Landjuden in Oberhessen im 17. und 18. Jahrhundert

Vergleichende Untersuchungen zur Lage der Juden in den Territorien im Umkreis des Vogelsberges


Magisterarbeit, 2004

109 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. EINLEITUNG

II. JÜDISCHES LEBEN IN DER FRÜHEN NEUZEIT
2.1. Wirtschaftliche und demographische Situation
2.2. Rechtliche Situation
2.3. Verhältnis zwischen Juden und Christen
2.4. Die Kirche und die Juden
2.5. Innerjüdische Organisation
2.6. Emanzipationsansätze

III. ZUR LAGE DER JUDEN IN DEN FÜRSTLICHEN TERRITORIEN HESSEN-DARMSTADT UND FULDA
3.1. Die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt
3.1.1. Die Judenordnung von 1539
3.1.2. Die Judenordnung von 1629
3.1.3. Die Ansiedlungspolitik der Landgrafen
3.1.4. Die Vertreibung der Juden 1662
3.1.5. Die wirtschaftliche Lage der Juden
3.1.6. Innerjüdische Organisation
3.1.7. Judenmission
3.1.8. Emanzipationsansätze
3.1.9. Jüdisches Leben in einzelnen Orten
3.1.9.1. Alsfeld
3.1.9.2. Schotten
3.1.9.3. Nidda
3.1.9.4. Ulrichstein
3.1.9.5. Crainfeld
3.1.9.6. Nieder-Ohmen
3.1.10. Zusammenfassung
3.2.Die Juden unter dem hessen-darmstädtischen Adel
3.2.1. Kestrich
3.2.2. Angenrod
3.2.3. Storndorf
3.2.4. Zusammenfassung
3.3. Das Hochstift Fulda
3.3.1. Das Judenregal
3.3.2. Judenschutz
3.3.3. Die Judenordnung von 1560
3.3.4. Die Vertreibung von 1671
3.3.5. Die Judenordnung von 1751
3.3.6. Die Landjuden des Hochstifts
3.3.7. Herbstein
3.4. Die Juden in der buchonischen Ritterschaft
3.5. Zusammenfassung

IV. LÄNDER OHNE JUDEN
4.1. Die Ritterschaft der Riedesel
4.1.1. Die Judenpolitik der Riedesel
4.1.2. Jüdische Händler in Lauterbach
4.1.3. Handel in den Gerichten
4.1.4. Judentaufen
4.1.5. Zusammenfassung
4.2. Das Gebiet der Grafen von Schlitz genannt von Görtz
4.3. Christliche Ressentiments
4.4. Zusammenfassung

V. ZUR LAGE DER JUDEN IN GRÄFLICHEN TERRITORIEN
5.1. Die Isenburger Lande
5.1.1. Büdingen
5.1.2. Die Juden im Amt Birstein
5.1.2.1. Die Ansiedlungspolitk der Grafen
5.1.2.2. Judenschutz und Judenpolitik
5.1.2.3. Religionsaus ü bung
5.1.2.4. Zusammenfassung
5.2. Die Stolbergischen Lande
5.2.1. Ortenberg
5.2.2. Gedern
5.2.3. Zusammenfassung
5.3. Die Grafschaft Hanau
5.3. 1. Die Judenpolitik in der Grafschaft Hanau
5.3.1.1. Die Judenst ättigkeit von 1603
5.3.1.2. Judenmission
5.3.2. Schlüchtern
5.3.3. Steinau
5.4. Die Solmser Landen
5.4.1. Solms-Laubach
5.4.2. Solms-Rödelheim
5.4.2.1. Aufnahme und Judenschutz
5.4.2.2. Die Judenpolitik
5.4.2.3. Einartshausen
5.5. Zusammenfassung

VI. SCHLUßBEMERKUNGEN

VII. LITERATURVERZEICHNIS

I. Einleitung

Als Landgraf Ludwig VI. von Hessen-Darmstadt 1662 alle Juden aus seinem Herrschaftsbereich auswies, setzte er damit eine Entwicklung in Gang, die so sicherlich nicht geplant, aber charakteristisch für die Zeit des Absolutismus und der Territorialisierung war. Die vertriebenen Juden mußten nicht weit wandern, um wieder eine Heimat zu finden, und wurden dort teilweise mit offenen Armen empfangen.1

Das Gebiet des heutigen Bundeslandes Hessen bestand zu dieser Zeit aus vielen unterschiedlichen Territorien.2 Neben den beiden hessischen Landgrafschaften und dem Hochstift Fulda gab es fürstliche, gräfliche und reichsritterschaftliche Herrschaften und reichsfreie Städte. Die meisten nahmen Juden auf. Da im Laufe des Mittelalters das Judenregal vom Kaiser auf die Territorialherren übergegangen war, betrieb jeder einzelne davon eine eigene Judenpolitik.

Die vorliegende Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, die Unterschiede in der Judenpolitik verschiedener Herrschaften darzustellen und dadurch die Lage der Juden in den einzelnen Ländern näher zu beleuchten. Die Wahl der Region Vogelsberg bot sich an, da sich dort viele hessische Territorien konzentrierten. Neben der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt und dem Hochstift Fulda waren in diesem Gebiet die Grafschaften Isenburg, Solms, Stolberg, Hanau sowie Schlitz und das reichsritterschaftliche Gebiet der Freiherren Riedesel zu Eisenbach vertreten. Als Besonderheit erscheinen die landesherrlichen Adeligen, die zwar Lehnsträger der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt bzw. des Hochstifts Fulda waren, aber dennoch einige reichsunmittelbare Rechte für sich beanspruchten, darunter das Judenregal.3

Der Vogelsberg war zudem auch demographisch und wirtschaftlich ein einheitlicher Raum.4 Das Gebiet war nie sehr reich, es gab keine größeren Städte, die Bevölkerung lebte zum größten Teil von der Landwirtschaft. Auch in den wenigen, eher kleinen Städten war das Leben ländlich geprägt, gleichwohl gab es hier auch Zünfte und Gilden.

Die zeitliche Einschränkung auf das 17. und 18. Jahrhundert ist sowohl durch die territorialpolitische Entwicklung begründet als auch durch die Entwicklung der innerjüdischen Geschichte, die in Kapitel II. verdeutlicht werden soll. Nach dem Hessenkrieg und dem 30jährigen Krieg, die beide etwa gleichzeitig endeten, trat in der zu behandelnden Region eine Stabilisierung der Herrschaftsver-hältnisse ein.5 In der Zeit des Absolutismus bis zum Reichsdeputationshauptschluß 1803 und der Gründung des Rheinbundes 1806 gab es keine bedeutenden Besitz-oder Machtveränderungen mehr, abgesehen von kleineren Gebietsgewinnen oder verschiedenen Erbteilungen vor allem der gräflichen Häuser. Die Macht der ab-solutistischen Herrscher gelangte auf ihren Höhepunkt. Die wichtigsten politischen Entwicklungen in den einzelnen Territorien werden an den Anfang der jeweiligen Kapitel gestellt.

Innerhalb der Geschichte der Juden lag diese Zeit zwischen den großen Vertreibungen im 15. und 16. Jahrhundert und dem Beginn der Emanzipation im 19. Jahrhundert.6 Auch hier kann von einer Stabilisierung gesprochen werden, in verfassungsgeschichtlicher Hinsicht auch von einer Verrechtlichung jüdischen Lebens, da das 17. und 18. Jahrhundert auch die Zeit der Entstehung der großen Judenordnungen war.

Um vergleichen zu können, unter welchen Bedingungen die Juden in den verschiedenen Territorien lebten, galt es zunächst herauszufinden, in welchen Orten es überhaupt jüdisches Leben gab. Als grundlegend für diese Aufgabe erwies sich das Werk von Paul Arnsberg über die jüdischen Gemeinden in Hessen.7 Es ist als statistisches Nachschlagewerk unersetzbar. Darin sind die ehemaligen jüdischen Gemeinden erfaßt, von denen sich die meisten Ende des 18. oder Anfang des 19. Jahrhunderts gebildet haben. Vereinzelt lebende Juden, die es in den aufgeführten Orten eventuell schon früher gegeben hat, werden darin nur am Rande oder gar nicht erwähnt.

Erste Ansiedlungen von Juden werden häufig in orts- oder heimatgeschicht- lichen Werken erwähnt oder auch, vor allem aus neuerer Zeit, in heimat- geschichtlichen Darstellungen jüdischen Lebens. Hier wiederum ergibt sich das Problem, daß diese Werke häufig von interessierten Ortsbürgern oder Initiativen verfaßt wurden und schwerpunktmäßig die jüngere deutsche Geschichte der Vernichtung der ehemaligen Landgemeinden im Nationalsozialismus beschreiben.

