Die deutsche Sprache in der Ersten Tschechoslowakischen Republik

Sprachenpolitik nach dem Ersten Weltkrieg


Bachelorarbeit, 2012

40 Seiten, Note: 1,6


Leseprobe


Inhaltverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die Geburtsstunde der Ersten Tschechoslowakischen Republik
a. Die Auslandsaktion Masaryks und Beneš
b. Verfassungsrechtliche Grundlagen
c. Ethnische Zusammensetzung

III. Das Gesetz über die Einführung des Sprachengesetzes
a. Rechtlich-normative Grundlagen
b. Diskussion der Beschwerden der Sudetendeutschen an den Völkerbund

IV. Fazit

V. Quellenverzeichnis

VI. Literaturverzeichnis

Eigenständigkeitserklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anmerkungen:

Die Begriffe Tschechoslowakei, tschechoslowakische Republik und Republik werden an verschiedenen Stellen dieser Arbeit synonym verwendet. Aus der zeitlichen Eingrenzung dieser Arbeit wird klar, dass es sich immer um die 1. ČSR handelt.

Auch die Begriffe Sudetendeutsche, deutsche Minderheit und die Deutschen in Böhmen werden synonym verwendet.

Das Gleiche gilt für die Begriffe tschechoslowakische Sprache, tschechoslowakisch und tschechisch* (slowakisch)

* Die meisten Dokumente, die den Terminus tschechoslowakische Sprache oder tschechoslowakisch benutzen, meinen oftmals tschechisch, da es sich bei tschechoslowakisch um eine konstruierte Sprache handelt. In einigen Dokumenten wird nur der Terminus tschechisch gebraucht. An Stellen, wo besonders zwischen tschechisch und slowakisch unterschieden werden muss, wird dies durch die Nennung beider Termini deutlich gemacht.

