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Bundeszwang durch Einsetzung eines Sparkommissars

Title: Bundeszwang durch Einsetzung eines Sparkommissars

Scientific Essay , 2009 , 5 Pages , Grade: 1,0

Autor:in: Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author)

Law - Public Law / Constitutional Law / Basic Rights
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Für die Anwendung von Bundeszwang ist das Vorliegen einer Bundespflichtverletzung zentrale Voraussetzung. Eine solche Pflichtverletzung kann einerseits in einem Verstoß gegen Haushaltsgrundsatzgesetze liegen.

Es ist angesichts der durch Art. 109 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Haushaltsautonomie zweifelhaft, ob allein in einer extrem verschwenderischen Haushaltspolitik eine Verletzung von Bundespflichten i.S.d. Art. 37 Abs. 1 GG gesehen werden kann.

Es ist den Ländern aus dem Bundesstaatsprinzip heraus verwehrt, die anderen Glieder des Bundesstaats durch gegenläufige Handlungen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu hindern.

Die finanzielle Selbstständigkeit ist nicht absolut, sondern im Rahmen eines von der Verfassung zwischen den Gliedern des Bundesstaats vorgegebenen Pflichtenverhältnisses zu verstehen.

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Bundeszwangs vor, so hat die Bundesregierung über die Anordnung des Bundeszwangs und die Auswahl der notwendigen Maßnahmen, die zur Beendigung der Pflichtverletzung erforderlich sind, zu entscheiden.

Excerpt


Bundeszwang durch Einsetzung eines Sparkommissars

Überlegungen von Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Mag. rer. publ.

1. Für die Anwendung von Bundeszwang ist das Vorliegen einer Bundespflichtverletzung zentrale Voraussetzung. Eine solche Pflichtverletzung kann einerseits in einem Verstoß gegen Haushaltsgrundsatzgesetze liegen.[1]
2. Es ist angesichts der durch Art. 109 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Haushaltsautonomie zweifelhaft, ob allein in einer extrem verschwenderischen Haushaltspolitik eine Verletzung von Bundespflichten i.S.d. Art. 37 Abs. 1 GG[2] gesehen werden kann.
3. Es ist den Ländern aus dem Bundesstaatsprinzip heraus verwehrt, die anderen Glieder des Bundesstaats durch gegenläufige Handlungen an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu hindern.
4. Die finanzielle Selbstständigkeit[3] ist nicht absolut, sondern im Rahmen eines von der Verfassung zwischen den Gliedern des Bundesstaats vorgegebenen Pflichtenverhältnisses zu verstehen.[4]
5. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Bundeszwangs vor, so hat die Bundesregierung über die Anordnung des Bundeszwangs und die Auswahl der notwendigen Maßnahmen, die zur Beendigung der Pflichtverletzung erforderlich sind, zu entscheiden.
6. Die Einsetzung eines Bundesbeauftragten bzw. eines „Bundeskommissars“ mit umfassenden Befugnissen ist im Rahmen des Bundeszwangs zulässig.

Das Bundesstaatsprinzip wir u. a. konkretisiert

- durch die Homogenitätsklausel § 28 Abs. 1 GG
- die Neugliederungsvorschriften
- die Finanzverfassung

Aus dem Grundgesetz können sich Ansprüche der Länder gegenüber dem Bund ergeben, soweit das Grundgesetz Kompetenzabgrenzungen zwischen Bund und Ländern vornimmt.[5] Der Bund ist zu materieller Gleichbehandlung aller Länder verpflichtet.[6] Schließlich ist auch das rechtsstaatliche Willkürverbot zu beachten. Es besteht die Pflicht aller Glieder der bundesstaatlichen Gemeinschaft in dem Fall, dass sich ein Glied in einer extremen Haushaltsnotlage befindet und seine verfassungsrechtlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, sich aber auch nicht aus eigener Kraft befreien kann, mit dem Ziel Hilfe zu leisten, die haushaltswirtschaftliche Situation zu stabilisieren, damit es wieder unter Wahrung seiner Autonomie und unter Beachtung seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtungen und Zuständigkeiten erfüllen kann.[7]

[...]


