Der Handel mit Arzneimitteln im Internet ist Teil des wachsenden Marktes des sog. E-Health-Business. Über 10 Mio. Websites befassen sich derzeit mit Gesundheitsfragen, die ihren Anbietern mehr als 17,5 Mrd. Euro Jahresumsatz bescheren. Medizinische Arztdiagnosen per Email oder der Versand von elektronisch bestellten Medikamenten stellen die nationalen Rechtsordnungen damit vor neue Herausforderungen. Staatliche Regelungen, die aus besonderen Schutzmotivationen heraus Handel und Dienstleistungen beschränken, können im Wege elektronischer Geschäftsbeziehungen ausgehebelt werden. In Deutschland finden vor allem die Streitfälle um die Internet-Apotheke DocMorris mit Sitz in den Niederlanden öffentliche Aufmerksamkeit. Diese Form des Arzneimittelvertriebs kann mit nationalen Vorschriften kollidieren, die aus Gründen des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes besondere Anforderungen an den Handel mit diesen sensiblen Produkten stellen. Deswegen wurden mehrere Gerichtsverfahren gegen die niederländische Internet-Apotheke angestrengt. In den meisten Entscheidungen wurde ihr im Wege einstweiliger Verfügungen der Arzneimittelversand nach Deutschland untersagt. Das LG Frankfurt setzte nun ein Verfahren in der Hauptsache aus und legte dem Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV verschiedene Fragen zur Anwendbarkeit europäischen Rechts beim Online-Handel mit Medikamenten vor. Die folgenden Ausführungen beleuchten nationale und europäische Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Arzneimitteln über das Internet.
Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Vereinbarkeit des Arzneimittelversandhandels mit dem deutschen Recht
- I. Rechtlicher Rahmen des Arzneimittelhandels in Deutschland
- II. Verstöße gegen § 43 Abs. 1 AMG
- 1. Verstoß gegen § 43 Abs. 1 S. 1 AMG
- 2. Verstoß gegen § 43 Abs. 1 S. 2 AMG
- 3. Verstoß gegen § 73 Abs. 1 AMG
- III. Ausnahmemöglichkeiten
- IV. Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz
- 1. Verstoß gegen § 8 Abs. 1 HWG
- 2. Verstoß gegen § 8 Abs. 2 HWG
- 3. Verstöße gegen § 3a und § 10 Abs. 1 HWG
- V. Ergebnis
- C. Europarechtliche Anforderungen an nationale Arzneimittelvorschriften
- I. Vereinbarkeit der nationalen Verbotsvorschriften mit europäischem Sekundärrecht
- 1. Anwendbarkeit der E-Commerce-Richtlinie
- a) Anwendbarkeit bezüglich § 43 Abs. 1 S. 1 AMG
- b) Anwendbarkeit bezüglich § 43 Abs. 1 S. 2 AMG
- c) Anwendbarkeit bezüglich § 73 Abs. 1 AMG
- d) Anwendbarkeit bezüglich des Heilmittelwerbegesetzes
- aa) Gemeinschaftlicher Standard bezüglich § 8 Abs. 1 HWG?
- bb) Gemeinschaftlicher Standard bezüglich § 8 Abs. 2 HWG?
- cc) Gemeinschaftlicher Standard bezüglich §§ 3a und 10 Abs. 1 HWG?
- e) Sperrwirkung der E-Commerce-Richtlinie für die Anwendung nationalen Rechts?
- f) Schutzklausel des Art. 3 Abs. 4-6 der E-Commerce-Richtlinie
- g) Ergebnis
- 2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG als Grundlage für § 73 AMG?
- 3. Ergebnis
- 1. Anwendbarkeit der E-Commerce-Richtlinie
- II. EG-Warenverkehrsfreiheit und Gesundheitsschutz
- 1. Verbotene nationale Maßnahmen nach Art. 28 EGV
- a) Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen
- b) Maßnahmen gleicher Wirkung
- c) Die Herausnahme von Verkaufsmodalitäten
- aa) § 43 Abs. 1 S. 1 AMG als Regelung einer Verkaufsmodalität?
- bb) § 73 Abs. 1 AMG als Regelung einer Verkaufsmodalität?
- cc) Werbevorschriften als Verkaufsmodalitäten?
- (1) § 8 Abs. 1 HWG als Regelung einer Verkaufsmodalität?
- (2) § 8 Abs. 2 HWG als Regelung einer Verkaufsmodalität?
- d) Die immanente Schranke der ,,zwingenden Erfordernisse"
- e) Ergebnis
- c) Die Herausnahme von Verkaufsmodalitäten
- 2. Ausnahmen von der EG-Warenverkehrsfreiheit
- a) Gesundheitsschutz als Rechtfertigungsgrund des Art. 30 EGV
- b) Verhältnismäßigkeit der deutschen Verbotsvorschriften
- aa) Verhältnismäßigkeit des Versandverbots des § 43 Abs. 1 S. 1 AMG
- (1) Zulassung des Versandhandels nur für deutsche Anbieter
- (2) Zulassung des Versandhandels nur für Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten
- (3) Ausnahmeregelung für Reimporte
- (4) Höherer Gesundheitsschutz durch Beratung beim Handverkauf
- (5) Aufrechterhaltung hoher nationaler Standards im Gesundheitswesen
- (6) Effektive Durchsetzung der Zulassungspflicht
- (7) Beschränkung der Vertriebswege durch das Versandverbot
- (8) Höhere Arzneimittelkosten infolge des Versandhandelsverbots
- (9) Besserer Überblick über die Gesamtmedikation durch Versandhandelsanbieter
- (10) Bequemere und bessere Versorgung durch den Versandhandel
- (11) Erfahrungen mit dem Internet-Vertrieb von Arzneimitteln in anderen Staaten
- (12) Schaffung einheitlicher europäischer Standards?
- (13) Abwägungsergebnis
- bb) Verhältnismäßigkeit des Verbringungsverbots des § 73 Abs. 1 AMG
- cc) Verhältnismäßigkeit der Werbeverbote des § 8 HWG
- aa) Verhältnismäßigkeit des Versandverbots des § 43 Abs. 1 S. 1 AMG
- 3. Ergebnis
- D. Endergebnis
- Ergebnis in Thesen
- Literaturverzeichnis
- Anhang
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit befasst sich mit der Zulässigkeit des Internet-Vertriebs von Arzneimitteln im Hinblick auf die EG-Warenverkehrsfreiheit und den Gesundheitsschutz. Sie analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen und prüft, inwieweit die geltenden deutschen Vorschriften mit den Anforderungen des europäischen Rechts vereinbar sind.
- Rechtlicher Rahmen des Arzneimittelhandels in Deutschland
- Verstöße gegen das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG) und das Heilmittelwerbegesetz (HWG) im Zusammenhang mit dem Internet-Vertrieb von Arzneimitteln
- Anwendbarkeit der E-Commerce-Richtlinie auf den Arzneimittelversandhandel
- Abwägung zwischen EG-Warenverkehrsfreiheit und Gesundheitsschutz
- Verhältnismäßigkeit der deutschen Verbotsvorschriften
Zusammenfassung der Kapitel
- Kapitel A: Einleitung
- Kapitel B: Vereinbarkeit des Arzneimittelversandhandels mit dem deutschen Recht
- I. Rechtlicher Rahmen des Arzneimittelhandels in Deutschland: Dieses Kapitel beschreibt die rechtlichen Grundlagen des Arzneimittelhandels in Deutschland und erläutert die relevanten Vorschriften des AMG.
- II. Verstöße gegen § 43 Abs. 1 AMG: Dieses Kapitel untersucht, ob der Versandhandel mit Arzneimitteln gegen § 43 Abs. 1 AMG verstößt. Es wird zwischen den beiden Absätzen des Paragraphen unterschieden und die jeweiligen Verstöße analysiert.
- III. Ausnahmemöglichkeiten: Dieses Kapitel behandelt die Ausnahmemöglichkeiten des § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG und die möglichen Folgen für den Arzneimittelversandhandel.
- IV. Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz: Dieses Kapitel betrachtet die Werbevorschriften des HWG und analysiert, ob der Internet-Vertrieb von Arzneimitteln gegen die Vorschriften des HWG verstößt.
- V. Ergebnis: Dieses Kapitel fasst die Ergebnisse der vorangegangenen Kapitel zusammen und bewertet die Zulässigkeit des Arzneimittelversandhandels aus Sicht des deutschen Rechts.
- Kapitel C: Europarechtliche Anforderungen an nationale Arzneimittelvorschriften
- I. Vereinbarkeit der nationalen Verbotsvorschriften mit europäischem Sekundärrecht: Dieses Kapitel untersucht die Anwendbarkeit der E-Commerce-Richtlinie auf den Arzneimittelversandhandel und analysiert, ob die deutschen Verbotsvorschriften mit den Anforderungen des europäischen Rechts vereinbar sind.
- II. EG-Warenverkehrsfreiheit und Gesundheitsschutz: Dieses Kapitel behandelt die Abwägung zwischen EG-Warenverkehrsfreiheit und Gesundheitsschutz im Kontext des Arzneimittelversandhandels. Es wird geprüft, ob die deutschen Verbotsvorschriften gerechtfertigt sind und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen bewertet.
Schlüsselwörter
Arzneimittelversandhandel, EG-Warenverkehrsfreiheit, Gesundheitsschutz, Arzneimittelgesetz (AMG), Heilmittelwerbegesetz (HWG), E-Commerce-Richtlinie, Verhältnismäßigkeit, Zulassungspflicht, Verbraucherinformation, Arzneimittelsicherheit, Qualitätssicherung.
- 1. Verbotene nationale Maßnahmen nach Art. 28 EGV
- I. Vereinbarkeit der nationalen Verbotsvorschriften mit europäischem Sekundärrecht
- Quote paper
- Dr. Gerald G. Sander (Author), 2002, Die Zulässigkeit des Internet-Vertriebs von Arzneimitteln. EG-Warenverkehrsfreiheit versus Gesundheitsschutz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/16931