1.1 Die Regelung der Landschaftsplanung in den Bundesländern
Die in den §§ 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)rechtlich festgelegten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Schutz und Entwicklung eines ausgewogenen Naturhaushaltes unter besonderer Berücksichtigung des Biotop- und Artenschutzes, der Nutzungsfähigkeit der natürlichen Ressourcen sowie der freiraumbezogenen Erholung und des Landschaftsbildes im gesamten besiedelten und unbesiedelten Bereich)gelten unmittelbar für alle Bundesländer. Die Landschaftsplanung, die als mehr oder weniger querschnittsorientierte und konzeptionelle Fachplanung nach Analyse und Bewertung der ökologischen Ist-Situation auf örtlicher und überörtlicher bzw. regionaler Ebene mit Ziel- und Maßnahmen-konzepten die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in die traditionelle Gesamtplanung (Bauleitplanung)einbringen soll, ist in den §§ 5 und 6 des BNatSchG lediglich rahmenrechtlich geregelt(Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß länderspezifischer Regelungen).
Das führt dazu, daß es nicht nur hinsichtlich der Inhalte, sondern insbesondere auch bezogen auf das Verhältnis der Landschaftsplanung zur Bauleitplanung, also die förmliche wie verfahrensmäßige Ausgestaltung der Landschaftsplanung bezüglich Planungsebenen, Geltungsbereich und Verbindlichkeit in den einzelnen Landschafts-schutzgesetzen, sehr unterschiedliche Regelungen gibt.
Was das Verhältnis von Landschafts- und Bauleitplanung auf der Ebene der Gebietskörperschaften der Städte und Kreise angeht, lassen sich die Länderregelungen zu drei Gruppen verschiedener Form bzw. Verfahrensweisen zusammenfassen. Die sog. vorlaufende Landschafts-planung ist durch ein Höchstmaß an Verbindlichkeit gekennzeichnet, weil die Landschaftspläne in diesem Verfahren eine eigene Rechtsverbindlichkeit entweder durch RVO der Regierung (als Teil der Exekutive)oder durch Satzung (Ortsgesetz) des Parlaments (Legislative) erlangen. Sie sind somit nicht nur behörden-verbindlich, sondern entfalten unmittelbare Rechtswirkung nach außen (gegenüber dem Bürger). Eine vorlaufende Landschaftsplanung mit unterschiedlicher Ausprägung wird z.B. in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen sowie in NRW praktiziert, Länder also, die durch hochverdichtete städtische Ballungsräume mit großem Nutzungsdruck und entsprechenden Siedlungsflächenansprüchen charakterisiert sind ...
Inhaltsverzeichnis
1.1 Die Regelung der Landschaftsplanung in den Bundesländern
1.2 Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
2.1 Leitbilder einer ökologischen Stadterneuerung
2.2 Ökologische Erneuerung einer Industrieregion
3.1 Ökologischer Umbau von Gewässern
3.2 Biotopverbundsystem als Element ökologischer Stadterneuerung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Integration ökologischer Belange in die städtische Planung, insbesondere durch die Instrumente der Landschaftsplanung und den Eingriffsberechnungen im Baurecht. Ziel ist es, Wege aufzuzeigen, wie durch eine nachhaltige Flächennutzung, ökologische Aufwertung städtischer Räume und gezielten Biotopverbund die Lebensqualität in urbanen Gebieten langfristig gesichert und ökologische Defizite abgebaut werden können.
- Regulierung der Landschaftsplanung und deren Anbindung an die Bauleitplanung in den Bundesländern
- Rechtliche Grundlagen und Verfahrensweisen der Eingriffsregelung
- Entwicklung von Leitbildern für eine ökologisch orientierte Stadterneuerung
- Strategien zur Renaturierung von Gewässern und zum Aufbau eines urbanen Biotopverbunds
Auszug aus dem Buch
2.1 Leitbilder einer ökologischen Stadterneuerung
Die Begriffe Stadtentwicklung und Ökologie erscheinen auf den ersten Blick als krasser Gegensatz. Tatsächlich führt dieHerausbildung von Städten als vom Menschen künstlich geschaffene Gebilde abhängig von den Gestaltungsvorstellungen der jeweiligen Zeit (Leitbilder) und den existierenden politischen sowie ökonomischen Strukturen im Ergebnis zu komplexen sozio-kulturellen Überformung, Veränderung bzw. Belastung bislang in sich funktionierender ökologische Systeme. Die nachteiligen Eingriffe in das örtliche Landschaftsbild sowie schwerwiegenden Störungen von Beziehungs- und Wirkungsgefügen des städtischen Naturhaushalts resultieren dabei aus dem immensen Verbrauch von Energie und Rohstoffen, von Boden, Wasser und Nahrungsmitteln sowie der Produktion großer Mengen atmosphärischer Emissionen wie Stäube, Gase, Wärme, Lärm, aber auch von Abwasser und Abfall , die die Entwicklungsdynamik von Städten mit sich bringt. Der Verstädterungsprozeß führt durch den Aufbau eines anthropogen-technischen Systems zu einer weitreichenden und grundlegenden Veränderung natürlicher o. naturnaher, also unbeeinflußter und ökologisch intakter bzw. in gewissem Maße nutzungsbedingt überformter bisher homogener Landschaftsräume (Natur- bzw. Kulturlandschaften) und damit zu einer Unterteilung in urban-industrielle Siedlungsgebiete sowie deren näheres und weiteres Umland.
