Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung: Eine neue sicherheitspolitische Herausforderung
2 Problemfelder asymmetrischer Konflikte
2.1 Rechtliche Problematiken
2.2 Militärische Problematiken
3.Fazit
Literaturverzeichnis
1 Einleitung: Eine neue sicherheitspolitische Herausforderung
Seit den Anschlägen des 11. September 2001 rückte die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus stark in den Fokus moderner Medien. Martin van Creveld zeigt eine Entwicklung seit Ende des Kalten Krieges zu „low intensity conflicts“ und zu kleinen Kriegen mit nicht-symmetrischer Ausprägung auf.1 Auch Herfried Münkler spricht von völlig neuen Kriegen, die durch eine asymmetrische Bedrohung gekennzeichnet sind.2 Die internationale Staatengemeinschaft und somit auch die Bundesrepublik Deutschland sahen sich mit einer neuen Bedrohungslage konfrontiert. „Deutschland wird auch am Hindukusch verteidigt“, so fasste der damalige Verteidigungsminister Peter Struck die kurz darauf erlassenen Verteidigungspolitischen Richtlinien zusammen. Die Bundeswehr trägt seither in der Operation Enduring Freedom (OEF) und der International Security Assistence Force (ISAF) eine große Verantwortung und Belastung im Kampf gegen den internationalen Terrorismus. Doch welche rechtlichen und militärischen Probleme resultieren für die modernen demokratischen Staaten und ihre Streitkräfte auf dieser asymmetrischen Bedrohungslage? Um diese Fragen eingehend zu klären müssen zunächst häufig auftauchende Begriffe erläutert bzw. erörtert werden.
Der Begriff Krieg lässt weite Definitionen zu. Der preußische Militärstratege Carl von Clausewitz definierte: „Der Krieg ist eine bloße Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln.“3 Diese abstrakte aber bedeutende Definition ergänzte er um Mittel und Zweck: „Der Krieg ist also ein Akt der Gewalt, um den Gegner zur Erfüllung unseres Willens zu zwingen.“4 Weitere Definitionen von Krieg fordern „organisierte Gewaltanwendung größeren Umfangs zwischen Staaten (polit. Gemeinwesen) oder [...] zwischen unterschiedlichen Gruppen im Rahmen eines Staates“5. Für die korrekte Titulierung eines Krieges fordert das Meyers-Lexikon, dass „mindestens eine der Konfliktparteien militärisch organisiert“6 sein muss.
Die Literatur und die Medien sprechen auch häufig von Konflikten, die „als Streit und Auseinandersetzung im gesellschaftlichen Leben allgegenwärtig“7 sind und sich zwi- sehen Staaten und Gruppierungen aller Art ergeben können. Abstrakt ist ein Konflikt als Aufeinandertreffen gegenseitiger Interessen definiert.8
Der Soldat ist im Einsatz mit Kombattanten, Niehtkombattanten und Zivilisten konfrontiert. Diese juristische Differenzierung ist für die korrekte Anwendung des Humanitären Völkerrechtes notwendig. Der Kombattant ist durch Tragen einer korrekten Uniform und Waffe als Angehöriger einer regulären Streitmacht zu erkennen. Zu ihnen zählen seit 1977 bewaffnete irreguläre Truppen (z.B. Freiheitskämpfer, Milizen). Nichtkombattanten sind als nicht aktiv an Kampfhandlungen teilnehmende Personen, die aber auch uniformiert sein können, definiert. So zählen zum Beispiel sowohl Zivilisten als auch unbewaffnetes, militärisches Sanitätspersonal und „hors de combat“ Kombattanten zu der Gruppe der Nichtkombattanten.9
Asymmetrie durch das Antonym Symmetrie definiert beschreibt eine nicht vorhandene wechselseitige Entsprechung von Teilchen, ergo eine Ungleichheit. Zusammengeführt umschreiben die Begriffe Asymmetrie und Krieg eine heterogene, organisierte Gewaltanwendung, um einen Zwang auf die jeweilige Gegenseite auszuüben. Analog hierzu ist der asymmetrische Konflikt eine Auseinandersetzung von Parteiungen völlig differenter Vorraussetzungen und Mittel.
