Der Begriff „faktischer Geschäftsführer“ ist in keinem Gesetz enthalten. Der Begriff wird aber in der Rechtsprechung gebraucht, um eine Person zu bezeichnen, die – ohne ordnungsgemäß zum Geschäftsführer bestellt zu sein – in gleicher Weise haftet oder strafrechtlich verantwortlich gemacht wird wie ein nach den Regeln des GmbH-Rechts bestellter Geschäftsführer. In der juristischen Literatur wird der Begriff aufgegriffen und großenteils zustimmend, teilweise aber auch ablehnend kommentiert.
Um Tragweite und Bedeutung des Begriffes des faktischen Geschäftsführers und der damit verbundenen Haftung zu verdeutlichen, wird es daher notwendig sein, die maßgebenden höchstrichterlichen Entscheidungen darzustellen und zu analysieren. Soweit dies im Rahmen einer solchen Arbeit möglich ist, wird versucht werden, auch eine Bewertung vorzunehmen, inwieweit die wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen oder Lehrmeinungen zutreffend erscheinen oder aber gegebenenfalls kritisch zu betrachten sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung in die Problematik des faktischen Geschäftsführers
2. Stellung und Funktion des ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführers
3. Einflussnahme anderer Personen auf die Geschäftsführung der Gesellschaft
4. Die Haftung des ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführers
4.1. Die zivilrechtliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
4.1.1. Innenhaftung nach § 43 Abs.2 GmbHG
4.1.1.1. Pflichten des Geschäftsführers aufgrund seiner Organstellung
4.1.1.2. Gesetzlich ausdrücklich festgelegte Pflichen des Geschäftsführers
4.1.2. Innenhaftung nach § 43 Abs.3 GmbHG
4.1.3. Innenhaftung nach Sondervorschriften
4.2. Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung)
4.2.1. Generelle Haftung aus unerlaubter Handlung
4.2.2. Haftung nach § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz
4.3. Steuerrechtliche Haftung des Geschäftsführers
4.3.1. Innenhaftung
4.3.2. Außenhaftung
4.4. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers
4.4.1. Strafvorschriften des GmbHG
4.4.2. Insolvenzordnung
4.4.3. Strafgesetzbuch
4.4.4. Handelsgesetzbuch
5. Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Begriff des „faktischen GmbH-Geschäftsführers“
5.1. Entscheidung in BGHSt 3, 32 ff.
5.2. Entscheidung in BGHSt 21, 101 ff.
5.3. Entscheidung in BGHSt 31, 118 ff.
5.4. Urteil vom 24. Oktober 1973 – VIII 82/82 WM1973, 1354 f.
5.5. Entscheidung in BGHZ 75, 96
5.6. Entscheidung in BGHZ 104, 44
6. Der Begriff des faktischen Geschäftsführers in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
7. Abschließende Bewertung des Begriffs des faktischen Geschäftsführers
7.1. Zivilrechtliche Bewertung
7.2. Steuerrechtliche Bewertung
7.3. Strafrechtliche Bewertung
Zielsetzung & Themen
Diese Bachelor-Arbeit untersucht die komplexe Rechtsfigur des „faktischen Geschäftsführers“ im Kontext der GmbH. Das Ziel der Arbeit ist es, die Haftungssituationen dieser Personengruppe zu analysieren und kritisch zu beleuchten, inwieweit eine Gleichstellung mit einem formell bestellten Geschäftsführer rechtlich zulässig ist.
- Analyse der zivil-, steuer- und strafrechtlichen Haftungsgrundlagen.
- Untersuchung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff des faktischen Geschäftsführers.
- Kritische Bewertung der analogen Anwendung von Gesetzesvorschriften im Strafrecht.
- Darstellung der Einflussnahme durch Hintermänner und Strohmann-Konstruktionen.
Auszug aus dem Buch
5.3 Entscheidung in BGHSt 31,118 ff.
Auch in dieser Entscheidung ging es um die Strafbarkeit wegen verspäteter Konkursanmeldung nach den damaligen Vorschriften der §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG (jetzt § 15a InsO). Im Gegensatz zu den bisher besprochenen Fällen nahm die ordnungsgemäß bestellte Geschäftsführerin, die Ehefrau des Angeklagten, einen nicht unbedeutenden Teil der Geschäftsführertätigkeit selbst wahr und hatte insbesondere auch alleinigen Zugriff auf das Bankkonto der GmbH. Gleichwohl hat der BGH den Angeklagten als tatsächlichen Geschäftsführer angesehen und für die verspätete Insolvenzanmeldung verantwortlich gemacht. Er hat darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Geschäftseröffnung maßgeblich betrieben hat und alle wichtigen Entscheidungen getroffen hat. Dass seine Ehefrau als eingetragene Geschäftsführerin ebenfalls Geschäfte für die Gesellschaft vorgenommen habe, stehe der Feststellung, der Angeklagte sei tatsächlicher Geschäftsführer gewesen, nicht entgegen. Denn er habe bei der Führung der Geschäfte eine, wie es in der Entscheidung heißt, überragende Stellung eingenommen.
