Diese Arbeit behandelt eine Digestenexege von D 17.1.34 pr. Afr 8 quaest über die Wirksamkeit eines Einigungsdarlehens. Verfasst wurde diese Stelle von Sextus Caecilius Africanus welcher eine Entscheidung Publius Salvius Iulianus zitiert.
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Prokurator des Lucius Titus hatte von dessen Schuldnern ausstehende Geldschulden eingezogen. Er stellte dem Lucius Titus einen epistula (Brief) aus, indem er ihm bestätigte, dass er eine bestimmte Summe Geld in seiner Funktion als Prokurator eingezogen habe und dieses als credita pecunia (Darlehen) mit usurae semisses schulden wolle.
Inhaltsverzeichnis (Table of Contents)
- Kapitel 1: D. 17.1.34 pr. Afr 8 quaest.
- Kapitel 2: Übersetzung.
- Kapitel 3: Inskription.
- A. Publius Salvius Iulianus.
- B.
- C. Sextus Caecilius Africanus
- Libro octavo quaestionum.....
- Kapitel 4: Interpretation
- A. Sachverhalt...
- B. Die Fragen.
- C. Responsum.
- I. Entscheidung
- II.
- 1. Begründung
- Deductio ad absurdum...
- a) Das Darlehen
- (a) Verzinsliches Darlehen
- (b) Zinsloses Darlehen.
- b) Pactum
- c) Procurator
- d) Erläuterung der deductio ad absurdum
- a) Das Darlehen
- 2. Der erste unähnliche Fall
- a) Sachverhalt des ersten unähnlichen Falls
- b) Entscheidung und Begründung.
- 3. Der zweite unähnliche Fall..
- a) Sachverhalt des zweiten unähnlichen Falls
- b) Entscheidung und Begründung.....
- 4. Der tatsächlich ähnliche Fall.
- a) Sachverhalt des ähnlichen Falls.
- b) Entscheidung und Begründung...
- c) Periculum.
- Conclusio.....
- Deductio ad absurdum...
- I.
- 1. Abkürzungsverzeichnis
- III. Ergebnis....
- 1. Begründung
- Kapitel 5: Vergleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch...
- A. Lösung de lege lata
- Anspruch aus § 488 Abs. 1 BGB
- Anspruch entstanden.
- a) Inhalt der Einigung im Regelfall
- 2.
- II. Anspruch durchsetzbar..
- Ergebnis........
- Gegenüberstellung der Lösungen
- Anspruch aus § 488 Abs. 1 BGB
- A. Lösung de lege lata
Zielsetzung und Themenschwerpunkte (Objectives and Key Themes)
Diese Arbeit befasst sich mit der Exegese der Digestenpassage D. 17.1.34 pr. Afr 8 quaest. und hat zum Ziel, die juristische Argumentationslinie des römischen Juristen Sextus Caecilius Africanus zu rekonstruieren und zu analysieren.
- Rekonstruktion der juristischen Argumentation des römischen Juristen Africanus
- Analyse des Sachverhalts und der Rechtsfrage
- Interpretation des Responsums und seiner Begründung
- Vergleich der römischen Rechtslösung mit dem heutigen Recht
- Herausarbeitung der Bedeutung der Digestenpassage für die Rechtsgeschichte
Zusammenfassung der Kapitel (Chapter Summaries)
Kapitel 1 stellt die Digestenpassage D. 17.1.34 pr. Afr 8 quaest. vor und gibt einen Überblick über die darin behandelte Rechtsfrage.
Kapitel 2 bietet eine Übersetzung der Digestenpassage ins Deutsche.
Kapitel 3 untersucht die Inskription der Digestenpassage. Es werden insbesondere die römischen Juristen Publius Salvius Iulianus und Sextus Caecilius Africanus sowie das Werk "Libro octavo quaestionum" beleuchtet.
Kapitel 4 analysiert die Interpretation der Digestenpassage. Hierbei werden der Sachverhalt, die Fragen und das Responsum des römischen Juristen Africanus beleuchtet.
Schlüsselwörter (Keywords)
Die Arbeit behandelt die Themenbereiche römisches Recht, Digesten, Exegese, Juristische Argumentation, Sachverhalt, Rechtsfrage, Responsum, Deductio ad absurdum, Vergleichendes Recht, Bürgerliches Gesetzbuch.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Gegenstand dieser juristischen Arbeit?
Die Arbeit ist eine Digestenexege zur Passage D 17.1.34 pr. über die Wirksamkeit eines Einigungsdarlehens im römischen Recht.
Welche historischen Juristen stehen im Mittelpunkt?
Die Arbeit analysiert Texte von Sextus Caecilius Africanus, der eine Entscheidung von Publius Salvius Iulianus zitiert.
Wie lautet der Sachverhalt des Einigungsdarlehens?
Ein Prokurator zog Geldschulden ein und bestätigte schriftlich, diese Summe nun als Darlehen (credita pecunia) mit Zinsen schulden zu wollen.
Wird ein Vergleich zum modernen Recht gezogen?
Ja, in Kapitel 5 wird die römische Rechtslösung mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere § 488 Abs. 1, verglichen.
Was ist eine "Deductio ad absurdum" in diesem Kontext?
Es handelt sich um eine logische Beweisführung, die Africanus nutzt, um die Unhaltbarkeit bestimmter rechtlicher Annahmen aufzuzeigen.
- C. Responsum.
- Arbeit zitieren
- Constantin Eikel (Autor:in), 2010, Die Wirksamkeit eines Einigungsdarlehens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/168200