Im wirtschaftlichen Ergebnis sollen die Gewinne einer Kapitalgesellschaft nur einmal mit Steuern belastet werden. Beim Anrechnungsverfahren war dies für Ausschüttungen im Grundsatz durch die Anrechnung der KSt auf die ESt der Anteilseigner sichergestellt. Mit dem Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren umfasst diese Einmalbesteuerung inzwischen im Regelfall zwei Komponenten: Neben eine definitive KSt von 25% sowie die GewSt der Kapitalgesellschaft tritt beim Anteilseigner die ESt, die lediglich auf die Hälfte der Ausschüttung bzw. des Veräußerungsgewinns erhoben wird.
Im Gegenzug wäre dabei eine Gesamtbelastung mit KSt und ESt auch ohne die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 17 EStG sichergestellt, weil von einer Kapitalgesellschaft realisierte Gewinne irgendwann einmal (spätestens bei Liquidation) auch ausgeschüttet und dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich erfasst werden. § 17 EStG führt aber zu einer „Vorverlagerung“ der Besteuerung auf den Zeitpunkt der Veräußerung. So wird der Gewinn in seiner einkommensteuerlichen Komponente in der Person erfasst, die ihn – durch die Veräußerung – auch tatsächlich realisiert. Dies entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen, d. h. persönlichen (individuellen) Leistungsfähigkeit...
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Die Stellung des § 17 EStG im System der Besteuerung von Gewinnen der Kapitalgesellschaften
1.1 Ausschüttungen und Veräußerungsgewinn.
1.2 Funktion des § 17 (4) EStG.
1.2.1 Ermittlung des Auflösungsgewinns
1.2.2 Effektive Kapitalherabsetzung
1.2.3 Ausschüttung oder Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagenkonto
2 § 27 KStG
2.1 Gesetzeszweck
2.2 Aufbau der Vorschrift
2.3 Bedeutung des § 27 KStG für andere Vorschriften
2.3.1 EStG
2.3.2 KStG
2.3.3 UmwStG
Literaturverzeichnis
- Arbeit zitieren
- Yasemin Dogangünes (Autor:in), 2010, § 17 (4) S. 1 EStG - Die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto i. S. des § 27 KStG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/183270
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