Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Methode / Überblick
3. Begriffsbestimmungen
3.1.Soziale Gerechtigkeit / Ungleichheit
3.2. Integration
3.3. Inklusion
3.4. Exklusion / Segregation
3.5. Curriculum
4. Rechtliche Grundlagen
4.1. Behindertenrechtskonvention
4.2. UN- Kinderrechtskonvention
4.2.1. Artikel 2 [Achtung der Kinderrechte]; Diskriminierungsverbot
4.2.2. Artikel 23 [Förderung behinderter Kinder]
4.3. Grundgesetz
4.3.1. Artikel 1 [Schutz der Menschenwürde]
4.3.2. Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
4.4. Sozialgesetzbuch
4.4.1. SGB 1 § 10 [Teilhabe behinderter Menschen]
4.5.Rechtslage in Bayern
4.5.1. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
5. Entwicklung von Inklusion
5.1. Globalisierung
5.2. Demographische Entwicklung
5.3. Entwicklung in der Europäischen Union
6. Empirische Zugänge
6.1. PISA
6.2. „Gemeinsam lernen, Inklusion leben“ Bertelsmann Stiftung
6.3. Bildungsbericht 2010
7. Das Bildungswesen im Freistaat Bayern - Deutschland
7.1. Sozio-kultureller Hintergrund des Bildungs- und Sozialwesens
7.2. Entwicklung des bayerischen Schulsystems
7.3. Strukturen des bayerischen Bildungswesens im Überblick
7.4. Lehrerbildung
7.5. Sozial – und familienpolitische Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen
7.6. Pädagogisch, Didaktischer Umgang mit Minderheiten
8. Das Bildungswesen in Finnland
8.1. Sozio-kultureller Hintergrund des Bildungs- und Sozialwesens
8.2. Entwicklung des finnischen Schulsystems
8.3. Strukturen des finnischen Bildungswesens im Überblick
8.4. Lehrerbildung
8.5. Sozial – und familienpolitische Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen
8.6. Pädagogisch, Didaktischer Umgang mit Minderheiten
9. Gemeinsamkeiten und Unterschiede beider Systeme
9.1. Organisation von Unterstützungssystemen
9.2. Lehrerprofessionalisierung
9.3. Schulische Gestaltung pädagogischer Prozesse
10. Pädagogische Folgerungen zur Inklusiven Pädagogik
10.1. Die Gemeinschaftsschule
10.2. Individuelle Förderung
10.3. Chancengleichheit
10.4. Partizipation
10.5. Index for inclusion
11. Schlussbetrachtung
11.1. Kritische Betrachtung Inklusiver Pädagogik
11.2. Neue Forschungsfragen
11.3. Fazit
12. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
„Alle Menschen sind verschieden“. Eine Selbstverständlichkeit, welche offensichtlich immer noch nicht in allen Bereichen der Gesellschaft und Politik verankert ist. Empirische Zugänge wie Bildungsberichte oder Leistungserhebungsstudien im internationalen Vergleich zeigen offenbar, dass Schüler-/innen aufgrund ihrer sozialen Herkunft, Religion oder auch Behinderung aus dem Bildungssystem separiert werden und dadurch das Prinzip der Chancengleichheit nicht gewährleistet ist.
Grundstein der aktuellen öffentlichen Fachdiskussion, ist die UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderung, welche 2008 in Deutschland in Kraft getreten ist. Dadurch haben der Begriff und die Herausforderung der Inklusion enorm an Bedeutung gewonnen. Das Augenmerk wird mehr und mehr auf Menschen mit Behinderung oder mit besonderen Bedürfnissen gelegt. Bezeichnend für den Begriff ist die konsequente Gemeinsamkeit des Lebens, Lernens und Spielens von Menschen mit oder ohne Beeinträchtigung. Das Prinzip erklärt sich sozusagen von selbst und scheint fast so selbsterklärend, dass die Frage offen bleibt, weshalb eine derart große Fachdiskussion stattfindet. Dennoch soll der Begriff nicht als „Modewort“ betitelt werden, sondern als eine Welle der kritischen Denkanstöße dienen, das Bildungswesen, sozio-politische Rahmenbedingungen, Organisationsstrukturen sowie viele weitere Bedingungsfelder einer positiven Entwicklungsstruktur für die Kinder unserer Zukunft kritisch zu reflektieren und bei Bedarf neu zu gestalten.
