Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
ZITIERWEISE
1. EINLEITUNG
2. GRUNDLEGENDE VERÄNDERUNGEN BEI HOBBES
2.1. Neuzeitliches Denken: Das Individuum wird zum Bezugspunkt
2.2. Das Verhältnis von positivem und überpositivem Recht
3. HOBBES’ WERK ALS GRUNDLAGE UNIVERSELLER MENSCHENRECHTE
3.1. Individualisierung und individuelle Menschenrechte
3.2. Gültigkeit des Rechts
4. HISTORISCH-EMPIRISCHE BEDINGTHEIT UND UNIVERSALITÄTSANSPRUCH
4.1. Hobbes’ Theorie als Spiegel der Gesellschaft
4.2. AUSWIRKUNGEN AUF DIE UNIVERSELLE GÜLTIGKEIT VON MENSCHENRECHTEN
5. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK
LITERATUR
Zitierweise
Hobbes’ Werke werden mit den folgenden Abkürzungen und Angabe des Kapitels zitiert. Ist eine Seitenzahl angegeben, bezieht sich diese auf die deutsche Übersetzung, die im Literaturverzeichnis aufgeführt wird.
CIV „Vom Bürger“. Titel der lateinischen Erstausgabe von 1642: „Ele-
mentorvum philosophiae sectio tertia de cive“ (Später „De Cive“).
ELE „The Elements of Law Natural and Politic“. Englische Erstausgabe
1640.
HOM „Vom Menschen“. Titel der lateinischen Erstausgabe von 1658: „De
Homine“.
LEV „Leviathan oder Stoff, Form und Gewalt eines bürgerlichen und
kirchlichen Staates“. Titel der englischen Erstausgabe von 1651 „Leviathan or the Matter, Forme and Power of a Commonwealth Ecclesiastical and Civil“.
In allen Zitate wurde die neue deutsche Rechtschreibung verwendet.
1. Einleitung
Am 10. Dezember 1948 wurde die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen verabschiedet. Diese Erklärung trug entscheidend dazu bei, dass Menschenrechte zu einem der bestimmenden Themen nationaler sowie internationaler Politik wurden. Die weltweite Menschenrechtspolitik birgt jedoch Probleme. Einerseits zeigen Krieg, Folter, Geschlechterungerechtigkeit, Einschränkung der Pressefreiheit oder Polizeiwillkür, um nur einige Menschenrechtsverletzungen zu nennen, dass Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden, die Ziele der Allgemeinen Erklärung, weltweit noch immer in weiter Ferne liegen.
In der öffentlichen Debatte deutlich weniger präsent, aber von nicht minderer Wichtigkeit, ist ein weiterer gravierender Mangel in Bezug auf Menschenrechte: Trotz der weitläufigen Anerkennung der Allgemeinen Erklärung fehlt eine allgemein anerkannte Begründung des darin vertretenen Menschenrechts-Konzepts. Dies bedeutet entweder, dass unsere Vorstellung von Menschenrechten auf „äußerst wackligen Beinen“ (Gosepath, Lohmann, 1998: S. 9) steht, oder dass ihr schweigend ein bestimmtes Konzept zugrunde liegt.
Diese Hausarbeit vertritt die These, dass es ein zugrundeliegendes Konzept gibt, das keineswegs das einzig mögliche ist. Es handelt sich dabei um das Modell individualistischer, liberalistischer Abwehrrechte, das in weiten Teilen auf John Locke zurückzuführen ist.[1] Dieses Modell entwarf Locke jedoch nicht aus dem Nichts. Den Boden für seine Überlegungen bereitete der etwa 50 Jahre früher lebende Thomas Hobbes, wenngleich dieser der Nachwelt vor allem als Theoretiker des Absolutismus und damit als entschiedener Gegner der Menschenrechtsidee bekannt ist. Oftmals unbeachtet ist, dass Hobbes bei seiner Theorie von Grundannahmen über den Menschen ausgeht, die keineswegs als unumstritten und universell gültig angesehen werden können. Deshalb soll in dieser Hausarbeit zunächst aufgezeigt werden, inwiefern Hobbes einen Beitrag zur Entwicklung des heutigen Menschenrechtsmodells geliefert hat. Abschließend soll kurz auf die
Frage eingegangen werden, inwieweit ein solches Modell, das teilweise auf Hobbes aufbaut, universelle Gültigkeit beanspruchen kann.