Die Anfänge solcher Gemeinden werden dort häufig in den Einleitungs- kapiteln nur kurz abgehandelt. Ältere Werke zur Geschichte der Landjuden entstanden aber häufig gerade in der Zeit des Nationalsozialismus, da man sich damals im Rahmen der sogenannten „Lösung der Judenfrage“ recht eingehend mit diesem Thema befaßte. Sie werden deshalb berücksichtigt, weil sie teilweise Quellen enthalten, die während des zweiten Weltkrieges vernichtet wurden oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung standen. Eine sehr wichtige Arbeit aus den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts, die glücklicherweise keinen nationalsozialistischen Hintergrund hat, ist die Dissertation von Dr. Rosy Bodenheimer über die Geschichte der Juden in Oberhessen von ihrer frühesten Erwähnung bis zur Emanzipation.8 Weitere Quellen enthält die entsetzliche Schmähschrift von Adolf Müller über die „Geschichte der Judenfrage“ in den rechtsrheinischen Besitzungen der Land- grafschaft Hessen-Darmstadt im 16., 17. und 18. Jahrhundert, der auch Bodenheimer verunglimpft.9 Hieraus wurde angesichts der nationalsozialistischen Interpretation nur aus den abgedruckten Quellen zitiert.

Eine weitere Schwierigkeit resultiert aus der Tatsache, daß häufig sehr wenige Quellen überliefert sind. Gerade in den kleineren Herrschaften gab es keine Judenordnungen und manchmal auch kaum Aufzeichnungen über Juden. Oft traten sie nur dann auf, wenn sich Probleme ergaben. Dann erscheinen sie in Beschwerde- schriften oder Gerichtsakten. Eine Entwicklung da heraus zu lesen war oft nicht möglich.

Vergleiche über die Höhe der Abgaben oder über Berufsbeschränkungen sind müßig, da die entsprechenden Überlieferungen aus unterschiedlichen Jahrzehnten oder Jahrhunderten stammen und, wenn überhaupt, nur exemplarisch vorhanden sind.

Im Vergleich geht es vielmehr darum, anhand einzelner Angaben die Judenpolitik der verschiedenen Herrschaften darzustellen und zu versuchen, ihre Intentionen und deren Auswirkungen herauszufinden.

Dabei stellt sich die Frage, ob die Judenpolitik eine individuelle Angelegen- heit der Herrschaften war oder ob man doch Tendenzen einer gräflichen, einer landesfürstlichen und einer adeligen Judenpolitik erkennen kann. Eine weitere Frage ist, inwieweit die Judenpolitik von der Größe des Territoriums, von wirtschaftlichen und demographischen Strukturen und von konfessionellen Gesichtspunkten abhängig war.

Um diesen Fragen nachzugehen, soll zunächst in groben Zügen die Lage der Juden in der Frühen Neuzeit dargestellt werden. Es soll skizziert werden, wie sich das jüdische Leben derart marginalisiert hat, unter welchen Bedingungen Juden im Alten Reich leben mußten, wie das Verhältnis zu ihrer christlichen Umwelt war, welchen Vorurteilen und Beschwernissen sie ausgeliefert waren und wie die Haltungen der beiden großen Kirchen zu den Juden waren. Dabei werden einzelne Aspekte jüdischen Lebens ausgeklammert, die für diese Arbeit keine Rolle spielen, wie vor allem innerjüdische religiöse Entwicklungen, das städtische Ghettoleben und die Entwicklung des Hofjudentums.

Im Mittelpunkt der Arbeit stehen dann die Untersuchungen zur territorialen Judenpolitik, wobei die Darstellungsweise je nach Quellenlage eine unterschiedliche ist. Bezüglich der beiden größten Territorien, Hessen-Darmstadt und Fulda, werden die Ausführungen über Judenordnungen und Judenpolitik an den Anfang der Kapitel gestellt, während bei den kleineren Gebieten die Judenpolitik aus wenigen Hinweisen rekonstruiert werden mußte.

II. Jüdisches Leben in der Frühen Neuzeit

2.1. Wirtschaftliche und demographische Situation

Aus zentralistischen Ländern wie England, Frankreich, Portugal und Spanien wurden die Juden im Spätmittelalter nahezu vollständig vertrieben.10 Im Heiligen Römischen Reich war dies durch die Zersplitterung in zahlreiche Territorien nicht so einfach möglich, aber auch hier wurden im 15. und 16 Jahrhundert über 350 Gemeinden vernichtet, Synagogen verbrannt und die Juden vertrieben.

Es blieben nur wenige Gemeinden bestehen, vor allem in Reichsstädten wie Frankfurt, Worms und Friedberg. Dort lebten die Juden allerdings schon seit dem Mittelalter in abgeschlossenen Bereichen (Ghettos). Viele Vertriebene flüchteten nach Osteuropa, wo sie unter günstigeren Bedingungen leben konnten. Aber auch in deutschen Ländern siedelten sich Juden an, meist in kleineren Territorien, gegen besondere Abgaben und mit befristetem Aufenthaltsrecht, außerdem in beschränkter Zahl und zum größten Teil außerhalb der Städte. Zu Beginn der Frühen Neuzeit gab es im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation sehr wenige Juden. Ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung wird auf weniger als 1 Promille geschätzt.11

Das Leben der Juden auf dem Land war im 17. und 18. Jahrhundert geprägt von Vereinzelung.12 Obwohl der größte Teil der deutschen Juden dort lebte, gab es sehr wenige funktionsfähige Gemeinden, da immer nur wenige Juden geduldet wurden und auch die ökonomischen Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Der Markt für „jüdische“ Betätigungsfelder war hier viel weiträumiger als in der Stadt. So lebten die Landjuden sehr vereinzelt, selten kamen die 10 nötigen Männer für einen Gottesdienst zusammen und wenn, dann mußten sie dafür weite Reisen auf sich nehmen. Sowohl auf dem Land als auch in den Städten war es den Juden verboten, im handwerklichen Bereich zu arbeiten, Ackerbau und Viehzucht zu betreiben oder mit zünftigen Waren zu handeln. Auch Grundbesitz durften sie nicht erwerben. So lebten die Juden auf dem Land vor allem vom Hausieren mit verschiedenen Kleinwaren, vom Handel mit Vieh und ländlichen Produkten und vom Pfandleihgeschäft.13 Die „Vorstadtjuden“ waren als Vermittler von Waren zwischen Stadt und Land tätig, und die städtischen Juden lebten vor allem vom Darlehens- und Wechselgeschäft sowie vom Handel mit Trödel und Pfändern. Zur Einhaltung religiöser Vorschriften durften eigene jüdische Metzger beschäftigt werden.14

2.2. Rechtliche Situation

Theoretisch waren die Juden des Reiches seit dem Mittelalter „Kammer- knechte“ des Kaisers.15 Das bedeutete, daß sie diesem direkt unterstellt waren. Die „Kammer“ war die kaiserliche Finanzbehörde, der die Juden als Einnahmequelle unterstanden. Sie erhielten kaiserlichen Schutz gegen Geld. Restriktionen und Pflichten wurden auf Reichsebene oder auch durch päpstliche Erlasse geregelt. Im Zuge der Territorialisierung ging die Gewalt über die Juden, das „Judenregal“, in die Hände der jeweiligen Landesherren über. Die Frankfurter Reichspolizeiordnung aus dem Jahr 1577 bestimmte, daß der Aufenthalt von Juden in einem Territorium abhängig war vom Besitz eines Judenregals: „ da ß hinf ü ro niemand Juden anzunehmen oder zu halten gestattet werden soll, dann denjenigen, die von uns [dem Kaiser] und dem heiligen Reich Regalia haben oder insonderheit derhalben privilegiert seynd. “16

Das Leben der Juden wurde seitdem geregelt durch Judenordnungen und Schutzbriefe. Diese waren territorial unterschiedlich, wiesen aber grundsätzliche Ähnlichkeiten auf. Die Judenordnungen enthielten die Bestimmungen, die für alle Juden eines Territoriums galten, wie wirtschaftliche und religiöse Einschränkungen, rechtliche Besonderheiten, Bestimmungen zu Judenaufnahme und -schutz, zur jüdischen Autonomie und zum Schutz der christlichen Untertanen.17 Üblicherweise war es den Juden verboten, Grundbesitz zu haben, mit Ausnahme ihres Wohnhauses. Sie durften keinen Ackerbau und keine Viehzucht betreiben. Durch die Zunftordnungen waren sie von allen zünftigen Arbeiten ausgeschlossen. So wurden sie beschränkt auf den Handel mit unzünftigen Waren und Vieh, auf Geldgeschäfte und niedere Dienste. Die Judenordnungen regelten diese Betätigungsfelder durch Handelsbeschränkungen und festgelegte Zinssätze. Sie waren die Rechtsgrundlage für alle ansässigen Schutzjuden.