Durch verschiedene historische Hintergründe sowie gesellschaftliche Denkmuster entstehen unterschiedliche Emotionen und Meinungsbilder, welche die Grundlage für eine spannende und interessante Fachdiskussion bieten.
2. Methode / Überblick
„Der Mensch wird am Du zum Ich“. (Stumpf, 2007 S.126) betonte Martin Buber, einer der bedeutendsten Philosophen des 20. Jahrhunderts fortlaufend in seinen Texten und Veröffentlichungen. Diese Aussage kann zielführend für diese Arbeit gefasst werden, da sie aktuell stets an Bedeutung gewinnt. Buber meint mit seiner Aussage, dass das wahre Wesen eines vollkommenen Menschen, das sog. Ich nur zum Ausdruck kommen kann, wenn trotz der eigenen Charakterschwächen und Unzulänglichkeiten andere Menschen durch Vertrauen und Respekt das sog. Du fördern. Nicht zu vergleichen mit dem sog. Es, welches ohne Gefühl und Emotion als Ding bezeichnet werden kann. Nur durch das gemeinschaftliche Du, kann der Mensch zu sich selbst finden und ein selbstständiges Ich entwerfen.
Folglich sollen in der fortlaufenden Arbeit die beiden elementaren Kategorien der Soziologie, Inklusion und Exklusion kritisch beleuchtet werden, um herauszufinden wie beide Begriffe definiert werden und Anwendung im Bildungssystem finden.
Kernthema der Untersuchung soll die Forderung nach sozialer Inklusion sowie einer Chancengleichheit für jedes Individuum in zwei verschiedenen Europäischen Bildungsländern darstellen. Eine kritische Auseinandersetzung zum einen mit Gesetzen, Bildungsplänen und Richtlinien, sowie zum anderen mit einem Augenmerk auf die tatsächliche praktische Umsetzung, primär in Schulen, sollen Defizite und Verbesserungsmöglichkeiten herausfiltern. Konkret geht es in dieser Arbeit, um Menschen mit Behinderung, Menschen mit Hochbegabung oder Menschen mit Lernschwächen im pädagogischen Alltag. Es soll der Frage nachgegangen werden, wie z.B.: Menschen mit Behinderung im Lernalltag integriert werden, welche Chancen sie im Bildungssystem erhalten oder welche konkreten Lernerfahrungen sie in ihrem Leben machen. Gestützt werden die gesammelten Theorien durch verschiedene empirische Zugänge, wie Bildungspläne und internationale Leistungserhebungsstudien.
Als Untersuchungsfeld soll zum einen das deutsche, explizit das bayerische, Bildungssystem näher betrachtet werden, um herauszufinden wie die Politik bzw. die Gesellschaft mit dem Thema umgeht, welchen Stellenwert es besitzt und wie genau der Umgang mit Menschen schriftlich verankert ist. Als Gegenstück soll die gleiche Arbeit unter dem Aspekt des finnischen Bildungssystems herausgearbeitet werden, um anschließend einen schlussfolgernden Vergleich sowie mögliche didaktische Folgerungen darlegen zu können.
Daher stellt sich für die fortlaufende Arbeit, folgende Frage:
Was kann unter einer inklusiven Pädagogik verstanden werden und wie wird diese im Bildungswesen Deutschland und Finnland umgesetzt?
3. Begriffsbestimmungen
In folgendem Kapitel werden relevante Begriffe für die Arbeit definiert und genauer erläutert.
3.1.Soziale Gerechtigkeit / Ungleichheit
Um von sozialer Gerechtigkeit sprechen zu können, müssen Lebensbedingungen, Chancen und Möglichkeiten für alle Menschen der Bevölkerung gleich zugänglich sein. Jedoch ist dieses Ziel aufgrund von individuellen, kulturellen und wirtschaftlichen Unterschieden unmöglich. Daher wird versucht, Parameter zu entwickeln, an welchen eine soziale Gerechtigkeit gemessen werden kann. Hierbei können die Gewährung von finanziellen Mitteln, oder die Schaffung von gleichen Bedingungen in Bildung und Beruf unter anderem für Gerechtigkeit sorgen. Entsteht eine Unausgewogenheit dieser Parameter, kann von einer sozialen Ungleichheit ausgegangen werden.
