Gründe für die Gründung einer GmbH & Co KG


Seminararbeit, 2003

23 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhalt

Darstellungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitender Teil
I. Begriffsabgrenzung
II. Problemstellung
III. Gang der Untersuchung

B. Gesellschaftsformen
I. Überblick über die Gesellschaftsformen
1. Personengesellschaften
2. Kapitalgesellschaften
II. Die GmbH
III. Die Kommanditgesellschaft
IV. Die GmbH & Co. KG

C. Einflussfaktoren zugunsten der GmbH & Co KG
I. Haftungsgründe
II. Kapitalbeschaffung
III. Steuerliche Gründe
1. Vermögensteuer
2. Gewerbesteuer
3. Investitionszulagen
4. Erbschaftsteuer
5. Körperschaftsteuer
IV. Sonstige Gründe
1. Unternehmensnachfolge
2. Erleichterte Publizität und Mitbestimmung von Arbeitnehmern

D. Schussbemerkung und Überblick

Literaturverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

Abbildung 1: Mehrstöckige GmbH und Co. KG

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitender Teil

I. Begriffsabgrenzung

In Deutschland herrscht für die Gründung einer Gesellschaft ein Typenzwang. So muss sich jeder Unternehmer bzw. Gesellschafter entscheiden, welchen Gesellschaftstyp er wählt.

Die GmbH ist eine Gesellschaft mit auf das Stammkapital beschränkter Haftung. Für diese Gesellschaftsform hat der Gesetzgeber das GmbH-Gesetz eingeführt.

Bei der KG ist je mindestens ein Komplementär und Kommanditist beteiligt. Diese Gesellschaftsform ist im HGB geregelt.

Bei der GmbH & Co KG handelt es sich um eine Mischform der oben genannten Rechtsformen. In der Regel wird hier die Stellung des Komplementärs durch eine GmbH besetzt.

II. Problemstellung

Jedes Unternehmen, muss sich bei der Gründung für eine Gesellschaftsform entscheiden. Auch nach der Gründung eines Unternehmens kann der Wechsel der Gesellschaftsform sinnvoll sein. Bei der Gründung von Tochterfirmen stellt sich die Frage erneut.

Dabei haben die Vor- und Nachteile jeder Gesellschaftsform ein großes Gewicht. Eine einmal getroffene Entscheidung ist nur schwer wieder rückgängig zu machen.

Hier soll im weiteren erläutert werden, welche Gründe für die Gründung der Mischform der GmbH & Co KG sprechen.

III. Gang der Untersuchung

Zuerst wird in Kapitel B die GmbH und die KG als einzelne Gesellschaft beschrieben. Anschießend wird die Frage geklärt, wie die Mischform der GmbH und Co. KG gegründet wird.

In Kapitel C wird dann näher auf die Vorteile einer GmbH & Co. KG eingegangen. Die Untersuchung soll dabei in die drei Teile Haftung, Kapitalbeschaffung und steuerliche Gründe unterteilt werden.

B. Gesellschaftsformen

I. Überblick über die Gesellschaftsformen

Im deutschen Recht wird grundsätzlich zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden.

1. Personengesellschaften

Der Grundtyp aller Personengesellschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie wird auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet, da sie in den §§705ff.BGB geregelt ist. In der Praxis ist sie sehr beliebt, da sie für eine Vielzahl von Zwecken geeignet ist. Sie wird vielfach auch ohne das Wissen, eine Gesellschaft gegründet zu haben, errichtet. Beispiele für BGB-Gesellschaften sind die Fahrgemeinschaft, eine Lotto-Tipp-Gemeinschaft oder auch eine Erbengemeinschaft. Wichtig ist nur, dass mindestens zwei Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Jeder Beteiligte haftet unmittelbar, unbeschränkt und solidarisch.[1]

Im Handelsgesetzbuch wird die OHG (§§105 – 160 HGB) und die KG (§§161 – 177a HGB) beschrieben.

Bei der OGH war ursprünglich der Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beschränkt. Seit 1998 ist durch § 105 Abs. 2 HGB auch jeder andere Zweck denkbar.

Für die Gründung einer OHG benötigt man mindestens zwei Gesellschafter, die wie in der BGB-Gesellschaft unmittelbar, unbeschränkt und solidarisch haften.

Das HGB schreibt vor, dass der Gewinn wie folgt zu verteilen ist:
Zuerst wird der Kapitalanteil mit 4% verzinst, danach wird der Restgewinn nach Köpfen verteilt. Der Verlust wird ausschließlich nach Köpfen verteilt (§121HGB). Die Gewinnverteilung wird in der Praxis regelmäßig durch Satzung anders bestimmt, um für die individuellen Kapitaleinlagen und unterschiedlich hohen Arbeitsleistungen der Gesellschafter eine gerechte Vergütungsmöglichkeit zu schaffen.

Die Eintragung in das Handelsregister hat lediglich deklaratorische Wirkung.

Der Vorteil einer OHG zur GbR ist, dass es sich bei den Gesellschaftern der OHG um Kaufleute handelt. Die speziellen Vorschriften des Handelsgesetzbuches erhöhen die Transparenz und damit die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft gegenüber Gläubigern. Des Weiteren werden dem Kaufmann einige zusätzliche Rechte und Erleichterungen eingeräumt. So kann der Kaufmann z.B. eine Bürgschaft auch mündlich abschließen (§350HGB).