Damit ein Jude sich ansiedeln konnte, mußte er einen persönlichen Schutz- brief erwerben. Das war ein individueller Einzelvertrag zwischen ihm und dem zuständigen Landesherrn über Wohnrecht, Aufenthaltsrecht, Berufseinschränkung, Schutzzeit und Schutzgeld.18 Er bestimmte im Rahmen der Judenordnung die Höhe und Fälligkeit der Abgaben und legte die Berufsausübung fest. Der Schutzbrief war der Rechtstitel für die Aufnahme in ein Territorium. In Ländern, in denen keine Judenordnungen vorlagen, blieb der Schutzbrief die alleinige Rechtsgrundlage für das jüdische Leben.

In vielen Territorien mußte bei der Schutzaufnahme der sogenannte „Judeneid“ geleistet werden.19 Dabei hatte der Jude auf das Alte Testament zu schwören, daß alle seine Angaben der Wahrheit entsprechen und die Bestimmungen der Judenordnung oder des Schutzbriefes eingehalten würden. Der Judeneid stammte aus dem mittelalterlichen Recht und demonstrierte die Verachtung, welche man Juden entgegenbrachte. Auch in der Frühen Neuzeit kam es noch vor, daß Juden bei der Eidesleistung diskriminierenden Umständen wie dem Stehen auf einer blutigen Schweinehaut oder der Selbstverfluchung für den Fall des Meineids ausgesetzt waren.

Die Juden waren für die Landesherren eine einträgliche Einnahmequelle.20 Sie mußten wesentlich mehr Abgaben bezahlen als ihre christlichen Nachbarn. Grundsätzlich hatten sie ein jährliches Schutzgeld zu zahlen, bei der Schutzerteilung war das Einzugsgeld fällig, bei Wegzug aus dem Territorium das Abzugsgeld. Alle Juden mußten Leibzoll bezahlen, wenn sie ein Territorium betraten oder durchzogen. Dies waren die allgemeinen Abgaben. Daneben gab es noch besondere Abgaben, die entweder einzelne Juden oder ihre Gemeinden entrichten mußten. Diese waren regional unterschiedlich. Es gab beispielsweise Abgaben bei Hochzeiten, Begräb- nissen und Beschneidungen, herrschaftliche Auflagen, verschiedene Steuern und Abgaben an die Gemeinden. In den meisten Territorien waren die allgemeinen Steuern und Zölle für Juden höher als für Christen.

Seit dem Mittelalter bestand für alle Juden eine Kennzeichnungspflicht. Sie mußten auf ihren Kleidern einen gelben Ring oder Fleck tragen und besondere Kopfbedeckungen benutzen. Aber obwohl diese Pflicht in vielen Judenordnungen noch vorhanden war, kam sie im Laufe der Zeit immer seltener zur Durchsetzung. Es war den Juden verboten, Christen als Bedienstete zu beschäftigen, mit Ausnahme der sogenannten „Sabbatfrau“, die am heiligen Sabbat einfache Verrichtungen ausführte.

Über die Sabbatdienste von Christen gab es sehr häufig Streit. Vor allem örtliche Pfarrer beschwerten sich immer wieder darüber, da in deren Augen kein Christ einem Juden zu Diensten sein durfte. Engere Beziehungen zu Christen waren ebenfalls untersagt, auf „Unzucht“ stand die Todesstrafe. Durch die starke Abgrenzung der Juden von der christlichen Bevölkerung kam es aber so gut wie nie zu solchen Fällen.

2.3. Verhältnis zwischen Juden und Christen

Obwohl der Anteil der Juden an der Gesamtbevölkerung verschwindend gering war und die Landesherrschaften alles taten, um die Juden von der christlichen Bevölkerung abzugrenzen, waren sie immer wieder massiven Bedrohungen und Verleumdungen ausgesetzt, vielen Restriktionen ausgeliefert und von Vertreibung bedroht. Das Verhältnis der Christen zu den Juden war von Vorurteilen und Stigmatisierungen geprägt, das der Juden zu den Christen dagegen von Vorsicht und Abgrenzung.21 Durch ihr Anderssein, ihre Fremdartigkeit als Folge des Bestrebens, ihre Identität in der Diaspora zu bewahren, erschienen die Juden den meisten Christen unheimlich, und durch die vielen Restriktionen und damit einhergehenden Ausgrenzungen blieben sie auch Fremde. Durch ihre niedere rechtliche Stellung eigneten sie sich als Projektionsflächen für Haß und Neid und als Sündenböcke. Da die Landjuden meist nicht als Gruppe auftraten, sondern vereinzelt auf den Dörfern lebten, wurde ihre Andersartigkeit von der Bevölkerung sehr viel stärker erfahren und persönlicher empfunden.

Die häufigste Stigmatisierung war die des jüdischen Wucherers, was dadurch zu begründen ist, daß Juden sich zum Teil von Darlehens- und Pfandgeschäften ernährten. Dies war einer der wenigen Bereiche, der ihnen nicht verboten war und es gab kaum christliche Konkurrenz, da für Christen das kanonische Zinsverbot galt.

Ein weiteres sehr verbreitetes Bild war das des ewig wandernden Juden, der als Strafe für die Kreuzigung Jesu von Gott verbannt wurde, immer umherzieht und nie seßhaft werden kann. Dieses Bild fand seine Entsprechung in den jüdischen Hausierern, die Tag für Tag über das Land zogen, um ihre Waren zu verkaufen. Auch Greuelmärchen mittelalterlichen Ursprungs hatten nach wie vor eine weite Verbreitung. Darin wurden den Juden Hostienschändung, Brunnenvergiftungen und Ritualmorde an christlichen Kindern vorgeworfen.

Trotz alledem entwickelten sich die Landjuden, vor allem in den Funktionen als Hausierer, Kleinkreditgeber und Viehhändler, zu Faktoren, die weder aus der Wirtschaft noch aus dem ländlichen Alltag wegzudenken waren.22 Sie vergaben in Zeiten der Not Kredite auf Haushaltswaren, sie versorgten die Bevölkerung mit Kleinwaren und handelten mit dem Vieh der Bauern. Nebenbei verbreiteten sie Nachrichten aus der Region, hörten sicherlich die eine oder andere persönliche Lebensgeschichte und vermittelten Ehen und andere Kontakte von Ort zu Ort. Daß sich trotzdem keine Freundschaften mit den christlichen Nachbarn entwickelten, die Juden nach wie vor abgelehnt wurden, hatte sicherlich auch mit der dogmatischen Haltung der Kirche den Juden gegenüber zu tun.

2.4. Die Kirche und die Juden

Die Einstellung der Bevölkerung zu den Juden war weitgehend geprägt von der kirchlichen Position gegenüber den Juden. Im 17. und 18. Jahrhundert unter- schieden sich die christlichen Kirchen darin nicht sehr, wohl aber im Detail. In der katholischen Kirche war diese Position keine wesentlich andere als im Mittelalter.23 Die Juden waren Fremde im „Corpus Christianum“ und als solche zu sehen und zu behandeln. Die kirchliche Lehre von der Knechtschaft der Juden, die ursprünglich rein religiös gemeint, im Mittelalter aber rechtlich umgedeutet wurde, war die Grundlage dieser Auffassung.24 Die alten Vorurteile und Stereotype waren weiterhin aktiv, führten aber nur noch selten zu Prozessen und Pogromen. Der Unterschied zur lutherischen Kirche bestand darin, daß die Stellung der Juden schon lange festgeschrieben war, sie wurden als Außenseiter verachtet, aber als Realfaktor akzeptiert. In den geistlichen Territorialstaaten konnten sie deshalb meistens nahezu unbehelligt leben. Viele Fürstbischöfe und Fürstäbte siedelten Juden aus wirtschaftlichen Gründen in ihren Ländern an und erließen großzügige Juden- ordnungen. Antijüdische Maßnahmen waren hier eher politisch-ökonomisch als religiös motiviert, um etwa dem Konkurrenzneid der Zünfte und Gilden nachzugeben.

