Der vorliegende Aufsatz zum Urteil des EuGH vom 17.09.1997 beruht auf der Vorlage des Vergabeausschusses des Bundes zur Vorabentscheidung (Art. 234 EGV, vormals Art. 177 EWG).
Gegenstand war eine Frage zur Auslegung des Artikel 41 der Richtlinie (RL) 92/ 50/ EWG des Rates vom 18.06.1992 über die Koordinierung des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABIEG Nr. L 209, S.1).
Im Sachverhalt ging es um ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages in dem Rechtstreit zwischen der Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH (kurz: Dorsch) und der
Bundesbaugesellschaft Berlin mbH als Vergabestelle.
Der Vergabeüberwachungsausschuss hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.
Frage: Erstreckt sich die Zuständigkeit der bereits eingerichteten Vergabeprüfstellen gem. Art. 41 der RL 92/ 50 auch unmittelbar auf die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge?
Inhaltsverzeichnis
- I) Untersuchungsgegenstand
- II) rechtliches Umfeld (Rechtsgebiet/ Rechtsgrundsätze)
- III) kritische Betrachtung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Dieser Aufsatz analysiert das Urteil des EuGH vom 17.09.1997 bezüglich der Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinien, insbesondere im Kontext der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge. Der Fokus liegt auf der Auslegung von Artikel 41 der Richtlinie 92/50/EWG.
- Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinien
- Auslegung von Artikel 41 der Richtlinie 92/50/EWG
- Rechtschutz im öffentlichen Auftragswesen
- Verhältnis von EU-Recht und nationalem Recht
- Staatshaftung bei nicht fristgerechter Umsetzung von Richtlinien
Zusammenfassung der Kapitel
I) Untersuchungsgegenstand: Dieser Abschnitt beschreibt den konkreten Rechtsstreit zwischen Dorsch Consult und der Bundesbaugesellschaft Berlin bezüglich der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Es wird die Frage nach der Zuständigkeit der Vergabeprüfstellen im Hinblick auf Artikel 41 der Richtlinie 92/50/EWG erläutert. Der Vergabeausschuss des Bundes hat den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht, da Unsicherheit über die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie bestand. Der Fall dient als Ausgangspunkt für die Analyse der Rechtsfrage der Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinien im europäischen Recht.
II) rechtliches Umfeld (Rechtsgebiet/ Rechtsgrundsätze): Dieser Teil beleuchtet das rechtliche Umfeld des Falles. Es werden die relevanten Rechtsgrundlagen, insbesondere Artikel 41 der Richtlinie 92/50/EWG und die §§ 57a bis 57c HGrG, detailliert dargestellt. Der Ablauf des Vergabeverfahrens wird rekonstruiert, inklusive der Einreichung des Angebots von Dorsch, der Auswahl anderer Bieter und der darauf folgenden Rechtsmittel. Die Rolle des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau sowie die Entscheidung der Vergabeprüfstelle werden ebenfalls beleuchtet. Der Abschnitt legt den juristischen Kontext des EuGH-Urteils dar und skizziert die primär- und sekundärrechtlichen Grundlagen des europäischen Gemeinschaftsrechts im öffentlichen Auftragswesen.
III) kritische Betrachtung: Dieser Abschnitt bietet eine kritische Auseinandersetzung mit der Thematik der Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinien. Er erläutert die Rechtsnatur von Richtlinien im Vergleich zu Verordnungen und das zweistufige Verfahren ihrer Umsetzung. Der Abschnitt betont die Pflicht der Mitgliedstaaten zur vollständigen und fristgerechten Umsetzung von Richtlinien gemäß Artikel 10 EGV. Die Möglichkeit der unmittelbaren Wirkung nicht umgesetzter Richtlinien wird diskutiert, einschließlich der Voraussetzungen dafür und der daraus resultierenden Rechtsfolgen für den Bürger und den Mitgliedstaat. Die verschiedenen Rechtschutzmöglichkeiten des Bürgers bei mangelhafter Umsetzung einer Richtlinie werden systematisch dargestellt, inklusive richtlinienkonformer Auslegung nationalen Rechts, der unmittelbaren Wirkung der Richtlinienbestimmung und der Staatshaftung.