Professor Dr. Dr. h.c. Stefan Hradil, welcher in Mainz am Institut für Soziologie lehrt und im Forschungsbereich tätig ist, beschreibt den Begriff soziale Ungleichheit wie folgt:
„Soziale Ungleichheiten beziehen sich erstens auf Güter, die in einer Gesellschaft als wertvoll gelten. Wertvoll sind diese Güter dann, wenn sie zum einen prinzipiell geeignet sind, gutes Leben zu führen, zum anderen aber auch knapp […] sind. […] Zweitens beziehen sich soziale Ungleichheiten nur auf solche wertvollen Güter, die bestimmten Gesellschaftsmitgliedern […] zur Verfügung stehen. Und drittens beziehen sich soziale Ungleichheiten auf jene wertvollen, ungleich verteilten Güter, die Menschen auf Grund ihrer gesellschaftlichen Position und ihrer sozialen Beziehungen, […] höher oder tiefer als andere stellen“. (Hradil, 2006 S.197 ff)
Soziale Ungleichheit kann aus vielen verschiedenen Richtungen definiert werden, wie z.B.: aus der Soziologie wie es Prof. Dr. Hradil unternommen hat. Die Literatur bietet keine eindeutige Klärung, daher gilt diese für die fortführende Arbeit. Bekannt ist allerdings, dass der Begriff der sozialen Ungleichheit seit vielen Jahren besteht und bereits im Mittelalter Beachtung erhielt. In allen menschlichen Gesellschaften gab es einen Unterschied zwischen Arm und Reich, Angesehen und Verachtet oder Mächtig und Reich.
3.2. Integration
Integration stammt aus dem lateinischen „integratio“ und kann übersetzt werden mit den Begriffen „Zusammenschluss“ oder „Herstellung eines Ganzen“. Hierbei soll nicht nur das Zusammenleben von Menschen mit und ohne Behinderung beleuchtet werden, sondern der Begriff der Integration kann auf viele verschiedene soziale Gruppen wie u.a. Menschen mit Migrationshintergrund benutzt werden. Vor allem geht es um die Herstellung sozialer bzw. gesellschaftlicher Zugehörigkeit von Minderheiten, welche ausgegrenzt waren oder der Gefahr nahe liegen, isoliert zu werden. Daher verfolgt der Begriff das Ziel,
„ein freies Zusammenleben unterschiedlicher Menschen in den verschiedenen sozialen Gruppen einer Gesellschaft, einschließlich besonderer Integrationshilfen, um ein gegenseitiges Akzeptieren, Unterstützen und Ergänzen zu ermöglichen.“ (Speck, 2011 S. 18)
Begriffe wie Eingliederung, Integration oder Kooperation finden immer mehr Anklang in der sozialen Fachwelt. Voraussetzung für eine notwendige Integration ist jedoch immer, bereits einmal ausgeschlossen gewesen zu sein. Ziel hierbei ist es, die Kinder und Jugendlichen mit einer Behinderung oder Lernschwäche soweit wie möglich in den Alltag der normalen Institutionen einzugliedern und ein sozial integriertes Leben mit gleichaltrigen zu bieten.
3.3. Inklusion
Seit etwa dem Jahr 2000 besteht in der deutschen Fachliteratur die Diskussion über die Einführung des englischen Begriffs „inclusion“. Hauptsächlich findet die deutsche Übersetzung „Inklusion“ häufig nur in Fachzeitschriften, Monographien oder an Tagungen Anwendung, wie u.a. von Prof. Dr. Peter van Deun, welcher sich in der Fachzeitschrift „Kita aktuell“ zum Thema äußerte. „Inklusion ist Arbeit mit den Stärken und Schwächen, aller Beteiligten am Bildungsprozess, nicht nur mit den Eigenheiten der Kinder.“ (Obermeier, 2011 S.143) In der Öffentlichkeit sowie in Nachschlagewerken ist eine genaue Definition ungeklärt, sodass die Bedeutung von Inklusion sowie die Abgrenzung zur Integration eine Herausforderung darstellt. Häufig wurde der Inklusionsbegriff in der deutschsprachigen Fachwelt bereits mit Integration gleichgesetzt. Ein Grund hierfür könnte in der englischsprachigen Fachliteratur liegen, da das Inklusionsverständnis in England nicht eindeutig und differenziert dargelegt wird. Der Begriff der Inklusion betrachtet hierbei das komplette Ganze der sozialen Systeme, sowohl das Bildungswesen, die Lernumgebung, das Individuum sowie die komplexe Gesellschaftsstruktur. Für folgende Arbeit wird Inklusion nach folgenden Gesichtspunkten definiert:
Inklusion in Erziehung und Bildung bedeutet ...