I. Einleitung

„Die tschechoslovakische Sprache ist die staatliche, offizielle Sprache der Republik.“[1] Mit diesen Worten beginnt der erste Paragraph des tschechoslowakischen Sprachenrechts und für den mit Kenntnissen über Ostmitteleuropa versehenen Leser wirft dieser Satz bereits einige Fragen auf. Er kennzeichnet eines der Hauptprobleme in der Ersten Tschechoslowakischen Republik – die linguistische Frage bzw. Definition der tschechoslowakischen Sprache. Daran schließen sich die Frage nach der Motivation an, eine solche Sprache als ‚staatliche, offizielle Sprache‘ in einem de facto multinationalen und damit auch multilingualen Staat einzuführen, bis hin zur rechtlichen Frage, wie ‚staatlich-offiziell‘ zu definieren ist und welche rechtlichen Folgen sich daraus für die Staatsbürger ableiten lassen. Diese Bachelorarbeit setzt sich mit dem Thema der deutschen Sprache in der Ersten Tschechoslowakischen Republik auseinander und gehört daher in den großen Bereich der Nationalitätenpolitik nach dem Ersten Weltkrieg. Das untersuchte Feld in dieser Arbeit ist die Sprachenpolitik. Gerade für den geographischen und historischen Raum Ostmitteleuropa gilt, dass sich als Folge des Ersten Weltkriegs neue Nationalstaaten konstituierten. Die allgemeine Stimmung sowie die öffentliche Diskussion waren geprägt von Forderungen wie „Jedem Volk sein Staat!“ oder „Das ganze Volk in einen Staat!“[2] Die Konzepte von ‚Volk‘, ‚Nation‘ und ‚Nationalstaat‘ waren dominante Paradigmen im langen 19. Jh. und die Frage nach der Sprache bzw. welche Sprache in Staaten mit anderssprachigen Minderheiten gesprochen werden sollte, war eben eine Ausdrucksform dieser Konzepte und Anlass vieler Konflikte, von denen einer in dieser Arbeit dargestellt und analysiert wird. Dazu wird nach dieser Einleitung das Entstehen der Ersten Tschechoslowakischen Republik zunächst genauer untersucht, und zwar unter dem Gesichtspunkt der (verfassungs-)rechtlichen Grundlagen dieser neuen Republik. Anschließend wird die ethnische Zusammensetzung dieses de facto Nationalitätenstaats untersucht. Dieser Ansatz erscheint aus mehreren Gründen sinnvoll. Zunächst einmal, weil nicht nur das Sprachenrecht ein Streitpunkt zwischen der deutschsprachigen Minderheit und der tschecho-slowakischen Bevölkerungsmehrheit war, sondern auch die Verfassungsurkunde und die Übernahme der Bestimmungen des Minderheitenschutzvertrags. Die Beschwerden der deutschen Minderheit basierten vor allem auf den Denkschriften (Petitionen) an den Völkerbund, in denen die gewählten deutschen Abgeordneten ihre Beschwerdepunkte gegen die tschechoslowakische Regierung und deren erlassene Gesetze darlegen. Da dieses Thema äußerst umfangreich und komplex ist und in dieser Arbeit gewisse Formalia eingehalten werden müssen sowie aufgrund der Tatsache, dass die Anfangsphase der tschechoslowakischen Republik diejenige Periode war, in der die Grundprobleme des Konflikts zwischen Deutschen und Tschechen zu finden sind, wird sich diese Arbeit auf den Zeitraum von 1918 bis 1926 beschränken. Es gibt eine immense Anzahl deutschsprachiger Forschungsliteratur zu diesem Thema. Nicht zuletzt Dank der Arbeit und Veröffentlichungen diverser, sich der Osteuropaforschung widmender Forschungsinstitute wie dem Herder-Institut in Marburg und dem Collegium Carolinum in München ist das oft schwierige deutsch-tschechische (tschechoslowakische) Verhältnis mittlerweile sehr gut untersucht. Diese Bachelorarbeit wird zum einen die aktuelle Forschungsliteratur sowie Veröffentlichungen der genannten Forschungsinstitute verwenden, zum anderen zeitgenössische Quellen und (rechtshistorische) Dokumente, um dieses komplexe und weiträumige Thema zu erschließen. Zu den verwendeten Quellen zählen zum einen die Verfassungsurkunde der Ersten Tschechoslowakischen Republik vom 29. Februar 1920 (Gesetz Nr. 121/1920),[3] zum anderen das Sprachenrecht (Gesetz Nr. 122/1920),[4] gleichen Datums der verfassungsgebenden Nationalversammlung und des Weiteren zwei von deutscher Seite verfasste Petitionen bzw. Denkschriften an den Völkerbund. Zu den wichtigen Werken, auf die sich diese Arbeit stützt, zählen die Werke Dr. Emil Sobotas über „Das tschechoslowakische Nationalitätenrecht“ (1951)[5] sowie Ladislav Lipschers „Verfassung und politische Verwaltung in der Tschechoslowakei 1918-1939 (1979).[6] Insbesondere ist hinzuweisen auf das Werk von Jaroslav Kučera „Minderheit im Nationalstaat“ (1999),[7] das sich ausschließlich mit dem Sprachenrecht von 1918 bis 1938 in all seinen Facetten beschäftigt und für diese Arbeit maßgeblich konsultiert wurde. Hinzu kommen noch zwei andere wichtige Werke, auf denen diese Bachelorarbeit fußt. Einerseits der Sammelband „Die Beneš-Dekrete“ (2005)[8] und andererseits der von Fritz Peter Habel verfasste erste Band einer Studienbuchreihe mit dem Titel „Die Sudeten-Deutschen“ (1992).[9]

