Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung, deren Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse explizit im Gesetz geregelt sind. Der Gesetzgeber reagiert damit auf unterschiedliche Interessenslagen zwischen erwachsenen Arbeitnehmern und Jugendlichen bzw. Auszubildenden. Spezielle Regelungen dieser Beschäftigten sollen nicht in einem Gremium erörtert werden, dessen Mitglieder von diesen Regelungsinhalten nicht betroffen sind.
Die JAV ist nicht die einzig bekannte Interessensvertretung für eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten. So existiert für Schwerbehinderte und deren Gleichgestellte bsp. eine sog. Schwerbehindertenvertretung, zu welcher sich im SGB IX (§§ 93 ff. SGB IX) entsprechende Rechtsnormen finden. Darüber hinaus ermöglicht das BetrVG ausdrücklich, dass weitere Vertretungen i.S.d. § 3 I, II BetrVG über den Weg einer Betriebsvereinbarung oder Tarifvertragsregelung gegründet werden können.
Die JAV repräsentiert nach § 60 II BetrVG die besonderen Interessen aller Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie alle Beschäftigten in einer Berufsausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei ist man nicht autonomer Interessensvertreter dieser Gruppe, sondern ein zusätzliches Gremium, welches den Betriebsrat in Fragen welche im Besonderen jugendliche Beschäftigte und Berufsbildung betreffen, unterstützen. Folglich hat sie keine Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber und kann mit diesem keine Betriebsvereinbarung abschließen. Im Außenverhältnis nimmt der Betriebsrat auch die Angelegenheiten der in § 60 I BetrVG genannten Arbeitnehmer wahr. Aufgrund dieses Zuordnungsverhältnisses der JAV zum Betriebsrat, regelt der Gesetzgeber in den Normen zur JAV (§§ 60 – 71 BetrVG) vor allem die Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV. Ferner erlaubt das BetrVG der JAV auch eine abgestufte Möglichkeit der Einflussnahme auf die Willensbildung des Betriebsrates (§ 67 BetrVG) sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Teilnahme an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 68 BetrVG). Diese skizzierten Befugnisse, Rechte und Pflichten sollen hier folgend genauer erörtert werden. Nicht Gegenstand dieser Ausarbeitung sind hingegen Fragen der Wahl, Amtszeit, Rechtsstellung der JAV-Mitglieder als Arbeitnehmer und Regelungen zu Auflösung der JAV oder Amtsenthebung bzw. Amtsverlust sowie Gesamt- und Konzern-JAV.
Inhaltsverzeichnis
- Hinführung zum Thema
- Geschäftsführung und Organisation
- Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrates
- Teilnahme an Betriebsratssitzungen
- Teilnahme an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
- Recht zur Einrichtung von Sprechstunden
- Weitere Aufgaben und Befugnisse der JAV
- Recht zur Einberufung einer Jugend- und Auszubildendenversammlung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Hausarbeit befasst sich mit dem Recht der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Das Ziel ist es, die Aufgaben, Befugnisse und Rechte der JAV im Kontext des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zu beleuchten. Dabei werden die speziellen Interessenlagen von Jugendlichen und Auszubildenden im Arbeitsverhältnis sowie die Zusammenarbeit zwischen JAV und Betriebsrat in den Fokus gerückt.
- Zusammensetzung und Aufgaben der JAV
- Zusammenarbeit zwischen JAV und Betriebsrat
- Einflussnahme der JAV auf die Willensbildung des Betriebsrates
- Teilnahme der JAV an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
- Spezifische Rechte und Pflichten der JAV-Mitglieder
Zusammenfassung der Kapitel
- Hinführung zum Thema: Dieses Kapitel erläutert die Entstehung und Bedeutung der JAV als betriebsverfassungsrechtliche Vertretung für junge Arbeitnehmer und Auszubildende. Es wird betont, dass die JAV den Betriebsrat in Fragen unterstützt, die die Interessen dieser Gruppe betreffen.
- Geschäftsführung und Organisation: Dieses Kapitel befasst sich mit der Organisation und Struktur der JAV. Es wird erläutert, wie die JAV geführt wird, wer sie vertritt und welche Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bestehen.
- Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrates: Dieses Kapitel befasst sich mit der Möglichkeit der JAV, Beschlüsse des Betriebsrates auszusetzen, wenn diese die Interessen von Jugendlichen und Auszubildenden beeinträchtigen könnten.
- Teilnahme an Betriebsratssitzungen: Dieses Kapitel behandelt das Recht der JAV, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, um ihre Interessen zu vertreten und die Willensbildung des Betriebsrates zu beeinflussen.
- Teilnahme an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat: Dieses Kapitel behandelt das Recht der JAV, an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat teilzunehmen, wenn diese Angelegenheiten betreffen, die die Interessen von Jugendlichen und Auszubildenden berühren.
- Recht zur Einrichtung von Sprechstunden: Dieses Kapitel behandelt das Recht der JAV, Sprechstunden für die von ihr vertretenen Arbeitnehmer einzurichten, um ihnen Beratung und Unterstützung zu bieten.
- Weitere Aufgaben und Befugnisse der JAV: Dieses Kapitel befasst sich mit weiteren Aufgaben und Befugnissen der JAV, die nicht explizit in den vorangegangenen Kapiteln behandelt wurden.
- Recht zur Einberufung einer Jugend- und Auszubildendenversammlung: Dieses Kapitel behandelt das Recht der JAV, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen, um die Meinung der von ihr vertretenen Arbeitnehmer einzuholen und zu ihren Interessen zu informieren.
Schlüsselwörter
Die zentralen Schlüsselwörter der Arbeit sind: Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Interessenvertretung, Betriebsrat, Zusammenarbeit, Mitwirkungsrechte, Mitbestimmungsrechte, Arbeitsverhältnis, Jugendliche und Auszubildende.
- Quote paper
- Master of Education / Diplom-Kaufmann (FH) Sebastian Aha (Author), 2011, Das Recht der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/198431