- Gleiche Wertschätzung aller Schüler-/ innen
- Steigerung der Teilhabe aller Schüler-/ innen an Bildungsprozessen
- Weiterentwicklung der Kulturen, Strukturen und Praktiken in Schulen, so dass sie besser auf die Vielfalt der Schüler-/ innen ihres Umfeldes eingehen
- Abbau von Barrieren für Lernen und Teilhabe aller Schüler-/ innen
- Sichtweise, dass Unterschiede zwischen den Schüler-/ innen Chancen für das gemeinsame Lernen sind
- Betonung der Bedeutung von Schulen dafür, Gemeinschaften aufzubauen, Werte zu entwickeln und Leistungen zu steigern
- Auf- und Ausbau nachhaltiger Beziehungen zwischen Bildungsbeteiligten
(Index für Inklusion, 2003 S.11)
Desweiteren lässt sich aus verschiedenen Bereichen der aktuellen Fachliteratur erkennen, dass Inklusion weit über die Frage Behinderung – Nicht-Behinderung hinaus geht, sondern das Augenmerk wird auf die Teilhabe von Personen gelegt, auf die Barrieren im System sowie die Möglichkeiten der Veränderung von negativen Bedingungen.
Regina Kastner, eine Kindergartenleitung erwähnt in einem Interview der Fachzeitschrift „kita aktuell“, dass jedes Kind unterschiedliche Stärken und Schwächen in die Gruppe mit einbringt welche mit den Schwächen und Stärken der anderen aufgefangen bzw. ergänzt werden. Zudem betont Frau Kastner, dass jedes Kind ein kompetentes Kind ist. Folglich helfen „wir Kindern nicht, wenn wir sie auf ihre Defizite reduzieren.“ (Kastner, 2011 S.156)
3.4. Exklusion / Segregation
Der Begriff reagiert auf eine neue Rhetorik der Gefährdung durch Ausgrenzung, Ausgliederung und Aussortierung. Überflüssig, wie Exklusion desweiteren übersetzt wird, können demnach alle Menschen werden, ohne in gleiche sichtbare Lage zu geraten. Der Prozess der Exklusion kann an allen möglichen Stellen des Lebens losgetreten werden. Häufig wird auch der Begriff der Segregation erwähnt, welcher mit „Absonderung“, oder „Trennung“ verständlich wird. Der Begriff wird für eine ungleichmäßige Verteilung von Bevölkerungsgruppen verwendet, wobei der Prozess den Vorgang einer sog. Entmischung u.a. dieser Bevölkerungsgruppen beschreibt. Gründe für diese Trennung der Bevölkerung können der soziale Status, religiöse oder ethische Hintergründe oder auch kulturellen Kriterien unterliegen.
Der Zugang zu Gesellschaftssystemen hängt meist ab von den möglichen Kommunikationsmedien eines jeden Individuums, wie u.a. Geld, Bildung, Macht oder auch soziale Netzwerke. Eine genaue Begriffsbestimmung ist aktuell nicht verfügbar, wobei die Fachdiskussion immer noch von einer wechselseitigen gesellschaftlichen „Ausschließung“ d.h. „drinnen“ oder „draußen“ ausgeht. Dennoch lässt sich faktisch ein vollständiges Herausfallen aus der Gesellschaft kaum vorstellen, wenn man an Grundrechte, sozialer oder Bürgerrechte denkt. Eine ungleiche Verteilung von den oben erwähnten Kommunikationsgütern ist daher zutreffender. (Bürli, 2009 S.67)
3.5. Curriculum
Der Begriff Curriculum wird häufig mit dem deutschen Begriff des Lehrplans definiert. Allerdings werden in diesem häufig nur Unterrichtsinhalte, Lehrziele, Literaturangaben oder Lernerfolgskontrollen aufgezählt, wobei ein Curriculum sich mehr an Lehrzielen sowie den Ablauf des Lehr- und Lernprozesses orientiert.