Die KG soll im Teil III näher beschrieben werden.

Die Gesellschafter, die an Personengesellschaften beteiligt sind haben in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG.[2]

Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um eine relativ neue Gesellschaftsform, die speziell für Freiberufler wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater entwickelt wurde. Das Partnerschafts­gesellschafts­gesetz passt dabei, mit nur 11 Paragraphen, das bestehende Recht an die Bedürfnisse von Freiberuflern an.

2. Kapitalgesellschaften

Im Zuge der Industrialisierung wurde für die Anschaffung von Maschinen, Forschungsprojekte und dergleichen, eine große Menge an Kapital benötigt. Diesem Anspruch wurde man durch Einführung von Kapitalgesellschaften gerecht. Dadurch wurde eine Risikostreuung erreicht und die Firmenbeteiligung ohne gleichzeitige Geschäftsführung ermöglicht.

Unter den Kapitalgesellschaften ist die GmbH und die AG am bekanntesten.

Eine Aktiengesellschaft wird häufig gegründet, um eine größere Menge Eigenkapital zu beschaffen. Durch eine Börsennotation hat eine AG optimalen und internationalen Zugang zum Kapitalmarkt. Die Aktionäre haften nur mit Ihrer Einlage, die dem Nennwert der gehaltenen Aktien entspricht.

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt mindestens 50.000 €.

Die Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

Die AG unterliegt der Körperschaftsteuer. Ausgeschüttete Dividenden stellen bei den Aktionären i.d.R. Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (§20EStG).[3]

Eine Eintragung in das Handelsregister ist vorzunehmen. Die Eintragung wirkt konstitutiv.

Die GmbH wird in folgendem näher beschrieben.

II. Die GmbH

Gemäß § 1 GmbH-Gesetz können Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, durch eine oder mehre Personen, errichtet werden. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form (§3GmbHG). Die Firma, also der Name der Gesellschaft, muss den Zusatz ´Gesellschaft mit beschränkter Haftung´, oder eine Abkürzung davon, enthalten (§4GmbHG). Das Stammkapital beträgt lt. § 1 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000,-€. Jeder Anteil eines Gesellschafters muss durch 100 Euro teilbar sein. Die Haftung der Gesellschaft ist auf die Einlage der Gesellschafter beschränkt.[4]

Die GmbH muss nicht von den Gesellschaftern geführt werden. Es ist auch möglich, einen Geschäftsführer einzustellen. Geschäftsführer kann eine natürliche oder juristische Person sein (§6GmbH-Gesetz).

Die GmbH muss in das Handelsregister eingetragen werden (§ 7 GmbHG). Dabei hat die Eintragung konstitutive Wirkung, d.h. vor der Eintragung liegt entweder eine Vorgesellschaft oder eine Personengesellschaft vor. Eine Vorgesellschaft besteht so lange, bis die Gesellschaft mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag in das Handelsregister eingetragen ist. Vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages liegt, je nach Tätigkeitsfeld, entweder eine OHG oder eine BGB-Gesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft) vor.[5]

Nach der Eintragung entsteht eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person).

Die GmbH hat zwingend zwei Organe einzurichten, nämlich die Gesellschafterversammlung und den Geschäftsführer. Zusätzlich kann ein Aufsichtsrat gemäß eigener Satzung bestellt werden (§52GmbHG). Der Aufsichtsrat muss eingerichtet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§77BetrVG).[6]

Die GmbH, als selbständige juristische Person, unterliegt mir ihren gewerblichen Einkünften (vgl.§8(2)KStG) selbst der Körperschaftsteuer (§1(1)Nr.1KStG). Die Ausschüttungen an die Gesellschafter stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG dar. Die Vergütung an den Geschäftsführer führt zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, so muss das Geschäftsführergehalt angemessen sein. Zu hohe Vergütungen, die an einen Dritten nicht bezahlt würden, stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar und führen somit zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

[...]


[1] vgl. Eisenhardt, Ulrich: Gesellschaftsrecht, S. 7, 21-32

[2] Lediglich Sondervorschriften z.B.: bei Vermögensverwaltung führen zu anderen Einkunftsarten.

[3] Es ist das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden, wonach nur 50% der Ausschüttung als Einnahme zu erfassen ist.

[4] vgl. Balser, Heinrich / Bokelmann, Gunther / Piorreck, Karl: Die GmbH, S. 16-17

[5] vgl. Balser, Heinrich / Bokelmann, Gunther / Piorreck, Karl: Die GmbH, S. 5

[6] vgl. Balser, Heinrich / Bokelmann, Gunther / Piorreck, Karl: Die GmbH, S. 72,73, 127

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Gründe für die Gründung einer GmbH & Co KG
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule  (FOM, Essen)
Veranstaltung
Unternehmensrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
23
Katalognummer
V14624
ISBN (eBook)
9783638199735
ISBN (Buch)
9783638643542
Dateigröße
587 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
50 von 50 möglichen Punkten wurden erreicht.
Schlagworte
Gründe, Gründung, GmbH, Unternehmensrecht, GmbH&Co.KG, Unternehmensformen, Unternehmenswahl
Arbeit zitieren
Dipl.-Kfm. (FH) Mike Höltker (Autor:in), 2003, Gründe für die Gründung einer GmbH & Co KG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14624

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