Schlüsselwörter
Direktwirkung, Richtlinien, EuGH, öffentliches Auftragswesen, Richtlinie 92/50/EWG, Staatshaftung, Artikel 41, Umsetzung, nationales Recht, Gemeinschaftsrecht, Rechtschutz, Vergabeprüfstelle, HGrG.
Häufig gestellte Fragen zum Aufsatz: Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinien
Was ist der Untersuchungsgegenstand des Aufsatzes?
Der Aufsatz analysiert das Urteil des EuGH vom 17.09.1997 zur Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinien, speziell im Kontext der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge. Konkret wird der Rechtsstreit zwischen Dorsch Consult und der Bundesbaugesellschaft Berlin bezüglich der Vergabe eines Auftrags und die Auslegung von Artikel 41 der Richtlinie 92/50/EWG untersucht.
Welche Rechtsgebiete werden im Aufsatz behandelt?
Der Aufsatz behandelt das europäische Gemeinschaftsrecht, insbesondere das öffentliche Auftragswesen und die Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Umsetzung von EU-Richtlinien. Es werden das Verhältnis von EU-Recht und nationalem Recht, die Staatshaftung und verschiedene Rechtschutzmöglichkeiten beleuchtet. Spezifische Rechtsgrundlagen wie Artikel 41 der Richtlinie 92/50/EWG und §§ 57a bis 57c HGrG werden detailliert dargestellt.
Welche Zielsetzung verfolgt der Aufsatz?
Der Aufsatz zielt darauf ab, die Rechtsfrage der Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinien zu analysieren. Er untersucht, unter welchen Voraussetzungen nicht umgesetzte Richtlinien direkt angewendet werden können und welche Rechtsfolgen sich daraus für Bürger und Mitgliedstaaten ergeben. Ein Schwerpunkt liegt auf der Auslegung von Artikel 41 der Richtlinie 92/50/EWG.
Welche Themenschwerpunkte werden im Aufsatz behandelt?
Die zentralen Themen sind die Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinien, die Auslegung von Artikel 41 der Richtlinie 92/50/EWG, der Rechtschutz im öffentlichen Auftragswesen, das Verhältnis von EU-Recht und nationalem Recht sowie die Staatshaftung bei nicht fristgerechter Umsetzung von Richtlinien.
Wie ist der Aufsatz strukturiert?
Der Aufsatz gliedert sich in drei Kapitel: Kapitel I beschreibt den Untersuchungsgegenstand (den konkreten Rechtsstreit). Kapitel II beleuchtet das rechtliche Umfeld (relevante Rechtsgrundlagen und den Ablauf des Vergabeverfahrens). Kapitel III bietet eine kritische Betrachtung der Thematik der Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinien, einschließlich der Rechtsnatur von Richtlinien, der Umsetzungspflicht der Mitgliedstaaten und der Rechtschutzmöglichkeiten.
Welche Schlüsselwörter beschreiben den Aufsatzinhalt?
Schlüsselwörter sind: Direktwirkung, Richtlinien, EuGH, öffentliches Auftragswesen, Richtlinie 92/50/EWG, Staatshaftung, Artikel 41, Umsetzung, nationales Recht, Gemeinschaftsrecht, Rechtschutz, Vergabeprüfstelle, HGrG.
Welche Rolle spielt Artikel 41 der Richtlinie 92/50/EWG?
Artikel 41 der Richtlinie 92/50/EWG steht im Mittelpunkt der Analyse. Der Aufsatz untersucht dessen Auslegung im Kontext des Rechtsstreits und im Hinblick auf die Frage der Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der nicht fristgerechten Umsetzung von Richtlinien?
Die nicht fristgerechte Umsetzung von Richtlinien kann zur Direktwirkung der Richtlinie führen. Der Aufsatz diskutiert die Voraussetzungen hierfür und die daraus resultierenden Rechtsfolgen, einschließlich der Möglichkeit richtlinienkonformer Auslegung nationalen Rechts, der unmittelbaren Wirkung der Richtlinienbestimmung und der Staatshaftung.
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- Dipl.Betr.Wirtin, LL.M. Susanne Rösner (Author), 2009, Thesenpapier Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147602