitsprinzips war die steuerrechtliche Gewinnermittlung, als Grundlage der Besteuerung, zu erleichtern. Die Erleichterung wird erzeugt, indem auf die handelsrechtliche Vermögensermittlung Bezug genommen wird, welche, wie der Gewinn, auf wirtschaftlichen Ereignissen beruht. Daher beschloss man, die Steuerbilanz von der Handelsbilanz abzuleiten. Folgende Vorteile können aus der Einführung des Maßgeblichkeitsprinzip geschlossen werden:

1. Aufwandsreduzierung,
2. Nutzung bereits bestehender und erprobter handelsrechtlicher Normen und eine daraus folgende
3. Vereinheitlichung der Rechtsordnung.[2]

Zur Bedeutung des Maßgeblichkeitsprinzips gehört auch, dass die Erstellung einer Einheitsbilanz ermöglicht wird. Diese stellt eine vollständige Abschrift der Handelsbilanz dar. Auf diese Weise entfällt die Anfertigung einer eigenständigen Steuerbilanz[3]. Alle steuerrechtlichen Sondervorschriften werden bei dieser (Handels-)Bilanzaufstellung beachtet.[4]

II. Formen der Maßgeblichkeit

1. Materielle Maßgeblichkeit

Als Erstes soll die materielle Maßgeblichkeit vorgestellt werden. Sie ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG kodifiziert:

Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.

Somit sind Buchführungspflichtige sowie freiwillig Bücherführende verpflichtet, bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung auf die handelsrechtlichen GoB zurückzugreifen.

Hinsichtlich der materiellen Maßgeblichkeit ist jedoch umstritten, ob die GoB oder die handelsrechtlichen Normen des Handelsgesetzbuches (HGB) maßgeblich sind. Obwohl der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG explizit für die Maßgeblichkeit der GoB spricht, ist die Mehrheit der Literatur- und Rechtsmeinungen der Auffassung, dass die konkreten Handelsbilanzansätze maßgeblich für die Steuerbilanz sind.[5]

Diese Auffassung vernachlässigt die Funktionsunterschiede des Handels- und Steuerrechts. Während das Handelsrecht ein Ordnungsrecht ist, stellt das Steuerrecht ein Lastenverteilungs- sowie öffentliches Eingriffsrecht dar. Das Handelsrecht hat mitunter die Aufgabe, sämtlichen Anteilseignern und Gläubigern Informationen zur Verfügung zu stellen sowie eine Ausschüttungsbemessungsgrundlage zu schaffen. Künftige Verluste sollen verhindert werden, was sich aus dem übergeordneten Vorsichtsprinzip begründet. Diesem steht auf der steuerrechtlichen Seite das Periodizitäts- und Leistungsfähigkeitsprinzip entgegen. Außerdem ist der Fiskus, als alleiniger Adressat der Steuerbilanz, nicht an Informationen interessiert, da er keinerlei Unternehmensentscheidungen trifft. Das Steuerrecht will ‚lediglich’ eine gerechte und gleichmäßige Besteuerung veranlassen. Das heißt eine möglichst willkürfreie Gewinnermittlung muss zu Grunde gelegt werden.[6]

Aus diesem Sinnzusammenhang lässt sich schließen, dass die Interessen und Ziele beider Rechtsgebiete voneinander abweichen. Daher erscheint es folgerichtig, die GoB als abstrakte Normen für die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu nutzen; denn „die unbedingte Übernahme der handelsrechtlichen Normen wäre mehr als problematisch“[7].

Jedoch kann die, von der Mehrheit durchgeführte Übernahme konkreter Handelsbilanzansätze akzeptiert werden, da steuerrechtliche Sondervorschriften „zumeist dort [existieren], wo das Handelsrecht Manipulationsspielräume offen lässt“ [Anm. d. Verf.][8] bzw. wo das Steuerrecht vom Handelsrecht abweichende Ziele verfolgt.

Nachdem die umstrittene Maßgeblichkeit der GoB angesprochen wurde, wird nun konkret auf die Form der materiellen Maßgeblichkeit eingegangen.

Die materielle Maßgeblichkeit bezieht sich sowohl auf handelsrechtliche Ansatz- als auch Bewertungsvorschriften. Allerdings müssen steuerrechtliche Sondervorschriften, sofern sie bezüglich konkreter Wirtschaftsgüter bestehen, beachtet werden. Diese Spezialvorschriften können die handelsrechtlichen Regelungen entweder bestätigen, also der Klarstellung dienen, diesen entgegenstehen, oder handelsrechtlich gewährte Wahlrechte eingrenzen. Sofern sie den handelsrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, müssen sie vorrangig in der Steuerbilanz verfolgt werden.[9] Aus diesem Gefüge ergeben sich Durchbrechungen der (materiellen) Maßgeblichkeit, was dazu führt, dass die Erstellung einer Einheitsbilanz unmöglich wird.

Wenn keine steuerrechtliche Norm existiert, ist, bevor die handelsrechtliche Vorgehensweise übernommen werden kann, zu prüfen, ob der im Handelsrecht behandelte Vermögensgegenstand einem in der Steuerbilanz anzusetzenden (positiven oder negativen) Wirtschaftsgut oder Abgrenzungsposten entspricht und somit angesetzt werden darf.[10]

[...]


[1] Vgl. Weber-Grellet (1997), S. 385.

[2] Vgl. Federmann (2000), S. 184.

[3] Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV, besteht bezüglich der Erstellung einer eigenständigen Steuerbilanz lediglich ein Wahlrecht.

[4] Vgl. Federmann (2000), S. 35f.

[5] Vgl. Federmann (2000), S. 185f.

[6] Vgl. Weber-Grellet (2008), S. 146.

[7] Weber-Grellet (1997), S. 385.

[8] Coenenberg (2005), S. 17.

[9] Vgl. Federmann (2000), S. 186ff.

[10] Vgl. Wöhe (1997), S. 170f. sowie Federmann (2000), S. 189.

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
Untertitel
(unter Berücksichtigung des BilMoG)
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin  (Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Ausgewählte Probleme des Rechnungswesens
Note
2,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
13
Katalognummer
V138214
ISBN (eBook)
9783640467822
ISBN (Buch)
9783640467457
Dateigröße
413 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Maßgeblichkeitsprinzip, BilMoG
Arbeit zitieren
Nadine Wiese (Autor:in), 2009, Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/138214

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