Der vorliegende Aufsatz zum Urteil des EuGH vom 17.09.1997 beruht auf der Vorlage des Vergabeausschusses des Bundes zur Vorabentscheidung (Art. 234 EGV, vormals Art. 177 EWG).
Gegenstand war eine Frage zur Auslegung des Artikel 41 der Richtlinie (RL) 92/ 50/ EWG des Rates vom 18.06.1992 über die Koordinierung des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABIEG Nr. L 209, S.1).
Im Sachverhalt ging es um ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages in dem Rechtstreit zwischen der Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH (kurz: Dorsch) und der
Bundesbaugesellschaft Berlin mbH als Vergabestelle.
Der Vergabeüberwachungsausschuss hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.
Frage: Erstreckt sich die Zuständigkeit der bereits eingerichteten Vergabeprüfstellen gem. Art. 41 der RL 92/ 50 auch unmittelbar auf die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge?
Inhaltsverzeichnis
I) Untersuchungsgegenstand
II) rechtliches Umfeld (Rechtsgebiet/ Rechtsgrundsätze)
III) kritische Betrachtung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Problematik der unmittelbaren Wirkung von nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzten EU-Richtlinien am Beispiel des EuGH-Urteils zur Richtlinie 92/50/EWG. Ziel ist es, aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen Bürgern aus einer solchen Richtlinie dennoch Rechte erwachsen und wie nationales Recht richtlinienkonform auszulegen ist.
- Direktwirkung nicht umgesetzter EU-Richtlinien
- Rechtsschutz bei unzureichender Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
- Vergabeverfahren für öffentliche Dienstleistungsaufträge
- Prinzip der effektiven Anwendung des Gemeinschaftsrechts (effet utile)
- Verfahren zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EGV
Auszug aus dem Buch
III) kritische Betrachtung
Art. 249 EGV zählt die förmlichen Rechtsakte auf, die von den Organen der Gemeinschaft erlassen werden können. Charakterisiert ist die Richtlinie dadurch, dass sie an die Mitgliedstaaten gerichtet und hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist. Den innerstaatlichen Stellen wird die Wahl der Form und der Mittel überlassen. Somit gelten Richtlinien für die Mitgliedstaaten, aber nicht in ihnen. Es ergibt sich hieraus ein zweistufiges Verfahren: Die Gemeinschaftsorgane erlassen mit der Richtlinie eine Rahmenregelung, die Mitgliedstaaten die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen. Art. 10 EGV definiert die Pflicht der Mitgliedstaaten eine Richtlinie vollständig, genau und innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen. Somit besitzen Richtlinien im Vergleich zu Verordnungen keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten. Erst nach Umsetzung durch die Mitgliedstaaten tritt die diese ein.
Wenn ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, kann dieser ausnahmsweise unmittelbare Wirkung zukommen. Der Einzelne hat die Möglichkeit, sich gegenüber dem Mitgliedstaat auf Bestimmungen der Richtlinie zu berufen, wenn diese als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheint. Der EuGH hat entschieden, dass nicht nur Verordnungen aufgrund ihrer Rechtsnatur unmittelbare Wirkung erzeugen können, sondern dies prinzipiell bei allen in Art. 249 EGV genannten Rechtsaktformen möglich ist.
Zusammenfassung der Kapitel
I) Untersuchungsgegenstand: Dieses Kapitel führt in den Sachverhalt der Rechtssache Dorsch Consult ein, bei der es um die Anwendbarkeit von Nachprüfungsverfahren bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ging.
II) rechtliches Umfeld (Rechtsgebiet/ Rechtsgrundsätze): Hier werden die prozessualen Hintergründe sowie die Problematik der unterlassenen nationalen Umsetzung der Richtlinie 92/50/EWG dargelegt und die Vorlage an den EuGH begründet.
III) kritische Betrachtung: In diesem Abschnitt wird die dogmatische Herleitung der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien analysiert und aufgezeigt, unter welchen Bedingungen Einzelne ihre Rechte gegenüber dem Staat geltend machen können.
Schlüsselwörter
EuGH, Richtlinie 92/50/EWG, Direktwirkung, unmittelbare Wirkung, Vorabentscheidung, öffentliches Auftragswesen, Gemeinschaftsrecht, Umsetzungspflicht, effet utile, richtlinienkonforme Auslegung, Staatshaftung, Rechtsschutz, Vergabeprüfstelle, Art. 249 EGV, Primärrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die juristische Problematik, wie mit EU-Richtlinien umzugehen ist, die von einem Mitgliedstaat nicht oder fehlerhaft in nationales Recht umgesetzt wurden.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind das europäische Vergaberecht, die vertikale Direktwirkung von Richtlinien sowie die Möglichkeiten des Rechtsschutzes für Bürger gegenüber staatlichen Stellen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, basierend auf einem konkreten EuGH-Urteil darzulegen, wie das Prinzip der unmittelbaren Wirkung den effektiven Schutz von Bürgerrechten sichert, wenn die staatliche Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ausbleibt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die Analyse von Rechtsprechung, die Auswertung von Richtlinientexten sowie die systematische Darlegung europarechtlicher Grundsätze.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der detaillierten Fallbetrachtung der Dorsch Consult Rechtssache und leitet daraus die allgemeinen dogmatischen Voraussetzungen für die Direktwirkung von EU-Richtlinien ab.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist insbesondere durch Begriffe wie Direktwirkung, Gemeinschaftsrecht, Umsetzungspflicht, Vergaberecht und effet utile charakterisiert.
Was unterscheidet Richtlinien von Verordnungen hinsichtlich ihrer Wirkung?
Während Verordnungen unmittelbare Geltung besitzen, müssen Richtlinien erst durch den Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden, um ihre volle rechtliche Kraft innerhalb der Staaten zu entfalten.
Wann kann eine nicht umgesetzte Richtlinie dennoch Wirkung entfalten?
Eine Richtlinie kann ausnahmsweise unmittelbare Wirkung entfalten, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist und die Frist zur Umsetzung durch den Mitgliedstaat verstrichen ist.
Was bedeutet der Begriff "vertikale Direktwirkung"?
Vertikale Direktwirkung bedeutet, dass ein Bürger sich gegenüber dem Staat oder staatlichen Stellen auf eine nicht umgesetzte Richtlinie berufen kann, um seine Rechte durchzusetzen.
Welche Rolle spielt das "effet utile"-Prinzip in diesem Kontext?
Das Prinzip des "effet utile" besagt, dass das Gemeinschaftsrecht so ausgelegt und angewendet werden muss, dass seine praktische Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.
- Quote paper
- Dipl.Betr.Wirtin, LL.M. Susanne Rösner (Author), 2009, Thesenpapier Direktwirkung nicht umgesetzter Richtlinien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147602