Ein wichtiges Ziel der Römischen Verträge ist es, die Hindernisse für die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu beseitigen.
Um jedoch eine grenzüberschreitende Mobilität zu gewährleisten, müssen Maßnahmen der sozialen Sicherheit erlassen werden, welche ermöglichen, dass die EU-Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatland arbeiten und wohnen, ihre sozialen Rechte nicht teilweise oder vollständig einbüßen.
Auf Grundlage des Artikels 42 EGV wurden im Bereich der Sozialpolitik Koordinierungsregeln erlassen, damit die Arbeitnehmerfreizügigkeit nun hindernislos verwirklicht werden konnte.
Ein Beispiel hiefür ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ("Wanderarbeitnehmerverordnung“).
Diese Verordnung soll den Personen in der Gemeinschaft umfassende Freizügigkeit gewährleistet, indem sie sozialrechtliche Nachteile beseitigt, die aufgrund der Mobilität innerhalb Europas hervorgerufen werden.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Die Wanderarbeitnehmerverordnung
III. Räumlicher Geltungsbereich
IV. Personeller Geltungsbereich
V. Sachlicher Geltungsbereich
VI. Das Spannungsverhältnis zwischen Grundfreiheiten und Sozialrecht
(1) Verletzung der passiven Dienstleistungsfreiheit durch Sozialversicherungszwang
(2) Die Inanspruchnahme von Gütern und Dienstleistungen durch Sozialversicherte im Ausland
(3) Aktive Dienstleistungsfreiheit von Leistungserbringern
VII. Die Hauptgrundsätze der Verordnung 1408/71
(1) Grundsatz der Koordination der nationalen Sozialversicherungssysteme
(2) Gleichbehandlungsgrundsatz
(3) Grundsatz der Zusammenrechnung von Zeiten
(4) Verbot der Doppelleistungen bzw. Kumulierungsverbot
(5) Einheitsprinzip und Territorialitätsprinzip
(6) Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen
VIII. Schlussfolgerungen und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Die Forschungsfrage fokussiert sich darauf, wie diese Verordnung die Freizügigkeit innerhalb der EU durch die Koordination nationaler Sozialversicherungssysteme ermöglicht und welche rechtlichen Spannungsfelder dabei in Bezug auf die Grundfreiheiten des EG-Vertrags entstehen.
- Personeller und sachlicher Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung.
- Spannungsverhältnis zwischen Grundfreiheiten (Dienstleistungsfreiheit) und Sozialversicherungsrecht.
- Zentrale Koordinationsgrundsätze wie Gleichbehandlung, Zusammenrechnung von Zeiten und Exportierbarkeit.
- Die Rolle der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Weiterentwicklung der Verordnung.
Auszug aus dem Buch
VI. Das Spannungsverhältnis zwischen Grundfreiheiten und Sozialrecht
Der EuGH hatte in RS Garcia zu entscheiden, ob die passive Dienstleistungsfreiheit durch den bestehenden Sozialversicherungszwang, welcher zudem im Widerspruch zur den Bestimmungen der Dritten Richtlinie Schadensversicherung steht, verletzt werden würde. Der EuGH hat dazu ausgesprochen, dass das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedsstaaten unberührt lässt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten. Die gemeinschaftsrechtliche Richtlinie über das Versicherungswesen klammert ganz bewusst die Sozialversicherung aus.57 Selbst wenn – wie teilweise vertreten wird – eine nicht-diskriminierende Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Sozialversicherungsmonopole bejaht wird, ist dies grundsätzlich durch das zwingende Allgemeininteresse gerechtfertigt.
Meist sehen nationale sozialrechtliche Vorschriften vor, dass Leistungen grundsätzlich nur im Inland erbracht werden können. Nimmt ein Versicherter die Dienstleistung dennoch im Ausland in Anspruch, so kann es sein, dass der Sozialversicherungsträger sich weigert, die Kosten zu übernehmen, was sowohl ein Verstoß gegen Artikel 49 also auch gegen Artikel 30 EGV sein kann:
Dem Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 zufolge können versicherte Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat für einen kurzen Zeitraum dringend benötigte ärztliche Leistungen im betreffenden Mitgliedsstaat in Anspruch nehmen. Bei Leistungen, die nicht durch Notfall bedingt sind, muss der zuständige Versicherungsträger zuerst seine Zustimmung erteilen. Obwohl es keine Harmonisierung des Sozialrechts auf Gemeinschaftsebene gibt, müssen die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Gemeinschaftsrecht beachten.58 In der RS Decker und in der RS Kohll hatte der EuGH die grundsätzliche Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes des freien Warenverkehrs bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Bereich der sozialen Sicherheit bejaht. Das heißt, dass der EGV auch in diesem Bereich die Mitgliedsstaaten bindet. Sie dürfen ihre Kompetenzen nicht so nutzen, dass es zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten kommt.59
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Beschreibt die Bedeutung der Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft und die Notwendigkeit der Koordinierung nationaler Sozialrechtssysteme.