2. Grundlegende Veränderungen bei Hobbes
Dieses Kapitel behandelt die Frage, welche für die Entwicklung der Menschenrechtsidee wegweisenden Veränderungen die praktische Philosophie durch Thomas Hobbes erfahren hat.
2.1.Neuzeitliches Denken: Das Individuum wird zum Bezugspunkt
In seinen Arbeiten wendet sich Hobbes gegen das stoizistische bzw. thomistische Bild einer ewigen bzw. göttlichen Seinsordnung, in die der Mensch sich einfügen muss. Ebenso lehnt er das Aristotelische Vorgehen ab, die politische Wirklichkeit (die Polis) zum Ideal zu erheben und den Menschen damit zu verpflichten, sein Handeln auf dieses Ideal hin auszurichten. Hobbes sieht den Menschen bekanntermaßen als unsoziales, stets auf den eigenen Vorteil bedachtes Wesen; von der aristotelische Annahme, der Mensch sei ein zoon politikon, ein soziales, auf Gesellschaft angelegtes Wesen, wendet er sich ausdrücklich ab:
„Die meisten, welche über den Staat geschrieben haben, setzen voraus oder erbitten oder fordern von uns den Glauben, dass der Mensch von Natur ein zur Gesellschaft geeignetes Wesen sei, also das was die Griechen zoon politikon nennen. [...] Dieses Axiom ist jedoch trotz seiner weitverbreiteten Geltung falsch; es ist ein Irrtum, der aus einer allzu oberflächlichen Betrachtung der menschlichen Natur herrührt.“ (CIV, Kap. 1.2, S. 75f.)
Die Ablehnung einer dem Menschen vorgegebenen gesellschaftlichen Norm spiegelt sich in Hobbes reduktionistischem Vorgehen wider: Er will die Notwendigkeit staatlicher Herrschaft weder mit einer vorgegebenen Gottes- oder Seins-Ordnung noch mit einer den Menschen verplichtenden Moral begründen, sondern sie aus den Interessen des einzelnen Menschen herleiten. Zu diesem Zweck zerlegt er den Staat, den er als „künstlichen Menschen“ (LEV, Einleitung, S. 5) bezeichnet, in seine Einzelteile, die natürlichen Menschen, die gleichzeitig „Werkstoff und Konstrukteur“ (ebd.) des Staates sind.
Dieses Vorgehen ist typisch für die Vertragstheorien der Aufklärung und findet sich in ähnlicher Weise u.a. auch bei Locke oder Rousseau: Ausgangspunkt bildet die Beschreibung des einzelnen, „natürlichen“ Menschen, der mit Seinesgleichen im sogenannten
Naturzustand lebt. Dieses Zusammenleben ist bei Hobbes keineswegs harmonisch, sondern ein bellum omnium contra omnes, der vielzitierte „Krieg eines jeden gegen jeden“ (LEV, Kap. 13, S. 96), der nur beendet werden kann, indem ein Staat als Vertrag zwischen allen Bürgern gegründet wird. Hobbes räumt dem den Staat repräsentierenden Souverän zwar nahezu unumschränkte Macht ein, was ihm den Ruf eines Verfechters des Absolutismus eingebracht hat. Er versucht jedoch nicht, die Stellung des Souveräns etwa durch Gott oder eine moralische Notwendigkeit zu begründen, sondern argumentiert, dass sie dem Eigeninteresse des Menschen entspricht. Jeder Mensch verfolge nämlich in erster Linie das Ziel, möglichst lange zu leben. Da jedoch der Krieg aller gegen alle das menschliche Leben permanent bedrohe, sehe der vernünftige Mensch ein, dass es für ihn von Vorteil sei, die Freiheiten des Naturzustandes der staatlich garantierten Sicherheit zu opfern (Vgl.: LEV, Kap. 26, S. 203f.).