Verachtung und Abgrenzung galten auch für die lutherische Kirche, aber bei dieser standen noch zwei andere Aspekte im Mittelpunkt.25 Zum einen hatte die lutherische Lehre die Juden als Missionsobjekte neu entdeckt, und zum anderen waren die entstehenden Landeskirchen von einer gewissen Angst den Juden gegenüber erfüllt, so daß sie die christliche Bevölkerung und ihren Glauben geschützt sehen wollten. So enthielten Judenordnungen protestantischer Territorien viele Regelungen, welche die Juden davon abhalten sollten, Christen zu beeinflussen und die christliche Religion zu lästern. Grundlegend für diese Position war die Auseinandersetzung Martin Luthers mit den Juden.26 Diese war in erster Linie theologischer Natur, aber natürlich auch geprägt durch den Zeitgeist. Luther kritisierte in erster Linie den jüdischen Glauben an die Werkgerechtigkeit, die Leugnung der Messianität Jesus und die damit einhergehende Sichtweise auf Jesus und Maria. Zunächst war er den Juden aber freundlich gesinnt. Sein erster Ansatz war, sie als Mitmenschen zu betrachten, die nur deshalb keine Christen seien, weil sie jahrhundertelang schlecht behandelt wurden. Er rief deshalb zu Toleranz, Nächstenliebe und Gleichbehandlung auf, dann würden sicherlich einige konvertieren. Mit seiner Argumentation bemühte er sich, die Juden von der Messianität Jesu zu überzeugen und zum Glaubenswechsel zu bewegen. Das änderte sich erst, als Luther nach dem Augsburger Reichstag von 1530 zum „Dogmenwächter“27 wurde. Er war jetzt nicht mehr nur reformatorischer (Vor)Denker, sondern als Kirchenpolitiker verantwortlich für den Schutz des Glaubens seiner Anhänger. Da auch die neu entstandenen Landeskirchen einen Anspruch auf absolute Wahrheit erhoben, konnte Luther als Kirchenpolitiker keinen anderen Glauben dulden. Außerdem mußte er erleben, daß trotz seiner freundlichen Haltung den Juden gegenüber und seiner wiederholten Aufforderungen kaum ein Jude zum Christentum konvertierte. Diese Aspekte fanden Ausdruck in der Schrift „Von den Juden und ihren Lügen“ aus dem Jahr 1542. Es ist ein sehr gehässiges Werk, daß wieder seine Hauptkritikpunkte aufgreift, am Schluß aber ganz neue Forderungen stellt.

Darin rät er der Obrigkeit, Synagogen und Schulen zu vernichten, den Juden den Wohnsitz und ihre Bücher zu nehmen, den Rabbinern die Lehre zu verbieten, das Geleit aufzukündigen, jüdischen Handel und Wucher zu verbieten, ihnen ihren Besitz zu nehmen und sie dem Ackerbau und Handwerk zuzuführen. Luther folgte hier dem Geist der Zeit, nicht seinen reformatorischen Grundideen. Er hat einen Rückschritt vollzogen, indem er seine humanistischen, von Nächstenliebe geprägten Positionen aufgab und zum dogmatischen Kirchenwächter wurde. Von zwei Dingen hat Luther allerdings immer Abstand genommen. Zum einen hat er nie alte Vorurteile und Greuelmärchen aufgegriffen, und zum anderen hat er immer jegliche Gewalt gegen Leib und Leben abgelehnt.

2.5. Innerjüdische Organisation

Angesichts der Territorialisierung und der zunehmenden Vereinzelung der Juden auf dem Land gab es von jüdischer Seite verschiedene Versuche, eine innerjüdische Gemeinschaft zu fördern und zu bewahren.28 Schon im 16. Jahrhundert gab es unter Josel von Rosheim, dem gewählten „Vorgänger und Befehlshaber der Juden des Reiches“, den Versuch einer reichsweiten Organisation der Judenschaft. Durch sein Engagement entstand unter anderem 1544 das sogenannte „Speyerer Privileg“, in dem den Juden des Reiches umfassende Rechte gewährt wurden. Es wurde ihnen darin Sicherheit des Geleits und des Handels gewährt, die Schließung von Synagogen und die Vertreibung von Juden verboten, das Judenzeichen ab- geschafft und verfügt, daß kein Jude grundlos gefangengenommen, gequält oder des Ritualmordes beschuldigt werden dürfe. Mit diesen Regelungen stellte das Privileg das freiheitlichste und großzügigste dar, das je den Juden erteilt wurde. Es fand zwar nicht überall Beachtung, war aber der Ansatz zu einem Kollektivbewußtsein unter den Juden des Reiches.

Der nächste Versuch einer reichsweiten Vereinigung war die Frankfurter Versammlung von 1603.29 Hier kamen die geistigen und politischen Führer der deutschen Judenschaft zusammen mit dem Ziel, eine zentrale Verwaltung zu installieren, um die reichsunmittelbare Stellung zu behaupten. Es entstand die „Ordnung zur Organisation und inneren Erneuerung der deutschen Judenschaft“.

Darin war geplant, fünf Rabbinatsgerichte für innerjüdische Angelegenheiten in reichs- bzw. kaisernahen Orten zu errichten, örtliche Steuern zu erheben, die an fünf Legstätten gesammelt werden sollten, und für die moralische und sittliche Besserung der deutschen Judenschaft zu sorgen. Dieses Projekt einer reichsweiten Einigung scheiterte am Widerstand der Landesherren, die darin eine Gefährdung der Konsolidierung ihrer Territorien sahen. Der Versuch stand im Widerspruch zur allgemeinen Entwicklung.

Entwicklungskonform war hingegen die Entstehung der Landjudenschaften.30 Um der Vereinzelung und damit einem drohenden Identitätsverlust zu entgehen, bildeten sich Vereinigungen der jüdischen Familienoberhäupter eines Territoriums mit gemeindlichen Funktionen. Diese waren dieselben wie bei städtischen Gemeinden, es wurde für Gottesdienste, Schulbesuch, Begräbniswesen und Fürsorgewesen gesorgt. Da für einen jüdischen Gottesdienst mindestens zehn erwachsene Männer zusammen kommen mußten, war seine Organisation eine der vordringlichsten Aufgaben der Landjudenschaften. Aber auch die Durchführung der Zedaka, der jüdischen Fürsorge, stellte einen wichtigen Aspekt dar.31 Die Land- judenschaften boten den Juden eine Chance, sich regional zusammenzuschließen und ihre Angelegenheiten autonom zu regeln. Sie wurden darin unterstützt durch die Landesherren, die in den Landjudenschaften eine Möglichkeit sahen, die ansässigen Juden zu kontrollieren und zu besteuern.

Regelmäßig alle drei, vier oder fünf Jahre kamen entsprechende Landtage zusammen. Dort wurden religiöse, rechtliche und gesellschaftliche Angelegenheiten besprochen, die Steuerlasten verteilt, Statuten und Verordnungen erlassen sowie Rechnungsprüfung und Wahl der Funktionäre durchgeführt. Es gab mindestens einen Vorsteher, auch Vorgänger genannt, der für eine Periode gewählt wurde. Er war der Fürsprecher und Vermittler vor dem Landesherrn, und es kam vor, daß er von ihm das Judenregal gepachtet hatte.

Ihm zur Seite standen der Landesrabbiner, die Ältesten und Beisitzer, Wahl- männer, Statutenverfasser, Steuereinschätzer und Steuerkollektoren, Verwalter der Wohltätigkeitsgelder, Rechnungsprüfer und andere Ehrenämter.

Der Landesrabbiner war der Vorsteher des Landesrabbinats, das teilweise auch überregional arbeitete.32 In der Regel wurde er vom Landesfürsten vorgeschlagen oder auch eingesetzt und kontrolliert. In der innerjüdischen Organisation war er den Laienvorständen unterstellt, er war lediglich der religiöse Führer. Seine Aufgabenbereiche waren die Abhaltung des Gottesdienstes, Rechtsprechung und Kontrolle über die Einhaltung des Rituals und der Religionsgesetze.

Die Selbstverwaltung der jüdischen Minderheit in Landjudenschaften und Landesrabbinaten war einerseits herrschaftliches Instrument zur Reglementierung und Kontrolle, andererseits aber auch eine Form der Selbstbestimmung, die es möglich machte, eine spezifische jüdische Existenz zu führen und zu gestalten. Sie zeigte, daß die jüdische Eigenart als Teil des Systems akzeptiert wurde.