Dennoch scheiden sich die Geister bei einer genauen politisch-militärischen Definition eines asymmetrischen Krieges bzw. asymmetrischen Konfliktes. Militärhistographisch ist anzumerken, dass die mittelalter- und neuzeitliche Schlacht bis zum Zweiten Weltkrieg eine wesentlich symmetrische Form militärischer Konfrontation war und das asymmetrische Pendant als Massaker beschrieben wurde.10 Der durch die Medien propagierte „asymmetrische Krieg“ war durchaus schon vorher unter anderen Namen bekannt.11 Herfried Münkler erläutert den asymmetrischen Krieg anhand des symmetrischen Krieges. „Symmetrie bedeutet demnach, dass beide Seiten das zum Kampf aufgebotene Personal in gleicher Weise rekrutieren, [...] bewaffnen und schließlich auch [...] ausbilden.“12 Dies würde eine Symmetrie von der Makro- bis in die Mikroebene der aufeinander treffenden Streitkräfte zur Folge haben. Eine absolute Symmetrie ist angestrebt jedoch außerhalb von Duellen utopisch. Des Weiteren kann sie nur „durch Regelinternationalisierung hergestellt werden“13, welche durch Außenbeobachtung eines Unparteiischen überwacht werden muss. Nach Münklers Vorgaben ist die Organisation der Vereinten Nationen (VN) der Protektor und das Genfer Abkommen das Reglement des symmetrischen, also fairen, Krieges. Im Umkehrschluss entzieht sich im asymmetrischen Krieg mindestens ein beteiligter Akteur den international statuierten Normen eines Krieges. Die anfangs beschriebene Ungleichheit zwischen den beteiligten Parteiungen eines asymmetrischen Krieges oder Konfliktes liegt demnach in den verwendeten, unfairen Mitteln mindestens einer Parteiung.
Der Terrorismus verursacht Furcht und Schrecken durch organisierte Gewaltanwendungen mit der meist ideologischen Zielsetzung, politische oder religiöse Veränderungen im Handeln und Denken anderer herbeizuführen.14
2 Problemfelder asymmetrischer Konflikte
Nach dem 11. September 2001 war sich die internationale Staatengemeinschaft einiger denn je. Es wurden Resolutionen erlassen, die eine globale Bekämpfung eines gemeinsamen nichtstaatlichen Gegners in Form des internationalen Terrorismus, ein Begriff der zukünftig die Medien dominieren sollte, ermöglichten. Nach fünf Jahren sind erste Erkenntnisse aus den Reaktionen der Staatengemeinschaft zu gewinnen. Der endgültige Erfolg in Form des militärischen und politischen Sieges über den internationalen Terrorismus blieb bisher aus. Stattdessen dominieren Diskussionen über den Sinn der Einsätze, Menschenrechtsverletzungen, religiösen Fanatismus, Einmischungen in andere Kulturen, innerstaatliche Terrorismusgefahr, Meldungen über gefallene Soldaten, Kollate- ralschäden und Selbstmordanschläge das alltägliche Politikgeschehen. Die Politik und die Bürger wenden sich langsam von ihren sich im Einsatz befindlichen Streitkräften ab.
Im Folgenden wird versucht einige aus asymmetrischen Konflikten resultierende, eng miteinander verknüpfte Problemfelder aufzuzeigen. Hauptaugenmerk soll auf Rechtsgrandlagen und die Probleme der Streitkräfte im Einsatz gelegt werden. Zur Veranschaulichung dienen die eingangs erwähnten Einsätze OEF und ISAF.