[1] Bundeszwang dient der Sicherung des Bundesstaatsprinzips ohne individualschützende Bestimmung, Pieroth, in Jarass/Pieroth, Art. 37 RN 1. Tatbestandsvoraussetzung ist die Nichterfüllung einer Bundespflicht, d. h. der korrespondierenden Pflichten aus dem gegenseitigen Verhalten zwischen Bund und Ländern.

[2] Vgl. Hesselberger, Art. 37 GG, RN 2 – Bundeszwang ist denkbar, wenn ein Land Steuern nicht mehr einzieht, seine Mitarbeit im Bundesrat einstellt. Als Mittel kommen in Betracht: finanzieller Druck, Ausübung des Weisungsrechts und im Extremfall Amtsenthebung der Landesregierung. Vg. Pieroth, aaO, RN 4 – zulässige Maßnahme ist auch die Einsetzung eines Bundesbeauftragten und die Übernahme der Staatsgewalt durch Suspension von Verfassungsorganen.

[3] Jeder Gliedstaat ist für sich selbst finanziell verantwortlich. Mehr Freiheit betrifft in erster Linie die Ausgabenseite des Budgets. Die Länder haben allerdings nur einen eingeschränkten Gestaltungsspielraum, da zwingende Bundesvorgaben zu beachten sind. Zum Bundesstaat gehört Vielfalt. Dennoch müssen „gleichwertige Lebensverhältnis“ ermöglicht werden. Das setzt auch Vielfalt auf der Einkommensseite voraus. Legt bisher der Bund die Einnahmen fest, müssen künftig die Länder eine eigene Steuerhoheit erhalten. Eigene Steuerhoheit steht für mehr Wettbewerb im Föderalismus. Staaten können zwar nicht insolvent werden – aber wenn das Steuervolumen nur noch für die Tilgung und die Zinsen ausreicht, liegt eine Notlage vor. Vgl. zur Reform der bundsstaatlichen Finanzverfassung Selmer, NVwZ 2007, 872 ff.

[4] Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 19.102006 festgestellt, dass das Land Berlin keinen Anspruch auf Sanierungshilfe hat. Bundesstaatliche Hilfeleistung durch Sanierungsmaßnahmen ist nur zulässig und geboten, wenn die Haushaltsnotlage extrem ist. Die Existenzbedrohung eines Landes als verfassungsrechtlich zuständiger Träger staatlicher Aufgaben muss eingetreten sein, obwohl das Land alle verfügbaren Abhilfemöglichkeiten erschöpft hat. Es trägt dafür die Darlegungs- und Begründungslast. Ein extremer Haushaltsnotstand ist erst dann gegeben, wenn ein Bundesland keine Sparressourcen mehr hat und der Ausstattungsstandard aber den von anderen Bundesländern überschreitet.

[5] Art. 71 ff GG – Achtung, die Zugriffsmöglichkeit der Länder bei der konkurrierenden Gesetzgebung ist neu geregelt! Im Übrigen müssen bisherige Bundeszuständigkeiten nach Art 72 Abs. 4 GG ausdrücklich vom Bund frei gegeben werden.

[6] BVerfGE 72, 320, 404; 86, 148, 275.

[7] BVerfGE 86, 148, 264f.

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Details

Title
Bundeszwang durch Einsetzung eines Sparkommissars
College
University of Cooperative Education Mannheim
Grade
1,0
Author
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author)
Publication Year
2009
Pages
5
Catalog Number
V139351
ISBN (eBook)
9783640474912
Language
German
Tags
Bundeszwang Einsetzung Sparkommissars
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), 2009, Bundeszwang durch Einsetzung eines Sparkommissars, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/139351
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