Der Einfluss des more economic approach auf Artikel 102 AEUV (früher Artikel 82 EGV)

Eine Bestandsaufnahme der ökonomischen Theorien in der Kartellrechtspraxis


Bachelorarbeit, 2010

47 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung

2 Art. 102 AEUV und der „more economic approach”
2.1 Rechtsgrundlage: Art. 102 AEUV
2.1.1 Bedeutung
2.1.2 Marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens
2.1.3 Missbrauch
2.1.3.1 Begriff
2.1.3.2 Einzelne Tatbestandsgruppen
2.2 Der „more economic approach“
2.2.1 Entwicklung und Ziele
2.2.2 Merkmale

3 Ausschließlichkeitsbindungen und Rabatte - Ökonomie und Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission
3.1. Ökonomische Analyse
3.1.1. Ausschließlichkeitsbindungen
3.1.2 Rabatte
3.1.2.1 Verschiedene Rabattformen
3.1.2.2 Wettbewerbsschädliche Wirkungen
3.1.2.3 Wettbewerbsförderliche Wirkungen
3.2 Entscheidungspraxis der Kommission
3.2.1 Ausschließlichkeitsbindungen
3.2.2 Rabatte
3.2.2.1 Feststellung einer wettbewerbswidrigen Marktverschließung
3.2.2.2 Objektive Rechtfertigungsgründe und Effizienzgewinne
3.2.2.3 Vergleich mit der älteren Kartellrechtspraxis und deren Kritik
3.3 Zusammenfassende Beurteilung

4 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungs- und Entscheidungsverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Merkmale und Funktionsweise des more economic approach

Abb. 2: Retroaktive Rabatte als eine Form nichtlinearer Preissetzung

Abb. 3: Sogeffekt für und

Abb. 4: Erlöse für die Mengen und

Abb. 5: Der more economic approach bei Art. 102 und ökonomische Theorien in der Kommissionspraxis

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

Nach Art. 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union1 (im Folgenden: AEUV) ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbe- herrschenden Stellung mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Damit fügt sich Art. 102 AEUV, die Grundlage der Missbrauchsaufsicht in der Europäischen Union, als dritte Säule der europäischen Wettbewerbspoli- tik - neben dem Kartellverbot und der Fusionskontrolle - in ein System aus Wettbewerbsregeln ein, welches das Ziel hat, einen freien Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten.2

In Bezug auf Artikel 102 AEUV wurde ab dem Jahr 2005 durch die Organe der Europäischen Union, insbesondere die Kommission, ein weit reichender Reformprozess angestoßen: der sog. „more economic approach“, der nach dem lange praktizierten verhaltensorientierten Ansatz mit seinen per se- Verboten nun ökonomische Analysen ermöglichen soll, die den positiven wie negativen Auswirkungen der missbräuchlichen Verhaltensweisen Rech- nung tragen und die die Qualität der Entscheidungen verbessern.

Theorie und Praxisbezug des more economic approach in Bezug auf Art. 102 AEUV zu untersuchen, ist Gegenstand dieser Arbeit. Dazu werden in Kapitel 2 zunächst eine kurze rechtliche Einführung in den Art. 102 AEUV gegeben und die Kernelemente des more economic approach beschrieben. Anschließend werden in Kapitel 3 zwei der wichtigsten potenziell miss- bräuchlichen Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen ökonomisch untersucht: Ausschließlichkeitsbindungen und Rabatte, wobei letztere den Schwerpunkt dieser Arbeit bilden. Darauf aufbauend erfolgt eine Bestandsaufnahme der ökonomischen Theorien in der jüngeren Ent- scheidungspraxis: Es wird überprüft, ob und inwiefern die Europäische Kommission in den jüngsten Entscheidungen nach Anstoß des Reformpro- zesses tatsächlich ökonomische Modelle bei ihrer Argumentation zu Grunde gelegt hat. Schließlich erfolgt eine zusammenfassende Beurteilung, in wel- cher der Reformprozess in Bezug auf die jüngere Entscheidungspraxis noch einmal reflektiert wird. Wie sich zeigen wird, bringt der more economic approach noch einige Nachteile und Schwierigkeiten bei der Umsetzung mit sich und die Kommission hat die bisherige Entscheidungspraxis auch noch nicht gänzlich außer Acht gelassen. Allerdings hat sie in den jüngeren Ent- scheidungen tatsächlich schon viele Elemente des more economic approach eingearbeitet und lässt somit den Beginn einer neuen Herangehensweise erkennen.

2 Art. 102 AEUV und der „more economic approach”

2.1 Rechtsgrundlage: Art. 102 AEUV

2.1.1 Bedeutung

Ursprünglich, d. h. noch zu Zeiten des EG-Vertrags (EGV), war es der Hauptzweck der europäischen Wettbewerbsregeln und damit auch des (nun ehemaligen) Art. 82 EGV, den Zugang zu den Märkten zwischen den Mitg- liedstaaten unter Bedingungen unverfälschten Wettbewerbs zu öffnen und zu sichern.3 Unternehmen sollten ihre Verhaltensspielräume, die sie infolge ihrer Marktmacht besaßen, nicht dazu ausnutzen können, dieses System des unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes4 zu be- hindern.5

Die Generalklausel und die vier Regelbeispiele für missbräuchliches Verhalten in den Buchstaben a bis d gewährleisten damals wie heute unter Art. 1026 einen Schutz vor den negativen Wettbewerbswirkungen marktmächtiger Unternehmen sowohl für deren Konkurrenten und Handelspartner als auch für Verbraucher. Die Kommission stellt jedoch klar, dass nicht die einzelnen Wettbewerber des Unternehmens geschützt werden sollen, sondern der Wettbewerbsprozess als solcher.7

Die zwei wichtigsten Tatbestandsmerkmale des Artikels sind die marktbe- herrschende Stellung des Unternehmens sowie ihre missbräuchliche Aus- nutzung.

2.1.2 Marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens

Zunächst muss das Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung auf dem zu ermittelnden relevanten Markt8 verfügen. Der EuGH definiert die marktbeherrschende Stellung als

„[…] wirtschaftliche Machstellung eines Unternehmens […], die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.“9

Marktbeherrschung heißt jedoch nicht, dass - wie im Monopolfall - über- haupt kein Wettbewerb mehr bestehen darf. Um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Marktmacht vorliegt, werden von den Organen der EU verschiedene Kriterien herangezogen. Wichtigster Indikator ist zunächst der Marktanteil des betreffenden Unternehmens. Marktmacht wird in der Regel erst ab einem Marktanteil auf dem relevanten Markt von 40% in Betracht gezogen.10 Sofern der Marktanteil nicht genügend Aufschluss gibt, müssen weitere Faktoren berücksichtigt werden, so z. B. die Struktur des Restwett- bewerbs (d. h. also der Abstand der restlichen Konkurrenten zum Unter- nehmen), Markteintrittsschranken (rechtliche Hindernisse, economies of scale und sunk costs etc.) sowie eine mögliche Nachfragemacht der Abneh- mer.11

Wird eine marktbeherrschende Stellung festgestellt, so ist diese als solche aber nicht verboten: Art. 102 postuliert „kein generelles Monopolisierungsverbot“12. Es muss daher weiter geprüft werden, ob auch ein missbräuchliches Verhalten seitens des Unternehmens vorliegt, das möglicherweise den Restwettbewerb auf dem Markt beeinträchtigt.

2.1.3 Missbrauch

2.1.3.1 Begriff

Der EuGH definiert den Missbrauch von Marktmacht durch ein Unterneh- men wie folgt:

„Er [der Missbrauch] erfasst die Verhaltensweisen eines Unterneh- mens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes be- einflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der An- wesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist und die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wett- bewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mit- teln behindert, welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen.“13

Schwierig ist und bleibt die Abgrenzung zwischen missbräuchlichem Ver- halten nach obiger Definition und der reinen Verfolgung legitimer wirt- schaftlicher Eigeninteressen auf dem Markt, die jedem Unternehmen - auch einem marktmächtigen - zusteht.14 Marktbeherrschende Unternehmen ste- hen nicht in der allgemeinen Pflicht, eine bestimmte Marktstruktur oder die Überlebensfähigkeit ihrer Konkurrenten zu gewährleisten.15 Jedoch stellte die Rechtsprechung klar, dass ein Unternehmen mit Marktmacht eine „be- sondere Verantwortung“ trage, „[…] durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht [zu] beeinträchtig[en]“16.

Hinweise darauf, was als Missbrauch anzusehen ist, finden sich in den vier Regelbeispielen des Art. 102 (lit. a-d), die allerdings keine abschließende Aufzählung darstellen.

2.1.3.2 Einzelne Tatbestandsgruppen

Die Bildung von Tatbestandsgruppen bietet eine leichtere Erfassung des Missbrauchstatbestands und eine gewisse Rechtssicherheit für Unterneh- men, was erlaubt ist und was nicht (Art. 102 lit. a-d). Lit. b spricht von ei- nem Missbrauch in Form der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher. Diesem Tatbestand kommt in der Praxis große Bedeutung zu, besonders in den Fäl- len, in denen das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens zu der- artigen Einschränkungen nicht bei sich selbst, sondern bei seinen Konkur- renten führt oder führen soll (Behinderungsmissbrauch).17 Hierunter fallen u. a. die unten erläuterten Ausschließlichkeitsbindungen und Rabatte.18

Nicht immer lassen sich bestimmte Verhaltensweisen einer dieser vier Ka- tegorien zuordnen, sodass auch die Generalklausel des Art. 102 herangezo- gen werden kann. Viele Missbrauchsformen erfüllen in einigen Fällen auch die Voraussetzungen mehrerer Tatbestandsgruppen. So können beispiels- weise Rabattsysteme auch eine Diskriminierung von Geschäftspartnern (lit. c) beinhalten.

Die Bildung von Tatbestandsgruppen entsprechend Art. 102 kann letztend- lich nur einen ersten Anhaltspunkt für missbräuchliche Verhaltensweisen liefern. Deren Beurteilung gestaltet sich in der Praxis weitaus umfassender und komplexer. Art. 102 kennt als solcher keine Ausnahmen oder Freistel- lungen vom Missbrauchsverbot, wie es etwa beim Kartellverbot der Fall ist. Trotzdem wurden und werden von den Organen der EU unter Umständen bestimmte Rechtfertigungsgründe anerkannt,19 wie die folgenden Kapitel zeigen werden.

2.2 Der „more economic approach“

2.2.1 Entwicklung und Ziele

Der „more economic approach“ steht für ein Konzept zur Reform der euro- päischen Wettbewerbspolitik, welche am Ende der neunziger Jahre ihren Anfang nahm und sich zunächst bei der Anwendung des Art. 81 EGV und der Fusionskontrolle vollzog,20 dann aber auch auf den Art. 82 EGV über- ging. Wie der Name es schon vermuten lässt, geht es um einen neuen An- satz in der europäischen Wettbewerbspolitik, der stärker auf ökonomischer Theorie beruhen soll.

Das Ziel ist eine genaue Erfassung der missbräuchlichen Verhaltensweisen und besonders deren Wirkungen auf dem jeweiligen Markt mit Hilfe einer fundierten ökonomischen Basis und dem entsprechenden Analysewerk- zeug.21 Damit wird versucht, der immer wieder geäußerten Kritik Rechnung zu tragen, dass der bisher befolgte per se-Ansatz22 in den Missbrauchsent- scheidungen ineffizient und unzureichend sei.23 Insgesamt soll die neuartige Anwendung von Art. 102 also zu einer effizienteren Entscheidungspraxis in der Wettbewerbspolitik führen und gleichzeitig für mehr Verhaltenssicher- heit bei den marktbeherrschenden Unternehmen sorgen. Zudem bestand der Wunsch nach einer konsistenteren, also im Einklang mit Art. 101 (Kartell- verbot) und der Fusionskontrolle stehenden, Anwendung von Art. 102.24

Wie letztlich die „ökonomischere Herangehensweise“ an Art. 102 ausgestal- tet sein soll, hat die Europäische Kommission im Dezember 2005 in ihrem Diskussionspapier25 und im September 2009 in ihren „Erläuterungen zu den Prioritäten […] bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unterneh- men“26 vorgestellt. Daraus und aus den sich anschließenden Analysen lassen sich einige Kernelemente des more economic approach herausstellen, auf die im Folgenden kurz eingegangen wird (siehe auch Abbildung 1).

2.2.2 Merkmale

In ihrem Diskussionspapier und den Prioritäten bei der Anwendung von Art. 82 beschränkt sich die Kommission auf einzelne Formen des Behinde- rungsmissbrauchs. Ausbeutungsmissbrauch (Art. 102 lit. a) sowie Diskrimi- nierungen (Art. 102 lit. c) werden nicht behandelt. Daher beschränken sich auch die folgenden Ausführungen nur auf den Behinderungsmissbrauch. Unter Behinderungsmissbrauch versteht die Kommission eine „wettbe- werbswidrige Marktverschließung zum Schaden der Verbraucher“27. Der Kern dieser Definition ist die sog. Marktverschließung, d. h. durch ein be- stimmtes Verhalten eines marktmächtigen Unternehmens werden (poten- zielle) Wettbewerber an Expansionen oder Markteintritten gehindert oder „an den Rand“ bzw. gänzlich aus dem Markt gedrängt, mit der Folge, dass das Unternehmen seine Preise zum Schaden der Verbraucher erhöhen kann. Hieraus wird deutlich, dass eine Maßnahme erst dann als wettbewerbswid- rig zu klassifizieren ist, wenn sie am Ende in einer (möglichen) Schädigung der Verbraucher mündet. So ist die Handlungsweise in der europäischen Wettbewerbspolitik seit jeher durch den Consumer Welfare Standard ge- prägt.28 Durch den more economic approach soll eine Verbesserung der Konsumentenwohlfahrt erreicht werden, indem durch ökonomisch fundierte Entscheidungen Entscheidungsfehler (sog. „false positives“ und „false nega- tives“) reduziert werden.29

Ein wichtiger Kernpunkt des more economic approach in Bezug auf Art. 102 ist der Übergang von einem form- bzw. verhaltensbasierten Ansatz zu einem wirkungsbasierten Ansatz. Bei einem formbasierten Ansatz erfolgt die Analyse vereinfacht gesagt dergestalt, dass festgestellt wird, ob das Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung inne hat sowie ob und ggf. welche missbräuchliche Verhaltensweise es praktiziert.

Bei einem wirkungsbasierten Ansatz steht nicht unbedingt die Verhaltens- weise als solche im Mittelpunkt, sondern deren wahrscheinliche oder tat- sächliche Auswirkung auf dem Markt (z. B. Preis- und Mengeneffekte). Hauptargument für die Einführung eines wirkungsbasierten Ansatzes ist, dass viele unterschiedliche Verhaltensweisen zum gleichen, evtl. vom Un- ternehmen gewünschten Endergebnis auf dem Markt führen können. Unter- nehmen haben somit die Möglichkeit, auf alternative, legale Verhaltenswei- sen zurückzugreifen, und können die bestehenden Wettbewerbsregeln ein Stück weit umgehen.30 Werden jedoch die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens anhand objektiver Kriterien danach beurteilt, ob sie negativ oder positiv für den Wettbewerb auf dem Markt sind, so haben einerseits Unter- nehmen kaum Möglichkeiten, auszuweichen, andererseits wird eine umfas- sendere Erfassung des Verstoßes eines Unternehmens gegen Art. 102 ge- währleistet, denn ein und dieselbe Maßnahme kann je nach Kontext und Marktbedingungen schädlich, neutral oder positiv sein. Es sollen dabei so- wohl die wahrscheinlichen als auch die tatsächlichen Auswirkungen auf dem Markt berücksichtigt werden, und zwar nicht nur die kurzfristigen, sondern auch die mittel- und langfristigen, auch wenn letztere schwer mess- bar sein mögen.

Ein wichtiges Instrument im Rahmen des more economic approach zur Feststellung, ob eine Maßnahme geeignet ist, den Wettbewerb zu schädigen, ist die sog. „as-efficient-competitor“-Analyse31 bei preisbezogenen Behin- derungsmissbräuchen. Im Kern geht es darum, festzustellen, ob ein hypothe- tischer Wettbewerber, der genauso effektiv ist wie das marktbeherrschende Unternehmen (d. h. die gleichen Kosten hat), die in Frage stehende Maß- nahme „überleben“ würde.32 Ist dies nicht der Fall, so muss von einer Marktverschließung ausgegangen werden. Dadurch wird gewährleistet, dass in der Regel nur effiziente Wettbewerber durch das Missbrauchsverbot ge- schützt werden, nicht aber unrentable Unternehmen, die alleine schon auf- grund ihrer Ineffizienz aus dem Markt ausscheiden müssten. Zudem schafft dieser Test vom Konzept her eine gute Möglichkeit für Unternehmen, ihr Verhalten für sich selbst zu überprüfen.

Ein weiteres wichtiges Element, das aus dem more economic approach folgt, ist, dass es nun auch bei Art. 102 möglich sein soll, Ausnahmen und Rechtfertigungsgründe anzuerkennen, um eine einheitlichere Behandlung bestimmter Verhaltensweisen mit Blick auf Art. 101 Abs. 3 (Ausnahmen vom Kartellverbot) zu gewährleisten. Drei Rechtfertigungsgründe für an sich missbräuchliches Verhalten soll es laut Kommission geben: Die objec- tive necessity defence ermöglicht eine Rechtfertigung aus Gründen der Si- cherheit oder Gesundheit in Bezug auf das jeweilige Produkt. Die meeting competition defence kann von einem Unternehmen eingebracht werden, wenn es beweist, dass sein Verhalten eine Reaktion auf das Wettbewerbs- verhalten seiner Konkurrenten ist, um Verluste zu minimieren. Die Reaktion muss allerdings verhältnismäßig sein. Die dritte und wichtigste Ausnahme- regelung, die direkt auf den more economic approach zurückgeführt werden kann, ist die efficiency defence: Ein missbräuchliches Verhalten kann ge- rechtfertigt werden, wenn das Unternehmen zeigen kann, dass dadurch Effi- zienzgewinne generiert werden, die die nachteiligen Auswirkungen für den Wettbewerb aufwiegen können. Die vier Bedingungen, die dazu erfüllt sein müssen, entsprechen im Kern denen des Art. 101 Abs. 3 (Freistellungen vom Kartellverbot): (i) Die Vorteile beruhen tatsächlich auf der in Frage stehenden Verhaltensweise, (ii) es gibt keine ebenso wirksame, aber für den Wettbewerb weniger schädliche Maßnahme, (iii) die Vorteile wiegen die nachteiligen Wirkungen auf und (iv) der Wettbewerb darf nicht ausgeschal- tet werden.33

Die Implementierung von Ausnahmetatbeständen hat zur Folge, dass die Beweislast für eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise bei der Kommission liegt, diejenige für einen Rechtfertigungsgrund, vor allem für die efficiency defence, bei dem Unternehmen.34

Insgesamt wird die neue Herangehensweise an Art. 102 mit Hilfe ökonomi- scher Analysen immer mehr zu einem Übergang von einem per se-Ansatz zu einem rule of reason-Ansatz führen, d. h. es werden immer häufiger Ein- zelfallanalysen und -entscheidungen getroffen, bei denen verstärkt die indi- viduellen Wirkungen auf dem Markt berücksichtigt und Vor- und Nachteile eines bestimmten Verhaltens gegeneinander abgewogen werden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Merkmale und Funktionsweise des more economic approach. Quelle: eigene Darstellung.

3 Ausschließlichkeitsbindungen und Rabatte - Öko- nomie und Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission

3.1 Ökonomische Analyse

3.1.1 Ausschließlichkeitsbindungen

Ausschließlichkeitsbindungen sind Vereinbarungen zwischen einem Hers- teller/Anbieter (das marktbeherrschende Unternehmen) und seinem Abneh- mer, dass letzterer den ganzen oder den größten Teil seines Bedarfs beim marktbeherrschenden Unternehmen bezieht. Eine Ausschließlichkeitsbin- dung kann im Rahmen einer Alleinbezugsverpflichtung (z. B. durch eine vertragliche Vereinbarung) hergestellt werden, aber auch durch starke (fi- nanzielle) Anreize, wie z. B. durch Rabattsysteme, denen in der vorliegen- den Arbeit ein eigenes Kapitel gewidmet wird (siehe unten).

In der ökonomischen Literatur tritt in der Diskussion über Ausschließlich- keitsbindungen der Gegensatz zwischen den Lehren der Chicago School und der Post Chicago School deutlich hervor:35 Die Chicago School postuliert, dass Ausschließlichkeitsbindungen nicht wettbewerbsschädlich seien, da sie einerseits das Hold-up-Problem (siehe unten) bei beziehungsspezifischen Investitionen lösen können und andererseits der Anbieter den Abnehmer z. B. in Form eines niedrigeren Preises dafür kompensieren muss, dass er eine Ausschließlichkeitsvereinbarung eingeht und der Anbieter dies letztlich nur tun wird, wenn die Vereinbarung effizient ist (und somit nicht schädlich für Verbraucher).36 Dieser Ansatz wird von der Post Chicago School abgelehnt, da er auf unrealistischen Annahmen beruhe, z. B. dass alle betroffenen Par- teien bei den Verhandlungen der Verträge anwesend seien und dass eine Diskriminierung zwischen einzelnen Vertragspartnern nicht möglich sei.37 Es finden sich zahlreiche Abhandlungen wieder, die das Ziel haben, den Chicago-School-Ansatz zu wiederlegen und zu zeigen, dass wettbewerbs- schädliche Wirkungen möglich sind.38

[...]


1 Ehemals Art. 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).

2 So postuliert Art. 119 Abs. 1 AEUV: „Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union umfasst […] die Einführung einer Wirtschaftspolitik, […] die dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist“.

3 Vgl. Mestmäcker/Schweitzer, EGWbR, § 15 Rn. 1.

4 Heute ist im AEUV vom „Binnenmarkt“ die Rede.

5 Vgl. Schröter, in: von der Groeben/Schwarze, EG Art. 82, Rn. 17ff.

6 Artikel ohne Gesetzesangabe sind solche des AEUV.

7 Kommission (2009), Rn. 6.

8 Die verschiedenen Konzepte und Einzelheiten zur Bestimmung des relevanten Marktes stellen ein eigenes Forschungsfeld dar und werden daher hier nicht näher behandelt.