Zusammenfassung der Kapitel
1.1 Die Regelung der Landschaftsplanung in den Bundesländern: Dieses Kapitel erläutert die unterschiedlichen Ansätze und Rechtsverbindlichkeiten der Landschaftsplanung bei der Integration in die übergeordnete Bauleitplanung in den verschiedenen Bundesländern.
1.2 Eingriffsregelung in der Bauleitplanung: Es werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der Eingriffsregelung gemäß BNatSchG und BauGB sowie deren Anwendung und Verfahrensänderungen bei der Bauleitplanung dargestellt.
2.1 Leitbilder einer ökologischen Stadterneuerung: Hier wird der Bedarf für eine ökologische Neuausrichtung der Stadtentwicklung diskutiert, um natürliche Ressourcen zu schonen und anthropogene Belastungen zu minimieren.
2.2 Ökologische Erneuerung einer Industrieregion: Am Beispiel des Emscher-Landschaftsparks wird aufgezeigt, wie großräumige ökologische Aufwertungen und soziale Modernisierung in einer Industrieregion verknüpft werden können.
3.1 Ökologischer Umbau von Gewässern: Dieses Kapitel behandelt die naturnahe Gestaltung von Still- und Fließgewässern sowie deren Bedeutung für den städtischen Naturhaushalt und den Hochwasserschutz.
3.2 Biotopverbundsystem als Element ökologischer Stadterneuerung: Es wird die strategische Notwendigkeit eines Biotopverbunds im urbanen Raum beschrieben, um die Isolation von Populationen zu verhindern und den Erhalt biologischer Vielfalt zu fördern.
Schlüsselwörter
Landschaftsplanung, Bauleitplanung, Eingriffsregelung, ökologische Stadterneuerung, Naturhaushalt, Stadtökologie, Biotopverbund, Flächennutzung, Renaturierung, Gewässerumbau, Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Freiraumsicherung, Artenschutz, Siedlungsstruktur.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit untersucht die Möglichkeiten, ökologische Belange rechtlich und planerisch in die städtische Entwicklung zu integrieren, um nachhaltige Lebensräume zu schaffen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Die Schwerpunkte liegen auf der Landschaftsplanung, der Eingriffsregelung im Baurecht, der ökologischen Stadterneuerung, Gewässerenaturierung und Biotopvernetzung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, Konzepte zu analysieren und zu formulieren, wie städtische Räume ökologisch aufgewertet und durch eine kluge Flächennutzung zukunftsfähig gestaltet werden können.
Welche wissenschaftliche Methode liegt der Arbeit zugrunde?
Es handelt sich um eine systematische Analyse planungsrechtlicher und ökologischer Instrumente sowie die Auswertung relevanter Fachliteratur und Fallbeispiele aus der Praxis.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung rechtlicher Rahmenbedingungen der Landschaftsplanung sowie in die inhaltliche Auseinandersetzung mit ökologischen Strategien für Stadterneuerung, Gewässerumbau und Biotopverbundsysteme.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Schlagworte sind Landschaftsplanung, Bauleitplanung, Eingriffsregelung, Stadtökologie, Biotopverbund und nachhaltige Stadterneuerung.
Welche Rolle spielt die "Eingriffsregelung" in diesem Kontext?
Sie dient als rechtliches Instrument, um unvermeidbare ökologische Auswirkungen von Bauvorhaben auszugleichen und sicherzustellen, dass Naturschutzbelange bereits bei der Bauleitplanung berücksichtigt werden.
Warum ist der Biotopverbund für städtische Räume so wichtig?
In Städten sind Biotope oft fragmentiert. Ein Biotopverbund verhindert die Isolation von Arten und sichert deren langfristiges Überleben sowie genetischen Austausch durch Vernetzungselemente.
- Citation du texte
- Dipl.-Ing. Dipl.-Betriebswirt Gabriel Wollschläger (Auteur), 1997, Aufgabenbeantwortung Landschaftsplanung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/143436