II. Die Geburtsstunde der Ersten Tschechoslowakischen Republik

In diesem Kapitel soll die Entstehung der Republik kurz erläutert und insbesondere auf ihre verfassungsrechtlichen Grundlagen eingegangen werden, damit man den Konflikt zwischen Deutschen und Tschechen (Slowaken) in diesem Staat versteht. Auch tauchen die daraus resultierenden Probleme in jeder Denkschrift der deutschen Abgeordneten an den Völkerbund auf und sind somit besser zu verstehen. Ein weiterer Grund ist, dass die Verfassungsurkunde der 1.ČSR ein Hauptstreitpunkt zwischen beiden Seiten darstellte, da im Verlauf des Ersten Weltkrieges und bereits davor verschiedene Staats- und Verwaltungsformen des neu zu entstehenden Gemeinwesens debattiert worden waren. Im Anschluss daran sollen die ethnische Zusammensetzung und sozio-ökonomische Struktur der Bevölkerungsteile genauer betrachtet werden, denn auch dies verbessert das Verständnis sowohl des Konflikts als auch der Gesamtsituation. Es erklärt, warum die Tschecho-Slowaken nicht auf die deutschböhmischen Gebiete verzichten wollten und konnten, und es erklärt zum Teil auch die Heftigkeit der politischen Auseinandersetzungen.

II.A. Die Auslandsaktion Masaryks und Beneš

Die Erste Tschechoslowakische Republik wurde am 28. Februar 1918[10] in Prag ausgerufen. Damit war das Ziel des sogenannten „tschechischen Auslandskomitees“[11] erreicht und der eigene Nationalstaat geboren. Das sogenannte Auslandskomitee war eine Art Zusammenschluss der tschechischen Exilpolitiker in den USA, Frankreich und Großbritannien, zu denen an prominentester Stelle Thomáš Garrigue Masaryk und Edvard Beneš gehörten. Ihr Ziel war es, die alliierten Hauptmächte von der Notwendigkeit eines eigenen Staates zu überzeugen, was ihnen zum einen dadurch erleichtert wurde, dass die Alliierten Hauptmächte zunächst keine konkreten Pläne für die Neuordnung Ostmitteleuropas nach dem Ersten Weltkrieg hatten. Zum anderen dadurch, dass es Dank der „tschechischen Legionen“[12], die an der Seite der Alliierten kämpften und Ausdruck der tschechischen Unabhängigkeit sein sollten, gelang, von den Alliierten als kriegsführende Nation anerkannt zu werden.[13] Auf diese Art wurde das Auslandskomitee quasi zu einer halboffiziellen tschechischen (und slowakischen) Regierung. Karel Kramář bildete zeitgleich in Böhmen den Nationalausschuss, der sich mit den Exilpolitikern solidarisch erklärte.[14] Wenig später wurde dann die Republik ausgerufen. Um Gesetzlosigkeit und Chaos in dem soeben neu entstandenen Staat zu vermeiden, übernahm die 1. ČSR zunächst das alte österreichische Staatsrecht inklusive der Sprachenregelungen, da das Sprachengesetz der 1. ČSR nicht vor 1920 verfasst wurde.[15] An dieser Stelle erscheint es sinnvoll, einen kurzen Exkurs über die Regelungen des alten österreichischen Sprachenrechts zu machen, denn dadurch kann der Streit um die Sprachenpolitik nachfolgend besser verstanden werden.

II.A.1. Exkurs zur Sprachenregelung im österreichischen Staatsrecht

Die sprachlichen Regelungen im österreich-ungarischen Kaiserreich waren in der Dezemberverfassung von 1867 festgelegt worden. Artikel 19 (Abs. 1 & 2) besagt, dass „[a]lle Volksstämme des Staates [...] gleichberechtigt [sind], und jeder Volksstamm [...] ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache [hat]. Die Gleichheit aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staat anerkannt.“[16] Hieraus wird ersichtlich, dass die einzelnen Volksstämme, die unter Punkt II.C. genauer bestimmt werden, das Recht auf eine nationale Identität besitzen, die Volksstämme selber jedoch nicht als Rechtspersönlichkeiten anerkannt werden, was in der Konsequenz jeden einzelnen Staatsbürger zum Träger der Rechte der Volksgruppe machte.[17] Juristisch gesprochen handelte es sich um Individualrechte und nicht um Kollektivrechte, was bedeutete, dass nur Einzelpersonen ihre Rechte vor Gerichten einklagen konnten, sollten diese verletzt worden sein. (fußn???)