2.6. Emanzipationsansätze

Die rechtliche Sonderstellung der Juden basierte im 17. und 18. Jahrhundert in erster Linie auf ihrem Schutzstatus. Dieser machte eine Gleichstellung mit christ- lichen Untertanen oder Bürgern für lange Zeit unmöglich. Das änderte sich erst, als im Zuge der Aufklärung immer häufiger Forderungen nach einer Gleichbehandlung der Juden laut wurden.33 In den deutschen Ländern verbreitete sich im 18. Jahrhundert die physiokratische Lehre, eine Wirtschaftstheorie, die Ackerbau, Viehzucht und Handwerk als einzig produktive Bereiche ansah und Handel und Geldgeschäft als unproduktive, minderwertige Bereiche einstufte.

Ausgehend von dieser Lehre entwickelten Vertreter der Aufklärung die Bestrebung, Juden dem produktiven Bereich zuführen zu wollen, um sie zu nützlichen Mitgliedern der Gemeinschaft zu machen. Ein weiterer Aspekt der Aufklärung war das Streben nach Gleichheit. Unter diesem Gesichtspunkt wurden Dialekte und Mundarten als minderwertig und rückständig angesehen. Das richtete sich auch gegen das Jiddische, wobei übersehen wurde, daß es sich hierbei nicht um einen Dialekt, sondern eine eigene Sprache handelte.

Außerdem sollte der Schutzstatus abgeschafft werden, da er durch seine Kategori- sierung Ungleichheit und Verarmung förderte. Die Juden sollten zu bürgerlicher Freiheit und Gleichheit geführt werden.

Dafür gab es mehrere Konzepte, von denen hier zwei erwähnt werden sollen: einmal die Vorschläge des preußischen Verwaltungsbeamten Christian Wilhelm von Dohm und zum zweiten die sogenannten „Josephinischen Reformen“.34 „Über die bürgerliche Verbesserung der Juden“ von 1781 ist eine Schrift, in der von Dohm die völlige rechtliche Gleichstellung der Juden fordert. Hierfür habe der Staat durch gesetzgeberische und erzieherische Maßnahmen zu sorgen. Zunächst sollten die Juden rechtlich gleich gestellt werden, aber als Anhänger der physiokratischen Lehre fand Dohm es unerläßlich, daß sie durch erzieherische Maßnahmen vom Handel entfernt und dem produktiven Bereich zugeführt würden. Weitere Aufgaben seien die kulturelle Förderung und das Wegführen vom Jiddischen, um eine Gleichstellung zu erreichen. Abgesehen davon sollten sie in ihrer Religionsausübung und ihrer Gemeindeautonomie nicht gestört werden.

Die „Josephinischen Reformen“ beinhalteten die erste staatliche Maßnahme zur Judenemanzipation. Kaiser Joseph II. erließ 1781 und 1789 „Toleranzpatente“, welche die Juden zumindest rechtlich gleichstellten, allerdings mit Beschränkungen. In die Zünfte wurden sie immer noch nicht aufgenommen, der Gebrauch von Jiddisch und Hebräisch war ihnen in der Öffentlichkeit untersagt, und sie sollten erzieherischen Maßnahmen unterzogen werden. Diese Reformen bedeuteten noch keine völlige Emanzipation, sie waren aber die Grundlage für weitere Maßnahmen auf dem Weg dorthin.

III. Zur Lage der Juden in den fürstlichen Territorien Hessen- Darmstadt und Fulda

3.1. Die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt

Um die Judenpolitik in diesem Territorium zu erörtern, muß man bis ins 16. Jahrhundert zurückgehen, als die Landgrafschaft noch nicht geteilt war.35 Aus- schlaggebend ist die Judenpolitik Philipps des Großmütigen (1517-1567). Zunächst hatte dieser 1524 den Befehl gegeben, alle Juden aus den Ämtern auszuweisen.

„ Du sollt auch in unserm Ampt keynen Juden wonen lassen, und den Edelleuten, so bey dyr in deynem Ampt oder nahe dabey sitzen, ansagen, das sie sich dergleychen halten, desgleichen auch yren Juden verpieten, sich in unserm Furstemthumb Landen oder Gepieten nicht betreten zu lassen, und denselben unser Sicherheyt und Gleyt aufsagen, und wo du die oder andere gesessen Juden in deynem Ambt ankomest, sie zymlich strafest und zum Lande ausweysest, verloben und verschweren lassest. “36

Die Gründe für diese Anordnung sind nicht überliefert. Es waren wahrscheinlich weniger religiöse, sondern politische Motive, die Philipp veranlaßten, alle Juden auszuweisen. Die neue Konfession und vor allem Luther standen den Juden noch nicht feindlich gegenüber. Die Vertreibung war wohl eher eine Maßnahme, um einen Aufruhr in der Bevölkerung zu beschwichtigen.37 Da aber schon 1532 alle Juden in Philipps Territorium für weitere sechs Jahre in den landgräflichen Schutz genommen wurden, kann die Vertreibung nicht sehr gründlich durchgeführt worden sein. Im gleichen Jahr legte Philipp allerdings einer Kommission unter Leitung des Reformators Martin Bucer die Frage vor, ob die Juden nach Ablauf dieser Schutzfrist weiter zu dulden seien.38 Mittlerweile hatte sich die Haltung der protestantischen Kirche den Juden gegenüber geändert, was in dem Gutachten der Kommission 1538 zum Ausdruck kam. Diese Haltung übernahm Philipp zum Großteil in seiner Judenordnung aus dem Jahr 1539.

3.1.1. Die Judenordnung von 1539

1539 erließ Philipp eine Judenordnung, die grundlegend war für alle folgenden. Sie war ein „Mischling aus Religionshaß und Staatsraison“39. Gleich die ersten vier Artikel handeln von der Religion.40 Es durften weder neue Synagogen gebaut noch aus dem Talmud gelehrt werden. Lästerungen der christlichen Religion waren zu unterlassen, und es wurde befohlen, daß alle Juden regelmäßig christliche Predigten zu besuchen hatten. Artikel 3 verbot den Religionsdisput mit Laien, Artikel 9 setzte die Todesstrafe für den Beischlaf mit einer Christin fest. Die sich gerade stabilisierende Landeskirche fürchtete offenbar eine Indoktrination seitens der Juden und versuchte, durch die Bestimmungen der Judenordnung, ihre Untertanen zu schützen.41 Außerdem wurden die Juden als Missionsobjekte betrachtet. Deshalb wurden sie in ihrer Religionsausübung eingeschränkt und sollten christliche Predigten besuchen. Damit übernahm Philipp die meisten Ratschläge, welche die Theologen ihm in ihrem Gutachten 1538 gegeben hatten. Aber er erkannte in den Juden auch einen Wirtschaftsfaktor, der nicht ignoriert werden konnte. Deshalb folgte er nicht den Ratschlägen, den Juden das Darlehensgeschäft zu verbieten und sie entweder zu vertreiben oder den niedrigsten Arbeiten zuzuführen. Er versuchte, einen Kompromiß zu finden, um den Juden die Möglichkeit zu geben, in seinem Gebiet leben und ihren Geschäften nachgehen zu können, gleichzeitig aber der lutherischen Kirche und den Handwerkszünften gerecht zu werden. Die Artikel 5 bis 8, 10 und 11 reglementierten das Wirtschaftsleben.42 Die Juden durften den Zünften keine Konkurrenz machen, Preise für ihre Waren sollten vom Bürgermeister oder anderen Amtsträgern festgelegt werden, bei unehrlichem Handel wurde mit dem Einzug der Waren gedroht. Ausländische Juden durften nicht auf hessischem Gebiet handeln. Bei der Geldleihe wurde ein Zinssatz von 5% festgelegt, Eheleute durften nur unter Mitwissen des Ehegatten leihen, das Leihgeschäft sollte durch einen Beamten oder Bürgermeister beaufsichtigt werden. Beamtenbestechung wurde unter Strafe gestellt. Auf Hehlerei oder Beleihung gestohlenen Gutes stand die Todesstrafe. Damit hatten die Juden die Möglichkeit, sich von der Geldleihe und dem Handel zu ernähren, aber nur in beschränktem Maße.

Diese Judenordnung wurde in den folgenden Jahren erweitert und verändert. 1543 wurde noch einmal betont, daß alle Juden, auch Frauen und Kinder, die Predigten zu besuchen hätten, außerdem sollten sie einen Eid schwören, daß sie die christliche Religion nicht lästern.43 Dazu kam, daß die örtlichen Pfarrer die Bücher der Juden einer Inquisition unterziehen sollten, alle Schriften gegen den christlichen Glauben sollten verbrannt oder im Zweifelsfall nach Marburg geschickt werden, damit sie dort geprüft würden. Der Wucher wurde vollständig verboten, genauso der Geldwechsel. Die Landesherrschaft wollte einen Inquisitor bestimmen, der die Einhaltung der Judenordnung kontrollieren sollte.