9 St. Rspr. seit Rs. 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Rn. 38.

10 Vgl. Kommission (2009), Rn. 14.

11 Vgl. Kommission (2009), Rn. 16ff.

12 Emmerich (2008), S. 131.

13 St. Rspr. seit Rs. 85/76, Hoffmann-La Roche /Kommission, Slg. 1979, 461, Rn. 91.

14 Vgl. Mestmäcker/Schweitzer, EGWbR, § 15 Rn. 6.

15 Vgl. Rs. 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Rn. 227/233.

16 Rs. 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Rn. 57.

17 Vgl. Mestmäcker/Schweitzer, EGWbR, § 17 Rn. 13.

18 Vgl. Einordnung nach Emmerich, S. 152ff.

19 Vgl. Schröter, in: von der Groeben/Schwarze, EG Art. 82, Rn. 175ff.

20 Siehe für einen Überblick zur Reform der EU-Wettbewerbspolitik Hildebrand (2009), S. 187ff.

21 Vgl. Kroes (2005), S. 2ff.

22 Bei einem per se-Ansatz werden meist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Prakti- kabilität allgemeine Verhaltensverbote in den Wettbewerbsregeln aufgestellt (vgl. Schmidt (2005), S. 163).

23 Vgl. Economic Advisory Group on Competition Policy (EAGCP) (2005), S. 6ff.

24 Vgl. Kroes (2005), S. 2.

25 DG Competition discussion paper on the application of Article 82 of the Treaty to exclusionary abuses. Im Folgenden: Diskussionspapier.

26 Im Folgenden „Prioritäten bei der Anwendung von Art. 82“ genannt.

27 Kommission (2009), Rn. 19.

28 Erkennbar z. B. in Art. 101 Abs. 3. Das gegenläufige Konzept dazu ist der Total- Welfare-Ansatz, bei welchem der gesamte Überschuss betrachtet wird. Siehe zur Diskussion der beiden Ansätze Motta (2004), S. 19ff.

29 Vgl. Budzinski (2007), S. 7ff.

30 Vgl. EAGCP (2005), S. 5f.

31 Vgl. Kommission (2005), Rn. 63ff. und Kommission (2009), Rn. 23ff.

32 Der „as-efficient-competitor”-Test ist nicht notwendigerweise das einzige Instrument, um eine wettbewerbswidrige von einer wettbewerbskonformen Verhaltensweise zu unterscheiden. In der Literatur finden sich als alternative Vorschläge z. B. noch der „Sacrifice Test“ sowie der „Consumer Harm Test“. Vgl. Vickers (2005), S. 244, 253.

33 Vgl. auch die Leitlinien der Kommission zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags.

34 Vgl. Kommission (2009), Rn. 31.

35 Siehe für einen allgemeinen Überlick zur Chicago- und Post-Chicago-School in der Wettbewerbspolitik Hildebrand (2009), S. 141ff.

36 Vgl. u. a. Bork (1993), S. 299ff.

37 Vgl. O’Donoghue/Padilla (2006), S. 354 und Jacobson (2002), S. 311, 345ff.

38 Vgl. Spector (2007), S. 3ff.

Ende der Leseprobe aus 47 Seiten

Details

Titel
Der Einfluss des more economic approach auf Artikel 102 AEUV (früher Artikel 82 EGV)
Untertitel
Eine Bestandsaufnahme der ökonomischen Theorien in der Kartellrechtspraxis
Hochschule
Westfälische Wilhelms-Universität Münster  (Institut für Genossenschaftswesen)
Note
1,7
Autor
Jahr
2010
Seiten
47
Katalognummer
V190997
ISBN (eBook)
9783656157342
ISBN (Buch)
9783656157489
Dateigröße
680 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
einfluss, artikel, aeuv, eine, bestandsaufnahme, theorien, kartellrechtspraxis
Arbeit zitieren
Viktoria Sass (Autor:in), 2010, Der Einfluss des more economic approach auf Artikel 102 AEUV (früher Artikel 82 EGV), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/190997

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