II.B. Verfassungsrechtliche Grundlagen der ersten tschechoslowakischen Republik

Nur einen Tag nach Ausrufung der 1. ČSR verabschiedete die Nationalversammlung am 29. Februar 1918 die Verfassungsurkunde (Sammlung der Gesetze Nr. 121/1920),[18] die zuvor von einem 18-köpfigen Verfassungsausschuss ausgearbeitet worden war.[19] Die Verfassung war kein Gemeinschaftswerk aller im neuen Staat ansässigen Volksgruppen, sondern nur der Tschechen und Slowaken, die sich als Staatsnation(en) verstanden und dies auch in der Verfassung rechtlich festgeschrieben hatten; die zur Minderheit gewordenen Deutschen und Ungarn waren nicht vertreten, was seitens der Deutschen ein Kritikpunkt in den Denkschriften an den Völkerbund war und sie die Verfassung als Oktroi wahrnehmen lies. Als Vorbilder der Verfassung galten sowohl die französische Verfassung von 1875 als auch Teile des Grundgesetzes der Vereinigten Staaten von Amerika.[20] Obwohl die Verfassungsurkunde in der Nationalversammlung einstimmig angenommen wurde,[21] besaßen die tschechischen und slowakischen Parteien keine klaren Vorstellungen darüber, wie die Grundsätze der neuen Republik aussehen sollten.[22] Es herrschte beispielsweise Uneinigkeit in der Frage der tschechoslowakischen Einheit und deren genauer Ausgestaltung, der nationalen Minderheiten und des Umgangs mit diesen, des grundlegenden Staatsaufbaus (zentralistisch oder föderal) und ob es ein Nationalstaat oder ein Nationalitätenstaat – ähnlich der Schweiz – sein sollte. (fußn.) Veröffentlicht wurde die Verfassungsurkunde als Anhang zu einem Gesetz, die Einführung der Verfassungsurkunde betreffend. Sie bestand aus sechs Hauptstücken mit insgesamt 134 Paragraphen und war eine „starre“[23] Verfassung, was bedeutet, dass sie nur mit einer großen Mehrheit (drei Fünftel) im Parlament abgeändert werden konnte;[24] ein Umstand, der Aufgrund der späteren Zusammensetzung der Nationalversammlung (Národní shromáždění) fast nie zustande kam.(fußn) Die Präambel beginnt mit den Worten: „Wir, das tschechoslowakische Volk, von dem Wunsch beseelt, die vollständige Einheit des Volkes zu befestigen [...].“[25] Bereits dieser erste Satz lässt laut Lipscher zwei Schlussfolgerungen zu: Einerseits, dass die Verfassungsurkunde nur von Vertretern der Tschechen und Slowaken verabschiedet wurde und dass andererseits nur diese als staatstragende Nationen angesehen wurden, wie zuvor bereits erwähnt wurde.[26] Demzufolge war die 1. ČSR ein Nationalstaat mit einem Staatsvolk, dem tschechoslowakischen; unabhängig von der Frage, ob es ein solches Volk überhaupt gab oder nicht. Laut Stegemann ist der tschechoslowakische Staatsbegriff ein von tschechischen Rechtsgelehrten geschaffener Begriff in Anlehnung an die revolutionäre Rhetorik.[27] Warum wurde ein solcher Begriff noch konstruiert? Ohne zu viel vorwegnehmen zu wollen kann man sicherlich sagen, dass ein Grund hierfür im zahlenmäßigen Verhältnis der einzelnen Volksgruppen zueinander zu suchen ist. Indem ein tschechoslowakisches Staatsvolk geschaffen wurde, sicherten sich die verantwortlichen Politiker gleichzeitig die zahlenmäßige Mehrheit, die ihre führende Rolle im Staat rechtfertigte.[28]

[...]