Ein Kerncurriculum wird von einer Kommission für jedes Bundesland, Schulform oder Unterrichtsfach entworfen. Inhalte eines Kerncurriculums können unter anderem Aspekte wie die Notengebung, Kompetenzerwerb oder die Erläuterung welche Themen in welchem Umfang behandelt werden sollen, beinhalten. (Tenorth, 2007 S. 13 ff)
4. Rechtliche Grundlagen
Ein Rechtssystem schafft einen Rahmen von Sozialkontrolle in der Gesellschaft und lässt sich zwangsweise in einem geregelten Verfahren durchsetzen. Das Recht sollte den Ansprüchen der Gerechtigkeit, Nützlichkeit und Verlässlichkeit folgen, um somit dem Ziel der Chancengleichheit näher zu kommen. In folgendem Abschnitt werden alle relevanten Artikel im Hinblick auf einen Anspruch auf Bildung für alle beschrieben.
4.1. Behindertenrechtskonvention
Das 2006 bei der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedete und 2008 in Kraft getretene Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK) ist ein bis 30. Juni 2011 von 100 Staaten und der EU durch Ratifizierung, abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag, der Menschenrechte für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert, um ihnen die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. Im Übereinkommen finden sich neben grundlegenden Teilen der allgemeinen Menschenrechte, wie z. B. dem Recht auf Leben oder dem Recht auf Freizügigkeit, viele spezielle Bestimmungen, die auf die Lebenssituation behinderter Menschen eingehen. Ein weiteres Ziel ist der Abbau physikalischer, sozialer und kultureller Hindernisse, welche ein partizipatives Leben von Menschen mit Behinderung verhindern würden. Somit soll die Verwirklichung des Übergangs von der Exklusion zur sozialen Inklusion erfolgen.
Gemäß Art.24 Abs.1 S.1. BRK erkennen die Vertragsstaaten das Recht auf Bildung durch die Ratifizierung an. Dieser Artikel ist ausgerichtet auf die Entfaltung der Würde und die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten. Nach Art.24 Abs.1. S.2. soll als allgemeine Verpflichtung „ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und allen Stufen (inbegriffen der Primarstufe)“ gewährleistet werden, wobei die BRK den Vertragsstaaten freistellt, in welcher Form sie ein integriertes Bildungssystem sicherstellen. Das Konzept der inklusiven Erziehung besteht aus dem Prinzip, allen Schüler-/innen, ungeachtet ihrer individuellen Unterschiede, die Möglichkeit zur Teilnahme an einem gemeinsamen Unterricht zu gewährleisten. Dabei wird Heterogenität nicht als Problem betrachtet, sondern als Bereicherung unter Berücksichtigung von Anerkennung und Wahrung der Vielfalt.
Dieses Ziel setzt eine systemische Veränderung des Schul- und Bildungswesens voraus, im Hinblick auf Schulorganisation, Lehrerausbildung, Lehrpläne, Pädagogik u.v.m.
In einer Pressemitteilung des Bundestages vom 28.01.11 wird das in Krafttreten der BRK in Deutschland wie folgt kommentiert:
„Anders als die Integration fordert die Inklusion die Anpassung der Gesellschaft an den Menschen mit seine individuellen Bedürfnissen und nicht umgekehrt. Inklusion bezieht sich auf alle Menschen – sowohl auf benachteiligte Menschen, als auch beispielsweise auf Menschen mit einer Hochbegabung.“ (Deutscher Bundestag, 2011)
4.2. UN- Kinderrechtskonvention
Am 5. April 1992 ist das Übereinkommen über die Rechte des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland durch die Ratifizierung in Kraft getreten. Im Gegensatz zur BRK, wird hier explizit von allen Kindern gesprochen, sowohl mit als auch ohne Behinderung. Als Grundsatz des Dokumentes gilt es, positive Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu schaffen, um somit gleichzeitig ein Zeichen von Achtung und Verantwortlichkeit der internationalen Staatsgemeinschaft gegenüber Kindern in der Bundesrepublik sowie in aller Welt zu gewährleisten. Gegliedert ist die Konvention in drei Hauptteile: Versorgung, Schutz und Partizipation.
4.2.1. Artikel 2 [Achtung der Kinderrechte]; Diskriminierungsverbot
Nach dem Artikel 2 „Achtung der Kinderrechte“ achten die Vertragsstaaten
„die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion […] sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormundes.“ (BMFSFJ, 2008 S.11)
Der Begriff Behinderung ist nicht genau definiert, sodass der Umgang sowie die Rahmenbedingungen für die Umsetzung des Artikels nicht klar sind.
4.2.2. Artikel 23 [Förderung behinderter Kinder]
Laut dem Artikel 23 Absatz 1 erkennen die Vertragsstaaten an, dass
„ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbstständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.“
Folglich wird auf die besondere Betreuung eingegangen, welche sicher zu stellen ist und dem Kind
„im Rahmen der verfügbaren Mittel […] den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.“
Die gewährte Unterstützung nach Absatz 2 ist laut Absatz 3 unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten,
„daß sichergestellt ist, daß Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitionsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichsten vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.“( BMFSFJ, 2008 S.18)
4.3. Grundgesetz
„Das Grundgesetz ist die Verfassung des Deutschen Volkes und grenzt sich dadurch zur BRK und Kinderrechtskonvention ab. Die wichtigsten Grundrechte hat das Gesetz an den Anfang gestellt, sodass die enorme Bedeutung sofort erkennbar ist.
4.3.1. Artikel 1 [Schutz der Menschenwürde]
Demnach zeigt sich die Bedeutsamkeit des ersten Artikels des Grundgesetztes „[Schutz der Menschenwürde], welche unantastbar ist, zu achten sowie zu schützen gilt. Demnach bekennt sich das Deutsche Volk
„zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als grundlange jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“ (GG, 2005 S.15)
Jedoch darf diese Pflicht nicht missverstanden werden als Auftrag an den Staat, jedem Menschen ein gutes und erfülltes Leben zu garantieren, sondern von der Auffassung, dass der selbstständige Mensch in einer freien und offenen Gesellschaft sich selbst die Mittel beschaffen kann um seine eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu planen.
4.3.2. Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
Artikel 3 des Grundgesetztes beschreibt eindeutig, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und drückt deutlich in Absatz drei aus, dass
„Niemand […] wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, […] seines Glaubens […] wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ darf. (GG, 2005 S.15)
4.4. Sozialgesetzbuch
Das Sozialgesetzbuch (SGB) beinhaltet in 12 Büchern alle Sozialrechtlichen Themen, wie z.B.: im ersten Buch die Aufgaben, der sozialen Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit welche durch Sozialleistungen und sozialer wie erzieherischer Hilfen verwirklicht werden soll. Darunter verstanden werden soll unter anderem „ein menschenwürdiges Dasein zu sichern“ sowie die „gleiche Voraussetzung für die freie Entfaltung der Persönlichkeit“ zu schaffen. Jedoch gilt zu beachten, dass verwendete Begriffe wie „Soziale Gerechtigkeit“ oder „Soziale Sicherheit“ sehr allgemein definierte Begriffe sind und sich nicht abschließend umschreiben lassen.
4.4.1. SGB 1 § 10 [Teilhabe behinderter Menschen]
Aus §10 des ersten Buches geht hervor, dass
„Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um […] ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.“ (SGB 2005 S. 4 ff)
4.5.Rechtslage in Bayern
Bildungspolitische Entscheidungen sind in Deutschland Aufgabe der einzelnen Bundesländer, daher kann es zu Abweichungen kommen. Für die Arbeit werden relevante Auszüge aus dem Bayerischen Gesetztext entnommen.
4.5.1. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Gemäß Art.2 Abs.1 S.2 BayEUG ist „die sonderpädagogische Förderung körperliche behinderter Schüler im Rahmen der Möglichkeiten Aufgaben aller Schulen“.
Desweiteren ist in Art.41 Abs.5 folgendes festgehalten:
„Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil ,Inklusion’ nicht hinreichend gedeckt werden und
1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder
2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule.“
Aus dieser Definition ergibt sich, dass für Schüler-Innen mit sonderpädagogischen Förderbedarf keinen unbedingten Anspruch auf Zulassen zum Unterricht der allgemeinen Schule herleiten können, allerdings auch nicht zum Besuch einer Förderschule rechtlich verpflichtet werden können. Desweiteren ist nach Art. 21 BayEUG die flächendeckende Vernetzung durch einen mobilen sozialen Dienst nicht gewährleistet, sodass die Kapazität unter anderem ausschlaggebend für den Schulbesuch sein kann. (BayEUG)
Nach dem Bundesministerium für Unterricht und Kultus in Bayern gilt folgendes:
„Unser Grundsatz ist es, dass möglichst viele Kinder mit Förderbedarf den Lernort wählen können, der ihnen die bestmöglichen Chancen für ihre individuelle Entwicklung bietet. Deshalb wollen wir sowohl das System der Förderschulen aufrechterhalten als auch die integrative Förderung im Sinne von „Integration durch Kooperation“ ausbauen. Dabei ist uns die UN-Behindertenrechtskonvention ein Ansporn.“ (Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 2009)
5. Entwicklung von Inklusion
Wie oben im Kapitel bereits Veränderungen in der gesetzlichen und rechtlichen Debatte erläutert wurden, gilt es nun Hintergründe und Zusammenhänge darzulegen, um die Entwicklung der letzten Jahre im Hinblick auf eine Inklusionspädagogik zu verdeutlichen. Demnach ist das Bildungswesen eines Staates ein seit Jahrzehnten geformtes System, welches sich nur schwer umsteuern und lenken lässt. Einflüsse wie die Forschung, gesellschaftliche Aspekte, Globalisierungselemente sowie demographische und sozio-ökonomische Veränderung beeinflussen jede Weiterentwicklung.
5.1. Globalisierung
Durch eine zunehmende weltweite Verflechtung von unterschiedlichen Bereichen wie Wirtschaft, Politik, Umwelt oder Kultur, wird der Begriff Globalisierung verdeutlicht. Vor allem der technische Fortschritt kann als Ursache der rasanten Entwicklung genannt werden.
Die Vorteile dieser Vernetzung liegen vor allem in der ökonomischen Betrachtungsweise. Eine weltweite Handelspolitik soll die Wirtschaftsleistung aller Länder stärken und die Armut bekämpfen. Somit sollen soziale Ungleichheiten verringert werden. Auf der anderen Seite kann es als Nachteil betrachtet werden, dass die Geschwindigkeit der Globalisierungsprozesse in einigen Ländern unterschiedlich verläuft und die Intensität für die Lebensbedingungen der Menschen relevant ist.
In Deutschland wurde nach Auflösung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gegen Ende des 20 Jahrhunderts ein politischer und wirtschaftlicher Wandel eingeleitet. Unter anderem galt es als Herausforderung den Anteil der Migranten auf dem Arbeitsmarkt zu steuern, einen Umgang mit Arbeitslosigkeit und Eingliederungshilfen zu bewältigen sowie unterschiedliche politische Einstellungen sowie individuelle Interessen und Meinungen zu vernetzten. Aufgrund fehlender Rohstoffe, hat sich Deutschland zu einer Exportnation entwickelt und konzentriert sich zunehmend auf die Wettbewerbsfähigkeit. Vor allem die Autoindustrie, Umweltpolitik sowie die Forschung und Entwicklung bieten diese Möglichkeit der Wettbewerbsfähigkeit. Allerdings bedeutet dieser Fokus Abstriche in anderen Teilbereichen, wie z.B.: Bildung, Gesundheit oder Integration.
Im Vergleich hat auch Finnland einen hohen Anteil an Export, jedoch wird der Fokus gleichwertig auf Bildung, Forschung und das Gesundheitswesen gelegt, sodass eine Art Ausgeglichenheit entsteht. (Knauer, 2008 S.27 ff)
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