Bevor man die urheberrechtlichen Probleme betrachten kann, muss man sich etwas mit
der technischen Seite und dem Funktionieren von Napster auseinandersetzen. Napster
ermöglicht in einem "peer-to-peer-file-sharing" genannten Verfahren den Austausch von
Musikdateien im MP3-Format. Dies ist die Kurzbezeichnung des Kompressionsformats
MPEG Layer 3. Es wurde vom Fraunhofer Institut für integrierte Schaltungen in Erlangen5
entwickelt. Mittels MP3 ist es möglich die Audio-Dateien einer Musik-CD auf 1/12 der
ursprünglichen Größe zu verkleinern.
Damit ein System wie Napster funktionieren kann, ist es notwendig, dass sich auf den
Festplatten der User Musiktitel im MP3-Format befinden. Der Nutzer kopiert eine CD auf
seine Festplatte und kann sie dann ohne viel Aufwand in eine MP3-Datei umwandeln. Dazu
ist nur ein spezielles Programm der sogenannte CD-Ripper notwendig. Vorneweg möchte ich erwähnen, dass das Unternehmen Napster, Inc. durch eine
Anordnung eines Gerichtes verpflichtet wurde die Musiktauschbörse zu schließen. Die im
folgenden beschriebenen Vorgänge können also momentan nicht durchgeführt werden.
Die Musiktauschbörse wurde im Jahre 1998 von dem Studenten Shawn Fanning gegründet.
Zur Namensgebung zog Fanning seinen Nicknamen (Spitzname) heran, den er in diversen
Chatrooms verwendete. 30 Millionen User sollen zur Blütezeit von Napster registriert gewesen
sein. Mit ein Grund dafür ist sicher auch die einfache Handhabung. Bei Napster handelt es sich um ein kostenloses Programm, das man in der jeweils aktuellen Version von
der Homepage herunterladen kann. Nach der Installation muss man sich registrieren. Dafür
benötigt man nur einen Benutzernamen und ein Passwort. Anschließend kann man angeben
welche Verzeichnisse auf der Festplatte man für die anderen User freigeben wollte.
Bei jedem Hochfahren des Programms wird nun diese Information an den von Napster
betrieben zentralen Server gemeldet. Napster kann man am besten mit einer riesigen
Datenbank vergleichen, in der die ganzen User gespeichert sind. Somit ist für jeden der
das Programm ebenfalls gestartet hat, ersichtlich wer online ist, und welche Musiktitel derjenige
auf seiner Festplatte gespeichert hat.
Das Programm zeichnet sich auch durch eine komfortable Suchfunktion aus. Wenn man
sich für einen bestimmten Interpreten oder ein bestimmtes Lied interessiert, kann man in
der Suchmaske die entsprechenden Daten eingeben. [...]
5 www.iis.fhg.de/amm/techinf/layer3/index.html.
Inhaltsverzeichnis
1 | TECHNOLOGIE UND FUNKTIONSWEISE VON NAPSTER
1.1. Das MP3-Format
1.2. Napster
2 | DAS GERICHTSVERFAHREN GEGEN NAPSTER
2.1. Chronologie der Ereignisse
3 | NAPSTER – EINE TAUSCHBÖRSE?
4 | DIE URHEBERRECHTLICHEN ASPEKTE VON NAPSTER IM LICHTE DES ÖSTERREICHISCHEN UrhG
4.1. Der Werkbegriff nach § 1 UrhG
4.1.1. Eigentümliche, geistige Schöpfung
4.1.2. Werke der Tonkunst
4.2. Die Stellung des Urhebers
4.3. Die Verwertungsrechte
4.4. Vorgänge bei Napster
4.4.1. Speicherung und Zurverfügungstellung durch den Urheber
4.4.2. Speicherung und Zurverfügungstellung durch den Anbieter
4.4.3. Download der MP3-Dateien durch den Nutzer
4.5. Rechte anderer Personen
4.6. Haftung von Napster
5 | INTERNATIONALES URHEBERRECHT
5.1. Anwendungsbereich des UrhG
5.2. Völkerrechtliche Verträge
5.2.1. Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ)
5.2.2. Rom-Abkommen
5.2.3. Welturheberrechtsabkommen (WUA)
5.2.4. TRIPS-Abkommen
5.2.5. Die EU-Urheberrechts-Richtslinie
6 | AUSBLICK
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtlichen, insbesondere urheberrechtlichen Fragestellungen, die durch das Filesharing-System Napster aufgeworfen wurden, unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Rechtslage sowie internationaler Rahmenbedingungen.
- Technische Funktionsweise von Peer-to-Peer-Filesharing-Systemen
- Analyse des Gerichtsverfahrens gegen Napster in den USA
- Rechtliche Qualifikation von Tauschbörsen im Lichte des österreichischen Urheberrechts
- Urheberrechtliche Bewertung der Handlungen von Anbietern und Nutzern (Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe)
- Einfluss internationaler Abkommen und EU-Richtlinien auf den digitalen Rechtsrahmen
Auszug aus dem Buch
4.4.2. Speicherung und Zurverfügungstellung durch den Anbieter
Durch die von den Teilnehmern von Napster üblicherweise gesetzten Handlungen können mehrere Verwertungsrechte des Urhebers betroffen sein. Das österreichische UrhG unterscheidet wie auch das deutsche Urheberrechtsgesetz zwischen körperlicher und unkörperlicher Werkverwertung. Das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht zählen zur körperlichen Werkverwertung. Die öffentliche Aufführung und das Senderecht zur unkörperlichen.
Durch die Speicherung von Musikstücken und deren Umwandlung in das MP3-Format kann das Vervielfältigungsrecht des Urhebers betroffen sein.
§ 15 UrhG: (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk – gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge – zu vervielfältigen. (2) Eine Vervielfältigung liegt namentlich auch in dem Festhalten des Vortrages oder der Aufführung eines Werkes auf Mitteln zur wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht oder Gehör (Bild- oder Schallträger), wie zum Beispiel auf Filmstreifen oder Schallplatten.
Die Speicherung eines Werkes auf der Festplatte eines Computers wird gleichfalls wie die Aufnahme auf Schallplatten und die Festhaltung eines Werkes auf Band als Vervielfältigung angesehen.
Zusammenfassung der Kapitel
1 | TECHNOLOGIE UND FUNKTIONSWEISE VON NAPSTER: Einführung in die technische Grundlage des MP3-Formats und die Funktionsweise des Peer-to-Peer-Netzwerks Napster.
2 | DAS GERICHTSVERFAHREN GEGEN NAPSTER: Darstellung der Chronologie der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Musikindustrie und Napster in den USA.
3 | NAPSTER – EINE TAUSCHBÖRSE?: Rechtliche Prüfung, ob Napster im Sinne des ABGB als Tauschsystem qualifiziert werden kann.
4 | DIE URHEBERRECHTLICHEN ASPEKTE VON NAPSTER IM LICHTE DES ÖSTERREICHISCHEN UrhG: Umfassende Analyse der urheberrechtlichen Relevanz der Napster-Vorgänge für Urheber, Anbieter und Nutzer unter Anwendung des österreichischen Urheberrechtsgesetzes.
5 | INTERNATIONALES URHEBERRECHT: Untersuchung der völkerrechtlichen Verträge und EU-Richtlinien im Kontext des grenzüberschreitenden digitalen Urheberrechtsschutzes.
6 | AUSBLICK: Einschätzung der zukünftigen Entwicklung von Filesharing-Diensten und der fortschreitenden Rechtsvereinheitlichung durch die EU.
Schlüsselwörter
Napster, Filesharing, Urheberrecht, MP3, Österreichisches UrhG, Vervielfältigungsrecht, öffentliche Wiedergabe, Musikindustrie, Peer-to-Peer, digitale Werkvermittlung, Haftung, EU-Urheberrechts-Richtlinie, Tauschbörse, geistiges Eigentum, TRIPS-Abkommen.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit im Kern?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der juristischen Einordnung der Musiktauschbörse Napster und analysiert die daraus resultierenden urheberrechtlichen Problemstellungen vor allem nach österreichischem Recht.
Welche zentralen Themenbereiche werden untersucht?
Im Zentrum stehen die technische Funktionsweise von P2P-Systemen, der Prozess gegen Napster in den USA, die urheberrechtliche Qualifikation von digitalen Vervielfältigungen sowie der internationale Rechtsrahmen für Online-Dienste.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die rechtliche Aufarbeitung, ob und inwieweit das Filesharing über Napster gegen das österreichische Urheberrecht verstößt und wie der Gesetzgeber auf diese neuen technischen Herausforderungen reagiert.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?
Die Arbeit nutzt die klassische rechtswissenschaftliche Auslegungsmethode, indem sie gesetzliche Bestimmungen (UrhG, ABGB) und deren Anwendung durch die Rechtsprechung (insbesondere OGH) auf die technische Realität von Napster überträgt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung einzelner Verwertungsrechte des Urhebers (Vervielfältigung, öffentliche Aufführung) im Kontext der Handlungen von Anbietern und Nutzern in Napster sowie die Haftungsfragen der Plattform.
Durch welche Schlüsselbegriffe ist die Arbeit geprägt?
Wichtige Begriffe sind Urheberrecht, Filesharing, Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, öffentliche Zugänglichmachung sowie der Schutz geistiger Schöpfungen im digitalen Zeitalter.
Ist die Bezeichnung "Tauschbörse" für Napster juristisch präzise?
Der Autor argumentiert, dass die Bezeichnung als "Tauschbörse" aus rechtlicher Sicht nach § 1045 ABGB fragwürdig ist, da bei Napster kein klassischer Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Sachen zustande kommt.
Wie bewertet die Arbeit die Rolle der Verwertungsgesellschaften?
Die Arbeit betont, dass Verwertungsgesellschaften wie die AKM eine entscheidende Rolle bei der kollektiven Rechtewahrnehmung spielen, da eine individuelle Kontrolle durch Urheber im Internetzeitalter faktisch unmöglich ist.
- Arbeit zitieren
- Paul Zeitlhofer (Autor:in), 2002, Rechtliche, insbesondere urheberrechtliche Aspekte des Fall Napster, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/17161