2.1 Rechtliche Problematiken
Die VN erklärten schon am 12. September 2001 mit der Resolution 1368, dass der Sicherheitsrat bereit sei, den Terrorismus und die Urheber des kriegerischen Aktes „9/11“ im Sinne des Kapitel VII der VN-Charta zu bekämpfen. Weiterführend verpflichten Resolutionen zur Sanktionierung von Terroristen, terroristenunterstützenden juristischen und natürlichen Personen und Regimes, da der Terrorismus eine globale Gefahr für Frieden und Sicherheit darstellt.15 „Die Umsetzung dieser Sanktionen wird durch ein eigens vom UNO-Sicherheitsrat geschaffenes Al-Qaida and Taliban Sanctions Commitee (»1267-Sanktionenkomitee«) überwacht.“16 Obwohl die VN laut Charta ihre Daseinsberechtigung in der Wahrung des Weltfriedens sehen und sich im Absatz 3 zur Achtung der Menschenrechte verpflichten, widersprechen die Sanktionen den rechtsstaatlichen Prinzipien und verfassungsrechtlich garantierten Menschenrechten moderner VN-Mitgliedsstaaten und können nicht einzig und allein mit dem Kampf gegen den internationalen Terrorismus legitimiert werden. Festzuhalten ist allerdings, dass es kaum Alternativen gibt, da der Terrorismus keine territoriale oder staatliche Gebundenheit aufweist und bei Verletzung zwischenstaatlicher Regeln und internatio-nalen Rechts nicht sanktioniert werden kann.17
Die verpflichtenden Sanktionen entbehren der demokratischen Gewaltenteilung und werden gleichzeitig legislativ, exekutiv und judikativ tätig. Des Weiteren unterliegt der, ungenau definierte, betroffene Personenkreis den rechtsbeschneidenden Sanktionen ohne zeitliche Beschränkung und hat keine Möglichkeit Beschwerde zu erheben.18
Mit der am dritten September 1953 statuierten Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gingen die Staaten der Europäischen Gemeinschaft einen separaten Weg zur Wahrung der Menschenrechte.
[...]
1 Vgl. Martin van Creveld: „Die Zukunft des Krieges“, München 1998.
2 Vgl. Herfried Münkler: „Die neuen Kriege“, Hamburg 2004 und vgl. Herfried Münkler: „Der Wandel des Krieges. Von der Symmetrie zur Asymmetrie“, 2. Auflage, Weilerswist 2006.
3 Carl von Clausewitz: „Vom Kriege“ Buch I, Kapitel 1, Abschnitt 24.
4 Ebd. I, 1, 2.
5 Dieter Nohlen, Rainer-Olaf Schultze (Hrsg.): „Lexikon der Politikwissenschaft“, Band 1, 2. Auflage, München 2002, S. 469.
6 Meyers online Lexikon: http://lexikon.meyers.de/meyers/Krieg_(Militärgeschichte), abgerufen am 21.06.07.
7 Nohlen, Schultze: „Lexikon der Politikwissenschaft“, Bd. 1, S. 434f.
8 Vgl. Meyers online Lexikon: http://lexikon.meyers.de/meyers/Konflikt, abgerufen am 21.06.07.
9 Vgl. Zusatzprotokoll des 08. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und Zusatzprotokoll des 08. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II).
10 Vgl. Münkler: „Der Wandel des Krieges“, S. 151 - 155.
11 Vgl. Volker Matthies: „Eine Welt voller neuer Kriege“, S. 34ff., in: Siegfried Frech, Peter I. Trummer (Hrsg.): „Neue Kriege. Akteure, Gewaltmärkte, Ökonomie“, Schwalbach 2005, S. 33 - 53 und Erwin A. Schmidl: „Asymmetrische Kriege - alter Wein in neuen Schläuchen?“ in: Josef Schröfl, Thomas Pankratz (Hrsg.): „Asymmetrische Kriegsführung - ein neues Phänomen der Internationalen Politik?“, Baden Baden 2004, S. 121 - 132.
12 Münkler: „Der Wandel des Krieges“, S. 60f.
13 Münkler: „Der Wandel des Krieges“, S. 61.
14 Vgl. Meyers online Lexikon: http://lexikon.meyers.de/meyers/Terrorismus, abgerufen am 21.06.2007 und Dieter Nohlen und Rainer-Olaf Schultze (Hrsg.): „Lexikon der Politikwissenschaft“, Band 2, 2. Auflage, München 2002, S. 980.
15 Vgl. VN-Resolutionen 1267 (1999), 1333 (2000), 1390 (2002), 1455 (2003), 1526 (2004), 1617 (2005) und 1735 (2006).
16 Daniel Frank: „UNO-Sanktionen gegen Terrorismus und Europäische Menschrechtskonvention (EMRK)“ in: Breitenmoser, Ehrenzeller, Sassóli, Stoffel und Wagner Pfeifer (Hrsg.): „Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat. Liber amicorum Luzius Wildhaber“, Baden Baden 2007, S. 239.
17 Vgl. Herfried Münkler: “Die neuen Kriege”, Reinbek bei Hamburg 2004, S. 241.
18 Vgl. Frank: „UNO-Sanktionen gegen Terrorismus und Europäische Menschrechtskonvention (EMRK)“, S. 240.