II. Die Wanderarbeitnehmerverordnung: Erläutert die Funktion der Verordnung Nr. 1408/71 zur Vereinfachung des Wechsels zwischen nationalen Sozialversicherungssystemen.
III. Räumlicher Geltungsbereich: Definiert den räumlichen Anwendungsbereich, der das gesamte Gemeinschaftsgebiet sowie EWR-Staaten und die Schweiz umfasst.
IV. Personeller Geltungsbereich: Analysiert den Kreis der berechtigten Personen, von Arbeitnehmern über Selbständige bis hin zu Beamten und Drittstaatsangehörigen.
V. Sachlicher Geltungsbereich: Klärt, welche Leistungen der sozialen Sicherheit unter die Verordnung fallen und grenzt diese von der Sozialhilfe ab.
VI. Das Spannungsverhältnis zwischen Grundfreiheiten und Sozialrecht: Untersucht Konflikte zwischen dem nationalen Sozialversicherungsrecht und den Grundfreiheiten, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit.
VII. Die Hauptgrundsätze der Verordnung 1408/71: Detaillierte Darstellung der zentralen Prinzipien wie Gleichbehandlung, Zusammenrechnung von Zeiten und Exportierbarkeit.
VIII. Schlussfolgerungen und Ausblick: Fazit zur Bedeutung der Verordnung und Ausblick auf künftige Modernisierungen zur Sicherung der Freizügigkeit.
Schlüsselwörter
Wanderarbeitnehmerverordnung, Soziale Sicherheit, Europäisches Sozialrecht, Freizügigkeit, Koordinierung, Gleichbehandlung, Grenzgänger, Sozialversicherungsrecht, EG-Vertrag, Dienstleistungsfreiheit, Exportierbarkeit, Zusammenrechnung von Zeiten, Arbeitnehmerfreizügigkeit, EuGH-Rechtsprechung, Mischleistungen.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit behandelt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die den Schutz sozialer Rechte von Personen sicherstellt, die innerhalb der EU von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen.
Welche Themenfelder stehen im Mittelpunkt?
Zentral sind der Geltungsbereich der Verordnung, die Abgrenzung zur Sozialhilfe, die Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten sowie die grundlegenden Koordinationsprinzipien.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist aufzuzeigen, wie durch die Verordnung die Koordination der nationalen Sozialversicherungssysteme gelingt, um den Verlust von sozialen Ansprüchen bei Arbeitsmigration zu vermeiden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer rechtlichen Analyse der Verordnungstexte unter besonderer Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert den persönlichen, sachlichen und räumlichen Geltungsbereich sowie das komplexe Verhältnis zwischen dem europäischen Sozialrecht und den Binnenmarktfreiheiten.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Begriffe wie Koordinierung, Gleichbehandlung, Exportierbarkeit von Leistungen und das Verbot der Diskriminierung sind essentiell für das Verständnis der Arbeit.
Wie unterscheidet die Autorin zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe?
Die Autorin verdeutlicht, dass Sozialversicherungsleistungen unter die Verordnung fallen und exportierbar sind, während Sozialhilfeleistungen grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.
Welche Rolle spielt die Europäische Krankenversicherungskarte?
Sie wird als praktisches Instrument genannt, das Versicherte bei medizinisch notwendigen Behandlungen im europäischen Ausland entlastet und Vordrucke überflüssig macht.
Wie bewertet die Arbeit die Rolle der EuGH-Rechtsprechung?
Der EuGH wird als treibende Kraft dargestellt, der durch eine extensive Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs und der Koordinationsregeln maßgeblich zur Stärkung der Freizügigkeit beigetragen hat.
Was wird unter "Mischleistungssystemen" verstanden?
Es handelt sich um beitragsunabhängige Leistungen, die Merkmale der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit verbinden und für die spezielle Koordinierungsregeln nach Artikel 10a gelten.
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- MMag. Dr. Sabine Picout (Author), 2007, Die Wanderarbeitnehmerverordnung (EWG) Nr. 1408/71, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/185017