In der Judenordnung von Georg I. (1567-1596) aus dem Jahr 1585 wurde hinzugefügt, daß die Juden während des christlichen Gottesdienstes in ihren Häusern bleiben mußten, damit kein Christ gestört werden konnte.44

Im Jahr 1627 ordnete Georg II. (1626-1661) an, daß es verboten sei, den Juden „ unbewegliche G ü ter an H ä usern, Aeckern, Wiesen, Weing ä rten “ zu verkaufen.45 Er bezog sich darin auf ältere Gesetze seiner Vorfahren.

3.1.2. Die Judenordnung von 1629

Im Jahr 1629 erließ Georg II. eine Judenordnung, welche die alten Be- stimmungen aufnahm, aber auch einige Neuerungen brachte.46 Die Bücherinquisition wurde hierin nochmals angeordnet, im wirtschaftlichen Bereich wurde bestimmt, daß Juden auf den Märkten den Nachkauf hatten, daß Dokumente in deutscher Sprache verfaßt sein sollten, daß nicht auf liegende Güter geliehen werden durfte, daß Schulden, die nach zwei Jahren nicht eingelöst würden, verfallen sollten und daß an Sonn- und Feiertagen kein Handel und keine Geschäfte betrieben werden durften. Um der Metzgerzunft keine Konkurrenz zu machen, durfte nur noch für den eigenen Bedarf geschlachtet werden.

Die Judenordnungen zeigen, welche Stellung die Juden im Land hatten. Sie waren nur geduldet und hatten nur wenige Bereiche, worin sie ihren Lebensunterhalt verdienen durften. Ihr Leben war stark eingeschränkt, und sie waren auf das Wohlwollen des Landesherrn angewiesen. Das galt natürlich nur für die Inhaber eines Schutzbriefes, alle anderen Juden hatten gar kein Recht, sich im Land aufzuhalten.

3.1.3. Die Ansiedlungspolitik der Landgrafen

Um sich innerhalb der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt ansiedeln zu können, mußten die Juden Schutzbriefe erwerben.47 Darin wurde festgelegt, an welchem Ort sich ein Jude ansiedeln durfte. Mit dem Erwerb stand er unter Schutz und Schirm des Landgrafen und konnte dies nur mit der Frist von einem Jahr aufgekündigt bekommen. Er mußte sich an die Judenordnung halten und einen Eid auf die Einhaltung dieser Regeln schwören. Außerdem wurden seine Abgaben festgelegt, der „ gew ö hnliche Goldg ü lden “ , das Schutzgeld, das Neujahrsgeld, die Steuern und „ andere Entrichtung, wie dieselben in unserm F ü rstenthumb an den Juden ü blich “48. Weiterhin ging ein Befehl an die herrschaftlichen Beamten, dem Juden Schutz zu gewähren und Amtshilfe zu leisten, ihn aber auch bei Nichtbefolgung der Regeln zu bestrafen. Der Schutz galt für ihn, seine Ehefrau und seine unverheirateten Kinder. Erwachsene Kinder mußten den Schutz eigens für sich beantragen.

Durch die Schutzbriefpraxis war es möglich, die Juden gleichmäßig über das ganze Land zu verteilen.49 In jedem Amt gab es eine festgesetzte Anzahl von „Schutzstellen“, so daß Juden, die sich in der Landgrafschaft ansiedeln wollten, unter Umständen auch auf abgelegene Dörfer ziehen mußten. Die Landjuden hatten eine wirtschaftlich wichtige Funktion.50 Ein Kreditbedürfnis der Bevölkerung gab es immer, und durch den Kramhandel versorgten sie die Menschen auf dem Lande mit Dingen, die dort nicht selbständig hergestellt werden konnten. Außerdem waren sie Zwischenhändler zwischen Land und Stadt, sie brachten ländliche Produkte auf die Märkte der Städte. Auch die Funktion des Viehhändlers war ein Bedarf, der von ihnen gedeckt wurde. In den Städten wurde die Ansiedlung meist durch die Zünfte verhindert, der Zugang zu den Märkten blieb aber offen. Durch die aus der regionalen Verteilung resultierende Vereinzelung der Juden waren auch bessere Möglichkeiten der Kontrolle und sozialen „Disziplinierung“ gewährleistet, da der Zusammenhalt einer Synagogengemeinde fehlte.

Während des 30jährigen Krieges, unter der Herrschaft von Ludwig V. (1596- 1626), gab es eine Wanderbewegung der Juden in die Städte.51 Diese war sicherlich ausgelöst durch die Unsicherheit der Zeit. In den Städten gab es aber großen Widerstand. Die Zünfte sahen in den Juden eine Bedrohung für ihr Handwerk, und die Bürger beschwerten sich vielerorts über sie. In Schotten beklagten sich die Bürger 1631 über „ Hantierung und Wucher “52 der Juden, im gleichen Jahr erklärten die Schottener Juden ihrerseits, sie seien durch den Krieg verarmt. Die Zeiten waren hart, Nahrungsmittel knapp, die Preise stiegen überall, und das Geld verlor seinen Wert. Und da die Juden zur selben Zeit in das Gesichtsfeld der Bürger traten, boten sie perfekte Zielscheiben für aufgestauten Ärger.

Im Jahre 1640 ließ Georg II. im ganzen Land Kriegsschadensverzeichnisse erstellen, in die auch die jüdischen Haushaltungen einbezogen waren, und im Jahr 1642 ließ er ferner zu Missionszwecken eine Statistik über die Juden seines Herr- schaftsbereiches erstellen.53 Durch diese und weitere Quellen wurde errechnet, daß es Mitte des 17. Jahrhunderts 189 jüdische Haushalte im sogenannten Ober- fürstentum, dem nördlichen Teil der Landgrafschaft, gab. Zu einem Haushalt gehörten durchschnittlich die Eltern, einige Kinder, eine Magd, ein Knecht. Dadurch konnte errechnet werden, daß es schätzungsweise 1200 Juden im Oberfürstentum gab, was einem Anteil von ca. 1,25 % der Gesamtbevölkerung entsprach.

3.1.4. Die Vertreibung der Juden 1662

Georg II. schwankte immer zwischen den beiden Möglichkeiten, die Juden zu vertreiben oder zu bekehren.54 Er veranlaßte zahlreiche Bekehrungsversuche an den Juden und verordnete auch zweimal, 1637 und 1639, ihre Vertreibung aus den Städten, was aber beide Male nicht konsequent durchgeführt wurde. In seinem Testament riet Georg II. seinem Nachfolger, die Juden zu vertreiben, „ dann sie sind ein m üß ig und unnutzbar Volk, so sich nicht mit seiner Handarbeit nach g ö ttlicher Ordnung nehret, sondern in Otio liegt, sich mit dem Wuchersack schleppet, und wo etwas zu erschachern ist, aufwartet, saugen die Christen aus, l ä stern, sch ä nden und schm ä hen den Sohn Gottes, unsern einigen liebsten Erl ö ser und Seligmacher Jesum Christum und seine hochgelobte Mutter Maria aufs gr ä ulichste, unehren Gott mit ihrem t ä glichen abergl ä ubischen Gebet, und wer allein um verderblichen Gewinnes willen die Juden h ä get und sch ü tzet, dem ist ein S ä ckel von judischen Geldes lieber, dann die Ehre Gottes. “55