Dieser radikale Bruch mit der Tradition, den Hobbes vollzieht, indem er das einzelne Individuum anstelle einer dem Menschen vorgegebenen Norm zum Bezugspunkt macht, ist ein wesentlicher Beitrag zur Begründung neuzeitlichen Denkens bzw. kann sogar als dessen eigentlicher Beginn gesehen werden.[2]
2.2.Das Verhältnis von positivem und überpositivem Recht
Formulierungen wie der auf die Antike zurückgehende Satz „sed auctoritas, non veritas facit legem“ („aber eine Autorität, nicht die Wahrheit schafft ein Gesetz“, Übersetzung X.K.) haben Hobbes den weit verbreiteten Ruf als Vertreter oder gar Begründer eines unumschränkten Rechtspositivismus eingebracht. Im folgenden Unterkapitel soll untersucht werden, inwieweit diese Annahme zutrifft.
Hobbes unterscheidet grob zwischen zwei verschiedenen Arten von Gesetzen und folgt damit im Wesentlichen der bis in die Antike zurückreichenden Tradition (Vgl.: Höffe, 1996: S. 237): „Als Menschen betrachtet müssen wir den natürlichen Gesetzen, als Bürger aber den bürgerlichen Gesetzen Gehorsam leisten“ (LEV, Kap. 26, S. 203).
Herkunft und Inhalt des natürlichen Rechts
Die Anerkennung unveränderlicher natürlicher Gesetze darf nicht als Fortsetzung der mittelalterlichen Naturrechtslehre missverstanden werden. Hobbes begründet natürliche Gesetze auf zwei Wege: Einerseits sind sie Vernunftregeln bzw. ist „die Vernunft [...] das natürliche Gesetz selbst“ (CIV, Kap. 4.1, S. 114). Die natürlichen Gesetze lassen sich, so verstanden, zusammenfassen als „die Freiheit eines jeden, seine eigene Macht nach seinem Willen zur Erhaltung seiner eigenen Natur, das heißt seinen eigenen Lebens, einzusetzen und folglich alles zu tun, was er nach eigenem Urteil und eigener Vernunft als das zu diesem Zweck geeignetste Mittel ansieht“ (LEV, Kap. 14, S. 99). Gleichzeitig sind es „die Lebensregeln, [...] die von Gottes Majestät [...] durch unsern Herrn Jesus Christus und seine heiligen Propheten und Apostel verkündet worden sind“ (CIV, Kap. 4.1, S. 114).
Ein Widerspruch zwischen menschlicher Vernunft und göttlichem Gebot existiert bei Hobbes nicht, da er feststellt, dass die Vernunft dem Menschen von Gott gegeben wird und somit dessen Willen entspricht (Vgl.: ebd.). In der Frage nach der Herkunft von Hobbes’ natürlichen Gesetzen gehen unterschiedliche Interpretationen weit auseinander: A.E. Taylor formulierte 1938 eine naturrechtliche Lesart und hob dabei den theonomen Charakter natürlicher Gesetze hervor[3], aufgegriffen wurde diese Interpretation u.a. von H. Warrender (1957). Dem gegenüber hat bereits Hegel den eher autonomen Charakter der Hobbesschen natürlichen Gesetze betont, wenn er sagt, Hobbes versuche in seiner Argumentation auf Prinzipien zurückzugreifen, „die in uns selbst liegen“ (Hegel, 1986: S. 226). Dieser Interpretation möchte ich mich anschließen: Hobbes nimmt zwar in seiner Begründung mehrmals ausdrücklich Bezug auf Gott, seine Argumentation erfordert dies jedoch nicht unbedingt. Die Gleichsetzung natürlicher Gesetze mit der menschlichen Vernunft ermöglichen eine Anerkennung dieser Gesetze ohne jeglichen Bezug zu Gott.
Von der Frage der Herkunft soll nun zu dem konkreten Inhalt der Gesetze übergegangen werden. In Kapitel 14 und 15 des Leviathan werden insgesamt 19 allgemeingültige Gesetze aufgezählt, die letztlich aus dem elementarsten Recht[4] des Menschen, dem Recht
auf Selbsterhaltung, resultieren. Es handelt sich um Verhaltensregeln wie die Pflicht zur Vertragstreue (Vgl.: LEV, Kap. 15, S. 110), zur Vergebung (Vgl.: ebd., S. 117) oder das Verbot, anderen Menschen mutwillig Verachtung oder Hass entgegen zu bringen (Vgl.: ebd.). Hobbes räumt ein, dass nicht alle dieser Gesetze jedem Menschen bekannt sind, er fasst sie deshalb zur berühmten (und bereits von ihm so genannten) „goldenen Regel“ zusammen, „um keinem Menschen eine Ausrede zu ermöglichen“: „Füge einem anderen nicht zu, was du nicht willst, dass man dir zufüge“ (Ebd., S. 120f.).[5] Hier zeigt sich Hobbes’ individualistisches Begründungsmuster: Die Gesetze sind nicht einzuhalten, weil sie einer höheren moralischen Norm entsprechen, sondern dem eigenen persönlichen Interesse. Das mit dem natürlichen Gesetz nicht zu verwechselnde Naturrecht, das Recht aller auf alles widerspricht diesem Interesse nach Hobbes, da die Anerkennung desselben einen Rückfall in den kriegerischen Naturzustand bedeutet (Vgl.: LEV, Kap. 26, S. 203f.). Er lehnt die traditionelle Naturrechtslehre also entschieden ab.
Geltungsbereich des positiven Rechts
Während die natürlichen Gesetze zu jeder Zeit gültig sind, existieren im Staat bürgerliche Gesetze. Sie „sind (um sie zu definieren) nichts anderes als die Gebote des mit der höchsten Gewalt im Staate Betrauten in Bezug auf die zukünftigen Handlungen der Bürger“ (CIV, Kap. 6.9, S. 135). Dem Gesetzgeber räumt Hobbes die Macht ein, praktisch willkürlich Gesetze zu beschließen und aufzuheben (Vgl.: LEV, Kap. 26, S. 204). Damit schließt Hobbes an Bodin an, der den Kern von Souveränität in der Gesetzgebungskompetenz sieht. Hobbes geht jedoch einen Schritt weiter: Während der Souverän bei Bodin das Recht und damit verbunden auch die Gerechtigkeit einhalten muss, hält Hobbes solch eine Beschränkung für irrelevant, denn „kein Gesetz kann ungerecht sein“ (LEV, Kap. 30, S. 264).
[...]
[1] Als Gegenentwurf ist hier in erster Linie Marx' Vorstellung kollektiver Menschenrechte zu nennen, mit dem er sich insbesondere in seiner Schrift „Zur Judenfrage“ entschieden von Locke distanziert.
[2] Ein weiterer Beleg für die Tendenz, den Menschen als - trotz gesellschaftlicher Prägung - eigenständiges Individuum zu betrachten, sind Hobbes’ epistemologische Annahmen. Dieser Umstand soll hier jedoch nicht näher erläutert werden, da er keinen substanziellen Beitrag zur Beantwortung der Fragestellung liefert. Eine ausführliche Abhandlung zu Hobbes’ epistemologischem Individualismus stammt von Alan Ryan (1988: S. 83ff.)
[3] Der Aufsatz von Taylor ist nachzulesen in Kersting, 1996: S. 155ff.
[4] Hier ist Hobbes’ begriffliche Unterscheidung zwischen Gesetz und Recht zu beachten: „Recht besteht in der Freiheit, etwas zu tun oder zu unterlassen, während ein Gesetz dazu bestimmt und verpflichtet, etwas zu tun oder zu unterlassen. So unterscheidet sich Gesetz und Recht wie Verpflichtung und Freiheit, die sich in ein- und demselben Fall widersprechen“ (LEV, Kap. 14, S. 99).
[5] Iring Fetscher weist in der von ihm herausgegebenen „Leviathan“-Ausgabe darauf hin, dass Hobbes in der lateinischen Fassung an dieser Stelle zusätzlich die positive Form der „goldenen Regel“ verwendet, wie sie bereits in der Bibel auftritt: „Was ihr wollt, dass die Leute euch tun, das tut ihnen auch.“