[1] Quelle Nr. 10: Gesetz vom 29.Feber. 1920 auf Grund des §129 der Verfassungsurkunde, betreffend die Festsetzung der Grundsätze des Sprachenrechtes in der Tschechoslowakischen Republik, in: Sobota, Emil: Das Tschechoslowakische Nationalitätenrecht. Ins Deutsche übersetzt von Dr. J. Kalfus, Prag 1931 (Tschechoslowakische Quellen und Dokumente, Nr. 7), S. 215-243, S. 215. (im Folgenden zitiert als Quelle Nr. 10: Sprachenrecht.)

[2] Fritz Peter Habel: Die Sudeten-Deutschen. (Studienbuchreihe der Stiftung Ostdeutscher Kulturrat, Bd. 1) München 1992, S. 21. (im Folgenden zitiert als Habel: Sudeten-Deutsche.)

[3]

[4]

[5]

[6]

[7]

[8]

[9]

[10] kucera

[11] zimmermann

[12] Erklärung Legionen + Vgl. Stegemann (41f.): Taten der Legionen national überhöht und nur die gegen die Habsburger kämpfenden Menschen in den nationalen Mythos eingebunden, obwohl diese nur eine Minderheit der Bevölkerung darstellten – es kämpften z.B. ca. 60.000 Mann in der tschechischen Legion in Russland, aber 1.4 Mio. auf Seiten der Habsburger. Nur auf diese Weise konnte der Kriegshergang später zur Auslandsrevolution (zahraniční revoluce) umgedeutet werden, die auf zwei Säulen ruhte; Masaryks und Beneš diplomatischen Bemühungen im Ausland für einen tschechoslowakischen Staat sowie eben der heroisierte Kampf der tschechischen Legionen.

[13] habel 32

[14] Vgl. Habel: Sudetendeutsche, S. 29-32.

[15] kucera 20

[16] wassertheuer 48

[17] 49

[18] lipscher 37

[19] lipscher 38

[20] lipscher 39f

[21] 38f

[22] lipscher 40

[23] lipscher 41

[24] lipscher 41

[25] intenret

[26] lipscher 41f

[27] stegemann 47. Sie erwähnt weiterhin, dass drei Abgrenzungsstrategien gegenüber Österreich-Ungarn im Staatsbegriff enthalten sind: Territorial, staatsbürgerlich und ideell, durch eine demokratische Überhöhung des neuen Staates (S. 47). Des Weiteren führt sie aus, dass Masaryk und Beneš in vielen ihrer Schriften den Prototypen eines Tschechoslowaken basierend auf dem Bild des Legionärs erschufen und dass auch die Auslandsregierung ab 1917 aktiv ein solches Bild mit konstruierte (S. 43f.).

[28] Vgl. das folgende Kapitel, II.C.

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Die deutsche Sprache in der Ersten Tschechoslowakischen Republik
Untertitel
Sprachenpolitik nach dem Ersten Weltkrieg
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum  (Historisches Institut)
Note
1,6
Autor
Jahr
2012
Seiten
40
Katalognummer
V190837
ISBN (eBook)
9783656154549
ISBN (Buch)
9783656154952
Dateigröße
483 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
sprache, ersten, tschechoslowakischen, republik, sprachenpolitik, weltkrieg
Arbeit zitieren
Stefan Westkemper (Autor:in), 2012, Die deutsche Sprache in der Ersten Tschechoslowakischen Republik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/190837

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die deutsche Sprache in der Ersten Tschechoslowakischen Republik



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden