NS-Staat und Justiz in der Ära Gürtner


Hausarbeit (Hauptseminar), 2008

17 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

NS-Gesetze zur Justiz

Positionen in der historischen Forschung

Das Reichsjustizministerium unter Gürtner

Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Einleitung

Der Verfasser dieser Arbeit hielt im Seminar (Integration und Mobilisierung der „Volksgemeinschaft“: NS-Herrschaft ind Deutschland 1933-1945), zu welchem die vorliegende Hausarbeit verfasst wurde, ein kurzes Referat zur NS-Justiz. In diesem Referat wurde die These vertreten, dass die NS-Justiz sich nicht gegen die kontinuierliche Macht der Gestapo und somit ihrer eigenen Ausschaltung wehrte, da es gar nicht in ihrem Interesse war, gegen die Gleichschaltung zu kämpfen.

Im Verlauf der wissenschaftlichen Lektüre zu dieser Arbeit, in der ursprünglich diese These untermauert werden sollte, erschien dem Autor diese These jedoch zu monokausal zu sein.Somit wird zunächst ein Blick auf die NS-Gesetze geworfen, welche den legalistischen Rahmen aufzeigen, in welchem sich das interdependente Verhältnis von Justiz und NS-Staat entwickelte. In einem zweiten Schritt soll dann ein Blick auf die Erklärungsmuster geworfen werden, welche bisher in der historischen Forschung erarbeitet wurden, um das Verhalten der NS-Justiz zu erklären.Abschließend wird auf den Reichsjustizminister Franz Gürtner eingegangen, da in seiner Amtszeit (1932-1941), die Entscheidung fielen, welche dazu führten dass die Justiziare unter dem späteren Minister Thierack zum Instrument der NS-Massenvernichtung[1] wurden. Es soll im Folgenden somit die Frage beantwortet werden, ob die These aus dem Referat und die darin mitschwingende Kritik, dass die Justiz kein Interesse hatte die Fahne des Rechts aufrechtzuerhalten, zu korrigieren ist.

NS-Gesetze zur Justiz

In diesem Kapitel sollen die Gesetze Erwähnung finden, welche im Untersuchungszeitraum dieser Arbeit erlassen wurden und einen wesentlichen Beitrag zum legalistischen Verhältnis zwischen NS-Staat und seiner Judikative leisteten.

Zuerst einmal darf man den Begriff „Recht“ für die NS-Diktatur nicht als ein Instrument verstehen, welches ein „wahrhaft menschliches Zusammenleben gewährleistet“[2], sondern als ein Instrument der politischen Führung welche „Bürger“ für ihre totalen Zwecke zu unterwerfen versuchen. Diese nahezu entgegengesetzten Auffassungen und Auslegungen des Rechtsbegriffes von NS-Führung und Majorität der Justiziare ist als verantwortlich für eine Unterschätzung des Nationalsozialismus seitens der Juristen zu zeichnen.

Um auf das Verhalten der Richterschaft eingehen zu können muss erwähnt werden, dass nach Artikel 102 der Weimarer Verfassung, Richter unabhängig waren und sich nur dem Gesetz unterwerfen mussten. Da die Nationalsozialisten diesen Artikel nicht absetzten, musste ein Richter sich zwar an NS-Gesetze halten, konnte aber den dort verankerten juristischen Spielraum seiner Ansicht nach ausnutzen[3] ohne aus dem Amt entfernt zu werden.

Für die Juristenschaft insgesamt essenziell ist sowohl das am 07. April 1933 erlassene Gesetz zur „Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“, als auch das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Obwohl beide Gesetze als „rassische Diskriminierungsgesetze“[4] zu bezeichnen waren und sind, riefen sie Konsens bei den Mitgliedern der „Regierung der nationalen Revolution“ hervor. Infolge der Bestimmungen wurden in Preußen von den ca. 4000 Beamten in der Justizverwaltung ca. 300 Personen in Pension entlassen; in den anderen Ländern waren es nur einige Dutzend. Dies zeigt deutlich, dass die politische Einstellung der Juristen größtenteils den nationalsozialistischen Vorstellungen entsprach, welche in den beiden Ausschließungsgesetzen ventiliert wurde.[5]. Dennoch gehörten die meisten NSDAP-Mitglieder innerhalb der Juristenschaft zu den „Märzgefallenen“[6]. Ein, aus dem Glaube an den Nationalsozialismus initiierter, Parteibeitritt war keinesfalls ein Massenphänomen.

Am 04. Februar 1933 wurde die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz des deutschen Volkes“ und am 28. des Monats die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ (Reichstagsbrandverordnung) erlassen. Mit diesen beiden Verordnungen wurde die freie Presse ausgeschaltet, die Meinungsfreiheit eingeschränkt und andere liberal-bürgerliche Grundrechte zu mindestens beschnitten. Ferner bildeten diese Verordnungen die Basis für die ersten reichsweiten Verhaftungswellen von Personen, welche dem Nationalsozialismus gefährlich werden konnten[7].

Bereits im März 1933, nach der Verabschiedung des „Ermächtigungsgesetzes“, war erkennbar, dass alle liberalen Grundrechte beseitigt werden und das dies geschah, „ohne das dies jemanden bis aufs Äußerste empörte, ja im Ganzen, ohne dass es die Leute überhaupt stark berührte“[8].

Am 21. März 1933 trat eine „Verordnung des Reichspräsidenten zur Straffreiheit bei Straftaten, die im Kampfe für die nationale Erhebung des deutschen Volkes […] verübt wurden“ in Kraft, welche es ermöglichte, dass bis zum Frühjahr 1934 über 3000 Strafverfahren[9] gegen NSDAP Mitglieder oder Sympathisanten nicht vor Gericht verfolgt werden konnten – die Gerichte mussten tausende NS-Verbrecher Straffreiheit gewähren, was zuerst als eine einmalige Amnestie aufgefasst wurde, entwickelte sich zur Rechtsnorm.

Damit die „Reichstagsbrandverordnung“ auf alle politischen Feinde des NS-Regimes angewendet werden konnte, wurde von führenden Strafrechtslehrern die Argumentation erarbeitet, dass jeder der das NS-Regime schwächte den Kommunisten in die Hände arbeiten würde[10].

Ferner war das Gesetz zur Neuregelung der Todesstrafe am 29.03.1933 bedeutungsvoll, da hier das für einen Rechtsstaat unabdingbare Rückwirkungsverbot aufgehoben wurde; ohne Aufschrei des Rechtsgewissens der Juristen.

Nach Durchbrechung des liberalen Rechtsstaates in den ersten vier Monaten wurde dann im Sommer der demokratische Mehrparteienstaat offiziell abgeschafft. Durch die Erklärung vom 14. Juli 1933 wurde die NSDAP zur einzigen legalen Partei in Deutschland, somit war die, von den national konservativen Juristen verhasste, Demokratie nicht mehr vorhanden[11].

Bis zur Verkündung der „Rassengesetze“ auf dem NSDAP-Parteitag in Nürnberg im September 1935, war es noch möglich die Gesetzte der nationalsozialistisch geführten Regierung als „Output“ von Vertuschung ihrer wahren Absichten zu bezeichnen[12]. Die Gesetze und Verordnungen die bist dato Pogrome legalisierten und die stetige Ausschaltung von Minderheiten ermöglichten, wurden von einer Mehrheit der Justizbeamten so kommentiert, dass „nicht alles was heiß gekocht wird, auch heiß gegessen wird“[13]. Jedoch muss auch konstatiert werden, dass bis zu den „Nürnberger Gesetzen“ der NS-Staat seine antisemitischen Phobien öffentlich in Grenzen hielt und die „wahren“ Absichten der NS-Regierung erst durch die Veröffentlichung der Nürnberger Rassegesetze demaskiert wurden; ohne wesentliche Ablehnung oder gar Widerstände bei den Justiztiaren zu evozieren.

Bevor auf die drei „Gestapo-Gesetze“ eingegangen wird, möchte ich noch einmal die NS-Rechtsauffassung deutlich machen. Hierzu werfen wir einen Blick auf das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 28. August 1935. Der Artikel 1 §2 besagt, „bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke am besten zutrifft.“[14]

Im Strafrecht gab es also keine Spur mehr vom liberalen Rechtsstaat. Himmler formulierte diese Sichtweise folgendermaßen: „Ob ein Paragraf unserem Handeln entgegensteht, ist mir völlig gleichgültig, ich tue zur Erfüllung meiner Aufgaben grundsätzlich das, was ich nach meinem Gewissen und meiner Arbeit für Führer und Volk verantworten kann und dem gesunden Menschenverstand entspricht“[15].

[...]


[1] Rainer Möhler, Strafjustiz im „Dritten. Reich“, in: Neue politische Literatur, Bd. 39, 1994, S. 423-441, hier: S 427, im Folgenden: Möhler, Strafjustiz.

[2] Heinz Müller Dietz, Recht und Nationalsozialismus, in: JURA, Heft 9, 1991, S. 505-516, hier: S. 505, im Folgenden: Dietz, Recht.

[3] Ilse Staff, Justiz im Dritten Reich. Eine Dokumentation, Frankfurt/Main, 1979, S. 59.

[4] Dirk Blasius, „Bürgerlicher Tod“. Der NS-Unrechtsstaat und die deutschen Juden, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht, Bd. 41, 1990, S. 129-144, hier: S. 133, im Folgenden: Blasius. Bürgerlicher Tod.

[5] Bundesministerium der Justiz, ImNamendesDeutschenVolkes. JustizundNationalsozialismus- KatalogzurAusstellungdesBundesministersderJustiz,. KonzeptionundText: GerhardFieberg, Köln 1989, S. 272. Im Folgenden: BMJ, Im Namen des Deutschen Volkes.

[6] Möhler, Strafjustiz, S. 424.

[7] Dietz, Recht S. 506.

[8] Ebd. S. 505.

[9] Ebd. S. 506.

[10] Hans-Eckhard Niemann, DieDurchsetzungpolitischerundpolitisierterStrafjustizimDrittenReich. Eine Analyseihrerinstitutionellen, personellenundstrafrechtlichenEntwicklung, aufgezeigtamBeispieldesOLG-BezirksHammunterschwerpunktmäßigerZugrundelegungderJahre1933 - 1939, Münster, 1994, S. 288, im Folgenden: Niemann, StrafjustizimDrittenReich

[11] Dietz, Recht, S. 509.

[12] Niemann, StrafjustizimDrittenReich, S. 250.

[13] Blasius. Bürgerlicher Tod, .S. 132.

[14] Zitiert aus: IngovonMünch (Hrsg.), GesetzedesNS-Staates. DokumenteeinesUnrechtssystems, Zsgest. vonUweBrodersen. MiteinerEinf. vonIngovonMünch, Paderborn u.a., 1994, S. 94.

[15] Zitiert aus: Hinrich Rüping,, Strafjustiz im Führerstaat, in: NiedersächsischenLandeszentralefürPolitischeBildung (Hrsgb.), JustizundNationalsozialismus, Hannover, 1985, S. 97-118, hier S. 105.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
NS-Staat und Justiz in der Ära Gürtner
Hochschule
Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover  (Historisches Seminar)
Note
1,7
Autor
Jahr
2008
Seiten
17
Katalognummer
V193803
ISBN (eBook)
9783656190059
ISBN (Buch)
9783656192091
Dateigröße
474 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gestapo, Justiz, Nationalsozialismus, Machtergreifung, Machtübername, Polizei, SS, NS-Staat, Drittes Reich, Volksgemeinschaft, Gürtner, Reichsjustizministerium
Arbeit zitieren
Master of Arts Henning Priet (Autor:in), 2008, NS-Staat und Justiz in der Ära Gürtner, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/193803

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