Sein Sohn und Nachfolger Ludwig VI. (1661-1678) hielt sich an das Testament seines Vaters.56 Bei Antritt seiner Regierung in großen Finanznöten, bekam er von seinen Ständen auf dem Landtag zu Gießen 1661 Gelder bewilligt. Allerdings knüpften die Städte daran die Auflage, dafür die Juden auszutreiben. Am 23.1. 1662 erfolgte der Ausweisungsbefehl. Den Juden wurde eine Frist von acht Wochen gewährt, um ihre Haushalte aufzulösen, fällige Schulden einzutreiben, ihre Häuser zu verkaufen und das Land zu verlassen. Der Ausweisungsbefehl wurde diesmal sehr ernstgenommen, so daß bis 1667 alle Juden aus den hessischen Städten vertrieben waren. Viele siedelten sich in der Folgezeit bei adeligen Lehnsherren der hessischen Regierung an, einige gingen wohl ganz weg, die wenigsten blieben auf dem hessischen Land. Allerdings schadete sich Ludwig damit selbst. Als er 1668 die Wachs-, Silber- und Pferdegelder eintreiben wollte, die zuvor immer pünktlich bezahlt worden waren, bekam er stattdessen nur eine Absage der wenigen Juden, die noch auf seinem Gebiet lebten, nach deren eigenen Angaben noch 15 Mann, sie seien so arm, daß sie zur Unterhaltung von Frau und Kindern nicht das Brot nach Hause bringen könnten. Das war wohl auch der Grund, warum es in den folgenden Jahrzehnten möglich war, daß sich nach und nach wieder Juden in den Städten ansiedeln konnten. Aber auch jetzt stießen sie wieder auf großen Widerstand. In einem Beschwerdebriefe sämtlicher Städte der Landgrafschaft aus dem Jahr 1690 heißt es:

„ da ß die Juden in die St ä dte nach und nach sich nicht allein sich eingeschlichen, sondern auch allerhand der Burgerschaft habenden Zunftinnungen zuwiderlaufende Commercien tractirten und alle Handlung an sich z ö gen, wodurch der Burgerschaft die Nahrung und die Subsistence benommen, folglich von der Judenschaft im Land, [...] , gar in Ruin gesetzt w ü rden. “57

Weiter wurde ihnen vorgeworfen, Christen mit Wuchergeschäften zu betrügen, Beamte zu bestechen und Handel mit dem Ausland (Frankfurt) zu treiben, so daß Gelder dorthin abfließen würden. Man wolle ihnen aber „ sub spe conversionis und zu ihrer Nahrung den gew ö hnlichen Judenhandel au ß er den St ä dten auf den Dorf schaften “58 lassen. Inwieweit diese Vorwürfe auf Fakten basierten und wie die Regierung darauf reagierte, ist nicht mehr festzustellen. Aber es dürfte den Juden nicht leicht gefallen sein, wieder in den Städten Fuß zu fassen.

Auch auf dem Land stieg die Zahl der Juden im ausgehenden 17. Jahrhundert wieder an.59 Unter Landgraf Ernst Ludwig (1678-1739) wurde 1713 eine Auflistung der jüdischen Schutzgeldzahler im Oberfürstentum angefertigt. Die Juden, die unter den adeligen Gerichtsherren lebten, sind darin nicht aufgeführt. Dieser Liste zufolge gab es 120 jüdische Schutzgeldzahler, das bedeutet Haushaltsvorstände. Die meisten lebten im Amt Gießen, zu dem auch das Busecker Tal gehörte, ihre Zahl wird mit 44 angegeben. Im Amt Alsfeld lebten 6, im Amt Nidda 4, im Amt Schotten 4 und im Amt Ulrichstein 3. Die meisten hatten vermutlich Familie und eventuell Gesinde.

3.1.5. Die wirtschaftliche Lage der Juden

Die Juden in Hessen hatten wie überall verschiedene Abgaben zu zahlen.60 Zunächst unterlagen sie denselben Belastungen wie die anderen Untertanen. Dar- unter fielen Grund-, Gewerbe- und Vermögenssteuer, Zölle und indirekte Abgaben.

Darüber hinaus mußten sie ihr Schutzgeld in Goldgulden bezahlen, ein Einzugsgeld und anteilsmäßig die Sonderabgaben leisten, die von der gesamten Judenschaft eingefordert wurden. Dazu gehörten die Pferde-, Meß-, Wachs-, Silber- und Feder- kielgelder und die Abgabe bei einem Regierungswechsel. Außerdem mußten sie den Leibzoll zahlen, der jedesmal dann anfiel, wenn ein Jude von einem Land oder einem Amt in ein anderes wanderte. Der Leibzoll betrug im Einzelfall nur wenige Pfennige, war aber zusätzlich diskriminierend und sicherlich sehr belastend, da viele Juden vom Hausierhandel auf dem Land oder vom Warenaustausch zwischen Land und Städten lebten.

Den Juden waren fast alle Berufe verschlossen. Da sie keine liegenden Güter besitzen durften, konnten sie keine Landwirtschaft betreiben, durch die Zunftgesetze wurden sie aus allen zünftigen Berufen ausgeschlossen und auch ihr Handel war teilweise beschränkt. Dominierende Tätigkeitsbereiche der Juden waren der Handel mit Vieh sowie die Verwertung und der Verkauf tierischer Produkte.61 Als nächstes folgte das Pfandleihgeschäft, vor allem kurzfristig gewährte Kredite gegen Verpfändung von Hausrat. Weitere Betätigungsfelder waren der Kleinhandel, Branntweinhandel, Handel mit Gewürzen und Tabak, Zinn und Bier. Der Handel war aber nur in Orten erlaubt, wo es keine Zünfte gab oder diese ihn duldeten. Das Geldgeschäft war durch festgelegte Zinssätze beschränkt und auch immer ein Risiko, vor allem durch die politisch bedingte Rechtsunsicherheit der Juden.

Der Großteil der Juden in Hessen-Darmstadt und vor allem die Juden im Vogelsberg lebten in größter Armut.62 Die Schutzgelder konnten häufig nicht mehr bezahlt werden, und die Sonderabgaben waren auch immer wieder im Rückstand. Ursache für dieses Elend war auch die innerjüdische Konkurrenz. In Ermangelung anderer Betätigungsfelder lebten fast alle Juden vom Kram- und Viehhandel und von Kleinkrediten und mußten sich den Markt hierfür untereinander teilen. Dazu kam, daß auf den Adelsgütern prozentual mehr Juden als im übrigen Land aufgenommen wurden, die dann ebenfalls in diese Bereiche drängten. Nicht nur in den Städten gab es immer mehr Betteljuden, die gar keine Steuern und Abgaben zahlen konnten. Die Vorsteher der Landjudenschaft verlangten selbst verschiedentlich, daß arme Juden ausgewiesen werden sollten. Immerhin wurden diese ja auch für die Sonderabgaben veranlagt, welche die Landjudenschaft dann für sie mittragen mußte.

[...]


1 Auf diesen Aspekt wird an späterer Stelle dieser Arbeit ausführlicher eingegangen. Siehe Kap. III.1.4.

2 Fritz Wolff, Grafen und Herren in Hessen vom 16. bis zum 18. Jahrhundert, in: Walter Heinemeyer (Hrsg.), Das Werden Hessens (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 50), Marburg 1986, S. 333ff.

3 Zur Herkunft dieser Rechte siehe an späterer Stelle Kap. III.2.

4 Siegfried Lehmann (Hrsg.), Der Vogelsberg. Das Lebensbild eines deutschen Mittelgebirges, Essen

o. J.

5 Hans Philippi, Hessen vom Barock zum Klassizismus 1648-1806, in: Das Werden Hessens, S. 349ff.

6 Mordechai Breuer, Michael Graetz, Deutsch-jüdische Geschichte in der Neuzeit, Bd. I, Tradition und Aufklärung 1600-1780, München 1996, S. 85ff.

7 Paul Arnsberg, Die jüdischen Gemeinden in Hessen. Anfang, Untergang, Neubeginn, 2 Bde., Frankfurt 1971.

8 Rosy Bodenheimer, Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen von ihrer frühesten Erwähnung bis zur Emanzipation, Diss., Gießen 1931.

9 Adolf Müller, Zur Geschichte der Judenfrage in den rechtsrheinischen Besitzungen der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, Frankfurt und Leipzig 1937.

10 Friedrich Battenberg, Das europäische Zeitalter der Juden, 2 Bde., Bd. I: Von den Anfängen bis 1650, Darmstadt 1990, S. 66ff und 123ff.

11 Battenberg, Das europäische Zeitalter, Bd. I, S. 235.

12 Stefan Rohrbacher, Stadt und Land. Zur „inneren“ Situation der süd- und westdeutschen Juden in der Frühneuzeit, in: Monika Richarz und Reinhard Rürup (Hrsg.), Jüdisches Leben auf dem Lande. Studien zur deutsch-jüdischen Geschichte, Tübingen 1997, S. 37ff.

13 Michael Toch, Die ländliche Wirtschaftstätigkeit der Juden im frühmodernen Deutschland, in: Jüdisches Leben auf dem Lande, S. 59ff.

14 Der Grund dafür ist, daß gläubige Juden nur koscheres Fleisch essen dürfen und deshalb überall, wo sich Juden niederließen, auch die Erlaubnis gegeben sein mußte, Vieh zu schächten. Es kam häufig vor, daß gesundes Schlachtvieh unrein (trefe) wurde und somit an Christen verkauft werden mußte. Außerdem wurden in den meisten, vor allem kleineren Orten die Hinterviertel der Tiere verkauft, da diese zum Verzehr sachkundig entädert werden mußten und dies nicht von jedem Schächter durchgeführt werden konnte. Darum ist der Beruf des Metzgers, also eines Schächters und Verkäufers, Teil der jüdischen Tradition in der Diaspora. In engem Zusammenhang mit dem Metzgerhandwerk stand auch der Viehhandel und der Handel mit Häuten und Fellen. Aber auch das Seifensiederhandwerk hing damit zusammen, da Seife damals zum großen Teil aus tierischem Fett gekocht wurde.

15 Friedrich Battenberg, Judenordnungen der frühen Neuzeit in Hessen, in: Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen (Hrsg.), Neunhundert Jahre Geschichte der Juden in Hessen. Beiträge zum politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben, Wiesbaden 1983, S. 83ff.

16 Zitiert nach Battenberg, Judenordnungen, S. 83.

17 Battenberg, Judenordnungen, S. 85ff.

18 Battenberg, Judenordnungen, S. 84f.

19 Hessische Staatsarchive (Hrsg.), Juden in Hessen. Ausstellung der hessischen Staatsarchive, Wiesbaden 1981, S. 12.

20 Breuer, Graetz, Deutsch-jüdische Geschichte, S. 134ff.

21 Battenberg, Das europäische Zeitalter, Bd. I, S. 166ff.

22 Barbara Suchy, Geborgenheit und Gefährdung. Jüdisches Leben in hessischen Kleinstädten und Dörfern, in: Uwe Schultz (Hrsg.), Die Geschichte Hessens, Stuttgart 1983, S. 145ff.

23 Arno Herzig, Jüdische Geschichte in Deutschland. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, München 1997, S. 78ff.

24 Battenberg, Das europäische Zeitalter, Bd. I, S. 106ff.

25 Battenberg, Das europäische Zeitalter, Bd. I, S. 194ff.

26 Herzig, Jüdische Geschichte, S. 72ff, Battenberg, Das europäische Zeitalter, Bd. I, S. 190ff.

27 Zitiert nach Battenberg, Das europäische Zeitalter, Bd. I, S. 193.

28 Battenberg, Das europäische Zeitalter, Bd. I, S. 184ff.

29 Daniel J. Cohen, Die Entwicklung der Landesrabbinate in den deutschen Territorien bis zur

Emanzipation, in: Alfred Haverkamp (Hrsg.), Zur Geschichte der Juden im Deutschland des späten Mittelalters und der Frühen Neuzeit (Monographien zur Geschichte des Mittelalters 24), Stuttgart 1981, S. 221ff.

30 Battenberg, Das europäische Zeitalter, Bd. I, S. 242ff, Cohen, Die Entwicklung der Landesrabbinate, S. 227f

31 Susanne Zeller, „Nicht Almosen, sondern Gerechtigkeit...“. Jüdische Sozialethik, in: Via Regia,

Blätter für internationale kulturelle Kommunikation, Nr. 64/65 (1999), S. 16ff. Ursprünglich bedeutet das Wort Zedaka Gerechtigkeit. Im übertragenen Sinne bezeichnet es die jüdische Sozialethik, nach der Wohltätigkeit eine von Gott auferlegte Pflicht ist. Demnach ist die jüdische Gemeinde verpflichtet, die Grundbedürfnisse aller Mitglieder des jüdischen Gemeinwesens sicherzustellen. Darunter fallen: Gastfreundschaft, Großziehen von Waisenkindern, Krankenpflege, Bestattung der Toten und Trösten von Trauernden.

32 Cohen, Die Entwicklung der Landesrabbinate, S. 230ff.

33 Battenberg, Das europäische Zeitalter, Bd. II: Von 1650 bis 1954, S. 85ff.

34 Battenberg, Das europäische Zeitalter, Bd. II, S. 90ff

35 Die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt bildete sich erst im Jahr 1648 in der Form, in der sie bis zum Ende des Alten Reiches bestand. Die Region um den Vogelsberg gehörte wechselweise zu HessenMarburg, Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt. Volker Press, Hessen im Zeitalter der Landesteilung (1567-1655), in: Das Werden Hessens, S. 267ff.

36 Zitiert nach Friedrich Battenberg, Judenverordnungen in Hessen-Darmstadt. Das Judenrecht eines Reichsfürstentums bis zum Ende des Alten Reiches (Schriften der Kommission für die Geschichte der Juden in Hessen VIII), Wiesbaden 1987, S. 59.

37 Zu dieser Zeit breiteten sich Bauernaufstände vom Süden des Reiches auch in Richtung Hessen aus. Die Klagen richteten sich vor allem gegen Klöster und Klerus, aber auch gegen andere wirtschaftliche Beschwernisse. Walter Heinemeyer, Das Zeitalter der Reformation, in: Das Werden Hessens, S. 232ff.

38 Battenberg, Das europäische Zeitalter, S. 194ff.

39 Zitiert nach Bodenheimer, Beitrag zur Geschichte der Juden, S. 14.

40 Battenberg, Judenverordnungen, S. 59f.

41 Battenberg, Judenverordnungen, S. 3.

42 Battenberg, Judenverordnungen, S. 60f.

43 Battenberg, Judenverordnungen, S. 62f.

44 Battenberg, Judenverordnungen, S. 66ff.

45 Zitiert nach Bodenheimer, Beitrag zur Geschichte der Juden, S. 29.

46 Battenberg, Judenverordnungen, S. 75ff.

47 Ein solcher ist abgedruckt bei Müller, Zur Geschichte der Judenfrage, S. 49ff. Wie schon in der Einleitung erwähnt, werden aus diesem Werk nur Quellen genutzt und zitiert, da die antisemitische Einstellung des Autors für seine Untersuchung maßgeblich ist. Diese sollte dazu dienen, die nationalsozialistische Judenpolitik zu rechtfertigen. Allerdings basiert die Arbeit auf Quellen aus dem Staatsarchiv Darmstadt, die heute zum Teil verloren sind, wie zum Beispiel die Abteilung XI, „Bevölkerungspolizei“, die viele Akten über Judenangelegenheiten enthielt. Battenberg, Judenverordnungen, S. 9.

48 Zitiert nach Müller, Zur Geschichte der Judenfrage, S. 50.

49 Friedrich Battenberg, Strukturen jüdischer Bevölkerung in Oberhessen im 17. Jahrhundert, Sonderdruck, o.O. 1996, S. 283f.

50 Bodenheimer, Beitrag zur Geschichte der Juden, S. 34f.

51 Bodenheimer, Beitrag zur Geschichte der Juden, S. 18f.

52 Zitiert nach Bodenheimer, Beitrag zur Geschichte der Juden, S. 30.

53 Battenberg, Strukturen, S. 280f.

54 Bodenheimer, Beitrag zur Geschichte der Juden, S. 20.

55 Zitiert nach Bodenheimer, Beitrag zur Geschichte der Juden, S. 20.

56 Bodenheimer, Beitrag zur Geschichte der Juden, S. 20ff.

57 Zitiert nach Müller, Zur Geschichte der Judenfrage, S. 7ff.

58 Zitiert nach Müller, Zur Geschichte der Judenfrage, S. 9.

59 Bodenheimer, Beitrag zur Geschichte der Juden, S. 22f.

60 Bodenheimer, Beitrag zur Geschichte der Juden, S. 29.

61 Battenberg, Strukturen, S. 285f.

62 Bodenheimer, Beitrag zur Geschichte der Juden, S. 30ff, Suchy, Zwischen Geborgenheit und Gefährdung, S. 154ff

Ende der Leseprobe aus 109 Seiten

Details

Titel
Landjuden in Oberhessen im 17. und 18. Jahrhundert
Untertitel
Vergleichende Untersuchungen zur Lage der Juden in den Territorien im Umkreis des Vogelsberges
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen  (Neuere Geschichte)
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
109
Katalognummer
V174528
ISBN (eBook)
9783640950867
ISBN (Buch)
9783640950058
Dateigröße
849 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
landjuden, oberhessen, jahrhundert, vergleichende, untersuchungen, lage, juden, territorien, umkreis, vogelsberges
Arbeit zitieren
Barbara Pfeifer (Autor:in), 2004, Landjuden in Oberhessen im 17. und 18. Jahrhundert, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/174528

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