Die Erklärung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben oder sei von der Arbeitspflicht entbunden, genügt nicht, um den Urlaubsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit wird. Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechts-konform fortzubilden.
Inhaltsverzeichnis
1. Aktuelles zur Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit
3. Die Parteien des Einzelarbeitsvertrags können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie
4. Vertragliche Mehrurlaubsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen keiner uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB.
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit befasst sich mit der aktuellen Rechtslage zur Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der richtlinienkonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Zentrales Ziel ist es, die Auswirkungen der Schultz-Hoff-Entscheidung auf die deutsche Kündigungspraxis und die urlaubsrechtlichen Ansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer zu analysieren.
- Rechtliche Anforderungen an die Freistellungserklärung zur Urlaubserfüllung
- Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit
- Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nationaler Urlaubsregelungen
- Besonderheiten des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen
- Inhaltskontrolle vertraglicher Mehrurlaubsregelungen
Auszug aus dem Buch
Aktuelles zur Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit
Die Erklärung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben oder sei von der Arbeitspflicht entbunden, genügt nicht, um den Urlaubsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit wird.
Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechts-konform fortzubilden.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Aktuelles zur Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit: Das Kapitel erläutert, dass der Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch erlischt und die Freistellungserklärung des Arbeitgebers bestimmten Anforderungen genügen muss.
3. Die Parteien des Einzelarbeitsvertrags können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie: Hier wird die Möglichkeit der freien Gestaltung von Urlaubsansprüchen thematisiert, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.
4. Vertragliche Mehrurlaubsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen keiner uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB.: Dieses Kapitel behandelt die Grenzen der Inhaltskontrolle von Klauseln zu Mehrurlaub in AGB und betont das Transparenzgebot.
Schlüsselwörter
Urlaubsabgeltung, Arbeitsunfähigkeit, Bundesurlaubsgesetz, Europäischer Gerichtshof, Schultz-Hoff-Entscheidung, Freistellungserklärung, Zusatzurlaub, Schwerbehindertengesetz, Richtlinienkonforme Auslegung, Arbeitszeitrichtlinie, Urlaubsanspruch, Inhaltskontrolle, Mehrurlaub, Transparenzgebot, Erholungsurlaub
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die aktuelle deutsche Rechtslage zur Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die Anforderungen an eine wirksame Freistellungserklärung, die Fortbildung des Bundesurlaubsgesetzes und die Auswirkungen auf Urlaubsansprüche bei längerer Krankheit.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Klärung, wie deutsche Gerichte das nationale Urlaubsrecht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere zur Schultz-Hoff-Entscheidung, anwenden müssen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtswissenschaftliche Analyse von Gesetzen, Kommentierungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG und EuGH) durchgeführt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der Erfüllung von Urlaubsansprüchen durch Freistellung, dem Verfall von Ansprüchen und den spezifischen Regelungen für Mehrurlaub sowie Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Urlaubsabgeltung, Arbeitsunfähigkeit, Richtlinienkonforme Auslegung, BUrlG und EuGH.
Gilt die Regelung zur Urlaubsabgeltung auch für den Zusatzurlaub von Schwerbehinderten?
Ja, der Zusatzurlaub folgt grundsätzlich den Regeln des Erholungsurlaubs und verfällt bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht, sondern ist abzugelten.
Reicht eine einfache Mitteilung, dass der Arbeitnehmer zu Hause bleiben kann, für die Urlaubsgewährung aus?
Nein, die Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend deutlich machen, dass die Befreiung von der Arbeitspflicht explizit zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erfolgt.
- Arbeit zitieren
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor:in), 2010, Aktuelles zur Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit (Stand 2010), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144653