Auch in diesem Urteil sieht sich der BGH veranlasst, dem möglichen Vorwurf, die Entscheidung beruhe auf einer im Strafrecht unzulässigen Analogie, entgegenzutreten. Eine andere Auffassung würde den Schutz der Allgemeinheit vor unredlicher Handlung der Geschäftsführung einer GmbH unterlaufen. Der auf strafrechtlichen Schutz abzielende Zweck des § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG (jetzt: § 15a Abs. 4 InsO) komme in dessen Wortlaut auch hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einführung in die Problematik des faktischen Geschäftsführers: Hinführung zur Thematik und Erläuterung, warum der Begriff des faktischen Geschäftsführers trotz fehlender gesetzlicher Verankerung in der Rechtsprechung von zentraler Bedeutung ist.
2. Stellung und Funktion des ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführers: Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen und Pflichten eines ordnungsgemäß bestellten Organs einer GmbH.
3. Einflussnahme anderer Personen auf die Geschäftsführung der Gesellschaft: Analyse typischer Konstellationen, in denen externe Personen oder Hintermänner die Kontrolle über eine GmbH übernehmen.
4. Die Haftung des ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführers: Detaillierte Übersicht über die vielfältigen zivil-, steuer- und strafrechtlichen Haftungstatbestände, die einen Geschäftsführer treffen können.
5. Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Begriff des „faktischen GmbH-Geschäftsführers“: Analyse richtungsweisender Urteile des BGH zur Definition und den rechtlichen Konsequenzen des faktischen Geschäftsführers.
6. Der Begriff des faktischen Geschäftsführers in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Untersuchung der steuerrechtlichen Relevanz des Begriffs unter Einbeziehung der Abgabenordnung.
7. Abschließende Bewertung des Begriffs des faktischen Geschäftsführers: Zusammenfassende kritische Würdigung der zivil- und strafrechtlichen Bewertung der Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers.
Schlüsselwörter
Faktischer Geschäftsführer, GmbH, Innenhaftung, Außenhaftung, BGH, Insolvenzverschleppung, Untreue, Strafrecht, Analogieverbot, Bestimmtheitsgrundsatz, Schutzgesetz, Hintermann, Strohmann, Haftung, Geschäftsführerpflichten.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die juristische Einordnung und Haftung des sogenannten faktischen Geschäftsführers, also einer Person, die faktisch die Geschäfte einer GmbH führt, ohne formell als Geschäftsführer bestellt zu sein.
Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?
Zentrale Felder sind die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung, die Abgrenzung zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und die kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?
Das Ziel ist es, die Tragweite der Haftung des faktischen Geschäftsführers zu verdeutlichen und zu prüfen, ob die strafrechtliche Gleichstellung mit formellen Organen mit verfassungsrechtlichen Prinzipien wie dem Analogieverbot vereinbar ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse-Methode, bei der höchstrichterliche Urteile des BGH sowie Kommentarliteratur untersucht und kritisch bewertet werden.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Pflichten ordnungsgemäßer Geschäftsführer, eine umfassende Haftungsübersicht und die detaillierte Analyse der relevanten BGH-Entscheidungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Wichtige Begriffe sind faktischer Geschäftsführer, GmbH, Haftung, BGH, Insolvenzverschleppung, Analogieverbot und Untreue.
Warum wird im Strafrecht kritisch über den faktischen Geschäftsführer diskutiert?
Kritik entsteht vor allem durch das strafrechtliche Analogieverbot. Da der faktische Geschäftsführer nicht im Gesetz steht, wird befürchtet, dass seine Bestrafung gegen das Gebot verstößt, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war.
Wie unterscheidet sich die Bewertung in der Zivil- und Strafrechtsprechung?
Im Zivilrecht wird die Analogie als zulässig angesehen, um den Schutzzweck des Gesetzes (z. B. Gläubigerschutz) zu wahren, während im Strafrecht aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken strengere Maßstäbe gelten.
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- Rainer Fickel (Author), 2009, Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/156507